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BUSTA / FASSL / LEDL<br />
194<br />
Darüber hinaus wird der Due Diligence Prüfer zB. in historischen Altstadtbereichen<br />
auch die nähere Umgebung des späteren Bauvorhabens zu untersuchen<br />
haben (siehe Praxisbeispiel in Kapitel 5.1).<br />
Die den Due Diligence Prüfer treffende Prüf und Warnpflicht ist insofern von<br />
Bedeutung, <strong>als</strong> eine schuldhafte (= vorwerfbare) Verletzung Schadenersatzansprüche<br />
des Auftraggebers begründen können (zB. Mehrkosten infolge<br />
Störung der Leistungserbringung).<br />
Bei der immobilienrechtlichen Due Diligence geht es in erster Linie um die<br />
Frage der Bebaubarkeit einer Liegenschaft. Die Prüfung kann dabei im Rahmen<br />
einer sich anbahnenden Transaktion oder auch unabhängig von einer<br />
solchen erfolgen.<br />
Während es bei der unternehmensrechtlichen Due Diligence, der Prüfung bei<br />
Verkauf eines Unternehmens, in erster Linie um Fragen zivilrechtlicher Natur<br />
geht, d.h. um Vertragsverhältnisse mit möglichen nachteiligen Klauseln, die<br />
bei Übernahme des Unternehmens vom Käufer zu erfüllen sind, sind bei der<br />
immobilienrechtlichen Due Diligence, abgesehen von mietrechtlichen Belangen,<br />
vor allem verwaltungsrechtliche Problemstellungen aufzudecken<br />
und zu bewerten.<br />
Dabei sind zwei grundlegende Theorien des österreichischen Staatsrechts<br />
heranzuziehen. Die „Gesichtspunktetheorie“ besagt, dass ein bestimmter<br />
Gegenstand unter verschiedenen „Gesichtspunkten“ im Sinne von<br />
verwaltungsrechtlichen Sondermaterien geregelt werden kann. So wird der<br />
Bau und der Betrieb einer Fabrik einerseits unter dem Gesichtspunkt Baurecht,<br />
andererseits unter dem Gesichtspunkt Gewerberecht behandelt. Dies<br />
führt dazu, dass für bestimmte Tätigkeiten mehrere verwaltungsrechtliche<br />
Genehmigungen nebeneinander (kumulativ) vorliegen müssen. Dieser<br />
Grundsatz wird <strong>als</strong> „Kumulationsprinzip“ bezeichnet. Nur wenn alle Genehmigungen<br />
vorliegen, kann die Tätigkeit aufgenommen werden. So sind<br />
für den Bau der Fabrik die baubehördliche Bewilligung und die gewerberechtliche<br />
Bewilligung (Betriebsanlagengenehmigung) erforderlich.<br />
In immobilienrechtlichen Belangen sind baurechtliche, raumordnungsrechtliche<br />
sowie die hier gegenständlichen denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Fragen zu<br />
klären. Erteilte Baubewilligungen sind dahingehend zu überprüfen, ob sie<br />
auch dem tatsächlichen Baubestand entsprechen. Im Bereich des Denkm<strong>als</strong>chutzrechts<br />
gilt zu klären, ob ein Denkmal im Sinne des Denkm<strong>als</strong>chutzgesetzes<br />
(DMSG) vorliegt.<br />
Denkmäler sind von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche<br />
Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher<br />
Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen)<br />
von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung,<br />
wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen<br />
ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen,<br />
aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen