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BUSTA / FASSL / LEDL<br />

194<br />

Darüber hinaus wird der Due Diligence Prüfer zB. in historischen Altstadtbereichen<br />

auch die nähere Umgebung des späteren Bauvorhabens zu untersuchen<br />

haben (siehe Praxisbeispiel in Kapitel 5.1).<br />

Die den Due Diligence Prüfer treffende Prüf­ und Warnpflicht ist insofern von<br />

Bedeutung, <strong>als</strong> eine schuldhafte (= vorwerfbare) Verletzung Schadenersatzansprüche<br />

des Auftraggebers begründen können (zB. Mehrkosten infolge<br />

Störung der Leistungserbringung).<br />

Bei der immobilienrechtlichen Due Diligence geht es in erster Linie um die<br />

Frage der Bebaubarkeit einer Liegenschaft. Die Prüfung kann dabei im Rahmen<br />

einer sich anbahnenden Transaktion oder auch unabhängig von einer<br />

solchen erfolgen.<br />

Während es bei der unternehmensrechtlichen Due Diligence, der Prüfung bei<br />

Verkauf eines Unternehmens, in erster Linie um Fragen zivilrechtlicher Natur<br />

geht, d.h. um Vertragsverhältnisse mit möglichen nachteiligen Klauseln, die<br />

bei Übernahme des Unternehmens vom Käufer zu erfüllen sind, sind bei der<br />

immobilienrechtlichen Due Diligence, abgesehen von mietrechtlichen Belangen,<br />

vor allem verwaltungsrechtliche Problemstellungen aufzudecken<br />

und zu bewerten.<br />

Dabei sind zwei grundlegende Theorien des österreichischen Staatsrechts<br />

heranzuziehen. Die „Gesichtspunktetheorie“ besagt, dass ein bestimmter<br />

Gegenstand unter verschiedenen „Gesichtspunkten“ im Sinne von<br />

verwaltungsrechtlichen Sondermaterien geregelt werden kann. So wird der<br />

Bau und der Betrieb einer Fabrik einerseits unter dem Gesichtspunkt Baurecht,<br />

andererseits unter dem Gesichtspunkt Gewerberecht behandelt. Dies<br />

führt dazu, dass für bestimmte Tätigkeiten mehrere verwaltungsrechtliche<br />

Genehmigungen nebeneinander (kumulativ) vorliegen müssen. Dieser<br />

Grundsatz wird <strong>als</strong> „Kumulationsprinzip“ bezeichnet. Nur wenn alle Genehmigungen<br />

vorliegen, kann die Tätigkeit aufgenommen werden. So sind<br />

für den Bau der Fabrik die baubehördliche Bewilligung und die gewerberechtliche<br />

Bewilligung (Betriebsanlagengenehmigung) erforderlich.<br />

In immobilienrechtlichen Belangen sind baurechtliche, raumordnungsrechtliche<br />

sowie die hier gegenständlichen denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Fragen zu<br />

klären. Erteilte Baubewilligungen sind dahingehend zu überprüfen, ob sie<br />

auch dem tatsächlichen Baubestand entsprechen. Im Bereich des Denkm<strong>als</strong>chutzrechts<br />

gilt zu klären, ob ein Denkmal im Sinne des Denkm<strong>als</strong>chutzgesetzes<br />

(DMSG) vorliegt.<br />

Denkmäler sind von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche<br />

Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher<br />

Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen)<br />

von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung,<br />

wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen<br />

ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen,<br />

aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen

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