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10. Grazer Baubetriebs- und<br />
Bauwirtschaftssymposium<br />
tagungsband 2012<br />
Planen und Bauen im Bestand<br />
Planerische, baubetriebliche,<br />
bauwirtschaftliche und<br />
rechtliche Aspekte
TAGUNGSBAND 2012<br />
Planen und Bauen im Bestand<br />
IMPRESSUM<br />
Herausgeber:<br />
Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Hans Lechner<br />
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Detlef Heck<br />
Assoc.-Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Christian Hofstadler<br />
Institut für Baubetrieb und Bauwirtschaft<br />
Projektentwicklung und Projektmanagement<br />
Technische Universität Graz<br />
Lessingstraße 25/II<br />
8010 Graz<br />
Telefon +43 (0) 316 / 873 6251<br />
Telefax +43 (0) 316 / 873 6752<br />
E-Mail sekretariat.bbw@tugraz.at<br />
Web www.bbw.tugraz.at<br />
Verlag der Technischen Universität Graz<br />
www.ub.tugraz.at/Verlag<br />
1. Aufl age März 2012<br />
ISBN 978-3-85125-194-4<br />
Redaktion: Dipl.-Ing. Anja Bläsche<br />
Für den Inhalt der Beiträge sind die Verfasser<br />
verantwortlich. Vervielfältigungen, auch auszugsweise,<br />
nur mit schriftlicher Zustimmung der Autoren.
Inhaltsverzeichnis<br />
Vorwort ....................................................................................................... 3<br />
LECHNER<br />
I. Leistungsbilder für das Planen beim Bauen im Bestand ............................ 5<br />
KRAUTGARTNER / SCHLAFFER / TENDL / TOMCZAK<br />
II. Refurbishmentprojekte integral planen ..................................................... 23<br />
SIMA<br />
III. Das Baudenkmal, der besondere Bestandsbau ....................................... 45<br />
VIDOVSZKY / KUTASI<br />
IV. Economic aspects of the continuous maintenance of historic buildings.... 57<br />
GRIEP<br />
V. Besonderer Nutzen durch Baulogistik mit Beispielen aus großen<br />
Bestandsprojekten.................................................................................... 67<br />
ELSEBACH / HECK<br />
VI. Visuelle Dokumentation: Rückblick, Augenblick, Ausblick ....................... 81<br />
MEISTER<br />
VII. Herausforderungen und Risiken für Planung und Arbeitsvorbereitung<br />
beim Bauen im Bestand ........................................................................... 97<br />
BESELER / ROHATSCH / NOVOTNY<br />
VIII. Sanierung der Natursteinfassaden des Wiener Rathauses –<br />
„Saxa loquuntur“ Steine, die sprechen ....................................................111<br />
ZECHNER<br />
IX. Planen und Bauen im Bestand und unter laufendem Betrieb am<br />
Hauptbahnhof Graz, Erfahrungen aus der Hochbauplanung ................. 129<br />
DITTRICH<br />
X. Hauptbahnhof Graz - Bauen im Bestand und unter laufendem Betrieb .. 145<br />
REHAAG<br />
XI. Berücksichtigung der bestehenden Außen wandkonstruktion beim<br />
Neubau der Elbphilharmonie Hamburg .................................................. 153<br />
HARTLEITNER / SIMON<br />
XII. Erneuerung alter Eisenbahntunnel in Österreich und Deutschland ....... 171<br />
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
XIII. Due Diligence im Denkm<strong>als</strong>chutz .......................................................... 187<br />
WAGNER / SCHARMÜLLER<br />
XIV. Planen und Bauen im Bestand – Erhöhtes Risiko für Planer und<br />
Ausführende? ......................................................................................... 215<br />
Sponsoren .............................................................................................. 231<br />
1
XIII. Due Diligence im Denkm<strong>als</strong>chutz<br />
Mag. Markus Busta<br />
Hasberger_Seitz&Partner<br />
Gonzagagasse 4, 1010 Wien<br />
busta@hsp-law.at<br />
Mag. Peter Fassl<br />
Hasberger_Seitz&Partner<br />
Gonzagagasse 4, 1010 Wien<br />
fassl@hsp-law.at<br />
Dipl.-Ing. Andreas Ledl<br />
Berliner Ring 75, 8047 Graz-Ragnitz<br />
andreas.ledl@ledl.at<br />
187
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
188<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Abstract ................................................................................................... 189<br />
1. Einleitung .................................................................................... 189<br />
2. Was ist eine Due Diligence? ....................................................... 190<br />
2.1. Grundlegendes ........................................................................... 192<br />
2.2. Die technische Due Diligence ..................................................... 193<br />
2.3. Die juristische Due Diligence ...................................................... 193<br />
2.4. Das Zusammenspiel in den Handlungsbereichen ...................... 195<br />
3. Was ist Bauforschung? ............................................................... 197<br />
3.1. Begriffsbestimmung und Unterteilung ........................................ 197<br />
3.2. Methoden der historischen Bauforschung – Bau genetische Befundung<br />
....................................................................................... 198<br />
3.3. Leistungsbild der Bauforschung.................................................. 199<br />
4. Die Beteiligten .............................................................................200<br />
4.1. Organigramm – einfache Konstellation .......................................200<br />
4.2. Organigramm – spezielle Konstellation ...................................... 201<br />
5. Das Objekt und sein Umfeld in der Praxis ..................................202<br />
5.1. Praxisbeispiel 1 ...........................................................................202<br />
5.2. Praxisbeispiel 2 ...........................................................................203<br />
6. Rechtliche Betrachtung ...............................................................203<br />
6.1. Zerstörung oder Beschädigung eines Denkm<strong>als</strong> ........................203<br />
6.2. Anforderungen an einen Auftrag/Aufgaben des AG ...................206<br />
7. Resümee ..................................................................................... 211<br />
7.1. Rechtliche Betrachtung ............................................................... 211<br />
7.2. Fehler in der Projektvorbereitung ............................................... 212<br />
7.3. Zielsetzungen und Zusammenspiel der Beteiligten .................... 212<br />
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................ 213<br />
Literaturverzeichnis .................................................................................. 214
Abstract<br />
Viele historische Liegenschaften stehen im Fokus von Investoren und das<br />
Wohnen in den Innenstädten ist in zeitgemäß sanierten historischen Gebäuden<br />
wieder beliebt.<br />
Dabei bergen gerade die bautechnischen Maßnahmen bei einer historischen<br />
Liegenschaft in der Altstadtzone zahlreiche Risiken, die jedoch mit einer herkömmlichen<br />
Due Diligence Analyse nicht immer aufgezeigt werden können.<br />
In diesem Artikel sollen Einzelaspekte der technischen und der rechtlichen<br />
Due Diligence näher betrachtet werden, die direkt in Bezug zu Bauforschung<br />
und Denkmalpflege stehen.<br />
1. Einleitung<br />
Eine Due Diligence (DD), ursprünglich für Unternehmensakquisitionen am<br />
Kapitalmarkt gedacht, dient dazu, Informationsdefizite zwischen Transaktionspartnern<br />
unter dem Siegel erforderlicher Sorgfalt auszugleichen.<br />
Sowohl bei Bauvorhaben im Bestand <strong>als</strong> auch beim Erwerb historischer<br />
Objekte wird regelmäßig dem Thema Denkm<strong>als</strong>chutz zu wenig Augenmerk<br />
geschenkt. Meist sind eventuelle Hinweise und Dokumente betreffend den<br />
Denkm<strong>als</strong>chutz des Objektes im rechtlichen Teil der DD abgelegt, und werden<br />
dadurch bei den technischen Gutachten nicht gebührend berücksichtigt.<br />
Die Problematik liegt hier wie so oft im mangelhaften übergreifenden Informationsaustausch,<br />
meist durch Fehlen von integrierter Planung. Für ein Zusammenspiel<br />
braucht es Juristen mit technischem Verständnis und Planer,<br />
die offen für juristische Belange sind. Im Regelfall fehlt es am Bewusstsein<br />
der Planer, abschätzen zu können, welche für sie relevanten Unterlagen in<br />
