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10. Grazer Baubetriebs- und<br />

Bauwirtschaftssymposium<br />

tagungsband 2012<br />

Planen und Bauen im Bestand<br />

Planerische, baubetriebliche,<br />

bauwirtschaftliche und<br />

rechtliche Aspekte


TAGUNGSBAND 2012<br />

Planen und Bauen im Bestand<br />

IMPRESSUM<br />

Herausgeber:<br />

Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Hans Lechner<br />

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Detlef Heck<br />

Assoc.-Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Christian Hofstadler<br />

Institut für Baubetrieb und Bauwirtschaft<br />

Projektentwicklung und Projektmanagement<br />

Technische Universität Graz<br />

Lessingstraße 25/II<br />

8010 Graz<br />

Telefon +43 (0) 316 / 873 6251<br />

Telefax +43 (0) 316 / 873 6752<br />

E-Mail sekretariat.bbw@tugraz.at<br />

Web www.bbw.tugraz.at<br />

Verlag der Technischen Universität Graz<br />

www.ub.tugraz.at/Verlag<br />

1. Aufl age März 2012<br />

ISBN 978-3-85125-194-4<br />

Redaktion: Dipl.-Ing. Anja Bläsche<br />

Für den Inhalt der Beiträge sind die Verfasser<br />

verantwortlich. Vervielfältigungen, auch auszugsweise,<br />

nur mit schriftlicher Zustimmung der Autoren.


Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort ....................................................................................................... 3<br />

LECHNER<br />

I. Leistungsbilder für das Planen beim Bauen im Bestand ............................ 5<br />

KRAUTGARTNER / SCHLAFFER / TENDL / TOMCZAK<br />

II. Refurbishmentprojekte integral planen ..................................................... 23<br />

SIMA<br />

III. Das Baudenkmal, der besondere Bestandsbau ....................................... 45<br />

VIDOVSZKY / KUTASI<br />

IV. Economic aspects of the continuous maintenance of historic buildings.... 57<br />

GRIEP<br />

V. Besonderer Nutzen durch Baulogistik mit Beispielen aus großen<br />

Bestandsprojekten.................................................................................... 67<br />

ELSEBACH / HECK<br />

VI. Visuelle Dokumentation: Rückblick, Augenblick, Ausblick ....................... 81<br />

MEISTER<br />

VII. Herausforderungen und Risiken für Planung und Arbeitsvorbereitung<br />

beim Bauen im Bestand ........................................................................... 97<br />

BESELER / ROHATSCH / NOVOTNY<br />

VIII. Sanierung der Natursteinfassaden des Wiener Rathauses –<br />

„Saxa loquuntur“ Steine, die sprechen ....................................................111<br />

ZECHNER<br />

IX. Planen und Bauen im Bestand und unter laufendem Betrieb am<br />

Hauptbahnhof Graz, Erfahrungen aus der Hochbauplanung ................. 129<br />

DITTRICH<br />

X. Hauptbahnhof Graz - Bauen im Bestand und unter laufendem Betrieb .. 145<br />

REHAAG<br />

XI. Berücksichtigung der bestehenden Außen wandkonstruktion beim<br />

Neubau der Elbphilharmonie Hamburg .................................................. 153<br />

HARTLEITNER / SIMON<br />

XII. Erneuerung alter Eisenbahntunnel in Österreich und Deutschland ....... 171<br />

BUSTA / FASSL / LEDL<br />

XIII. Due Diligence im Denkm<strong>als</strong>chutz .......................................................... 187<br />

WAGNER / SCHARMÜLLER<br />

XIV. Planen und Bauen im Bestand – Erhöhtes Risiko für Planer und<br />

Ausführende? ......................................................................................... 215<br />

Sponsoren .............................................................................................. 231<br />

1


XIII. Due Diligence im Denkm<strong>als</strong>chutz<br />

Mag. Markus Busta<br />

Hasberger_Seitz&Partner<br />

Gonzagagasse 4, 1010 Wien<br />

busta@hsp-law.at<br />

Mag. Peter Fassl<br />

Hasberger_Seitz&Partner<br />

Gonzagagasse 4, 1010 Wien<br />

fassl@hsp-law.at<br />

Dipl.-Ing. Andreas Ledl<br />

Berliner Ring 75, 8047 Graz-Ragnitz<br />

andreas.ledl@ledl.at<br />

187


BUSTA / FASSL / LEDL<br />

188<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Abstract ................................................................................................... 189<br />

1. Einleitung .................................................................................... 189<br />

2. Was ist eine Due Diligence? ....................................................... 190<br />

2.1. Grundlegendes ........................................................................... 192<br />

2.2. Die technische Due Diligence ..................................................... 193<br />

2.3. Die juristische Due Diligence ...................................................... 193<br />

2.4. Das Zusammenspiel in den Handlungsbereichen ...................... 195<br />

3. Was ist Bauforschung? ............................................................... 197<br />

3.1. Begriffsbestimmung und Unterteilung ........................................ 197<br />

3.2. Methoden der historischen Bauforschung – Bau genetische Befundung<br />

....................................................................................... 198<br />

3.3. Leistungsbild der Bauforschung.................................................. 199<br />

4. Die Beteiligten .............................................................................200<br />

4.1. Organigramm – einfache Konstellation .......................................200<br />

4.2. Organigramm – spezielle Konstellation ...................................... 201<br />

5. Das Objekt und sein Umfeld in der Praxis ..................................202<br />

5.1. Praxisbeispiel 1 ...........................................................................202<br />

5.2. Praxisbeispiel 2 ...........................................................................203<br />

6. Rechtliche Betrachtung ...............................................................203<br />

6.1. Zerstörung oder Beschädigung eines Denkm<strong>als</strong> ........................203<br />

6.2. Anforderungen an einen Auftrag/Aufgaben des AG ...................206<br />

7. Resümee ..................................................................................... 211<br />

7.1. Rechtliche Betrachtung ............................................................... 211<br />

7.2. Fehler in der Projektvorbereitung ............................................... 212<br />

7.3. Zielsetzungen und Zusammenspiel der Beteiligten .................... 212<br />

Abkürzungsverzeichnis ............................................................................ 213<br />

Literaturverzeichnis .................................................................................. 214


Abstract<br />

Viele historische Liegenschaften stehen im Fokus von Investoren und das<br />

Wohnen in den Innenstädten ist in zeitgemäß sanierten historischen Gebäuden<br />

wieder beliebt.<br />

Dabei bergen gerade die bautechnischen Maßnahmen bei einer historischen<br />

Liegenschaft in der Altstadtzone zahlreiche Risiken, die jedoch mit einer herkömmlichen<br />

Due Diligence Analyse nicht immer aufgezeigt werden können.<br />

In diesem Artikel sollen Einzelaspekte der technischen und der rechtlichen<br />

Due Diligence näher betrachtet werden, die direkt in Bezug zu Bauforschung<br />

und Denkmalpflege stehen.<br />

1. Einleitung<br />

Eine Due Diligence (DD), ursprünglich für Unternehmensakquisitionen am<br />

Kapitalmarkt gedacht, dient dazu, Informationsdefizite zwischen Transaktionspartnern<br />

unter dem Siegel erforderlicher Sorgfalt auszugleichen.<br />

Sowohl bei Bauvorhaben im Bestand <strong>als</strong> auch beim Erwerb historischer<br />

Objekte wird regelmäßig dem Thema Denkm<strong>als</strong>chutz zu wenig Augenmerk<br />

geschenkt. Meist sind eventuelle Hinweise und Dokumente betreffend den<br />

Denkm<strong>als</strong>chutz des Objektes im rechtlichen Teil der DD abgelegt, und werden<br />

dadurch bei den technischen Gutachten nicht gebührend berücksichtigt.<br />

Die Problematik liegt hier wie so oft im mangelhaften übergreifenden Informationsaustausch,<br />

meist durch Fehlen von integrierter Planung. Für ein Zusammenspiel<br />

braucht es Juristen mit technischem Verständnis und Planer,<br />

die offen für juristische Belange sind. Im Regelfall fehlt es am Bewusstsein<br />

der Planer, abschätzen zu können, welche für sie relevanten Unterlagen in<br />

der rechtlichen DD aufgenommen und abgelegt sind. Im Gegenzug benötigt<br />

der Jurist den Kontakt mit dem Planer, um den rechtlichen Kontext der zu<br />

treffenden baulichen Maßnahmen gebührend durchleuchten zu können. Dies<br />

bringt nun die Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen dem technisch versierten<br />

