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BUSTA / FASSL / LEDL<br />

208<br />

keine ausreichende Rechtssicherheit, zumal das Bundesdenkmalamt nach<br />

Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung ein Jahr Zeit hat, die Unterschutzstellung<br />

dem Grundbuchsgericht mitzuteilen.<br />

6.2.5. Öffentliches Interesse<br />

Bei Denkmalen, die nicht durch Verordnung unter Schutz gestellt wurden,<br />

gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann <strong>als</strong> gegeben, wenn<br />

dieses vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist. Die<br />

Feststellung des öffentlichen Interesses wirkt konstitutiv, beschränkt die Verfügungsmacht<br />

des Eigentümers und bezweckt, dass die Zerstörung sowie<br />

jede Veränderung ohne Zustimmung des Bundesdenkmalamtes nicht mehr<br />

vorgenommen werden kann (VwGH 16.04.1975, 2134/74).<br />

Der Unterschutzstellungsbescheid wirkt dinglich (VwGH 17.07.1997,<br />

96/09/0208). Die dingliche Wirkung tritt unabhängig von der Ersichtlichmachung<br />

im Grundbuch ein (VwGH 26.06.1989, 87/12/0106). Dies bedeutet,<br />

dass auch ein Eigentümerwechsel die erfolgte Feststellung des öffentlichen<br />

Interesses nicht berührt.<br />

6.2.6. Bewilligung<br />

Sofern ein Denkmal unter Denkm<strong>als</strong>chutz gestellt wurde, ist die Zerstörung<br />

sowie jede Veränderung, die die Substanz, die gewachsene Erscheinung<br />

oder die künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß<br />

§ 5 Abs. 1 DMSG verboten. Dies gilt auch, sofern nur Teile eines Objekts<br />

unter Denkm<strong>als</strong>chutz stehen.<br />

Allerdings sind auch Veränderungen an nicht geschützten Teilen eines Denkm<strong>als</strong><br />

dann bewilligungspflichtig, wenn sie dem Bestand, die überlieferte Erscheinung<br />

oder künstlerische Wirkung der geschützten Teile (zB. Fassade)<br />

beeinflussen könnten (VwGH 13.02.1980, 2983/79). Dies gilt selbst für Restaurierungen,<br />

die den Bestand bzw. die Erscheinung oder künstlerische Wirkung<br />

beeinflussen können.<br />

Eine Veränderung eines Denkm<strong>als</strong> ohne Bewilligung ist nur denkbar, wenn<br />

Gefahr in Verzug besteht (VwGH 26.02.1989, 87/12/0106). Voraussetzung<br />

dafür ist, dass diese Gefahr für höherwertige Rechtsgüter, nämlich Gefahr für<br />

Leben und Gesundheit von Menschen besteht.<br />

6.2.7. Erhaltungspflicht<br />

Da eine Unterschutzstellung lediglich eine denkm<strong>als</strong>pezifische Erhaltungspflicht<br />

bewirkt, besteht diese Verpflichtung nicht darin, aktiv Verbesserungen<br />

an Denkmälern vornehmen zu müssen. Allerdings beinhaltet die Erhaltungspflicht<br />

die Abwehr von Schäden, die durch die Unterlassung der ordnungsgemäßen<br />

Instandhaltung entstehen. Nach der Judikatur des VwGH handelt es

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