der rechtlichen DD aufgenommen und abgelegt sind. Im Gegenzug benötigt<br />
der Jurist den Kontakt mit dem Planer, um den rechtlichen Kontext der zu<br />
treffenden baulichen Maßnahmen gebührend durchleuchten zu können. Dies<br />
bringt nun die Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen dem technisch versierten<br />
Juristen und dem juristisch weitblickenden Techniker einerseits und<br />
dem Denkmalpfleger andererseits.<br />
Der Auftraggeber kann oft selbst nicht beurteilen, welche Leistungen er bestellen<br />
muss oder kann, und welche er überhaupt braucht.<br />
Notwendig wäre eine Projektsteuerung bzw. Bauforschungsberatung, die<br />
den Auftraggeber für die notwendig zu setzenden Maßnahmen sensibilisiert,<br />
ihn berät und die Ergebnisse erklärend zusammenfasst..<br />
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
189
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
190<br />
Eine eventuell beauftragte herkömmliche DD Prüfung muss nicht a priori alle<br />
relevanten Fragen beantworten, da Bestandsgebäude, die unter Denkm<strong>als</strong>chutz<br />
stehen bzw. fallen könnten, in einer andere Tiefe betrachtet werden<br />
müssen.<br />
Wichtig erscheint uns hier auch der Umstand der Öffentlichkeitsarbeit. Eine<br />
ungeplante und ungesteuerte Diskussion des Bauvorhabens trägt eine Reihe<br />
von unkalkulierbaren Risiken mit sich, die bis zur Einstellung des Projektes<br />
führen können.<br />
Ein historisches Gebäude, das sich <strong>als</strong> gewachsenes Gefüge in verschiedensten<br />
Informationsschichten darstellt, ist in seiner räumlichen und zeitlichen<br />
(geschichtlichen) Verortung zu „begreifen“.<br />
Bild XIII-1 Venedig – Die Baugeschichte ist sichtbar<br />
Erfolg und Misserfolg eines solchen Projektes sind realistische Ansätze für<br />
die weitere Planung auf Grund der richtig geplanten und aktiv gesteuerten<br />
Vorarbeiten und Untersuchungen.<br />
2. Was ist eine Due Diligence?<br />
Der Begriff „Due Diligence“ beschreibt grundsätzlich die Prüfung und Bewertung<br />
eines Kaufgegenstandes durch einen potentiellen Käufer.<br />
Der Begriff entstammt dem US-amerikanischen Kapitalmarkt- und Anlegerschutzrecht<br />
und lautet in der direkten Übersetzung: „mit gebotener Sorgfalt“.<br />
Im allgemeinen Geschäftsgebrauch wird darunter die Analyse, Prüfung und
Bewertung eines Objektes im Rahmen einer beabsichtigten geschäftlichen<br />
Transaktion verstanden, die „mit gebotener Sorgfalt“ ausgeführt werden soll.<br />
Die Due Diligence Prüfung kommt vor allem bei Unternehmenskäufen zur<br />
Anwendung. Durch Prüfung der rechtlichen, finanziellen, steuerlichen, organisatorischen<br />
und technologischen Verhältnisse der Zielgesellschaft wird der<br />
Wert der Gesellschaft ermittelt und den Kaufverhandlungen zugrunde gelegt.<br />
Auf Verkäuferseite dient die Due Diligence Prüfung dem Ausschluss von Gewährleistungsrechten.<br />
Wird dem Käufer ein Mangel offenkundig dargelegt,<br />
so kann sich dieser später nicht darauf berufen. Durch Ermöglichung einer<br />
Due Diligence Prüfung und der Aushändigung von Dokumenten, die den<br />
Mangel anführen, wird dieser offenkundig, und zwar auch dann, wenn ihn der<br />
Käufer nicht bemerkt.<br />
Wie bereits dargestellt, dient eine Due Diligence Prüfung der Offenlegung von<br />
Informationen, der Ermittlung bzw. der Analyse von potentiellen Risiken und<br />
Chancen, der Erarbeitung von Grundlagen für die Wertermittlung und der Beweissicherung.<br />
In diesem Rahmen hat die Due Diligence Prüfung auch eine<br />
gewisse Gewährleistungsfunktion, und zwar insofern, <strong>als</strong> Käufer und Verkäufer<br />
die Notwendigkeit und den Umfang von Gewährleistungs vorschriften<br />
im abzuschließenden Kaufvertrag besser beurteilen und dementsprechend<br />
vereinbaren können.<br />
Gerade in diesem Zusammenhang stellt sich jedoch auch die Frage der Haftung<br />
des Due Diligence Prüfers gegenüber seinem Auftraggeber für Fehler,<br />
Unvollständigkeiten und Mängel im Due Diligence Report. Dafür ist es zunächst<br />
erforderlich, das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber einer<br />
Due Diligence Prüfung und dem Auftragnehmer (= Due Diligence Prüfer)<br />
rechtlich zu analysieren und zu qualifizieren.<br />
Mangels gesetzlicher Determinierung muss die Durchführung einer Due<br />
Diligence Prüfung anhand der bestehenden rechtlichen Instrumente und<br />
Vertrags typen beurteilt und eingeordnet werden. Nach österreichischem<br />
Recht ist die Beauftragung mit einer Due Diligence Prüfung <strong>als</strong> Werkvertrag<br />
zu qualifizieren, wobei der geschuldete Erfolg die Erstellung eines Prüfberichts<br />
ist, der sämtliche sich aus den vorliegenden Unterlagen und Informationen<br />
ergebende rechtliche Risiken aufzeigt.<br />
In diesem Zusammenhang ist nun aber auch die Frag zu klären, wer für die<br />
inhaltliche Aufgabenabgrenzung verantwortlich ist. In aller Regel gibt der<br />
Auftraggeber einer Due Diligence Prüfung den Inhalt und den Umfang der<br />
Untersuchung vor, wobei der Due Diligence Prüfer regelmäßig im Rahmen<br />
des Untersuchungsberichts auf diesen Umstand ausdrücklich hinweist.<br />
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
191
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
192<br />
Daraus ergibt sich, dass die Due Diligence Prüfung keinen Anspruch auf Vollständigkeit<br />
erhebt und nicht zum Verzicht auf vertragliche Gewährleistungen<br />
führen darf 1 .<br />
Der Due Diligence Prüfer wird jedoch aus unterlassener oder fehlerhafter<br />
Aufklärung im Bezug auf Informationen über Tatsachen seinem Auftraggeber<br />
gegenüber haften.<br />
2.1. Grundlegendes<br />
Grundsätzlich teilt sich eine Due Diligence Prüfung in fünf Betrachtungsfelder,<br />
die wiederum in verschiedensten Tiefen (Betrachtungsebenen) behandelt<br />
werden müssen.<br />
Bild XIII-2<br />
DUE DILIGENCE<br />
Rechtlich Wirtschaftlich Steuerlich Technisch Umwelttechnisch<br />
Die fünf Themenbereiche in der Due Diligence Prüfung<br />
Die Festlegung der Betrachtungsintensität und der dazu notwendigen Maßnahmen<br />
ist eine der wichtigsten Entscheidungen.<br />
Hauptziele sind hier die<br />
■ Beschaffung und Sichtung der entscheidungsrelevanten Unterlagen bei<br />
einer<br />
■ Datensammlung mit zweifelhaftem oder unnötigem Inhalt.<br />
Schlussendlich soll der DD-Bericht den aktuellen Wert sowie die Chancen<br />
und Risiken einer Immobilie abbilden und <strong>als</strong> aussagekräftige Unterlage für<br />
eventuelle Transaktionsentscheidungen dienen.<br />
In diesem Beitrag werden die denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Belange für die Entwicklung<br />
einer Immobilie im Eigentum betrachtet, die sich jedoch in das Konvolut<br />
einer Gesamtuntersuchung (DD-Kauf und -Verkauf) problemlos einbinden<br />
lassen.<br />
1 Gottwald Kranebitter, Due Diligence: Risikoanalyse im Zuge von Unternehmenstrans-<br />
aktionen
2.2. Die technische Due Diligence<br />
Mit Hilfe der technologischen Due Diligence wird der technische Zustand von<br />
Anlagen, Maschinen, Verfahren, Gebäuden und sogar Forschungsverfahren<br />
bzw. deren Resultate bewertet. Stellen Sie sich für die technologische Due<br />
Diligence folgende Fragen:<br />
Im technischen Teil eine Zustandsbeschreibung<br />
■ Gebäude (augenscheinlich und vertiefend)<br />
■ Standfestigkeit und Tragwerk<br />
■ Bauphysikalische Betrachtung<br />
■ Schadensaufnahme und Instandsetzungsaufgaben mit Kostenangaben<br />
■ Gebäudetechnik (Funktionstüchtigkeit und Leistung)<br />
Bei den gebäudetechnischen Anlagen sind die Angaben über den „Energieverbrauch“<br />
sehr aufschlussreich. Diese Informationen sind aber meist im<br />
Themenbereich wirtschaftliche DD abgelegt.<br />
2.3. Die juristische Due Diligence<br />
Ausgehend von den obigen Ausführungen zur Due Diligence Prüfung im Allgemeinen<br />
bedeutet dies für die Due Diligence Prüfung in der Denkmalpflege,<br />
dass grundsätzlich der Auftraggeber die Parameter und den Umfang der vom<br />
Due Diligence Prüfer durchzuführenden Erhebungen und Untersuchungen<br />
vorzugeben hat. Der Auftraggeber sollte daher die von ihm beabsichtigten<br />
Maßnahmen genau bezeichnen und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden<br />
Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit dem Objekt und – sofern<br />
vorhanden – über die nähere Umgebung weitergeben. Nur so kann der<br />