Juristen und dem juristisch weitblickenden Techniker einerseits und<br />

dem Denkmalpfleger andererseits.<br />

Der Auftraggeber kann oft selbst nicht beurteilen, welche Leistungen er bestellen<br />

muss oder kann, und welche er überhaupt braucht.<br />

Notwendig wäre eine Projektsteuerung bzw. Bauforschungsberatung, die<br />

den Auftraggeber für die notwendig zu setzenden Maßnahmen sensibilisiert,<br />

ihn berät und die Ergebnisse erklärend zusammenfasst..<br />

BUSTA / FASSL / LEDL<br />

189


BUSTA / FASSL / LEDL<br />

190<br />

Eine eventuell beauftragte herkömmliche DD Prüfung muss nicht a priori alle<br />

relevanten Fragen beantworten, da Bestandsgebäude, die unter Denkm<strong>als</strong>chutz<br />

stehen bzw. fallen könnten, in einer andere Tiefe betrachtet werden<br />

müssen.<br />

Wichtig erscheint uns hier auch der Umstand der Öffentlichkeitsarbeit. Eine<br />

ungeplante und ungesteuerte Diskussion des Bauvorhabens trägt eine Reihe<br />

von unkalkulierbaren Risiken mit sich, die bis zur Einstellung des Projektes<br />

führen können.<br />

Ein historisches Gebäude, das sich <strong>als</strong> gewachsenes Gefüge in verschiedensten<br />

Informationsschichten darstellt, ist in seiner räumlichen und zeitlichen<br />

(geschichtlichen) Verortung zu „begreifen“.<br />

Bild XIII-1 Venedig – Die Baugeschichte ist sichtbar<br />

Erfolg und Misserfolg eines solchen Projektes sind realistische Ansätze für<br />

die weitere Planung auf Grund der richtig geplanten und aktiv gesteuerten<br />

Vorarbeiten und Untersuchungen.<br />

2. Was ist eine Due Diligence?<br />

Der Begriff „Due Diligence“ beschreibt grundsätzlich die Prüfung und Bewertung<br />

eines Kaufgegenstandes durch einen potentiellen Käufer.<br />

Der Begriff entstammt dem US-amerikanischen Kapitalmarkt- und Anlegerschutzrecht<br />

und lautet in der direkten Übersetzung: „mit gebotener Sorgfalt“.<br />

Im allgemeinen Geschäftsgebrauch wird darunter die Analyse, Prüfung und


Bewertung eines Objektes im Rahmen einer beabsichtigten geschäftlichen<br />

Transaktion verstanden, die „mit gebotener Sorgfalt“ ausgeführt werden soll.<br />

Die Due Diligence Prüfung kommt vor allem bei Unternehmenskäufen zur<br />

Anwendung. Durch Prüfung der rechtlichen, finanziellen, steuerlichen, organisatorischen<br />

und technologischen Verhältnisse der Zielgesellschaft wird der<br />

Wert der Gesellschaft ermittelt und den Kaufverhandlungen zugrunde gelegt.<br />

Auf Verkäuferseite dient die Due Diligence Prüfung dem Ausschluss von Gewährleistungsrechten.<br />

Wird dem Käufer ein Mangel offenkundig dargelegt,<br />

so kann sich dieser später nicht darauf berufen. Durch Ermöglichung einer<br />

Due Diligence Prüfung und der Aushändigung von Dokumenten, die den<br />

Mangel anführen, wird dieser offenkundig, und zwar auch dann, wenn ihn der<br />

Käufer nicht bemerkt.<br />

Wie bereits dargestellt, dient eine Due Diligence Prüfung der Offenlegung von<br />

Informationen, der Ermittlung bzw. der Analyse von potentiellen Risiken und<br />

Chancen, der Erarbeitung von Grundlagen für die Wertermittlung und der Beweissicherung.<br />

In diesem Rahmen hat die Due Diligence Prüfung auch eine<br />

gewisse Gewährleistungsfunktion, und zwar insofern, <strong>als</strong> Käufer und Verkäufer<br />

die Notwendigkeit und den Umfang von Gewährleistungs vorschriften<br />

im abzuschließenden Kaufvertrag besser beurteilen und dementsprechend<br />

vereinbaren können.<br />

Gerade in diesem Zusammenhang stellt sich jedoch auch die Frage der Haftung<br />

des Due Diligence Prüfers gegenüber seinem Auftraggeber für Fehler,<br />

Unvollständigkeiten und Mängel im Due Diligence Report. Dafür ist es zunächst<br />

erforderlich, das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber einer<br />

Due Diligence Prüfung und dem Auftragnehmer (= Due Diligence Prüfer)<br />

rechtlich zu analysieren und zu qualifizieren.<br />

Mangels gesetzlicher Determinierung muss die Durchführung einer Due<br />

Diligence Prüfung anhand der bestehenden rechtlichen Instrumente und<br />

Vertrags typen beurteilt und eingeordnet werden. Nach österreichischem<br />

Recht ist die Beauftragung mit einer Due Diligence Prüfung <strong>als</strong> Werkvertrag<br />

zu qualifizieren, wobei der geschuldete Erfolg die Erstellung eines Prüfberichts<br />

ist, der sämtliche sich aus den vorliegenden Unterlagen und Informationen<br />

ergebende rechtliche Risiken aufzeigt.<br />

In diesem Zusammenhang ist nun aber auch die Frag zu klären, wer für die<br />

inhaltliche Aufgabenabgrenzung verantwortlich ist. In aller Regel gibt der<br />

Auftraggeber einer Due Diligence Prüfung den Inhalt und den Umfang der<br />

Untersuchung vor, wobei der Due Diligence Prüfer regelmäßig im Rahmen<br />

des Untersuchungsberichts auf diesen Umstand ausdrücklich hinweist.<br />

BUSTA / FASSL / LEDL<br />

191


BUSTA / FASSL / LEDL<br />

192<br />

Daraus ergibt sich, dass die Due Diligence Prüfung keinen Anspruch auf Vollständigkeit<br />

erhebt und nicht zum Verzicht auf vertragliche Gewährleistungen<br />

führen darf 1 .<br />

Der Due Diligence Prüfer wird jedoch aus unterlassener oder fehlerhafter<br />

Aufklärung im Bezug auf Informationen über Tatsachen seinem Auftraggeber<br />

gegenüber haften.<br />

2.1. Grundlegendes<br />

Grundsätzlich teilt sich eine Due Diligence Prüfung in fünf Betrachtungsfelder,<br />

die wiederum in verschiedensten Tiefen (Betrachtungsebenen) behandelt<br />

werden müssen.<br />

Bild XIII-2<br />

DUE DILIGENCE<br />

Rechtlich Wirtschaftlich Steuerlich Technisch Umwelttechnisch<br />

Die fünf Themenbereiche in der Due Diligence Prüfung<br />

Die Festlegung der Betrachtungsintensität und der dazu notwendigen Maßnahmen<br />

ist eine der wichtigsten Entscheidungen.<br />

Hauptziele sind hier die<br />

■ Beschaffung und Sichtung der entscheidungsrelevanten Unterlagen bei<br />

einer<br />

■ Datensammlung mit zweifelhaftem oder unnötigem Inhalt.<br />

Schlussendlich soll der DD-Bericht den aktuellen Wert sowie die Chancen<br />

und Risiken einer Immobilie abbilden und <strong>als</strong> aussagekräftige Unterlage für<br />

eventuelle Transaktionsentscheidungen dienen.<br />

In diesem Beitrag werden die denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Belange für die Entwicklung<br />

einer Immobilie im Eigentum betrachtet, die sich jedoch in das Konvolut<br />

einer Gesamtuntersuchung (DD-Kauf und -Verkauf) problemlos einbinden<br />

lassen.<br />

1 Gottwald Kranebitter, Due Diligence: Risikoanalyse im Zuge von Unternehmenstrans-<br />

aktionen


2.2. Die technische Due Diligence<br />

Mit Hilfe der technologischen Due Diligence wird der technische Zustand von<br />

Anlagen, Maschinen, Verfahren, Gebäuden und sogar Forschungsverfahren<br />

bzw. deren Resultate bewertet. Stellen Sie sich für die technologische Due<br />

Diligence folgende Fragen:<br />

Im technischen Teil eine Zustandsbeschreibung<br />

■ Gebäude (augenscheinlich und vertiefend)<br />

■ Standfestigkeit und Tragwerk<br />

■ Bauphysikalische Betrachtung<br />

■ Schadensaufnahme und Instandsetzungsaufgaben mit Kostenangaben<br />

■ Gebäudetechnik (Funktionstüchtigkeit und Leistung)<br />

Bei den gebäudetechnischen Anlagen sind die Angaben über den „Energieverbrauch“<br />

sehr aufschlussreich. Diese Informationen sind aber meist im<br />

Themenbereich wirtschaftliche DD abgelegt.<br />

2.3. Die juristische Due Diligence<br />

Ausgehend von den obigen Ausführungen zur Due Diligence Prüfung im Allgemeinen<br />

bedeutet dies für die Due Diligence Prüfung in der Denkmalpflege,<br />

dass grundsätzlich der Auftraggeber die Parameter und den Umfang der vom<br />

Due Diligence Prüfer durchzuführenden Erhebungen und Untersuchungen<br />

vorzugeben hat. Der Auftraggeber sollte daher die von ihm beabsichtigten<br />

Maßnahmen genau bezeichnen und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden<br />

Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit dem Objekt und – sofern<br />

vorhanden – über die nähere Umgebung weitergeben. Nur so kann der<br />

Due Diligence Prüfer in die Lage versetzt werden, einen vollständigen Bericht<br />

zu erstellen und damit dem Auftraggeber das Einschätzen von Risiken<br />

bei Bauvorhaben im Bestand zu erleichtern.<br />

Umgekehrt wird unseres Erachtens den Due Diligence Prüfer im Rahmen<br />

seiner Prüf­ und Hinweispflicht die Verpflichtung treffen, dem Auftraggeber<br />

sämtliche Möglichkeiten hinsichtlich des Umfanges und der Intensität der<br />

Prüfung bezogen auf das konkrete Bauvorhaben aufzuzeigen und entsprechende<br />

Kostenschätzungen abzugeben. Schließlich muss der Auftraggeber<br />

abschätzen können, wie viel Risiko er während der Ausführungsphase auf<br />

sich nimmt, denn: je umfangreicher und intensiver die Due Diligence Prüfung<br />

beauftragt wird, umso geringer wird das Risiko sein, während der Ausführungsphase<br />

auf unerwartete Probleme zu stoßen. Allerdings gilt auch: je umfangreicher<br />

und intensiver eine Due Diligence Prüfung beauftragt wird, umso<br />

höhere Kosten sind für den Auftraggeber damit verbunden.<br />

BUSTA / FASSL / LEDL<br />

193


BUSTA / FASSL / LEDL<br />

194<br />

Darüber hinaus wird der Due Diligence Prüfer zB. in historischen Altstadtbereichen<br />

auch die nähere Umgebung des späteren Bauvorhabens zu untersuchen<br />

haben (siehe Praxisbeispiel in Kapitel 5.1).<br />

Die den Due Diligence Prüfer treffende Prüf­ und Warnpflicht ist insofern von<br />

Bedeutung, <strong>als</strong> eine schuldhafte (= vorwerfbare) Verletzung Schadenersatzansprüche<br />

des Auftraggebers begründen können (zB. Mehrkosten infolge<br />

Störung der Leistungserbringung).<br />

Bei der immobilienrechtlichen Due Diligence geht es in erster Linie um die<br />

Frage der Bebaubarkeit einer Liegenschaft. Die Prüfung kann dabei im Rahmen<br />

einer sich anbahnenden Transaktion oder auch unabhängig von einer<br />

solchen erfolgen.<br />

Während es bei der unternehmensrechtlichen Due Diligence, der Prüfung bei<br />

Verkauf eines Unternehmens, in erster Linie um Fragen zivilrechtlicher Natur<br />

geht, d.h. um Vertragsverhältnisse mit möglichen nachteiligen Klauseln, die<br />

bei Übernahme des Unternehmens vom Käufer zu erfüllen sind, sind bei der<br />

immobilienrechtlichen Due Diligence, abgesehen von mietrechtlichen Belangen,<br />

vor allem verwaltungsrechtliche Problemstellungen aufzudecken<br />

und zu bewerten.<br />

Dabei sind zwei grundlegende Theorien des österreichischen Staatsrechts<br />

heranzuziehen. Die „Gesichtspunktetheorie“ besagt, dass ein bestimmter<br />

Gegenstand unter verschiedenen „Gesichtspunkten“ im Sinne von<br />

verwaltungsrechtlichen Sondermaterien geregelt werden kann. So wird der<br />

Bau und der Betrieb einer Fabrik einerseits unter dem Gesichtspunkt Baurecht,<br />

andererseits unter dem Gesichtspunkt Gewerberecht behandelt. Dies<br />

führt dazu, dass für bestimmte Tätigkeiten mehrere verwaltungsrechtliche<br />

Genehmigungen nebeneinander (kumulativ) vorliegen müssen. Dieser<br />

Grundsatz wird <strong>als</strong> „Kumulationsprinzip“ bezeichnet. Nur wenn alle Genehmigungen<br />

vorliegen, kann die Tätigkeit aufgenommen werden. So sind<br />

für den Bau der Fabrik die baubehördliche Bewilligung und die gewerberechtliche<br />

Bewilligung (Betriebsanlagengenehmigung) erforderlich.<br />

In immobilienrechtlichen Belangen sind baurechtliche, raumordnungsrechtliche<br />

sowie die hier gegenständlichen denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Fragen zu<br />

klären. Erteilte Baubewilligungen sind dahingehend zu überprüfen, ob sie<br />

auch dem tatsächlichen Baubestand entsprechen. Im Bereich des Denkm<strong>als</strong>chutzrechts<br />

gilt zu klären, ob ein Denkmal im Sinne des Denkm<strong>als</strong>chutzgesetzes<br />

(DMSG) vorliegt.<br />

Denkmäler sind von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche<br />

Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher<br />

Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen)<br />

von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung,<br />

wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen<br />

ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen,<br />

aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen


entstehen. „Erhaltung’’ bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung<br />

oder Verbringung ins Ausland. (§ 1 Abs. 1 DMSG).<br />

Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal<br />

aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um<br />

Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen<br />

Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender<br />

Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist<br />

auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkm<strong>als</strong> eine<br />

geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann (§ 1 Abs. 2 DMSG).<br />

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung)<br />

wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch<br />

Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des<br />

Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des Österreichischen<br />

Staatsarchivs (§ 25a) (§ 1 Abs. 4 DMSG).<br />

Das Vorliegen der Denkmaleigenschaft führt zu einer nicht unerheblichen<br />

Einschränkung in den Verwendungsmöglichkeiten des Gegenstandes durch<br />

den Eigentümer.<br />

Bei Denkmalen, die unter Denkm<strong>als</strong>chutz stehen, ist die Zerstörung sowie<br />

jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene)<br />

Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung<br />

… verboten.<br />

1. Als Zerstörung eines Denkm<strong>als</strong> gilt dessen faktische Vernichtung<br />

und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren<br />

Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste<br />

weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre.<br />

2. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige<br />

für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand<br />

des Denkm<strong>als</strong> unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen<br />

in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um<br />

Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar<br />

sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert<br />

(wie zum Beispiel die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung<br />

offenstehender Fenster und dergleichen). (§ 4 Abs. 1 DMSG)<br />

Aus dem Verbot der Zerstörung und Veränderung des Objekts können erhebliche<br />

finanzielle Konsequenzen entstehen, etwa wenn geplante Bauvorhaben<br />

überraschenderweise aufgrund des Denkm<strong>als</strong>chutzes nicht realisiert werden<br />

können. Insofern ist die Frage, ob ein Denkmal vorliegt, von großer Bedeutung<br />

2.4. Das Zusammenspiel in den Handlungsbereichen<br />

In fast alle Fällen stellt sich nun die Frage, wo die Dokumente mit den relevanten<br />

Informationen zum Objekt abgelegt sind.<br />

BUSTA / FASSL / LEDL<br />

195


BUSTA / FASSL / LEDL<br />

196<br />

Da jede der beteiligten Personen aus einem anderen Betrachtungswinkel heraus<br />

nicht das Gesamtkonvolut, sondern einzelne Teile daraus betrachtet,<br />

führt dies zu unterschiedlichsten Fokussierungen.<br />

Es herrscht nun das Dilemma, dass der Jurist das für den Planer eventuell<br />

bedeutende Dokument nicht <strong>als</strong> ein solches erkennt und umgekehrt der Planer<br />

nicht für die notwendigen juristischen Belange sensibilisiert ist.<br />

Das Gesamtkonvolut der Informationen verteilt sich auf verschiedenste Ablagen<br />

und Archive und ist nicht per se für alle gleich zugänglich.<br />

Deutlich zeigt sich hier nun die Notwendigkeit des Zusammenspiels der einzelnen<br />

Themenbereiche in der Gesamtbetrachtung.<br />

Eine wichtige vermittelnde und aufklärende Funktion hat hier die Bauforschung.<br />

Durch die Bauforschung können nicht nur historische Zusammenhänge neu<br />

definiert werden, sondern sie ist wichtiger Teil jeder denkmalpflegerischen<br />

und architektonischen Intervention. 2<br />

Mit dem Bauhistoriker zusammen können Planer und Juristen im Rahmen<br />

einer DD-Prüfung ein möglichst umfassendes Paket an Informationen über<br />

das Objekt zusammenstellen.<br />

Bild XIII-3<br />

DUE DILIGENCE<br />

Rechtlich Wirtschaftlich Steuerlich Technisch Umwelttechnisch<br />

Denkmalpflege<br />

BAU<br />

Forschung<br />

Zusammenspiel mit der Bauforschung<br />

Somit trägt der Bauhistoriker hier eine wichtige Rolle im laufenden Informationsaustausch<br />

und in der kontinuierlichen Vernetzung der Projektbeteiligten. Die<br />

Notwendigkeit der historischen Bauforschung zeigt sich im Praxisbeispiel<br />

Kapitel 5.2. Hier hätte durch eine Klärung im Vorfeld die Einstellung des Projektes<br />

vermieden werden können.<br />

2 Markus Zechner, Die Geschichte der Gesichter


3. Was ist Bauforschung?<br />

Seit wann es Bauforschung gibt, ist nicht eindeutig festzumachen. Sicher<br />

ist jedoch, dass sich in der Antike schon Personen fanden, die sich mit dem<br />

