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Finanzieller Ausgleich für nicht genommenen<br />

Urlaub ist nur in Ausnahmefällen möglich.<br />

nicht mehr nehmen kann. In diesem<br />

Fall muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>n Urlaub<br />

abgelten (EuGH, Urteil vom 20. Januar<br />

2009, Az. C-350/06).<br />

LAG Düsseldorf gab <strong>de</strong>n Anstoß<br />

Ein Arbeitnehmer, <strong>de</strong>r seit September<br />

2004 fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschrieben<br />

war und En<strong>de</strong> September<br />

2005 dann eine Rente bekam, hatte geklagt.<br />

Er verlangte, dass ihm <strong>de</strong>r noch<br />

offene Urlaub aus <strong>de</strong>n Jahren 2004 und<br />

2005 ausbezahlt wird. Nach bisheriger<br />

<strong>de</strong>utscher Rechtsprechung war das ausgeschlossen.<br />

Er konnte seinen Urlaub<br />

gar nicht in Anspruch nehmen, weil er<br />

krank war, und damit war <strong>de</strong>r Urlaub<br />

verfallen. Das LAG Düsseldorf wandte<br />

sich mit <strong>de</strong>r Frage, ob diese Rechtsprechung<br />

im Wi<strong>de</strong>rspruch zur europäischen<br />

Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/<br />

EG) steht, an <strong>de</strong>n EuGH. Und dieser<br />

sah die <strong>de</strong>utsche Rechtsprechung mit<br />

dieser Richtlinie als unvereinbar. Da<br />

die Frage damit beantwortet war, gab<br />

<strong>de</strong>r EuGH <strong>de</strong>n Rechtsstreit an das LAG<br />

Düsseldorf zur Entscheidung zurück<br />

– und zwar zu einer Entscheidung, die<br />

die Auffassung <strong>de</strong>s EuGH hinreichend<br />

berücksichtigt. Deshalb entschied das<br />

LAG Düsseldorf nun, dass <strong>de</strong>m Kläger<br />

<strong>de</strong>r Urlaub abzugelten ist. Auch das<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht wird in Zukunft<br />

diese Entscheidung <strong>de</strong>s EuGH berücksichtigen<br />

und seine Rechtsprechung bei<br />

<strong>de</strong>r Urlaubsabgeltung bei Krankheit än<strong>de</strong>rn<br />

müssen.<br />

ProFirma 07/08 2009<br />

Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />

Der EuGH hat nichts gegen die Fristen,<br />

die es in einigen Mitgliedsstaaten gibt<br />

und die besagen, dass ein Urlaub innerhalb<br />

einer bestimmten Zeit genommen<br />

wer<strong>de</strong>n muss, wenn er nicht vollständig<br />

verfallen soll. Der Urlaubsanspruch darf<br />

aber dann nicht erlöschen, wenn ein<br />

Arbeitnehmer während <strong>de</strong>s gesamten<br />

Bezugszeitraums, also Urlaubsjahr plus<br />

die Zeit bis zum 31. März <strong>de</strong>s Folgejahres<br />

o<strong>de</strong>r eines Teils davon, krankgeschrieben<br />

war. Besteht die Krankschreibung<br />

bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

fort, ist <strong>de</strong>r Urlaubsanspruch auszubezahlen.<br />

Wird also ein Arbeitsverhältnis<br />

been<strong>de</strong>t, muss <strong>de</strong>r Urlaub womöglich<br />

abgegolten wer<strong>de</strong>n, obwohl <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