Due Diligence Prüfer in die Lage versetzt werden, einen vollständigen Bericht<br />
zu erstellen und damit dem Auftraggeber das Einschätzen von Risiken<br />
bei Bauvorhaben im Bestand zu erleichtern.<br />
Umgekehrt wird unseres Erachtens den Due Diligence Prüfer im Rahmen<br />
seiner Prüf und Hinweispflicht die Verpflichtung treffen, dem Auftraggeber<br />
sämtliche Möglichkeiten hinsichtlich des Umfanges und der Intensität der<br />
Prüfung bezogen auf das konkrete Bauvorhaben aufzuzeigen und entsprechende<br />
Kostenschätzungen abzugeben. Schließlich muss der Auftraggeber<br />
abschätzen können, wie viel Risiko er während der Ausführungsphase auf<br />
sich nimmt, denn: je umfangreicher und intensiver die Due Diligence Prüfung<br />
beauftragt wird, umso geringer wird das Risiko sein, während der Ausführungsphase<br />
auf unerwartete Probleme zu stoßen. Allerdings gilt auch: je umfangreicher<br />
und intensiver eine Due Diligence Prüfung beauftragt wird, umso<br />
höhere Kosten sind für den Auftraggeber damit verbunden.<br />
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
193
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
194<br />
Darüber hinaus wird der Due Diligence Prüfer zB. in historischen Altstadtbereichen<br />
auch die nähere Umgebung des späteren Bauvorhabens zu untersuchen<br />
haben (siehe Praxisbeispiel in Kapitel 5.1).<br />
Die den Due Diligence Prüfer treffende Prüf und Warnpflicht ist insofern von<br />
Bedeutung, <strong>als</strong> eine schuldhafte (= vorwerfbare) Verletzung Schadenersatzansprüche<br />
des Auftraggebers begründen können (zB. Mehrkosten infolge<br />
Störung der Leistungserbringung).<br />
Bei der immobilienrechtlichen Due Diligence geht es in erster Linie um die<br />
Frage der Bebaubarkeit einer Liegenschaft. Die Prüfung kann dabei im Rahmen<br />
einer sich anbahnenden Transaktion oder auch unabhängig von einer<br />
solchen erfolgen.<br />
Während es bei der unternehmensrechtlichen Due Diligence, der Prüfung bei<br />
Verkauf eines Unternehmens, in erster Linie um Fragen zivilrechtlicher Natur<br />
geht, d.h. um Vertragsverhältnisse mit möglichen nachteiligen Klauseln, die<br />
bei Übernahme des Unternehmens vom Käufer zu erfüllen sind, sind bei der<br />
immobilienrechtlichen Due Diligence, abgesehen von mietrechtlichen Belangen,<br />
vor allem verwaltungsrechtliche Problemstellungen aufzudecken<br />
und zu bewerten.<br />
Dabei sind zwei grundlegende Theorien des österreichischen Staatsrechts<br />
heranzuziehen. Die „Gesichtspunktetheorie“ besagt, dass ein bestimmter<br />
Gegenstand unter verschiedenen „Gesichtspunkten“ im Sinne von<br />
verwaltungsrechtlichen Sondermaterien geregelt werden kann. So wird der<br />
Bau und der Betrieb einer Fabrik einerseits unter dem Gesichtspunkt Baurecht,<br />
andererseits unter dem Gesichtspunkt Gewerberecht behandelt. Dies<br />
führt dazu, dass für bestimmte Tätigkeiten mehrere verwaltungsrechtliche<br />
Genehmigungen nebeneinander (kumulativ) vorliegen müssen. Dieser<br />
Grundsatz wird <strong>als</strong> „Kumulationsprinzip“ bezeichnet. Nur wenn alle Genehmigungen<br />
vorliegen, kann die Tätigkeit aufgenommen werden. So sind<br />
für den Bau der Fabrik die baubehördliche Bewilligung und die gewerberechtliche<br />
Bewilligung (Betriebsanlagengenehmigung) erforderlich.<br />
In immobilienrechtlichen Belangen sind baurechtliche, raumordnungsrechtliche<br />
sowie die hier gegenständlichen denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Fragen zu<br />
klären. Erteilte Baubewilligungen sind dahingehend zu überprüfen, ob sie<br />
auch dem tatsächlichen Baubestand entsprechen. Im Bereich des Denkm<strong>als</strong>chutzrechts<br />
gilt zu klären, ob ein Denkmal im Sinne des Denkm<strong>als</strong>chutzgesetzes<br />
(DMSG) vorliegt.<br />
Denkmäler sind von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche<br />
Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher<br />
Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen)<br />
von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung,<br />
wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen<br />
ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen,<br />
aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen
entstehen. „Erhaltung’’ bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung<br />
oder Verbringung ins Ausland. (§ 1 Abs. 1 DMSG).<br />
Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal<br />
aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um<br />
Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen<br />
Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender<br />
Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist<br />
auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkm<strong>als</strong> eine<br />
geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann (§ 1 Abs. 2 DMSG).<br />
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung)<br />
wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch<br />
Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des<br />
Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des Österreichischen<br />
Staatsarchivs (§ 25a) (§ 1 Abs. 4 DMSG).<br />
Das Vorliegen der Denkmaleigenschaft führt zu einer nicht unerheblichen<br />
Einschränkung in den Verwendungsmöglichkeiten des Gegenstandes durch<br />
den Eigentümer.<br />
Bei Denkmalen, die unter Denkm<strong>als</strong>chutz stehen, ist die Zerstörung sowie<br />
jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene)<br />
Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung<br />
… verboten.<br />
1. Als Zerstörung eines Denkm<strong>als</strong> gilt dessen faktische Vernichtung<br />
und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren<br />
Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste<br />
weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre.<br />
2. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige<br />
für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand<br />
des Denkm<strong>als</strong> unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen<br />
in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um<br />
Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar<br />
sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert<br />
(wie zum Beispiel die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung<br />
offenstehender Fenster und dergleichen). (§ 4 Abs. 1 DMSG)<br />
Aus dem Verbot der Zerstörung und Veränderung des Objekts können erhebliche<br />
finanzielle Konsequenzen entstehen, etwa wenn geplante Bauvorhaben<br />
überraschenderweise aufgrund des Denkm<strong>als</strong>chutzes nicht realisiert werden<br />
können. Insofern ist die Frage, ob ein Denkmal vorliegt, von großer Bedeutung<br />
2.4. Das Zusammenspiel in den Handlungsbereichen<br />
In fast alle Fällen stellt sich nun die Frage, wo die Dokumente mit den relevanten<br />
Informationen zum Objekt abgelegt sind.<br />
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
195
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
196<br />
Da jede der beteiligten Personen aus einem anderen Betrachtungswinkel heraus<br />
nicht das Gesamtkonvolut, sondern einzelne Teile daraus betrachtet,<br />
führt dies zu unterschiedlichsten Fokussierungen.<br />
Es herrscht nun das Dilemma, dass der Jurist das für den Planer eventuell<br />
bedeutende Dokument nicht <strong>als</strong> ein solches erkennt und umgekehrt der Planer<br />
nicht für die notwendigen juristischen Belange sensibilisiert ist.<br />
Das Gesamtkonvolut der Informationen verteilt sich auf verschiedenste Ablagen<br />
und Archive und ist nicht per se für alle gleich zugänglich.<br />
Deutlich zeigt sich hier nun die Notwendigkeit des Zusammenspiels der einzelnen<br />
Themenbereiche in der Gesamtbetrachtung.<br />
Eine wichtige vermittelnde und aufklärende Funktion hat hier die Bauforschung.<br />
Durch die Bauforschung können nicht nur historische Zusammenhänge neu<br />
definiert werden, sondern sie ist wichtiger Teil jeder denkmalpflegerischen<br />
und architektonischen Intervention. 2<br />
Mit dem Bauhistoriker zusammen können Planer und Juristen im Rahmen<br />
einer DD-Prüfung ein möglichst umfassendes Paket an Informationen über<br />
das Objekt zusammenstellen.<br />
Bild XIII-3<br />
DUE DILIGENCE<br />
Rechtlich Wirtschaftlich Steuerlich Technisch Umwelttechnisch<br />