Studium der Baukunst der Vorfahren beschäftigt haben.<br />

Als Beispiel sei hier Vitruv genannt. Ausgebildet <strong>als</strong> Architekt und Ingenieur,<br />

diente er im Heer des Cäsar und des Augustus. Neben dem Bau von Kriegsmaschinen<br />

wird ihm die Normierung der Wasserleitungsrohre im Netz der<br />

Stadt Rom zugeschrieben.<br />

Nach seiner Entlassung aus dem Heeresdienst verfasste er mit seinem Werk<br />

„Die 10 Bücher über die Architektur“ (De architectura libri decem) das bisher<br />

einzige bekannte Werk der Antike über die Baukunst.<br />

Der Begriff Baukunst verband dam<strong>als</strong>, so schreibt Vitruv, die drei Hauptforderungen<br />

■ die Standfestigkeit (firmitas)<br />

■ die Nützlichkeit (utilitates)<br />

■ die Schönheit, Emotion (venustas)<br />

Das Werk umfasst die Bücher eins bis sieben, die sich mit den Tätigkeiten<br />

des Architekten beschäftigen. In den Büchern acht bis zehn wendet er sich<br />

dem Ingenieurbau zu.<br />

Vitruv stützt sich teilweise auf griechische Quellen, die er seinem Werk <strong>als</strong><br />

Anhang beilegt, und fasst unterschiedliche Wissensgebiete und handwerkliche<br />

Kenntnisse zusammen. Das Wissen des Architekten und Ingenieurs,<br />

dam<strong>als</strong> noch <strong>als</strong> Personalunion zu sehen, setze sich aus dem Handwerk<br />

(fabrica) und der geistigen Arbeit (ratiocinatio) zusammen und es umfasst die<br />

Kenntnisse vom Entwurf bis zur Rationalisierung in der Ausführung.<br />

In Jahre 1554 veröffentlicht der Architekt Andrea Palladio (Andrea di Pietro<br />

della Gondola) sein Buch „Le antichità di roma“, ein Führer durch das antike<br />

Rom. Bauforschung und Denkmalpflege werden nun öffentlich diskutierte<br />

Themen.<br />

Palladios Hauptwerk, „Die vier Bücher zur Architektur“ (Quattro libri dell‘ architettura)<br />

machten ihn neben Leon Battista Alberti zum wichtigsten Architekturtheoretiker<br />

der Neuzeit.<br />

3.1. Begriffsbestimmung und Unterteilung<br />

Der Begriff Bauforschung bezeichnet die analytische und wissenschaftliche<br />

Beschäftigung mit Bauwerken, Bau- und Bodendenkmälern und teilt sich in<br />

die allgemeine und die historische Bauforschung. In ihren Zielen und Methoden<br />

unterscheiden sie sich jedoch deutlich.<br />

BUSTA / FASSL / LEDL<br />

197


BUSTA / FASSL / LEDL<br />

198<br />

Tabelle XIII-1 Der Begriff Bauforschung (Andreas Ledl / Markus Zechner)<br />

Bauforschung<br />

Allgemeine Bauforschung Historische Bauforschung<br />

■ Rationalisierung im Bauwesen, in den<br />

Bauabläufen und den Baukonstruktionen<br />

wie zum Beispiel der Vorfertigung<br />

bzw. seriellen Herstellung<br />

■ Diskussion städtebaulicher und soziologischer<br />

Fragen in der Architekturforschung<br />

■ Vereinheitlichen des Baurechtes<br />

■ Honorarordnungen<br />

Ziele<br />

■ Verbesserung, Weiterentwicklungen<br />

und Optimierung von Konstruktionen<br />

und Bauverfahren<br />

■ Entwicklung zur Vermeidung von Baumängeln<br />

und Bauschäden aus planerischer<br />

und konstruktiver Hinsicht<br />

■ Technische, konstruktive und kunsthistorische<br />

Baugeschichte<br />

■ Die klassische archäologische Bauforschung<br />

■ Erhebung, Analyse und Darstellung der<br />

Grundlagen<br />

■ Erreichung von ausreichender Kenntnis<br />

zum Bestand <strong>als</strong> Grundlage weiterer<br />

Planungen<br />

3.2. Methoden der historischen Bauforschung – Baugenetische<br />

Befundung<br />

Die baugenetische Befundung stellt die technische, konstruktive und kunsthistorische<br />

Objektgeschichte <strong>als</strong> gewachsenes Gefüge verschiedenster Informationsschichten<br />

dar.<br />

Einige der üblichen Methoden für eine Bestandsaufnahme zur Erlangung eines<br />

baugenetischen Befundes sind:<br />

■ maßstäbliches Bauaufmaß (Architekt)<br />

■ maßstäbliche geodätischen Aufnahmen (Vermesser)<br />

■ Fotodokumentation<br />

■ Fotogrammetrie<br />

■ Raumbuch<br />

■ Tragwerksuntersuchung (Standfestigkeit – firmitas)<br />

■ systematische Schadenserfassung und Dokumentation<br />

■ wissenschaftliche Untersuchungen wie Farbanalysen, Dendrochronologie<br />

usw.<br />

■ archäologische Untersuchungen<br />

■ Archiv- und Aktenstudium mit juristischer Begleitung<br />

■ Studium historischer Schriftquellen<br />

■ Auswerten historischer Pläne und Erstellen von Baualterplänen


Das Ergebnis ist ein Informationszugewinn für den Entscheidungsprozess<br />

zur Auswahl von substanzerhaltenden Maßnahmen oder für notwendige Planungsparameter<br />

für die weitere Objektentwicklung.<br />

3.3. Leistungsbild der Bauforschung<br />

Ein einheitlich geregeltes Leistungsbild wurde bis dato noch nicht aufgestellt,<br />

jedoch gibt es dazu Empfehlungen von einzelnen Denkmalämtern oder<br />

Denkmalvereinen (zB. Bayern). 3<br />

Dazu bieten auch die mit der Bauforschung beschäftigten Anbieter ihre eigenen<br />

Leistungsbilder, ist doch in sehr vielen Fällen der Eigentümer erst von<br />

der Notwendigkeit der unterschiedlichsten Maßnahmen zu überzeugen.<br />

Große Bedeutung kommt auch der Bearbeitung des Archiv- und Literaturbestandes<br />

mit historischen Plänen und Akten zu.<br />

Nach Sichtung der Unterlagen kann erst eine detaillierte Vorgangsweise für<br />

die Untersuchungen festgelegt werden.<br />

Die Fragen, die hier beantwortet werden müssen, sind unter anderem:<br />

■ Wo sollen noch Suchgrabungen durchgeführt werden?<br />

■ Wo sind noch Schürfungen sinnvoll?<br />

■ Wo muss ein Öffnen des Tragwerkes angesetzt werden?<br />

■ Sind eventuell Funde zu erwarten oder kann man sie nach dem Stand des<br />

Wissens ausschließen?<br />

■ Wie engmaschig soll und muss mein Suchraster eingestellt werden?<br />

Weiters muss abgeklärt werden, wo sich mögliche Konfliktzonen mit sensiblen<br />

Kern­ und Altstadtbereichen befinden könnten.<br />

Als Beispiel sei hier die Situation in Graz mit der geschützten Altstadt und<br />

den Weltkulturerbteilen erwähnt.<br />

Aufgrund der vielfachen Schutzinstrumente wie DMSG und GAEG kommen<br />

hier zum Bundesdenkmalamt noch die ASVK und der Altstadtanwalt <strong>als</strong> Beteiligte<br />

ins Projekt.<br />

Eine spezielle Informationsquelle könnte hier das Kunsthistorische Archiv<br />

des ISG (Internationalen Städteforums in Graz) darstellen, das sich in den<br />

letzten 35 Jahren wesentlich für eine Erhaltung der historischen Altstadt eingesetzt<br />

hat.<br />

3 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege: Baumaßnahmen an Baudenkmälern,<br />

BUSTA / FASSL / LEDL<br />

199


BUSTA / FASSL / LEDL<br />

200<br />

4. Die Beteiligten<br />

Entscheidend für den Erfolg eines Projektes ist es auch, rechtzeitig die Beteiligten,<br />

die Sphären und die Beziehungen, je nach Komplexität und Besonderheit,<br />

zu klären. Stellvertretend werden hier zwei mögliche Konstellationen,<br />

wie wir sie in der Praxis erfahren, angeführt<br />

4.1. Organigramm – einfache Konstellation<br />

Standardfall, ein durchschnittlich komplexes Projekt. Die Beteiligten der Due<br />

Diligence Untersuchung sind in der Planungsebene angesiedelt.<br />

Beteiligte, Sphären, Rollen<br />

Modell für ein durchschnittlich komplexes Projekt<br />

Sphäre<br />

Bauherr<br />

Planung<br />

Ausführung<br />

Bild XIII-4<br />

Bauherrenvertreter<br />

Projektleiter<br />

Architekt<br />

Bauforschung<br />

Juristische Beratung<br />

Fachplanung<br />

Tragwerk<br />

ÖBA Bauforschung ÖBA Fachplanung<br />

Grabungsarbeiten<br />

Notsicherungen<br />

udgl.<br />

Organigramm - einfache Konstellation<br />

Bauherr<br />

Bauherrengremien<br />

Nutzer<br />

Denkmalamt<br />

Behörden<br />

BBefundungen<br />

Haustechnik<br />

udgl.


