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Finanzieller Ausgleich für nicht genommenen<br />
Urlaub ist nur in Ausnahmefällen möglich.<br />
nicht mehr nehmen kann. In diesem<br />
Fall muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber <strong>de</strong>n Urlaub<br />
abgelten (EuGH, Urteil vom 20. Januar<br />
2009, Az. C-350/06).<br />
LAG Düsseldorf gab <strong>de</strong>n Anstoß<br />
Ein Arbeitnehmer, <strong>de</strong>r seit September<br />
2004 fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschrieben<br />
war und En<strong>de</strong> September<br />
2005 dann eine Rente bekam, hatte geklagt.<br />
Er verlangte, dass ihm <strong>de</strong>r noch<br />
offene Urlaub aus <strong>de</strong>n Jahren 2004 und<br />
2005 ausbezahlt wird. Nach bisheriger<br />
<strong>de</strong>utscher Rechtsprechung war das ausgeschlossen.<br />
Er konnte seinen Urlaub<br />
gar nicht in Anspruch nehmen, weil er<br />
krank war, und damit war <strong>de</strong>r Urlaub<br />
verfallen. Das LAG Düsseldorf wandte<br />
sich mit <strong>de</strong>r Frage, ob diese Rechtsprechung<br />
im Wi<strong>de</strong>rspruch zur europäischen<br />
Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/<br />
EG) steht, an <strong>de</strong>n EuGH. Und dieser<br />
sah die <strong>de</strong>utsche Rechtsprechung mit<br />
dieser Richtlinie als unvereinbar. Da<br />
die Frage damit beantwortet war, gab<br />
<strong>de</strong>r EuGH <strong>de</strong>n Rechtsstreit an das LAG<br />
Düsseldorf zur Entscheidung zurück<br />
– und zwar zu einer Entscheidung, die<br />
die Auffassung <strong>de</strong>s EuGH hinreichend<br />
berücksichtigt. Deshalb entschied das<br />
LAG Düsseldorf nun, dass <strong>de</strong>m Kläger<br />
<strong>de</strong>r Urlaub abzugelten ist. Auch das<br />
Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht wird in Zukunft<br />
diese Entscheidung <strong>de</strong>s EuGH berücksichtigen<br />
und seine Rechtsprechung bei<br />
<strong>de</strong>r Urlaubsabgeltung bei Krankheit än<strong>de</strong>rn<br />
müssen.<br />
ProFirma 07/08 2009<br />
Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />
Der EuGH hat nichts gegen die Fristen,<br />
die es in einigen Mitgliedsstaaten gibt<br />
und die besagen, dass ein Urlaub innerhalb<br />
einer bestimmten Zeit genommen<br />
wer<strong>de</strong>n muss, wenn er nicht vollständig<br />
verfallen soll. Der Urlaubsanspruch darf<br />
aber dann nicht erlöschen, wenn ein<br />
Arbeitnehmer während <strong>de</strong>s gesamten<br />
Bezugszeitraums, also Urlaubsjahr plus<br />
die Zeit bis zum 31. März <strong>de</strong>s Folgejahres<br />
o<strong>de</strong>r eines Teils davon, krankgeschrieben<br />
war. Besteht die Krankschreibung<br />
bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />
fort, ist <strong>de</strong>r Urlaubsanspruch auszubezahlen.<br />
Wird also ein Arbeitsverhältnis<br />
been<strong>de</strong>t, muss <strong>de</strong>r Urlaub womöglich<br />
abgegolten wer<strong>de</strong>n, obwohl <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
nicht einmal theoretisch in <strong>de</strong>r<br />
Lage war, diesen Urlaub zu beanspruchen.<br />
Die Höhe <strong>de</strong>s Anspruchs<br />
Für die Berechnung <strong>de</strong>r konkreten<br />
Höhe <strong>de</strong>s Urlaubsabgeltungsanspruchs<br />
gelten dieselben Regeln wie für die Berechnung<br />
<strong>de</strong>s Urlaubsentgelts – also<br />
das Gehalt, das während <strong>de</strong>r Urlaubsphase<br />