Denkmalpflege<br />
BAU<br />
Forschung<br />
Zusammenspiel mit der Bauforschung<br />
Somit trägt der Bauhistoriker hier eine wichtige Rolle im laufenden Informationsaustausch<br />
und in der kontinuierlichen Vernetzung der Projektbeteiligten. Die<br />
Notwendigkeit der historischen Bauforschung zeigt sich im Praxisbeispiel<br />
Kapitel 5.2. Hier hätte durch eine Klärung im Vorfeld die Einstellung des Projektes<br />
vermieden werden können.<br />
2 Markus Zechner, Die Geschichte der Gesichter
3. Was ist Bauforschung?<br />
Seit wann es Bauforschung gibt, ist nicht eindeutig festzumachen. Sicher<br />
ist jedoch, dass sich in der Antike schon Personen fanden, die sich mit dem<br />
Studium der Baukunst der Vorfahren beschäftigt haben.<br />
Als Beispiel sei hier Vitruv genannt. Ausgebildet <strong>als</strong> Architekt und Ingenieur,<br />
diente er im Heer des Cäsar und des Augustus. Neben dem Bau von Kriegsmaschinen<br />
wird ihm die Normierung der Wasserleitungsrohre im Netz der<br />
Stadt Rom zugeschrieben.<br />
Nach seiner Entlassung aus dem Heeresdienst verfasste er mit seinem Werk<br />
„Die 10 Bücher über die Architektur“ (De architectura libri decem) das bisher<br />
einzige bekannte Werk der Antike über die Baukunst.<br />
Der Begriff Baukunst verband dam<strong>als</strong>, so schreibt Vitruv, die drei Hauptforderungen<br />
■ die Standfestigkeit (firmitas)<br />
■ die Nützlichkeit (utilitates)<br />
■ die Schönheit, Emotion (venustas)<br />
Das Werk umfasst die Bücher eins bis sieben, die sich mit den Tätigkeiten<br />
des Architekten beschäftigen. In den Büchern acht bis zehn wendet er sich<br />
dem Ingenieurbau zu.<br />
Vitruv stützt sich teilweise auf griechische Quellen, die er seinem Werk <strong>als</strong><br />
Anhang beilegt, und fasst unterschiedliche Wissensgebiete und handwerkliche<br />
Kenntnisse zusammen. Das Wissen des Architekten und Ingenieurs,<br />
dam<strong>als</strong> noch <strong>als</strong> Personalunion zu sehen, setze sich aus dem Handwerk<br />
(fabrica) und der geistigen Arbeit (ratiocinatio) zusammen und es umfasst die<br />
Kenntnisse vom Entwurf bis zur Rationalisierung in der Ausführung.<br />
In Jahre 1554 veröffentlicht der Architekt Andrea Palladio (Andrea di Pietro<br />
della Gondola) sein Buch „Le antichità di roma“, ein Führer durch das antike<br />
Rom. Bauforschung und Denkmalpflege werden nun öffentlich diskutierte<br />
Themen.<br />
Palladios Hauptwerk, „Die vier Bücher zur Architektur“ (Quattro libri dell‘ architettura)<br />
machten ihn neben Leon Battista Alberti zum wichtigsten Architekturtheoretiker<br />
der Neuzeit.<br />
3.1. Begriffsbestimmung und Unterteilung<br />
Der Begriff Bauforschung bezeichnet die analytische und wissenschaftliche<br />
Beschäftigung mit Bauwerken, Bau- und Bodendenkmälern und teilt sich in<br />
die allgemeine und die historische Bauforschung. In ihren Zielen und Methoden<br />
unterscheiden sie sich jedoch deutlich.<br />
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
197
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
198<br />
Tabelle XIII-1 Der Begriff Bauforschung (Andreas Ledl / Markus Zechner)<br />
Bauforschung<br />
Allgemeine Bauforschung Historische Bauforschung<br />
■ Rationalisierung im Bauwesen, in den<br />
Bauabläufen und den Baukonstruktionen<br />
wie zum Beispiel der Vorfertigung<br />
bzw. seriellen Herstellung<br />
■ Diskussion städtebaulicher und soziologischer<br />
Fragen in der Architekturforschung<br />
■ Vereinheitlichen des Baurechtes<br />
■ Honorarordnungen<br />
Ziele<br />
■ Verbesserung, Weiterentwicklungen<br />
und Optimierung von Konstruktionen<br />
und Bauverfahren<br />
■ Entwicklung zur Vermeidung von Baumängeln<br />
und Bauschäden aus planerischer<br />
und konstruktiver Hinsicht<br />
■ Technische, konstruktive und kunsthistorische<br />
Baugeschichte<br />
■ Die klassische archäologische Bauforschung<br />
■ Erhebung, Analyse und Darstellung der<br />
Grundlagen<br />
■ Erreichung von ausreichender Kenntnis<br />
zum Bestand <strong>als</strong> Grundlage weiterer<br />
Planungen<br />
3.2. Methoden der historischen Bauforschung – Baugenetische<br />
Befundung<br />
Die baugenetische Befundung stellt die technische, konstruktive und kunsthistorische<br />
Objektgeschichte <strong>als</strong> gewachsenes Gefüge verschiedenster Informationsschichten<br />
dar.<br />
Einige der üblichen Methoden für eine Bestandsaufnahme zur Erlangung eines<br />
baugenetischen Befundes sind:<br />
■ maßstäbliches Bauaufmaß (Architekt)<br />
■ maßstäbliche geodätischen Aufnahmen (Vermesser)<br />
■ Fotodokumentation<br />
■ Fotogrammetrie<br />
■ Raumbuch<br />
■ Tragwerksuntersuchung (Standfestigkeit – firmitas)<br />
■ systematische Schadenserfassung und Dokumentation<br />
■ wissenschaftliche Untersuchungen wie Farbanalysen, Dendrochronologie<br />
usw.<br />
■ archäologische Untersuchungen<br />
■ Archiv- und Aktenstudium mit juristischer Begleitung<br />
■ Studium historischer Schriftquellen<br />
■ Auswerten historischer Pläne und Erstellen von Baualterplänen
Das Ergebnis ist ein Informationszugewinn für den Entscheidungsprozess<br />
zur Auswahl von substanzerhaltenden Maßnahmen oder für notwendige Planungsparameter<br />
für die weitere Objektentwicklung.<br />
3.3. Leistungsbild der Bauforschung<br />
Ein einheitlich geregeltes Leistungsbild wurde bis dato noch nicht aufgestellt,<br />
jedoch gibt es dazu Empfehlungen von einzelnen Denkmalämtern oder<br />
Denkmalvereinen (zB. Bayern). 3<br />
Dazu bieten auch die mit der Bauforschung beschäftigten Anbieter ihre eigenen<br />
Leistungsbilder, ist doch in sehr vielen Fällen der Eigentümer erst von<br />
der Notwendigkeit der unterschiedlichsten Maßnahmen zu überzeugen.<br />
Große Bedeutung kommt auch der Bearbeitung des Archiv- und Literaturbestandes<br />
mit historischen Plänen und Akten zu.<br />
Nach Sichtung der Unterlagen kann erst eine detaillierte Vorgangsweise für<br />
die Untersuchungen festgelegt werden.<br />
Die Fragen, die hier beantwortet werden müssen, sind unter anderem:<br />
■ Wo sollen noch Suchgrabungen durchgeführt werden?<br />
■ Wo sind noch Schürfungen sinnvoll?<br />
■ Wo muss ein Öffnen des Tragwerkes angesetzt werden?<br />
■ Sind eventuell Funde zu erwarten oder kann man sie nach dem Stand des<br />
Wissens ausschließen?<br />
■ Wie engmaschig soll und muss mein Suchraster eingestellt werden?<br />
Weiters muss abgeklärt werden, wo sich mögliche Konfliktzonen mit sensiblen<br />
Kern und Altstadtbereichen befinden könnten.<br />
Als Beispiel sei hier die Situation in Graz mit der geschützten Altstadt und<br />
den Weltkulturerbteilen erwähnt.<br />
Aufgrund der vielfachen Schutzinstrumente wie DMSG und GAEG kommen<br />
hier zum Bundesdenkmalamt noch die ASVK und der Altstadtanwalt <strong>als</strong> Beteiligte<br />
ins Projekt.<br />
Eine spezielle Informationsquelle könnte hier das Kunsthistorische Archiv<br />
des ISG (Internationalen Städteforums in Graz) darstellen, das sich in den<br />
letzten 35 Jahren wesentlich für eine Erhaltung der historischen Altstadt eingesetzt<br />
hat.<br />
3 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege: Baumaßnahmen an Baudenkmälern,<br />
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
199
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
200<br />
4. Die Beteiligten<br />
Entscheidend für den Erfolg eines Projektes ist es auch, rechtzeitig die Beteiligten,<br />
die Sphären und die Beziehungen, je nach Komplexität und Besonderheit,<br />
zu klären. Stellvertretend werden hier zwei mögliche Konstellationen,<br />
wie wir sie in der Praxis erfahren, angeführt<br />
4.1. Organigramm – einfache Konstellation<br />
Standardfall, ein durchschnittlich komplexes Projekt. Die Beteiligten der Due<br />
Diligence Untersuchung sind in der Planungsebene angesiedelt.<br />
Beteiligte, Sphären, Rollen<br />
Modell für ein durchschnittlich komplexes Projekt<br />
Sphäre<br />
Bauherr<br />
Planung<br />
Ausführung<br />
Bild XIII-4<br />
Bauherrenvertreter<br />
Projektleiter<br />
Architekt<br />
Bauforschung<br />
Juristische Beratung<br />
Fachplanung<br />
Tragwerk<br />
ÖBA Bauforschung ÖBA Fachplanung<br />
Grabungsarbeiten<br />
Notsicherungen<br />
udgl.<br />
Organigramm - einfache Konstellation<br />
Bauherr<br />
Bauherrengremien<br />
Nutzer<br />
Denkmalamt<br />
Behörden<br />
BBefundungen<br />
Haustechnik<br />
udgl.
