08.01.2013 Aufrufe

als .pdf downloaden

als .pdf downloaden

als .pdf downloaden

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

entsprechend können Eigentümer auch im Zuge von Umbauten bzw. Renovierungsmaßnahmen<br />

nicht gezwungen werden, Verbesserungen an dem<br />

unter Schutz stehenden Objekt durchzuführen.<br />

6.2.3. Zivilrechtliche Einheit<br />

Grundsätzlich sieht das DMSG die Unterschutzstellung des ganzen Gegenstandes<br />

vor, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit<br />

bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Lediglich im Fall der Teilbarkeit einer<br />

Sache kann nur jener Teil unter Schutz gestellt werden, der von entsprechender<br />

Bedeutung ist. Eine Teilung der Unterschutzstellung ist daher zulässig, wenn<br />

in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil keine ursprüngliche Bausubstanz<br />

erhalten ist (VwGH 03.06.2004/2002/09/0130). In der Praxis kommt dies<br />

regelmäßig bei der Unterschutzstellung lediglich von Gebäudefassaden vor, sofern<br />

das Innere der Gebäude keine ursprüngliche Bausubstanz mehr aufweist.<br />

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall die Veränderung von<br />

sonstigen Teilen des Denkm<strong>als</strong> zu unterlassen ist, welche die Zerstörung der<br />

Fassade herbeiführen bzw. deren Erscheinungsbild oder künstlerische Wirkung<br />

beeinflussen könnten (VwGH 13.02.1980, 2983/79).<br />

6.2.4. Vorläufige Unterschutzstellung<br />

Die vorläufige Unterschutzstellung Kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2 DMSG)<br />

bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des<br />

Bundes, eines Landes oder einer anderen öffentlichen-rechtlichen Körperschaft,<br />

Anstalt, Fonds sowie vom Gesetz anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften<br />

befinden, ist mit 31. Dezember 2009 ausgelaufen.<br />

Allerdings wurde mit der DMSG-Novelle 1999, BGBl. I. Nr. 170/1999, die<br />

Möglichkeit geschaffen, Denkmale, die sich im öffentlichen Eigentum befinden<br />

(über die noch nicht mit Bescheid entschieden wurde), durch Verordnung<br />

unter die Bestimmungen des DMSG zu stellen. In der Verordnung erfasste<br />

Denkmale bleiben unter Denkm<strong>als</strong>chutz, allerdings besteht für die Eigentümer<br />

die Möglichkeit, für jedes Objekt ein nachprüfendes Feststellungsverfahren<br />

zu beantragen. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Feststellung,<br />

dass an der Erhaltung des Objekts kein ausreichendes öffentliches Interesse<br />

besteht und daher die Unterschutzstellung entfallen kann.<br />

Eine Liste der Verordnungen gemäß § 2a DMSG findet man unter<br />

http://www.bda.at/downloads/804/ Weiters findet man nach Bundesländern<br />

gegliedert, eine Denkmalliste gemäß § 3 Abs. 4 DMSG, in der die unter Denkm<strong>als</strong>chutz<br />

stehenden unbeweglichen Denkmale aufgelistet sind. Ausdrücklich<br />

wird darauf hingewiesen, dass diese Liste rechtlich nicht verbindlich ist.<br />

Ebenso wie die bescheidmäßige Unterschutzstellung, ist die Unterschutzstellung<br />

durch Verordnung im Grundbuch ersichtlich zu machen. Dennoch bietet<br />

der Grundbuchsstand für die Beurteilung einer allfälligen Unterschutzstellung<br />

BUSTA / FASSL / LEDL<br />

207

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!