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Der deutsche Pfandbriefmarkt 2009 - DG Hyp

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<strong>Der</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Pfandbriefmarkt</strong> <strong>2009</strong><br />

Neuemissionen auch nach<br />

Insolvenz könnten Spielraum<br />

bringen<br />

Eine wichtige Frage, die unserer Einschätzung nach auf der Novellierungsagenda des<br />

Pfandbriefgesetzes gefehlt hat, ist die nach der Möglichkeit zur Begebung neuer<br />

Pfandbriefe – auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Denn diese Möglichkeit<br />

würde dem Sachwalter neue Spielräume eröffnen, die noch über die jetzt neu<br />

im Gesetz festgeschriebenen Regelungen hinausgehen. Ob diese Möglichkeit nicht<br />

schon in der aktuellen Gesetzesfassung besteht, ist nicht letztendlich geklärt; zumindest<br />

herrscht die weit verbreitete Auffassung, dass dies bisher nicht möglich<br />

ist. Zumindest wäre dem Markt hier mit einer detaillierten Formulierung zu diesem<br />

Thema geholfen.<br />

Novelle des Pfandbriefgesetzes<br />

Wesentliche Änderungen der Gesetzesnovelle (keine vollständige Aufzählung)<br />

Einführung der neuen Pfandbriefgattung „Flugzeugpfandbriefe“<br />

Mit der Veröffentlichung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts im<br />

Bundesgesetzblatt ist die Novelle des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) am 26. März<br />

<strong>2009</strong> in Kraft getreten. Die Bestimmungen des neuen § 4 Abs. 1a PfandBG über<br />

die Einhaltung des zwischenzeitlich von 90 auf 180 Tage erweiterten Liquiditätspolsters<br />

sind erst ab dem 1. November <strong>2009</strong> anzuwenden. Im Folgenden haben wir<br />

die wichtigsten Änderungen des PfandBG noch einmal in tabellarischer Übersicht<br />

aufgeführt.<br />

Abschaffung der nominalen Zinsdeckungsrechnung und Einführung eines einzuhaltenden 180-Tage-Liquiditätspolsters<br />

Erleichterung der Konsortialfi nanzierung (Abschaffung von Spannungen zwischen Deckungs- und Refi nanzierungsregister)<br />

Abschaffung des Treuhändermitverschlusses<br />

Ausweitung der Befugnisse des Sachwalters<br />

Ausdrückliche Zuordnung der Zusatzsicherheiten zur Deckungsmasse<br />

Möglichkeit zu Unterregistern innerhalb des Deckungsregisters<br />

Verwendung des Refi nanzierungsregisters zur Liquiditätsbeschaffung<br />

Verlängerung der Laufzeit von Schiffshypothekendarlehen von 15 auf 20 Jahre<br />

Versicherungspfl icht für Schiffe wird von 120% auf 110% des Darlehensbetrages gesenkt

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