4.2. Organigramm – spezielle Konstellation<br />
Die Bauforschung, in der Sphäre des AG angesiedelt, übernimmt die Steuerung<br />
und Koordination der Beteiligten der Due Diligence Untersuchung. Sie<br />
bestimmt den Umfang der Untersuchungen und verfasst den Gesamtbericht.<br />
Beteiligte, Sphären, Rollen<br />
Modell für ein durchschnittlich komplexes Projekt<br />
Sphäre<br />
Bauherr<br />
Planung<br />
Ausführung<br />
Bild XIII-5<br />
Bauherrenvertreter<br />
Projektleiter<br />
Bauforschung<br />
Architekt<br />
Fachplanung<br />
Tragwerk<br />
Fachplanung<br />
Fachplanung<br />
ÖBA Bauforschung ÖBA Fachplanung<br />
Grabungsarbeiten<br />
Notsicherungen<br />
udgl.<br />
Organigramm - spezielle Konstellation<br />
Bauherr<br />
Juristische Abteilung<br />
Diözesenarchiv<br />
Bau- und<br />
Kunstkommission<br />
Denkmalamt<br />
Behörden<br />
Befundungen<br />
Haustechnik<br />
udgl.<br />
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
201
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
202<br />
5. Das Objekt und sein Umfeld in der Praxis<br />
Die Sorgfaltspflicht greift weiter <strong>als</strong> die Grenzen des Objektes und des Grundstückes,<br />
auf dem es steht. Die Notwendigkeit, einen Bauhistoriker oder einen<br />
Kunsthistoriker ins Team zu holen, zeigt sich an den beiden folgenden Fällen<br />
aus der Praxis.<br />
5.1. Praxisbeispiel 1<br />
Wie am folgenden Beispiel erkennbar, ist die vertiefte Betrachtung des Denkm<strong>als</strong>chutzes<br />
im Rahmen einer Gesamtanalyse nicht zwingend Teil der juristischen<br />
DD, sondern im Kontext der technischen Objektuntersuchung und der<br />
Planungsvorarbeiten zu sehen. Bei dem durchaus realen Beispiel handelt<br />
es sich um eine Liegenschaft im Altstadtbereich. Das Objekt ist nicht unter<br />
Denkm<strong>als</strong>chutz gestellt, befindet sich jedoch in einer sensiblen historischen<br />
Altstadtzone mit vielen denkmalgeschützten Objekten bzw. Ensembles.<br />
Stand: Das Objekt ist teilweise unterkellert, aktuelle Pläne sind vorhanden.<br />
Während der Vorbereitungen für die Umbau- und Revitalisierungsarbeiten<br />
kommt es zu einem Teileinbruch des anschließenden Kellers. Nun stellt sich<br />
in der Folge heraus, dass von einem nicht direkt angrenzenden Nachbargrundstück<br />
ein unter Denkm<strong>als</strong>chutz stehender Tiefkeller unter das Gebäude<br />
hineinragt und sich mit diesem möglicherweise sogar eine Mauer teilt.<br />
Bild XIII-6 Schematischer Schnitt durch die Konfliktzonen<br />
In der Folge dieser Entdeckung – der Verbindung mit einem denkmalgeschützten<br />
Objekt in der Nachbarschaft – kommt es zur Einstellung der Bauarbeiten<br />
und schlussendlich zu einer Einstellung des Projektes. Auf die nachfolgende<br />
Klärung der Schuldfrage folgt der vorprogrammierte Rechtsstreit.
5.2. Praxisbeispiel 2<br />
Vor Durchführung von Bauarbeiten an einer Wiener Innenstadtimmobilie<br />
wird eine Due Diligence Prüfung in Auftrag gegeben, wobei sowohl dem<br />
Auftraggeber <strong>als</strong> auch dem Due Diligence Prüfer bekannt ist, dass sich im<br />
Baubereich Reste historischer Stadtmauern finden können. Die im Hinblick<br />
darauf durchgeführten Erkundungsmaßnahmen (Rasterbeprobung) brachten<br />
keine Ergebnisse. Im Zuge der Bauarbeiten stieß man dennoch auf Reste<br />
der historischen Stadtmauer, was zu einer massiven Bauverzögerung und<br />
Mehrkosten führte. Bei Freilegung der Stadtmauer stellte sich heraus, dass<br />
Beprobungsbohrungen die Stadtmauer nur knapp verfehlt haben. Bei einem<br />
engmaschigeren Beprobungsraster hätten die Bohrungen Aufschluss über<br />
die Lage der historischen Stadtmauer gebracht.<br />
6. Rechtliche Betrachtung<br />
6.1. Zerstörung oder Beschädigung eines Denkm<strong>als</strong><br />
Wird ein Denkmal zerstört oder beschädigt, können strafrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche<br />
und schadenersatzrechtliche Konsequenzen<br />
drohen.<br />
Ein rechtlicher Sonderfall ist die Wiederherstellungspflicht gemäß § 36 DMSG:<br />
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann gemäß § 36 Abs. 1 DMSG auf Antrag<br />
des Bundesdenkmalamtes die Wiederherstellung eines widerrechtlich veränderten<br />
oder zerstörten Denkm<strong>als</strong> dann verfügen, wenn der frühere Zustand<br />
wiederhergestellt werden kann oder in jenem Ausmaß wiederhergestellt werden<br />
kann, der eine Unterschutzstellung rechtfertigt.<br />
Der behördliche Auftrag zur Wiederherstellung wird sich regelmäßig an den<br />
Eigentümer des Denkm<strong>als</strong> zu richten haben, zumal nur dieser in der rechtlichen<br />
Position ist, die Wiederherstellung vorzunehmen bzw. anzuordnen.<br />
Diesfalls ist ein Schadenersatzanspruch des Bauherrn, der die Wiederherstellung<br />
zu bezahlen hat, gegenüber anderen Beteiligten, die schuldhaft ihre<br />
Warn und Prüfpflicht missachtet hat, nicht auszuschließen.<br />
Exkurs: Strafrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Aspekte der<br />
Zerstörung / Beschädigung eines Denkm<strong>als</strong><br />
Strafrechtliche Komponente im Zusammenhang mit der Beschädigung bzw.<br />
der Zerstörung von Denkmälern:<br />
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
203
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
204<br />
Für eine Beschädigung/Zerstörung von Denkmälern kommen sowohl die<br />
Straftatbestände der §§ 125 und 126 Strafgesetzbuch (StGB) <strong>als</strong> auch die im<br />
Denkm<strong>als</strong>chutzgesetz (DMSG) in § 37 Abs. 1 normierte gerichtliche Strafbestimmung<br />
in Betracht.<br />
Während § 125 StGB (Sachbeschädigung) generell die Zerstörung oder<br />
Beschädigung einer fremden Sache mit Strafe bedroht, sieht § 126 StGB<br />
(schwere Sachbeschädigung) hierfür eine Qualifikation vor, wenn sich diese<br />
Sachbeschädigung an einem öffentlichen Denkmal oder einem Gegenstand,<br />
der unter Denkm<strong>als</strong>chutz steht, manifestiert. Die Erfüllung des § 125 StGB ist<br />
somit zwingende Voraussetzung für eine Strafbarkeit auch nach § 126 StGB.<br />
Damit scheidet die Anwendung dieser Strafbedingungen jedenfalls für den<br />
Eigentümer eines Denkm<strong>als</strong> aus, da ausschließlich die Zerstörung bzw. die<br />
Beschädigung einer fremden Sache unter Strafdrohung gestellt ist.<br />
Eine Strafbarkeit des Architekten bzw. einen vom Bauherrn beauftragten<br />
Bau- oder Abbruchunternehmer wird im Regelfall ebenso ausscheiden, da<br />
die Beschädigung (der Abbruch) eines denkmalgeschützten Gebäudeteils<br />
grundsätzlich vom Eigentümer beauftragt wird. Da es sich beim Eigentum<br />
um ein sogenanntes disponibles Rechtsgut handelt, kann der Eigentümer<br />
auch wirksam in die Zerstörung/Beschädigung seines Eigentums einwilligen,<br />
sodass die Strafbarkeit der sonst handelnden Personen ausscheidet.<br />
Darüber hinaus legt der Architekt regelmäßig auch nicht selbst beim Abbruch<br />
Hand an, sodass eine unmittelbare Täterschaft auch aus diesem Grund ausscheidet.<br />
Als weitere im Zusammenhang mit der Beschädigung/Zerstörung von Denkmälern<br />
stehende gerichtliche Strafbestimmung wird in § 37 Abs. 1 DMSG geregelt:<br />
§ 37. (1) DMSG: Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1<br />
und § 5 Abs. 1 ein Einzeldenkmal oder ein <strong>als</strong> Einheit unter Denkm<strong>als</strong>chutz<br />
gestelltes Ensemble oder eine <strong>als</strong> Einheit unter Denkm<strong>als</strong>chutz gestellte<br />
Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung<br />
mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe<br />
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall,<br />
dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar<br />
verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen<br />
wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. …. Die Höhe der Wertersatzstrafe<br />
hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur<br />
Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden<br />
müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen.<br />
Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf<br />
die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen.<br />
Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.<br />
Gemäß dieser Bestimmung ist derjenige mit einer gerichtlichen Geldstrafe<br />
zu bestrafen, wer ohne denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Konsens Denkmäler im<br />
Sinn des DMSG zerstört. Wiewohl sich diese Bestimmung (Argument: wer)<br />
gegen jedermann richtet, der ein Denkmal beschädigt, kommt in diesem
Zusammenhang für eine Bestrafung primär der Eigentümer eines Denkm<strong>als</strong><br />
in Betracht. Dies entspricht auch der Judikatur des OGH (OGH 13.12.2005,<br />
11 Os 13/05d; OGH 18.03.1992, 13 Os 104/91-9, OGH 05.06.1984, 10 Os<br />
61/84), der eine Bestrafung des Eigentümers in vergleichbaren Fällen ausgesprochen<br />
hat, sowie der Praxis des Bundesdenkmalamtes.<br />
Eine Strafbarkeit eines Architekten wird im Regelfall zu verneinen sein, da<br />
es sich ebenso wie bei der Sachbeschädigung der §§ 125, 126 StGB bei der<br />
im DMSG vorgesehenen Strafbestimmung um eine Vorsatztat handelt. Dies<br />
bedeutet, dass der Vorsatz des Architekten darauf gerichtet sein müsste,<br />
dass der Bauherr in Kenntnis der denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Genehmigungspflicht<br />
eine entsprechende Genehmigung nicht einholt. Wenn hingegen der<br />
Architekt seinen Auftraggeber fahrlässig nicht darauf hinweist, scheidet eine<br />
Strafbarkeit des Architekten bereits aus diesem Grund aus. Dies deshalb, da<br />
Fahrlässigkeit gemäß dieser Strafbestimmung nicht mit Strafe bedroht ist.<br />
Neben dem gerichtlichen Straftatbestand normiert § 37 Abs. 2 DMSG auch<br />
eine Verwaltungsübertretung für denjenigen, der vorsätzlich ohne entsprechenden<br />
Konsens ein Denkmal verändert.<br />
§ 37. (2) DMSG: 1. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen<br />
- des § 4 Abs. 1 und 2 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert oder<br />
- …..<br />
ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte<br />
fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde<br />
mit Geldstrafe bis € 50.800,-- zu bestrafen.<br />
2. …….<br />
3. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe<br />
gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.<br />
(3) Wer vorsätzlich<br />
1. Fundmeldungen gemäß § 8 Abs. 1 unterlässt oder unrichtig erstattet,<br />
2. den Zustand einer Fundstelle oder der aufgefundenen Gegenstände entgegen<br />
den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 verändert,<br />
3. die Sicherung oder Bergung von Funden sowie sonstiger Maßnahmen gemäß<br />
§ 9 Abs. 2 unterlässt oder zu vereiteln sucht,<br />
4. Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 4 nicht zur<br />
Verfügung stellt,<br />
5. …….<br />
ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte<br />
fallenden strafbaren Handlung bietet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit<br />
Geldstrafe bis € 5.000,--zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich<br />
der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren<br />
auf Grund dieses Absatzes.<br />
……..<br />
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
205
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
206<br />
(7) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG beginnt bei den in<br />
den Abs. 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das<br />
Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder<br />
Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht<br />
ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.<br />
……<br />
Da auch hier auf Vorsätzlichkeit der Tat abgestellt wird, gilt das zum gerichtlichen<br />
Straftatbestand des § 37 Abs. 1 DMSG Ausgeführte entsprechend.<br />
Auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Bestimmung (VwGH<br />
vom 27.09.2002, 2000/09/0001; VwGH vom 17.12.1992, 92/09/0103) steht<br />
im Zusammenhang mit der Bestrafung der Eigentümer von Denkmälern, die<br />
diese konsenslos veränderten.<br />
6.2. Anforderungen an einen Auftrag/Aufgaben des AG<br />
6.2.1. Anforderungsprofil<br />
Um ein entsprechendes Anforderungsprofil für die Durchführung einer Due<br />
Diligence im Zusammenhang mit denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Agenden erstellen<br />
zu können, ist es für den Auftraggeber wesentlich, den damit im Zusammenhang<br />
stehenden rechtlichen Rahmen zu kennen. Die nachstehenden<br />
Ausführungen dienen daher u.a. dem Zweck, dem Auftraggeber Anhaltspunkte<br />
zu geben, welche Fragen aus denkm<strong>als</strong>chutzrechtlicher Sicht auf das<br />
von ihm beabsichtigte Bauvorhaben zukommen können.<br />
6.2.2. Unterschutzstellung<br />
Bei der Unterschutzstellung eines Objekts kommt es auf das öffentliche Interesse<br />
an dessen Erhaltung an. Dabei ist wesentlich, dass die Feststellung<br />
des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkm<strong>als</strong> stets in jenem<br />
Zustand erfolgt, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens<br />
der Unterschutzstellung befindet. Sofern nur eine Teilunterschutzstellung<br />
erfolgt (nur einzelne Teile eines Denkm<strong>als</strong> werden geschützt), so umfasst<br />
dieser Schutz allerdings auch die übrigen Teile in jenem Umfang, <strong>als</strong> dies<br />
für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig<br />
ist (§ 1 Abs. 8 DMSG). Für ein Bauvorhaben im Bestand eines zum Teil<br />
unter Schutz stehenden Objekts ist es daher für die Bauplanung auch von<br />
Relevanz, dass Teile des Objekts, die den unter Schutz gestellten Teil „beinhalten“,<br />
mit besonderer Sorgfalt behandelt werden.<br />
Das DMSG kennt allerdings keine Verpflichtung zur Durchführung aktiver<br />
Verbesserungsmaßnahmen und soll bloß nachteilige Veränderungen<br />
und Zerstörungen von unter Schutz gestellten Objekten verhindern. Dem
entsprechend können Eigentümer auch im Zuge von Umbauten bzw. Renovierungsmaßnahmen<br />
nicht gezwungen werden, Verbesserungen an dem<br />
unter Schutz stehenden Objekt durchzuführen.<br />
6.2.3. Zivilrechtliche Einheit<br />
Grundsätzlich sieht das DMSG die Unterschutzstellung des ganzen Gegenstandes<br />
vor, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit<br />
bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Lediglich im Fall der Teilbarkeit einer<br />
Sache kann nur jener Teil unter Schutz gestellt werden, der von entsprechender<br />
Bedeutung ist. Eine Teilung der Unterschutzstellung ist daher zulässig, wenn<br />
in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil keine ursprüngliche Bausubstanz<br />
erhalten ist (VwGH 03.06.2004/2002/09/0130). In der Praxis kommt dies<br />
regelmäßig bei der Unterschutzstellung lediglich von Gebäudefassaden vor, sofern<br />
das Innere der Gebäude keine ursprüngliche Bausubstanz mehr aufweist.<br />
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall die Veränderung von<br />
sonstigen Teilen des Denkm<strong>als</strong> zu unterlassen ist, welche die Zerstörung der<br />
Fassade herbeiführen bzw. deren Erscheinungsbild oder künstlerische Wirkung<br />
beeinflussen könnten (VwGH 13.02.1980, 2983/79).<br />
6.2.4. Vorläufige Unterschutzstellung<br />
Die vorläufige Unterschutzstellung Kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2 DMSG)<br />
bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des<br />
Bundes, eines Landes oder einer anderen öffentlichen-rechtlichen Körperschaft,<br />
Anstalt, Fonds sowie vom Gesetz anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften<br />
befinden, ist mit 31. Dezember 2009 ausgelaufen.<br />
Allerdings wurde mit der DMSG-Novelle 1999, BGBl. I. Nr. 170/1999, die<br />
Möglichkeit geschaffen, Denkmale, die sich im öffentlichen Eigentum befinden<br />
(über die noch nicht mit Bescheid entschieden wurde), durch Verordnung<br />
unter die Bestimmungen des DMSG zu stellen. In der Verordnung erfasste<br />
Denkmale bleiben unter Denkm<strong>als</strong>chutz, allerdings besteht für die Eigentümer<br />
die Möglichkeit, für jedes Objekt ein nachprüfendes Feststellungsverfahren<br />
zu beantragen. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Feststellung,<br />
dass an der Erhaltung des Objekts kein ausreichendes öffentliches Interesse<br />
besteht und daher die Unterschutzstellung entfallen kann.<br />
Eine Liste der Verordnungen gemäß § 2a DMSG findet man unter<br />
http://www.bda.at/downloads/804/ Weiters findet man nach Bundesländern<br />
gegliedert, eine Denkmalliste gemäß § 3 Abs. 4 DMSG, in der die unter Denkm<strong>als</strong>chutz<br />
stehenden unbeweglichen Denkmale aufgelistet sind. Ausdrücklich<br />
wird darauf hingewiesen, dass diese Liste rechtlich nicht verbindlich ist.<br />
Ebenso wie die bescheidmäßige Unterschutzstellung, ist die Unterschutzstellung<br />
durch Verordnung im Grundbuch ersichtlich zu machen. Dennoch bietet<br />
der Grundbuchsstand für die Beurteilung einer allfälligen Unterschutzstellung<br />
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
207
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
208<br />
keine ausreichende Rechtssicherheit, zumal das Bundesdenkmalamt nach<br />
Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung ein Jahr Zeit hat, die Unterschutzstellung<br />
dem Grundbuchsgericht mitzuteilen.<br />
6.2.5. Öffentliches Interesse<br />
Bei Denkmalen, die nicht durch Verordnung unter Schutz gestellt wurden,<br />
gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann <strong>als</strong> gegeben, wenn<br />
dieses vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist. Die<br />
Feststellung des öffentlichen Interesses wirkt konstitutiv, beschränkt die Verfügungsmacht<br />
des Eigentümers und bezweckt, dass die Zerstörung sowie<br />
jede Veränderung ohne Zustimmung des Bundesdenkmalamtes nicht mehr<br />
vorgenommen werden kann (VwGH 16.04.1975, 2134/74).<br />
Der Unterschutzstellungsbescheid wirkt dinglich (VwGH 17.07.1997,<br />
96/09/0208). Die dingliche Wirkung tritt unabhängig von der Ersichtlichmachung<br />
im Grundbuch ein (VwGH 26.06.1989, 87/12/0106). Dies bedeutet,<br />
dass auch ein Eigentümerwechsel die erfolgte Feststellung des öffentlichen<br />
Interesses nicht berührt.<br />
6.2.6. Bewilligung<br />
Sofern ein Denkmal unter Denkm<strong>als</strong>chutz gestellt wurde, ist die Zerstörung<br />
sowie jede Veränderung, die die Substanz, die gewachsene Erscheinung<br />
oder die künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß<br />
§ 5 Abs. 1 DMSG verboten. Dies gilt auch, sofern nur Teile eines Objekts<br />
unter Denkm<strong>als</strong>chutz stehen.<br />
Allerdings sind auch Veränderungen an nicht geschützten Teilen eines Denkm<strong>als</strong><br />
dann bewilligungspflichtig, wenn sie dem Bestand, die überlieferte Erscheinung<br />
oder künstlerische Wirkung der geschützten Teile (zB. Fassade)<br />
beeinflussen könnten (VwGH 13.02.1980, 2983/79). Dies gilt selbst für Restaurierungen,<br />
die den Bestand bzw. die Erscheinung oder künstlerische Wirkung<br />
beeinflussen können.<br />
Eine Veränderung eines Denkm<strong>als</strong> ohne Bewilligung ist nur denkbar, wenn<br />
Gefahr in Verzug besteht (VwGH 26.02.1989, 87/12/0106). Voraussetzung<br />
dafür ist, dass diese Gefahr für höherwertige Rechtsgüter, nämlich Gefahr für<br />
Leben und Gesundheit von Menschen besteht.<br />
6.2.7. Erhaltungspflicht<br />
Da eine Unterschutzstellung lediglich eine denkm<strong>als</strong>pezifische Erhaltungspflicht<br />
bewirkt, besteht diese Verpflichtung nicht darin, aktiv Verbesserungen<br />
an Denkmälern vornehmen zu müssen. Allerdings beinhaltet die Erhaltungspflicht<br />
die Abwehr von Schäden, die durch die Unterlassung der ordnungsgemäßen<br />
Instandhaltung entstehen. Nach der Judikatur des VwGH handelt es
sich dabei lediglich um unbedingt notwendige Erhaltungsmaßnahmen, die in<br />
offenbarer Zerstörungsabsicht unterlassen werden.<br />
6.2.8. Anzeigepflicht<br />
Nach den bisherigen Ausführungen, die für den Auftraggeber einer Due Diligence<br />
im Zusammenhang mit Denkm<strong>als</strong>chutz von Relevanz sind, könnte der<br />
Eindruck gewonnen werden, dass sich diese Überprüfung darauf beschränkt,<br />
ob ein Bauwerk zur Gänze oder in Teilbereichen unter rechtskräftigem Denkm<strong>als</strong>chutz<br />
steht. Dem gegenüber können sich massive Verzögerungen bzw. teure<br />
Umplanungen bei Bauvorhaben auch daraus ergeben, dass sog. Zufallsfunde<br />
von Bodendenkmalen erfolgen. Festzuhalten ist, dass es sich dabei um noch<br />
nicht unter Denkm<strong>als</strong>chutz stehende Gegenstände handelt. § 8 Abs. 1 DMSG<br />
sieht nämlich eine Anzeigepflicht für Gegenstände vor, die infolge ihrer Lage,<br />
Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen des DMSG unterliegen<br />
könnten. Diesfalls ist sofort, spätestens aber an dem der Auffindung<br />
folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt der Fund anzuzeigen.<br />
Ob es sich bei einem vorgefundenen Gegenstand offenkundig um ein Denkmal<br />
handelt, ist objektiv und unabhängig vom Kenntnisstand des Finders zu<br />
beurteilen. 4 Das DMSG unterscheidet somit nicht, ob etwa im Rahmen einer<br />
Due Diligence/Gebäudeprüfung ein Historiker Gegenstände (etwa Gewölbe im<br />
Keller eines Gebäudes) entdeckt, oder ob dies erst im Rahmen des eigentlichen<br />
Bauvorhabens erfolgt. Ein unterschiedlicher Kenntnisstand könnte allenfalls<br />
in einem Strafverfahren dahingehend von Relevanz sein, <strong>als</strong> ein geringerer<br />
Kenntnisstand dann schuldausschließend wirkt, wenn es für den Finder keinesfalls<br />
offenkundig war, dass es sich um ein Denkmal handelt. Das Unterlassen<br />
der Fundmeldung ist gemäß § 37 DMSG mit einer Verwaltungsstrafe bedroht.<br />
Zur Anzeige eines Fundes sind je nach Kenntnis der Finder, der Eigentümer<br />
des Grundstücks, ein allfälliger Bauberechtigter, Mieter sowie im Fall einer<br />
Bauführung auch der örtlich verantwortliche Bauleiter verpflichtet.<br />
6.2.9. Schutz relevanter Gegenstände<br />
Ziel der Due Diligence ist es, neben der Evaluierung, ob Gebäude (Teile)<br />
bereits unter Schutz gestellt sind, soweit <strong>als</strong> möglich unerwartete Funde zu<br />
vermeiden. Dies deshalb, da Zufallsfunde regelmäßig zu massiven Bauablaufstörungen<br />
führen, was sowohl zu Bauzeitverlängerungen <strong>als</strong> auch zu<br />
Mehrkostenforderungen führt. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang,<br />
dass derartige Funde wohl dem Baugrundrisiko zuzurechnen sind, das in<br />
Ermangelung einer ausdrücklichen rechtswirksamen Überbindung an einen<br />
Auftragnehmer den Auftraggeber trifft. Dementsprechendes Augenmerk sollte<br />
auf die Due Diligence gelegt werden.<br />
4 Bazil – Binder – Krieglstein – Kraft, das österreichische Denkm<strong>als</strong>chutzrecht<br />
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
209
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
210<br />
Das DMSG unterscheidet zwischen dem Schutz von vorgefundenen relevanten<br />
Gegenständen selbst und der Fundstelle. Unter letzterer ist die unmittelbare<br />
Umgebung der Funde zu verstehen, welche jedoch nicht dem Denkmalbegriff<br />
selbst unterliegt. Der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen<br />
Gegenstände ist bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung unverändert<br />
zu belassen. Anderes gilt nur, wenn das Bundesdenkmalamt diese<br />
Beschränkung zuvor aufhebt bzw. die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. In<br />
diesem Zeitraum sind die Bauarbeiten an der Fundstelle einzustellen. Dem<br />
gegenüber stehen die Funde selbst (etwa Fresken Gewölbe etc.) bis zur Dauer<br />
von sechs Wochen unter Denkm<strong>als</strong>chutz. Sowohl innerhalb dieser Frist <strong>als</strong><br />
auch für den Fall, dass der vorgefundene Gegenstand bescheidmäßig unter<br />
dauerhaften Denkm<strong>als</strong>chutz gestellt wird, ist – wie bereits ausgeführt – dessen<br />
Veränderung bzw. Beschädigung generell unzulässig.<br />