4.2. Organigramm – spezielle Konstellation<br />

Die Bauforschung, in der Sphäre des AG angesiedelt, übernimmt die Steuerung<br />

und Koordination der Beteiligten der Due Diligence Untersuchung. Sie<br />

bestimmt den Umfang der Untersuchungen und verfasst den Gesamtbericht.<br />

Beteiligte, Sphären, Rollen<br />

Modell für ein durchschnittlich komplexes Projekt<br />

Sphäre<br />

Bauherr<br />

Planung<br />

Ausführung<br />

Bild XIII-5<br />

Bauherrenvertreter<br />

Projektleiter<br />

Bauforschung<br />

Architekt<br />

Fachplanung<br />

Tragwerk<br />

Fachplanung<br />

Fachplanung<br />

ÖBA Bauforschung ÖBA Fachplanung<br />

Grabungsarbeiten<br />

Notsicherungen<br />

udgl.<br />

Organigramm - spezielle Konstellation<br />

Bauherr<br />

Juristische Abteilung<br />

Diözesenarchiv<br />

Bau- und<br />

Kunstkommission<br />

Denkmalamt<br />

Behörden<br />

Befundungen<br />

Haustechnik<br />

udgl.<br />

BUSTA / FASSL / LEDL<br />

201


BUSTA / FASSL / LEDL<br />

202<br />

5. Das Objekt und sein Umfeld in der Praxis<br />

Die Sorgfaltspflicht greift weiter <strong>als</strong> die Grenzen des Objektes und des Grundstückes,<br />

auf dem es steht. Die Notwendigkeit, einen Bauhistoriker oder einen<br />

Kunsthistoriker ins Team zu holen, zeigt sich an den beiden folgenden Fällen<br />

aus der Praxis.<br />

5.1. Praxisbeispiel 1<br />

Wie am folgenden Beispiel erkennbar, ist die vertiefte Betrachtung des Denkm<strong>als</strong>chutzes<br />

im Rahmen einer Gesamtanalyse nicht zwingend Teil der juristischen<br />

DD, sondern im Kontext der technischen Objektuntersuchung und der<br />

Planungsvorarbeiten zu sehen. Bei dem durchaus realen Beispiel handelt<br />

es sich um eine Liegenschaft im Altstadtbereich. Das Objekt ist nicht unter<br />

Denkm<strong>als</strong>chutz gestellt, befindet sich jedoch in einer sensiblen historischen<br />

Altstadtzone mit vielen denkmalgeschützten Objekten bzw. Ensembles.<br />

Stand: Das Objekt ist teilweise unterkellert, aktuelle Pläne sind vorhanden.<br />

Während der Vorbereitungen für die Umbau- und Revitalisierungsarbeiten<br />

kommt es zu einem Teileinbruch des anschließenden Kellers. Nun stellt sich<br />

in der Folge heraus, dass von einem nicht direkt angrenzenden Nachbargrundstück<br />

ein unter Denkm<strong>als</strong>chutz stehender Tiefkeller unter das Gebäude<br />

hineinragt und sich mit diesem möglicherweise sogar eine Mauer teilt.<br />

Bild XIII-6 Schematischer Schnitt durch die Konfliktzonen<br />

In der Folge dieser Entdeckung – der Verbindung mit einem denkmalgeschützten<br />

Objekt in der Nachbarschaft – kommt es zur Einstellung der Bauarbeiten<br />

und schlussendlich zu einer Einstellung des Projektes. Auf die nachfolgende<br />

Klärung der Schuldfrage folgt der vorprogrammierte Rechtsstreit.


5.2. Praxisbeispiel 2<br />

Vor Durchführung von Bauarbeiten an einer Wiener Innenstadtimmobilie<br />

wird eine Due Diligence Prüfung in Auftrag gegeben, wobei sowohl dem<br />

Auftraggeber <strong>als</strong> auch dem Due Diligence Prüfer bekannt ist, dass sich im<br />

Baubereich Reste historischer Stadtmauern finden können. Die im Hinblick<br />

darauf durchgeführten Erkundungsmaßnahmen (Rasterbeprobung) brachten<br />

keine Ergebnisse. Im Zuge der Bauarbeiten stieß man dennoch auf Reste<br />

der historischen Stadtmauer, was zu einer massiven Bauverzögerung und<br />

Mehrkosten führte. Bei Freilegung der Stadtmauer stellte sich heraus, dass<br />

Beprobungsbohrungen die Stadtmauer nur knapp verfehlt haben. Bei einem<br />

engmaschigeren Beprobungsraster hätten die Bohrungen Aufschluss über<br />

die Lage der historischen Stadtmauer gebracht.<br />

6. Rechtliche Betrachtung<br />

6.1. Zerstörung oder Beschädigung eines Denkm<strong>als</strong><br />

Wird ein Denkmal zerstört oder beschädigt, können strafrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche<br />

und schadenersatzrechtliche Konsequenzen<br />

drohen.<br />

Ein rechtlicher Sonderfall ist die Wiederherstellungspflicht gemäß § 36 DMSG:<br />

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann gemäß § 36 Abs. 1 DMSG auf Antrag<br />

des Bundesdenkmalamtes die Wiederherstellung eines widerrechtlich veränderten<br />

oder zerstörten Denkm<strong>als</strong> dann verfügen, wenn der frühere Zustand<br />

wiederhergestellt werden kann oder in jenem Ausmaß wiederhergestellt werden<br />

kann, der eine Unterschutzstellung rechtfertigt.<br />

Der behördliche Auftrag zur Wiederherstellung wird sich regelmäßig an den<br />

Eigentümer des Denkm<strong>als</strong> zu richten haben, zumal nur dieser in der rechtlichen<br />

Position ist, die Wiederherstellung vorzunehmen bzw. anzuordnen.<br />

Diesfalls ist ein Schadenersatzanspruch des Bauherrn, der die Wiederherstellung<br />

zu bezahlen hat, gegenüber anderen Beteiligten, die schuldhaft ihre<br />

Warn­ und Prüfpflicht missachtet hat, nicht auszuschließen.<br />

Exkurs: Strafrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Aspekte der<br />

Zerstörung / Beschädigung eines Denkm<strong>als</strong><br />

Strafrechtliche Komponente im Zusammenhang mit der Beschädigung bzw.<br />

der Zerstörung von Denkmälern:<br />

BUSTA / FASSL / LEDL<br />

203


BUSTA / FASSL / LEDL<br />

204<br />

Für eine Beschädigung/Zerstörung von Denkmälern kommen sowohl die<br />

Straftatbestände der §§ 125 und 126 Strafgesetzbuch (StGB) <strong>als</strong> auch die im<br />

Denkm<strong>als</strong>chutzgesetz (DMSG) in § 37 Abs. 1 normierte gerichtliche Strafbestimmung<br />

in Betracht.<br />

Während § 125 StGB (Sachbeschädigung) generell die Zerstörung oder<br />

Beschädigung einer fremden Sache mit Strafe bedroht, sieht § 126 StGB<br />

(schwere Sachbeschädigung) hierfür eine Qualifikation vor, wenn sich diese<br />

Sachbeschädigung an einem öffentlichen Denkmal oder einem Gegenstand,<br />

der unter Denkm<strong>als</strong>chutz steht, manifestiert. Die Erfüllung des § 125 StGB ist<br />

somit zwingende Voraussetzung für eine Strafbarkeit auch nach § 126 StGB.<br />

Damit scheidet die Anwendung dieser Strafbedingungen jedenfalls für den<br />

Eigentümer eines Denkm<strong>als</strong> aus, da ausschließlich die Zerstörung bzw. die<br />

Beschädigung einer fremden Sache unter Strafdrohung gestellt ist.<br />

Eine Strafbarkeit des Architekten bzw. einen vom Bauherrn beauftragten<br />

Bau- oder Abbruchunternehmer wird im Regelfall ebenso ausscheiden, da<br />

die Beschädigung (der Abbruch) eines denkmalgeschützten Gebäudeteils<br />

grundsätzlich vom Eigentümer beauftragt wird. Da es sich beim Eigentum<br />

um ein sogenanntes disponibles Rechtsgut handelt, kann der Eigentümer<br />

auch wirksam in die Zerstörung/Beschädigung seines Eigentums einwilligen,<br />

sodass die Strafbarkeit der sonst handelnden Personen ausscheidet.<br />

Darüber hinaus legt der Architekt regelmäßig auch nicht selbst beim Abbruch<br />

Hand an, sodass eine unmittelbare Täterschaft auch aus diesem Grund ausscheidet.<br />

Als weitere im Zusammenhang mit der Beschädigung/Zerstörung von Denkmälern<br />

stehende gerichtliche Strafbestimmung wird in § 37 Abs. 1 DMSG geregelt:<br />

§ 37. (1) DMSG: Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1<br />

und § 5 Abs. 1 ein Einzeldenkmal oder ein <strong>als</strong> Einheit unter Denkm<strong>als</strong>chutz<br />

gestelltes Ensemble oder eine <strong>als</strong> Einheit unter Denkm<strong>als</strong>chutz gestellte<br />

Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung<br />

mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe<br />

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall,<br />

dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar<br />

verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen<br />

wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. …. Die Höhe der Wertersatzstrafe<br />

hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur<br />

Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden<br />

müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen.<br />

Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf<br />

die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen.<br />

Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.<br />

Gemäß dieser Bestimmung ist derjenige mit einer gerichtlichen Geldstrafe<br />

zu bestrafen, wer ohne denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Konsens Denkmäler im<br />

Sinn des DMSG zerstört. Wiewohl sich diese Bestimmung (Argument: wer)<br />

gegen jedermann richtet, der ein Denkmal beschädigt, kommt in diesem


Zusammenhang für eine Bestrafung primär der Eigentümer eines Denkm<strong>als</strong><br />

in Betracht. Dies entspricht auch der Judikatur des OGH (OGH 13.12.2005,<br />

11 Os 13/05d; OGH 18.03.1992, 13 Os 104/91-9, OGH 05.06.1984, 10 Os<br />

61/84), der eine Bestrafung des Eigentümers in vergleichbaren Fällen ausgesprochen<br />

hat, sowie der Praxis des Bundesdenkmalamtes.<br />

Eine Strafbarkeit eines Architekten wird im Regelfall zu verneinen sein, da<br />

es sich ebenso wie bei der Sachbeschädigung der §§ 125, 126 StGB bei der<br />

im DMSG vorgesehenen Strafbestimmung um eine Vorsatztat handelt. Dies<br />

bedeutet, dass der Vorsatz des Architekten darauf gerichtet sein müsste,<br />

dass der Bauherr in Kenntnis der denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Genehmigungspflicht<br />

eine entsprechende Genehmigung nicht einholt. Wenn hingegen der<br />

Architekt seinen Auftraggeber fahrlässig nicht darauf hinweist, scheidet eine<br />

Strafbarkeit des Architekten bereits aus diesem Grund aus. Dies deshalb, da<br />

Fahrlässigkeit gemäß dieser Strafbestimmung nicht mit Strafe bedroht ist.<br />

Neben dem gerichtlichen Straftatbestand normiert § 37 Abs. 2 DMSG auch<br />

eine Verwaltungsübertretung für denjenigen, der vorsätzlich ohne entsprechenden<br />

Konsens ein Denkmal verändert.<br />

§ 37. (2) DMSG: 1. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen<br />

- des § 4 Abs. 1 und 2 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert oder<br />

- …..<br />

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte<br />

fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde<br />

mit Geldstrafe bis € 50.800,-- zu bestrafen.<br />

2. …….<br />

3. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe<br />

gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.<br />

(3) Wer vorsätzlich<br />

1. Fundmeldungen gemäß § 8 Abs. 1 unterlässt oder unrichtig erstattet,<br />

2. den Zustand einer Fundstelle oder der aufgefundenen Gegenstände entgegen<br />

den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 verändert,<br />

3. die Sicherung oder Bergung von Funden sowie sonstiger Maßnahmen gemäß<br />

§ 9 Abs. 2 unterlässt oder zu vereiteln sucht,<br />

4. Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 4 nicht zur<br />

Verfügung stellt,<br />

5. …….<br />

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte<br />

fallenden strafbaren Handlung bietet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit<br />

Geldstrafe bis € 5.000,--zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich<br />

der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren<br />

auf Grund dieses Absatzes.<br />

……..<br />

BUSTA / FASSL / LEDL<br />

205


BUSTA / FASSL / LEDL<br />

206<br />

(7) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG beginnt bei den in<br />

den Abs. 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das<br />

Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder<br />

Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht<br />

ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.<br />

……<br />

Da auch hier auf Vorsätzlichkeit der Tat abgestellt wird, gilt das zum gerichtlichen<br />

Straftatbestand des § 37 Abs. 1 DMSG Ausgeführte entsprechend.<br />

Auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Bestimmung (VwGH<br />

vom 27.09.2002, 2000/09/0001; VwGH vom 17.12.1992, 92/09/0103) steht<br />

im Zusammenhang mit der Bestrafung der Eigentümer von Denkmälern, die<br />

diese konsenslos veränderten.<br />

6.2. Anforderungen an einen Auftrag/Aufgaben des AG<br />

6.2.1. Anforderungsprofil<br />

Um ein entsprechendes Anforderungsprofil für die Durchführung einer Due<br />

Diligence im Zusammenhang mit denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Agenden erstellen<br />

zu können, ist es für den Auftraggeber wesentlich, den damit im Zusammenhang<br />

stehenden rechtlichen Rahmen zu kennen. Die nachstehenden<br />

Ausführungen dienen daher u.a. dem Zweck, dem Auftraggeber Anhaltspunkte<br />

zu geben, welche Fragen aus denkm<strong>als</strong>chutzrechtlicher Sicht auf das<br />

von ihm beabsichtigte Bauvorhaben zukommen können.<br />

6.2.2. Unterschutzstellung<br />

Bei der Unterschutzstellung eines Objekts kommt es auf das öffentliche Interesse<br />

an dessen Erhaltung an. Dabei ist wesentlich, dass die Feststellung<br />

des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkm<strong>als</strong> stets in jenem<br />

Zustand erfolgt, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens<br />

der Unterschutzstellung befindet. Sofern nur eine Teilunterschutzstellung<br />

erfolgt (nur einzelne Teile eines Denkm<strong>als</strong> werden geschützt), so umfasst<br />

dieser Schutz allerdings auch die übrigen Teile in jenem Umfang, <strong>als</strong> dies<br />

für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig<br />

ist (§ 1 Abs. 8 DMSG). Für ein Bauvorhaben im Bestand eines zum Teil<br />

unter Schutz stehenden Objekts ist es daher für die Bauplanung auch von<br />

Relevanz, dass Teile des Objekts, die den unter Schutz gestellten Teil „beinhalten“,<br />

mit besonderer Sorgfalt behandelt werden.<br />

Das DMSG kennt allerdings keine Verpflichtung zur Durchführung aktiver<br />

Verbesserungsmaßnahmen und soll bloß nachteilige Veränderungen<br />

und Zerstörungen von unter Schutz gestellten Objekten verhindern. Dem


entsprechend können Eigentümer auch im Zuge von Umbauten bzw. Renovierungsmaßnahmen<br />

nicht gezwungen werden, Verbesserungen an dem<br />

unter Schutz stehenden Objekt durchzuführen.<br />

6.2.3. Zivilrechtliche Einheit<br />

Grundsätzlich sieht das DMSG die Unterschutzstellung des ganzen Gegenstandes<br />

vor, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit<br />

bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Lediglich im Fall der Teilbarkeit einer<br />

Sache kann nur jener Teil unter Schutz gestellt werden, der von entsprechender<br />

Bedeutung ist. Eine Teilung der Unterschutzstellung ist daher zulässig, wenn<br />

in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil keine ursprüngliche Bausubstanz<br />

erhalten ist (VwGH 03.06.2004/2002/09/0130). In der Praxis kommt dies<br />

regelmäßig bei der Unterschutzstellung lediglich von Gebäudefassaden vor, sofern<br />

das Innere der Gebäude keine ursprüngliche Bausubstanz mehr aufweist.<br />

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall die Veränderung von<br />

sonstigen Teilen des Denkm<strong>als</strong> zu unterlassen ist, welche die Zerstörung der<br />

Fassade herbeiführen bzw. deren Erscheinungsbild oder künstlerische Wirkung<br />

beeinflussen könnten (VwGH 13.02.1980, 2983/79).<br />

6.2.4. Vorläufige Unterschutzstellung<br />

Die vorläufige Unterschutzstellung Kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2 DMSG)<br />

bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des<br />

Bundes, eines Landes oder einer anderen öffentlichen-rechtlichen Körperschaft,<br />

Anstalt, Fonds sowie vom Gesetz anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften<br />

befinden, ist mit 31. Dezember 2009 ausgelaufen.<br />

Allerdings wurde mit der DMSG-Novelle 1999, BGBl. I. Nr. 170/1999, die<br />

Möglichkeit geschaffen, Denkmale, die sich im öffentlichen Eigentum befinden<br />

(über die noch nicht mit Bescheid entschieden wurde), durch Verordnung<br />

unter die Bestimmungen des DMSG zu stellen. In der Verordnung erfasste<br />

Denkmale bleiben unter Denkm<strong>als</strong>chutz, allerdings besteht für die Eigentümer<br />

die Möglichkeit, für jedes Objekt ein nachprüfendes Feststellungsverfahren<br />

zu beantragen. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Feststellung,<br />

dass an der Erhaltung des Objekts kein ausreichendes öffentliches Interesse<br />

besteht und daher die Unterschutzstellung entfallen kann.<br />

Eine Liste der Verordnungen gemäß § 2a DMSG findet man unter<br />

http://www.bda.at/downloads/804/ Weiters findet man nach Bundesländern<br />

gegliedert, eine Denkmalliste gemäß § 3 Abs. 4 DMSG, in der die unter Denkm<strong>als</strong>chutz<br />

stehenden unbeweglichen Denkmale aufgelistet sind. Ausdrücklich<br />

wird darauf hingewiesen, dass diese Liste rechtlich nicht verbindlich ist.<br />

Ebenso wie die bescheidmäßige Unterschutzstellung, ist die Unterschutzstellung<br />

durch Verordnung im Grundbuch ersichtlich zu machen. Dennoch bietet<br />

der Grundbuchsstand für die Beurteilung einer allfälligen Unterschutzstellung<br />

