Der deutsche Pfandbriefmarkt 2009 - DG Hyp
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<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> <strong>2009</strong><br />
Neuemissionen auch nach<br />
Insolvenz könnten Spielraum<br />
bringen<br />
Eine wichtige Frage, die unserer Einschätzung nach auf der Novellierungsagenda des<br />
Pfandbriefgesetzes gefehlt hat, ist die nach der Möglichkeit zur Begebung neuer<br />
Pfandbriefe – auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Denn diese Möglichkeit<br />
würde dem Sachwalter neue Spielräume eröffnen, die noch über die jetzt neu<br />
im Gesetz festgeschriebenen Regelungen hinausgehen. Ob diese Möglichkeit nicht<br />
schon in der aktuellen Gesetzesfassung besteht, ist nicht letztendlich geklärt; zumindest<br />
herrscht die weit verbreitete Auffassung, dass dies bisher nicht möglich<br />
ist. Zumindest wäre dem Markt hier mit einer detaillierten Formulierung zu diesem<br />
Thema geholfen.<br />
Novelle des Pfandbriefgesetzes<br />
Wesentliche Änderungen der Gesetzesnovelle (keine vollständige Aufzählung)<br />
Einführung der neuen Pfandbriefgattung „Flugzeugpfandbriefe“<br />
Mit der Veröffentlichung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts im<br />
Bundesgesetzblatt ist die Novelle des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) am 26. März<br />
<strong>2009</strong> in Kraft getreten. Die Bestimmungen des neuen § 4 Abs. 1a PfandBG über<br />
die Einhaltung des zwischenzeitlich von 90 auf 180 Tage erweiterten Liquiditätspolsters<br />
sind erst ab dem 1. November <strong>2009</strong> anzuwenden. Im Folgenden haben wir<br />
die wichtigsten Änderungen des PfandBG noch einmal in tabellarischer Übersicht<br />
aufgeführt.<br />
Abschaffung der nominalen Zinsdeckungsrechnung und Einführung eines einzuhaltenden 180-Tage-Liquiditätspolsters<br />
Erleichterung der Konsortialfi nanzierung (Abschaffung von Spannungen zwischen Deckungs- und Refi nanzierungsregister)<br />
Abschaffung des Treuhändermitverschlusses<br />
Ausweitung der Befugnisse des Sachwalters<br />
Ausdrückliche Zuordnung der Zusatzsicherheiten zur Deckungsmasse<br />
Möglichkeit zu Unterregistern innerhalb des Deckungsregisters<br />
Verwendung des Refi nanzierungsregisters zur Liquiditätsbeschaffung<br />
Verlängerung der Laufzeit von Schiffshypothekendarlehen von 15 auf 20 Jahre<br />
Versicherungspfl icht für Schiffe wird von 120% auf 110% des Darlehensbetrages gesenkt