Diese Ausführungen machen deutlich, dass bei „denkm<strong>als</strong>chutzrelevanten“<br />
Bauvorhaben der entsprechenden Due Diligence vorab ein entsprechender<br />
Stellenwert eingeräumt werden sollte, zumal damit unkalkulierbare Mehrkosten<br />
für den Auftraggeber vermieden werden können.<br />
6.2.10. Beauftragung und Vorbereitung<br />
Vor diesem Hintergrund ergeben sich für den Auftraggeber einer Due Diligence<br />
zahlreiche Fragen hinsichtlich deren Beauftragung und Vorbereitung.<br />
Als primäre Frage stellt sich die nach der erforderlichen Tiefe der zu beauftragenden<br />
Due Diligence. Dabei ist aufgrund der dargestellten Rechtslage zu<br />
unterscheiden, ob das Objekt zur Gänze bzw. zum Teil bereits unter Schutz<br />
gestellt wurde, oder ob auch eine historische Prüfung stattfinden soll, die<br />
allfällige Zufallsfunde vorwegnehmen soll.<br />
Während die erste Variante primär durch Juristen mit der Unterstützung von<br />
Technikern erfolgen wird, ist für die zweite Variante – je nach Umfang des<br />
Objekts und der geplanten Baumaßnahme – ein Team von Historikern, Bauforschern,<br />
Architekten etc. zusammenzustellen, welche das Objekt und sein<br />
Umfeld nach deren jeweiligen Fachgebieten untersuchen. Sofern diese Prüfung<br />
durchgeführt werden soll, stellt sich weiters die Frage, wer die Sachverständigen<br />
koordiniert und auswählt. Dies wird jeweils von Art und Umfang<br />
der Baumaßnahme sowie von Art und Umfang des Projektumfelds (einer potenziellen<br />
Fundstelle) abhängen.<br />
Die Koordination der einzelnen Sachverständigen ist von besonderer Relevanz,<br />
zumal zwischen den Sachverständigen ein entsprechender Informationsfluss<br />
stattfinden muss, um eine ganzheitliche Überprüfung sicherstellen<br />
zu können. Vor diesem Hintergrund hat der Auftraggeber nunmehr die<br />
Möglichkeit, die einzelnen Sachverständigen gesondert zu beauftragen, oder<br />
den Auftrag einem Architekten oder einem Historiker zu erteilen, der sich anderer<br />
Sachverständiger <strong>als</strong> Subunternehmer bedient. Die zweitere Variante<br />
bietet für den Auftraggeber den Vorteil, dass die näheren Vorgaben, welcher<br />
Sachverständige welchen konkreten Prüfungsauftrag erhält, durch den
vom Auftraggeber beauftragten Sachverständigen erfolgen. Damit geht das<br />
Schnittstellenrisiko betreffend die Abgrenzung der einzelnen Prüfungsaufträge<br />
vom Auftraggeber auf den Auftragnehmer über. Bei dieser Variante geht<br />
auch die Koordinationspflicht zwischen den einzelnen Sachverständigen<br />
vom Auftraggeber auf den Auftragnehmer über. Dies entbindet den Auftraggeber<br />
jedoch nicht, den Gesamtprüfungsauftrag, welcher der Beauftragung<br />
des Sachverständigen zugrunde liegt, zu definieren.<br />
Letzteres sowie die Frage der Tiefe der zu beauftragenden Due Diligence<br />
steht naturgemäß auch im Zusammenhang mit dem dem Auftraggeber zur<br />
Verfügung stehenden Budget. Da eine Objektprüfung, die Zufallsfunde abschließend<br />
ausschließen kann, in vielen Fällen wohl nicht möglich ist, jedenfalls<br />
aber unwirtschaftlich wäre, ist vom Auftraggeber eine Abwägung<br />
zwischen einer Untersuchungsdichte, die die Wahrscheinlichkeit von Zufallsfunden<br />
auszuschließt, und den Prüfungskosten zu treffen.<br />
Als praktisches Beispiel sei hier etwa eine Bodenrasterbeprobung erwähnt,<br />
Je dichter der Beprobungsraster ist, umso höher die Sicherheit, Kenntnis<br />
über das Bestehen bzw. die Lage des Bodendenkm<strong>als</strong> zu erlangen. Die Frage<br />
der Abgrenzung, mit welcher Tiefe die Prüfung zu erfolgen hat, sollte sich<br />
jedenfalls in der konkreten Beauftragung der Objektprüfung widerspiegeln,<br />
dies unabhängig davon, ob ein Pauschalpreis oder ein Einheitspreis vereinbart<br />
wurde. Die Darstellung der konkreten Maßnahmen, die im Rahmen einer<br />
Objektprüfung erfolgen, schaffen auch eine klarere Trennungslinie für<br />
Haftungsfragen für den Fall, dass trotz entsprechender Objektprüfung ein<br />
Zufallsfund während der danach stattfindenden Bauphase gemacht wird. Im<br />
Beispiel einer Rasterbeprobung wäre es daher sinnvoll, bereits im Auftrag die<br />
Rastergröße zu definieren und klarzustellen, dass trotz Einhaltung der Rastergröße<br />
erfolgte Zufallsfunde keine Haftung des prüfenden Sachverständigen<br />
bewirken.<br />
7. Resümee<br />
7.1. Rechtliche Betrachtung<br />
Zusammengefasst gilt, dass<br />
■ der Auftrag zur Durchführung einer Due Diligence Prüfung <strong>als</strong> Werkver-<br />
trag zu qualifizieren ist,<br />
■ der geschuldete Erfolg des Due Diligence Prüfers die Erstellung eines<br />
sämtliche Informationen berücksichtigenden Prüfberichts ist,<br />
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
211
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
212<br />
■ den Due Diligence Prüfer neben seiner Hauptleistung (Erstellung des<br />
Prüfberichts) eine Prüf und Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber<br />
hinsichtlich Umfang, technischer Möglichkeiten und Kosten trifft,<br />
■ bei deren schuldhafter Verletzung der Prüfer seinem Auftraggeber schadenersatzpflichtig<br />
wird (werden kann).<br />
7.2. Fehler in der Projektvorbereitung<br />
Die Bestellerqualifikation, die Formulierungen der Absichten des Eigentümers<br />
sowie die Qualität der Fragestellungen über die tätigen Maßnahmen in<br />
der Projektvorbereitung entscheiden deutlich über den Erfolg oder Misserfolg<br />
des Projektes.<br />
Stellvertretend mögen hier drei der Hauptsünden in dieser Phase genannt<br />
sein.<br />
■ Ein zu eng gesteckter Zeithorizont bringt mit sich, dass die Untersuchungen<br />
nicht in der gebotenen Tiefe und Sorgfalt ausgeführt werden können.<br />
■ Ein zu geringes Budget für Beratungen und vertiefende Prüfungen verhindert<br />
genauere Untersuchungen.<br />
■ Die ungenügende Definition des Genauigkeitsgrades und des Detaillierungsgrades<br />
der vorbereitenden Untersuchungen schafft Unsicherheiten<br />
in den Dokumentationen.<br />
7.3. Zielsetzungen und Zusammenspiel der Beteiligten<br />
Dieses Zusammenspiel entwickelt sich aus den Zielen und Anforderungen<br />
des Auftraggebers/Investors im Rahmen der Projektentwicklung. Zusammengefasst<br />
wird diese Beschreibung der Rahmenbedingungen und gewünschten<br />
Ergebnisse der Projektabwicklung in einem Organisationshandbuch bzw.<br />
Projekthandbuch. Grundsätzlich festgelegt werden hier neben Art und Anzahl<br />
der Leistung, der Umfang der jeweiligen Leistung, ein Zeitrahmen für die<br />
Erbringung der Leistungen sowie das Budget für die tiefgreifenden Analysen.<br />
Daraus entwickeln sich die Aufgabenstrukturen der Projektbeteiligten und<br />
die abgeleiteten Aufgaben, dargestellt in den jeweiligen Leistungsbildern, die<br />
auch zur Grundlage vertraglicher Vereinbarungen wie zB. der Honorare werden.<br />
Die daraus abgeleiteten Entscheidungen sind<br />
■ Klarheit in der Zielsetzung des Projektes<br />
■ Abgrenzungen von Leistungen nach Art und Umfang<br />
■ Festlegen von Zuständigkeiten und Verantwortungsbereichen<br />
■ Realistische Zeit-Ressourcen- und Budgetplanung
Abkürzungsverzeichnis<br />
BDA Bundesdenkmalamt<br />
DD Due Diligence<br />
DMSG Denkm<strong>als</strong>chutzgesetz<br />
GAEG Grazer Altstadterhaltungsgesetz<br />
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
213
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
214<br />
Literaturverzeichnis<br />
Gertrude Celedin/Wiltraud Resch (Hrsg): Die Altstadt-Fassade am<br />
Beispiel der Stadt Graz. Graz 2008<br />
Wolf Schmidt: Management in der Denkmalpflege. München 2008<br />
Achim Hubel: Denkmalpflege. Stuttgart 2006<br />
Günter Baumann: Weltkulturerbe. Stuttgart 2010<br />
Vitruv: Zehn Bücher über Architektur. Übersetzt von Dr. Kurt Fensterbusch.<br />
Darmstadt 1964<br />
Gertraud Strempfl/Andreas Ledl: Shortcuts der Architektur- und<br />
Kunstgeschichte. Graz 1999<br />
Gottwald Kranebitter: Due Diligence. Risikoanalyse im Zuge von<br />
Unternehmenstransaktionen. Landsberg 2002