nicht einmal theoretisch in <strong>de</strong>r<br />

Lage war, diesen Urlaub zu beanspruchen.<br />

Die Höhe <strong>de</strong>s Anspruchs<br />

Für die Berechnung <strong>de</strong>r konkreten<br />

Höhe <strong>de</strong>s Urlaubsabgeltungsanspruchs<br />

gelten dieselben Regeln wie für die Berechnung<br />

<strong>de</strong>s Urlaubsentgelts – also<br />

das Gehalt, das während <strong>de</strong>r Urlaubsphase<br />

weitergezahlt wird. Grundlage<br />

<strong>de</strong>r Berechnung für <strong>de</strong>n Fall, dass das<br />

Arbeitsverhältnis en<strong>de</strong>t, sind die letzten<br />

13 Wochen vor Beendigung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsverhältnisses. Hierbei muss<br />

<strong>de</strong>r durchschnittliche werktägliche<br />

Arbeitsverdienst in diesem Zeitraum<br />

errechnet und mit <strong>de</strong>n Urlaubstagen<br />

multipliziert wer<strong>de</strong>n. Sofern bei <strong>de</strong>r<br />

Berechnung <strong>de</strong>s Abgeltungsanspruchs<br />

Urlaubsbruchteile entstehen, die min<strong>de</strong>stens<br />

einen halben Tag ergeben, so<br />

ist dieser auf einen vollen Urlaubstag<br />

aufzurun<strong>de</strong>n und abzugelten. Führt die<br />

Berechnung zu 5,7 Urlaubstagen, so<br />

sind sechs Tage abzugelten. Führt die<br />

Berechnung hingegen zu 7,4 Urlaubstagen,<br />

so sind genau diese 7,4 Tage zu<br />

bezahlen.<br />

Die Autorin: Dr. Stephanie Kaufmann<br />

ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt<br />

Arbeitsrecht in Feldafi ng.<br />

www.rechtsanwalt-feldafi ng.<strong>de</strong><br />

Urteils-Ticker<br />

KEINE RUFBEREITSCHAFT,<br />

KEINE KÜNDIGUNG<br />

Die Kündigung eines Computerspezialisten,<br />

<strong>de</strong>r sich geweigert hatte, am<br />

Wochenen<strong>de</strong> Rufbereitschaft zu übernehmen,<br />

ist unwirksam, entschied das<br />

Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht (LAG) Frankfurt.<br />

Der Mitarbeiter hatte die Rufbereitschaft<br />

mit <strong>de</strong>m Argument verweigert,<br />

dass er aufgrund <strong>de</strong>r Entfernung seines<br />

Wohnorts in einem Notfall nicht<br />

rechtzeitig in <strong>de</strong>r Firma sein könne.<br />

Eine Arbeitsverweigerung, so das LAG,<br />

hätte nur dann vorgelegen, wenn <strong>de</strong>r<br />

Mitarbeiter arbeits- o<strong>de</strong>r tarifvertraglich<br />

zur Übernahme <strong>de</strong>r Rufbereitschaft<br />

verpfl ichtet gewesen wäre.<br />

INFO: LAG Frankfurt, Az. 12<br />

Sa1606/06<br />

ZU KURZE RABATTAKTION IST<br />

WETTBEWERBSWIDRIG<br />

Unangemessen kurze Rabattaktionen<br />

schnei<strong>de</strong>n Verbrauchern die Möglichkeit<br />

zur freien Kaufentscheidung<br />

ab, sind somit als unlautere Wettbewerbshandlung<br />

anzusehen und damit<br />

rechtswidrig, urteilte das Oberlan<strong>de</strong>sgericht<br />

(OLG) Ba<strong>de</strong>n-Württemberg. Im<br />

vorliegen<strong>de</strong>n Fall hatte ein Elektronik-<br />

Discounter damit geworben, dass Kun<strong>de</strong>n<br />

an einem einzigen Tag, nämlich<br />

<strong>de</strong>m Erscheinungstag <strong>de</strong>r Werbung,<br />

Produkte „ohne 19 Prozent Mehrwertsteuer“<br />

erwerben können. Nach <strong>de</strong>m<br />

Gesetz gegen <strong>de</strong>n unlauteren Wettbewerb<br />

han<strong>de</strong>lt wettbewerbswidrig,<br />

wer die Entscheidungsfreiheit <strong>de</strong>r Verbraucher<br />

durch Ausübung von Druck<br />

o<strong>de</strong>r sonstigen unangemessenen<br />

unsachlichen Einfl uss beeinträchtigt.<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>s OLG war es aufgrund<br />

<strong>de</strong>r kurzen Angebotszeit einem<br />

erheblichen Teil <strong>de</strong>r Verbraucher unmöglich,<br />

Vergleichsmöglichkeiten für<br />

Preis und Qualität <strong>de</strong>r angebotenen<br />

Waren heranzuziehen.<br />

INFO: OLG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, Az.<br />

U 82/07<br />

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