BUSTA / FASSL / LEDL<br />

207


BUSTA / FASSL / LEDL<br />

208<br />

keine ausreichende Rechtssicherheit, zumal das Bundesdenkmalamt nach<br />

Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung ein Jahr Zeit hat, die Unterschutzstellung<br />

dem Grundbuchsgericht mitzuteilen.<br />

6.2.5. Öffentliches Interesse<br />

Bei Denkmalen, die nicht durch Verordnung unter Schutz gestellt wurden,<br />

gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann <strong>als</strong> gegeben, wenn<br />

dieses vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist. Die<br />

Feststellung des öffentlichen Interesses wirkt konstitutiv, beschränkt die Verfügungsmacht<br />

des Eigentümers und bezweckt, dass die Zerstörung sowie<br />

jede Veränderung ohne Zustimmung des Bundesdenkmalamtes nicht mehr<br />

vorgenommen werden kann (VwGH 16.04.1975, 2134/74).<br />

Der Unterschutzstellungsbescheid wirkt dinglich (VwGH 17.07.1997,<br />

96/09/0208). Die dingliche Wirkung tritt unabhängig von der Ersichtlichmachung<br />

im Grundbuch ein (VwGH 26.06.1989, 87/12/0106). Dies bedeutet,<br />

dass auch ein Eigentümerwechsel die erfolgte Feststellung des öffentlichen<br />

Interesses nicht berührt.<br />

6.2.6. Bewilligung<br />

Sofern ein Denkmal unter Denkm<strong>als</strong>chutz gestellt wurde, ist die Zerstörung<br />

sowie jede Veränderung, die die Substanz, die gewachsene Erscheinung<br />

oder die künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß<br />

§ 5 Abs. 1 DMSG verboten. Dies gilt auch, sofern nur Teile eines Objekts<br />

unter Denkm<strong>als</strong>chutz stehen.<br />

Allerdings sind auch Veränderungen an nicht geschützten Teilen eines Denkm<strong>als</strong><br />

dann bewilligungspflichtig, wenn sie dem Bestand, die überlieferte Erscheinung<br />

oder künstlerische Wirkung der geschützten Teile (zB. Fassade)<br />

beeinflussen könnten (VwGH 13.02.1980, 2983/79). Dies gilt selbst für Restaurierungen,<br />

die den Bestand bzw. die Erscheinung oder künstlerische Wirkung<br />

beeinflussen können.<br />

Eine Veränderung eines Denkm<strong>als</strong> ohne Bewilligung ist nur denkbar, wenn<br />

Gefahr in Verzug besteht (VwGH 26.02.1989, 87/12/0106). Voraussetzung<br />

dafür ist, dass diese Gefahr für höherwertige Rechtsgüter, nämlich Gefahr für<br />

Leben und Gesundheit von Menschen besteht.<br />

6.2.7. Erhaltungspflicht<br />

Da eine Unterschutzstellung lediglich eine denkm<strong>als</strong>pezifische Erhaltungspflicht<br />

bewirkt, besteht diese Verpflichtung nicht darin, aktiv Verbesserungen<br />

an Denkmälern vornehmen zu müssen. Allerdings beinhaltet die Erhaltungspflicht<br />

die Abwehr von Schäden, die durch die Unterlassung der ordnungsgemäßen<br />

Instandhaltung entstehen. Nach der Judikatur des VwGH handelt es


sich dabei lediglich um unbedingt notwendige Erhaltungsmaßnahmen, die in<br />

offenbarer Zerstörungsabsicht unterlassen werden.<br />

6.2.8. Anzeigepflicht<br />

Nach den bisherigen Ausführungen, die für den Auftraggeber einer Due Diligence<br />

im Zusammenhang mit Denkm<strong>als</strong>chutz von Relevanz sind, könnte der<br />

Eindruck gewonnen werden, dass sich diese Überprüfung darauf beschränkt,<br />

ob ein Bauwerk zur Gänze oder in Teilbereichen unter rechtskräftigem Denkm<strong>als</strong>chutz<br />

steht. Dem gegenüber können sich massive Verzögerungen bzw. teure<br />

Umplanungen bei Bauvorhaben auch daraus ergeben, dass sog. Zufallsfunde<br />

von Bodendenkmalen erfolgen. Festzuhalten ist, dass es sich dabei um noch<br />

nicht unter Denkm<strong>als</strong>chutz stehende Gegenstände handelt. § 8 Abs. 1 DMSG<br />

sieht nämlich eine Anzeigepflicht für Gegenstände vor, die infolge ihrer Lage,<br />

Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen des DMSG unterliegen<br />

könnten. Diesfalls ist sofort, spätestens aber an dem der Auffindung<br />

folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt der Fund anzuzeigen.<br />

Ob es sich bei einem vorgefundenen Gegenstand offenkundig um ein Denkmal<br />

handelt, ist objektiv und unabhängig vom Kenntnisstand des Finders zu<br />

beurteilen. 4 Das DMSG unterscheidet somit nicht, ob etwa im Rahmen einer<br />

Due Diligence/Gebäudeprüfung ein Historiker Gegenstände (etwa Gewölbe im<br />

Keller eines Gebäudes) entdeckt, oder ob dies erst im Rahmen des eigentlichen<br />

Bauvorhabens erfolgt. Ein unterschiedlicher Kenntnisstand könnte allenfalls<br />

in einem Strafverfahren dahingehend von Relevanz sein, <strong>als</strong> ein geringerer<br />

Kenntnisstand dann schuldausschließend wirkt, wenn es für den Finder keinesfalls<br />

offenkundig war, dass es sich um ein Denkmal handelt. Das Unterlassen<br />

der Fundmeldung ist gemäß § 37 DMSG mit einer Verwaltungsstrafe bedroht.<br />

Zur Anzeige eines Fundes sind je nach Kenntnis der Finder, der Eigentümer<br />

des Grundstücks, ein allfälliger Bauberechtigter, Mieter sowie im Fall einer<br />

Bauführung auch der örtlich verantwortliche Bauleiter verpflichtet.<br />

6.2.9. Schutz relevanter Gegenstände<br />

Ziel der Due Diligence ist es, neben der Evaluierung, ob Gebäude (Teile)<br />

bereits unter Schutz gestellt sind, soweit <strong>als</strong> möglich unerwartete Funde zu<br />

vermeiden. Dies deshalb, da Zufallsfunde regelmäßig zu massiven Bauablaufstörungen<br />

führen, was sowohl zu Bauzeitverlängerungen <strong>als</strong> auch zu<br />

Mehrkostenforderungen führt. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang,<br />

dass derartige Funde wohl dem Baugrundrisiko zuzurechnen sind, das in<br />

Ermangelung einer ausdrücklichen rechtswirksamen Überbindung an einen<br />

Auftragnehmer den Auftraggeber trifft. Dementsprechendes Augenmerk sollte<br />

auf die Due Diligence gelegt werden.<br />

4 Bazil – Binder – Krieglstein – Kraft, das österreichische Denkm<strong>als</strong>chutzrecht<br />

BUSTA / FASSL / LEDL<br />

209


BUSTA / FASSL / LEDL<br />

210<br />

Das DMSG unterscheidet zwischen dem Schutz von vorgefundenen relevanten<br />

Gegenständen selbst und der Fundstelle. Unter letzterer ist die unmittelbare<br />

Umgebung der Funde zu verstehen, welche jedoch nicht dem Denkmalbegriff<br />

selbst unterliegt. Der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen<br />

Gegenstände ist bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung unverändert<br />

zu belassen. Anderes gilt nur, wenn das Bundesdenkmalamt diese<br />

Beschränkung zuvor aufhebt bzw. die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. In<br />

diesem Zeitraum sind die Bauarbeiten an der Fundstelle einzustellen. Dem<br />

gegenüber stehen die Funde selbst (etwa Fresken Gewölbe etc.) bis zur Dauer<br />

von sechs Wochen unter Denkm<strong>als</strong>chutz. Sowohl innerhalb dieser Frist <strong>als</strong><br />

auch für den Fall, dass der vorgefundene Gegenstand bescheidmäßig unter<br />

dauerhaften Denkm<strong>als</strong>chutz gestellt wird, ist – wie bereits ausgeführt – dessen<br />

Veränderung bzw. Beschädigung generell unzulässig.<br />

Diese Ausführungen machen deutlich, dass bei „denkm<strong>als</strong>chutzrelevanten“<br />

Bauvorhaben der entsprechenden Due Diligence vorab ein entsprechender<br />

Stellenwert eingeräumt werden sollte, zumal damit unkalkulierbare Mehrkosten<br />

für den Auftraggeber vermieden werden können.<br />

6.2.10. Beauftragung und Vorbereitung<br />

Vor diesem Hintergrund ergeben sich für den Auftraggeber einer Due Diligence<br />

zahlreiche Fragen hinsichtlich deren Beauftragung und Vorbereitung.<br />

Als primäre Frage stellt sich die nach der erforderlichen Tiefe der zu beauftragenden<br />