weitergezahlt wird. Grundlage<br />
<strong>de</strong>r Berechnung für <strong>de</strong>n Fall, dass das<br />
Arbeitsverhältnis en<strong>de</strong>t, sind die letzten<br />
13 Wochen vor Beendigung <strong>de</strong>s<br />
Arbeitsverhältnisses. Hierbei muss<br />
<strong>de</strong>r durchschnittliche werktägliche<br />
Arbeitsverdienst in diesem Zeitraum<br />
errechnet und mit <strong>de</strong>n Urlaubstagen<br />
multipliziert wer<strong>de</strong>n. Sofern bei <strong>de</strong>r<br />
Berechnung <strong>de</strong>s Abgeltungsanspruchs<br />
Urlaubsbruchteile entstehen, die min<strong>de</strong>stens<br />
einen halben Tag ergeben, so<br />
ist dieser auf einen vollen Urlaubstag<br />
aufzurun<strong>de</strong>n und abzugelten. Führt die<br />
Berechnung zu 5,7 Urlaubstagen, so<br />
sind sechs Tage abzugelten. Führt die<br />
Berechnung hingegen zu 7,4 Urlaubstagen,<br />
so sind genau diese 7,4 Tage zu<br />
bezahlen.<br />
Die Autorin: Dr. Stephanie Kaufmann<br />
ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt<br />
Arbeitsrecht in Feldafi ng.<br />
www.rechtsanwalt-feldafi ng.<strong>de</strong><br />
Urteils-Ticker<br />
KEINE RUFBEREITSCHAFT,<br />
KEINE KÜNDIGUNG<br />
Die Kündigung eines Computerspezialisten,<br />
<strong>de</strong>r sich geweigert hatte, am<br />
Wochenen<strong>de</strong> Rufbereitschaft zu übernehmen,<br />
ist unwirksam, entschied das<br />
Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht (LAG) Frankfurt.<br />
Der Mitarbeiter hatte die Rufbereitschaft<br />
mit <strong>de</strong>m Argument verweigert,<br />
dass er aufgrund <strong>de</strong>r Entfernung seines<br />
Wohnorts in einem Notfall nicht<br />
rechtzeitig in <strong>de</strong>r Firma sein könne.<br />
Eine Arbeitsverweigerung, so das LAG,<br />
hätte nur dann vorgelegen, wenn <strong>de</strong>r<br />
Mitarbeiter arbeits- o<strong>de</strong>r tarifvertraglich<br />
zur Übernahme <strong>de</strong>r Rufbereitschaft<br />
verpfl ichtet gewesen wäre.<br />
INFO: LAG Frankfurt, Az. 12<br />
Sa1606/06<br />
ZU KURZE RABATTAKTION IST<br />
WETTBEWERBSWIDRIG<br />
Unangemessen kurze Rabattaktionen<br />
schnei<strong>de</strong>n Verbrauchern die Möglichkeit<br />
zur freien Kaufentscheidung<br />
ab, sind somit als unlautere Wettbewerbshandlung<br />
anzusehen und damit<br />
rechtswidrig, urteilte das Oberlan<strong>de</strong>sgericht<br />
(OLG) Ba<strong>de</strong>n-Württemberg. Im<br />
vorliegen<strong>de</strong>n Fall hatte ein Elektronik-<br />
Discounter damit geworben, dass Kun<strong>de</strong>n<br />
an einem einzigen Tag, nämlich<br />
<strong>de</strong>m Erscheinungstag <strong>de</strong>r Werbung,<br />
Produkte „ohne 19 Prozent Mehrwertsteuer“<br />
erwerben können. Nach <strong>de</strong>m<br />
Gesetz gegen <strong>de</strong>n unlauteren Wettbewerb<br />
han<strong>de</strong>lt wettbewerbswidrig,<br />
wer die Entscheidungsfreiheit <strong>de</strong>r Verbraucher<br />
durch Ausübung von Druck<br />
o<strong>de</strong>r sonstigen unangemessenen<br />
unsachlichen Einfl uss beeinträchtigt.<br />
Nach Auffassung <strong>de</strong>s OLG war es aufgrund<br />
<strong>de</strong>r kurzen Angebotszeit einem<br />
erheblichen Teil <strong>de</strong>r Verbraucher unmöglich,<br />
Vergleichsmöglichkeiten für<br />
Preis und Qualität <strong>de</strong>r angebotenen<br />
Waren heranzuziehen.<br />
INFO: OLG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, Az.<br />
U 82/07<br />
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