als .pdf downloaden
als .pdf downloaden
als .pdf downloaden
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
entsprechend können Eigentümer auch im Zuge von Umbauten bzw. Renovierungsmaßnahmen<br />
nicht gezwungen werden, Verbesserungen an dem<br />
unter Schutz stehenden Objekt durchzuführen.<br />
6.2.3. Zivilrechtliche Einheit<br />
Grundsätzlich sieht das DMSG die Unterschutzstellung des ganzen Gegenstandes<br />
vor, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit<br />
bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Lediglich im Fall der Teilbarkeit einer<br />
Sache kann nur jener Teil unter Schutz gestellt werden, der von entsprechender<br />
Bedeutung ist. Eine Teilung der Unterschutzstellung ist daher zulässig, wenn<br />
in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil keine ursprüngliche Bausubstanz<br />
erhalten ist (VwGH 03.06.2004/2002/09/0130). In der Praxis kommt dies<br />
regelmäßig bei der Unterschutzstellung lediglich von Gebäudefassaden vor, sofern<br />
das Innere der Gebäude keine ursprüngliche Bausubstanz mehr aufweist.<br />
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall die Veränderung von<br />
sonstigen Teilen des Denkm<strong>als</strong> zu unterlassen ist, welche die Zerstörung der<br />
Fassade herbeiführen bzw. deren Erscheinungsbild oder künstlerische Wirkung<br />
beeinflussen könnten (VwGH 13.02.1980, 2983/79).<br />
6.2.4. Vorläufige Unterschutzstellung<br />
Die vorläufige Unterschutzstellung Kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2 DMSG)<br />
bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des<br />
Bundes, eines Landes oder einer anderen öffentlichen-rechtlichen Körperschaft,<br />
Anstalt, Fonds sowie vom Gesetz anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften<br />
befinden, ist mit 31. Dezember 2009 ausgelaufen.<br />
Allerdings wurde mit der DMSG-Novelle 1999, BGBl. I. Nr. 170/1999, die<br />
Möglichkeit geschaffen, Denkmale, die sich im öffentlichen Eigentum befinden<br />
(über die noch nicht mit Bescheid entschieden wurde), durch Verordnung<br />
unter die Bestimmungen des DMSG zu stellen. In der Verordnung erfasste<br />
Denkmale bleiben unter Denkm<strong>als</strong>chutz, allerdings besteht für die Eigentümer<br />
die Möglichkeit, für jedes Objekt ein nachprüfendes Feststellungsverfahren<br />
zu beantragen. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Feststellung,<br />
dass an der Erhaltung des Objekts kein ausreichendes öffentliches Interesse<br />
besteht und daher die Unterschutzstellung entfallen kann.<br />
Eine Liste der Verordnungen gemäß § 2a DMSG findet man unter<br />
http://www.bda.at/downloads/804/ Weiters findet man nach Bundesländern<br />
gegliedert, eine Denkmalliste gemäß § 3 Abs. 4 DMSG, in der die unter Denkm<strong>als</strong>chutz<br />
stehenden unbeweglichen Denkmale aufgelistet sind. Ausdrücklich<br />
wird darauf hingewiesen, dass diese Liste rechtlich nicht verbindlich ist.<br />
Ebenso wie die bescheidmäßige Unterschutzstellung, ist die Unterschutzstellung<br />
durch Verordnung im Grundbuch ersichtlich zu machen. Dennoch bietet<br />
der Grundbuchsstand für die Beurteilung einer allfälligen Unterschutzstellung<br />
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
207