Due Diligence. Dabei ist aufgrund der dargestellten Rechtslage zu<br />

unterscheiden, ob das Objekt zur Gänze bzw. zum Teil bereits unter Schutz<br />

gestellt wurde, oder ob auch eine historische Prüfung stattfinden soll, die<br />

allfällige Zufallsfunde vorwegnehmen soll.<br />

Während die erste Variante primär durch Juristen mit der Unterstützung von<br />

Technikern erfolgen wird, ist für die zweite Variante – je nach Umfang des<br />

Objekts und der geplanten Baumaßnahme – ein Team von Historikern, Bauforschern,<br />

Architekten etc. zusammenzustellen, welche das Objekt und sein<br />

Umfeld nach deren jeweiligen Fachgebieten untersuchen. Sofern diese Prüfung<br />

durchgeführt werden soll, stellt sich weiters die Frage, wer die Sachverständigen<br />

koordiniert und auswählt. Dies wird jeweils von Art und Umfang<br />

der Baumaßnahme sowie von Art und Umfang des Projektumfelds (einer potenziellen<br />

Fundstelle) abhängen.<br />

Die Koordination der einzelnen Sachverständigen ist von besonderer Relevanz,<br />

zumal zwischen den Sachverständigen ein entsprechender Informationsfluss<br />

stattfinden muss, um eine ganzheitliche Überprüfung sicherstellen<br />

zu können. Vor diesem Hintergrund hat der Auftraggeber nunmehr die<br />

Möglichkeit, die einzelnen Sachverständigen gesondert zu beauftragen, oder<br />

den Auftrag einem Architekten oder einem Historiker zu erteilen, der sich anderer<br />

Sachverständiger <strong>als</strong> Subunternehmer bedient. Die zweitere Variante<br />

bietet für den Auftraggeber den Vorteil, dass die näheren Vorgaben, welcher<br />

Sachverständige welchen konkreten Prüfungsauftrag erhält, durch den


vom Auftraggeber beauftragten Sachverständigen erfolgen. Damit geht das<br />

Schnittstellenrisiko betreffend die Abgrenzung der einzelnen Prüfungsaufträge<br />

vom Auftraggeber auf den Auftragnehmer über. Bei dieser Variante geht<br />

auch die Koordinationspflicht zwischen den einzelnen Sachverständigen<br />

vom Auftraggeber auf den Auftragnehmer über. Dies entbindet den Auftraggeber<br />

jedoch nicht, den Gesamtprüfungsauftrag, welcher der Beauftragung<br />

des Sachverständigen zugrunde liegt, zu definieren.<br />

Letzteres sowie die Frage der Tiefe der zu beauftragenden Due Diligence<br />

steht naturgemäß auch im Zusammenhang mit dem dem Auftraggeber zur<br />

Verfügung stehenden Budget. Da eine Objektprüfung, die Zufallsfunde abschließend<br />

ausschließen kann, in vielen Fällen wohl nicht möglich ist, jedenfalls<br />

aber unwirtschaftlich wäre, ist vom Auftraggeber eine Abwägung<br />

zwischen einer Untersuchungsdichte, die die Wahrscheinlichkeit von Zufallsfunden<br />

auszuschließt, und den Prüfungskosten zu treffen.<br />

Als praktisches Beispiel sei hier etwa eine Bodenrasterbeprobung erwähnt,<br />

Je dichter der Beprobungsraster ist, umso höher die Sicherheit, Kenntnis<br />

über das Bestehen bzw. die Lage des Bodendenkm<strong>als</strong> zu erlangen. Die Frage<br />

der Abgrenzung, mit welcher Tiefe die Prüfung zu erfolgen hat, sollte sich<br />

jedenfalls in der konkreten Beauftragung der Objektprüfung widerspiegeln,<br />

dies unabhängig davon, ob ein Pauschalpreis oder ein Einheitspreis vereinbart<br />

wurde. Die Darstellung der konkreten Maßnahmen, die im Rahmen einer<br />

Objektprüfung erfolgen, schaffen auch eine klarere Trennungslinie für<br />

Haftungsfragen für den Fall, dass trotz entsprechender Objektprüfung ein<br />

Zufallsfund während der danach stattfindenden Bauphase gemacht wird. Im<br />

Beispiel einer Rasterbeprobung wäre es daher sinnvoll, bereits im Auftrag die<br />

Rastergröße zu definieren und klarzustellen, dass trotz Einhaltung der Rastergröße<br />

erfolgte Zufallsfunde keine Haftung des prüfenden Sachverständigen<br />

bewirken.<br />

7. Resümee<br />

7.1. Rechtliche Betrachtung<br />

Zusammengefasst gilt, dass<br />

■ der Auftrag zur Durchführung einer Due Diligence Prüfung <strong>als</strong> Werkver-<br />

trag zu qualifizieren ist,<br />

■ der geschuldete Erfolg des Due Diligence Prüfers die Erstellung eines<br />

sämtliche Informationen berücksichtigenden Prüfberichts ist,<br />

BUSTA / FASSL / LEDL<br />

211


BUSTA / FASSL / LEDL<br />

212<br />

■ den Due Diligence Prüfer neben seiner Hauptleistung (Erstellung des<br />

Prüfberichts) eine Prüf­ und Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber<br />

hinsichtlich Umfang, technischer Möglichkeiten und Kosten trifft,<br />

■ bei deren schuldhafter Verletzung der Prüfer seinem Auftraggeber schadenersatzpflichtig<br />

wird (werden kann).<br />

7.2. Fehler in der Projektvorbereitung<br />

Die Bestellerqualifikation, die Formulierungen der Absichten des Eigentümers<br />

sowie die Qualität der Fragestellungen über die tätigen Maßnahmen in<br />

der Projektvorbereitung entscheiden deutlich über den Erfolg oder Misserfolg<br />

des Projektes.<br />

Stellvertretend mögen hier drei der Hauptsünden in dieser Phase genannt<br />

sein.<br />

■ Ein zu eng gesteckter Zeithorizont bringt mit sich, dass die Untersuchungen<br />

nicht in der gebotenen Tiefe und Sorgfalt ausgeführt werden können.<br />

■ Ein zu geringes Budget für Beratungen und vertiefende Prüfungen verhindert<br />

genauere Untersuchungen.<br />

■ Die ungenügende Definition des Genauigkeitsgrades und des Detaillierungsgrades<br />

der vorbereitenden Untersuchungen schafft Unsicherheiten<br />

in den Dokumentationen.<br />

7.3. Zielsetzungen und Zusammenspiel der Beteiligten<br />

Dieses Zusammenspiel entwickelt sich aus den Zielen und Anforderungen<br />

des Auftraggebers/Investors im Rahmen der Projektentwicklung. Zusammengefasst<br />

wird diese Beschreibung der Rahmenbedingungen und gewünschten<br />

Ergebnisse der Projektabwicklung in einem Organisationshandbuch bzw.<br />

Projekthandbuch. Grundsätzlich festgelegt werden hier neben Art und Anzahl<br />

der Leistung, der Umfang der jeweiligen Leistung, ein Zeitrahmen für die<br />

Erbringung der Leistungen sowie das Budget für die tiefgreifenden Analysen.<br />

Daraus entwickeln sich die Aufgabenstrukturen der Projektbeteiligten und<br />

die abgeleiteten Aufgaben, dargestellt in den jeweiligen Leistungsbildern, die<br />

auch zur Grundlage vertraglicher Vereinbarungen wie zB. der Honorare werden.<br />

Die daraus abgeleiteten Entscheidungen sind<br />

■ Klarheit in der Zielsetzung des Projektes<br />

■ Abgrenzungen von Leistungen nach Art und Umfang<br />

■ Festlegen von Zuständigkeiten und Verantwortungsbereichen<br />

■ Realistische Zeit-Ressourcen- und Budgetplanung


Abkürzungsverzeichnis<br />

BDA Bundesdenkmalamt<br />

DD Due Diligence<br />

DMSG Denkm<strong>als</strong>chutzgesetz<br />

GAEG Grazer Altstadterhaltungsgesetz<br />

BUSTA / FASSL / LEDL<br />

213


BUSTA / FASSL / LEDL<br />

214<br />

Literaturverzeichnis<br />

Gertrude Celedin/Wiltraud Resch (Hrsg): Die Altstadt-Fassade am<br />

Beispiel der Stadt Graz. Graz 2008<br />

Wolf Schmidt: Management in der Denkmalpflege. München 2008<br />

Achim Hubel: Denkmalpflege. Stuttgart 2006<br />

Günter Baumann: Weltkulturerbe. Stuttgart 2010<br />

Vitruv: Zehn Bücher über Architektur. Übersetzt von Dr. Kurt Fensterbusch.<br />

Darmstadt 1964<br />

Gertraud Strempfl/Andreas Ledl: Shortcuts der Architektur- und<br />

Kunstgeschichte. Graz 1999<br />

Gottwald Kranebitter: Due Diligence. Risikoanalyse im Zuge von<br />

Unternehmenstransaktionen. Landsberg 2002

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