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BUSTA / FASSL / LEDL<br />
208<br />
keine ausreichende Rechtssicherheit, zumal das Bundesdenkmalamt nach<br />
Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung ein Jahr Zeit hat, die Unterschutzstellung<br />
dem Grundbuchsgericht mitzuteilen.<br />
6.2.5. Öffentliches Interesse<br />
Bei Denkmalen, die nicht durch Verordnung unter Schutz gestellt wurden,<br />
gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann <strong>als</strong> gegeben, wenn<br />
dieses vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist. Die<br />
Feststellung des öffentlichen Interesses wirkt konstitutiv, beschränkt die Verfügungsmacht<br />
des Eigentümers und bezweckt, dass die Zerstörung sowie<br />
jede Veränderung ohne Zustimmung des Bundesdenkmalamtes nicht mehr<br />
vorgenommen werden kann (VwGH 16.04.1975, 2134/74).<br />
Der Unterschutzstellungsbescheid wirkt dinglich (VwGH 17.07.1997,<br />
96/09/0208). Die dingliche Wirkung tritt unabhängig von der Ersichtlichmachung<br />
im Grundbuch ein (VwGH 26.06.1989, 87/12/0106). Dies bedeutet,<br />
dass auch ein Eigentümerwechsel die erfolgte Feststellung des öffentlichen<br />
Interesses nicht berührt.<br />
6.2.6. Bewilligung<br />
Sofern ein Denkmal unter Denkm<strong>als</strong>chutz gestellt wurde, ist die Zerstörung<br />
sowie jede Veränderung, die die Substanz, die gewachsene Erscheinung<br />
oder die künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß<br />
§ 5 Abs. 1 DMSG verboten. Dies gilt auch, sofern nur Teile eines Objekts<br />
unter Denkm<strong>als</strong>chutz stehen.<br />
Allerdings sind auch Veränderungen an nicht geschützten Teilen eines Denkm<strong>als</strong><br />
dann bewilligungspflichtig, wenn sie dem Bestand, die überlieferte Erscheinung<br />
oder künstlerische Wirkung der geschützten Teile (zB. Fassade)<br />
beeinflussen könnten (VwGH 13.02.1980, 2983/79). Dies gilt selbst für Restaurierungen,<br />
die den Bestand bzw. die Erscheinung oder künstlerische Wirkung<br />
beeinflussen können.<br />
Eine Veränderung eines Denkm<strong>als</strong> ohne Bewilligung ist nur denkbar, wenn<br />
Gefahr in Verzug besteht (VwGH 26.02.1989, 87/12/0106). Voraussetzung<br />
dafür ist, dass diese Gefahr für höherwertige Rechtsgüter, nämlich Gefahr für<br />
Leben und Gesundheit von Menschen besteht.<br />
6.2.7. Erhaltungspflicht<br />
Da eine Unterschutzstellung lediglich eine denkm<strong>als</strong>pezifische Erhaltungspflicht<br />
bewirkt, besteht diese Verpflichtung nicht darin, aktiv Verbesserungen<br />
an Denkmälern vornehmen zu müssen. Allerdings beinhaltet die Erhaltungspflicht<br />
die Abwehr von Schäden, die durch die Unterlassung der ordnungsgemäßen<br />
Instandhaltung entstehen. Nach der Judikatur des VwGH handelt es