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BUSTA / FASSL / LEDL<br />
204<br />
Für eine Beschädigung/Zerstörung von Denkmälern kommen sowohl die<br />
Straftatbestände der §§ 125 und 126 Strafgesetzbuch (StGB) <strong>als</strong> auch die im<br />
Denkm<strong>als</strong>chutzgesetz (DMSG) in § 37 Abs. 1 normierte gerichtliche Strafbestimmung<br />
in Betracht.<br />
Während § 125 StGB (Sachbeschädigung) generell die Zerstörung oder<br />
Beschädigung einer fremden Sache mit Strafe bedroht, sieht § 126 StGB<br />
(schwere Sachbeschädigung) hierfür eine Qualifikation vor, wenn sich diese<br />
Sachbeschädigung an einem öffentlichen Denkmal oder einem Gegenstand,<br />
der unter Denkm<strong>als</strong>chutz steht, manifestiert. Die Erfüllung des § 125 StGB ist<br />
somit zwingende Voraussetzung für eine Strafbarkeit auch nach § 126 StGB.<br />
Damit scheidet die Anwendung dieser Strafbedingungen jedenfalls für den<br />
Eigentümer eines Denkm<strong>als</strong> aus, da ausschließlich die Zerstörung bzw. die<br />
Beschädigung einer fremden Sache unter Strafdrohung gestellt ist.<br />
Eine Strafbarkeit des Architekten bzw. einen vom Bauherrn beauftragten<br />
Bau- oder Abbruchunternehmer wird im Regelfall ebenso ausscheiden, da<br />
die Beschädigung (der Abbruch) eines denkmalgeschützten Gebäudeteils<br />
grundsätzlich vom Eigentümer beauftragt wird. Da es sich beim Eigentum<br />
um ein sogenanntes disponibles Rechtsgut handelt, kann der Eigentümer<br />
auch wirksam in die Zerstörung/Beschädigung seines Eigentums einwilligen,<br />
sodass die Strafbarkeit der sonst handelnden Personen ausscheidet.<br />
Darüber hinaus legt der Architekt regelmäßig auch nicht selbst beim Abbruch<br />
Hand an, sodass eine unmittelbare Täterschaft auch aus diesem Grund ausscheidet.<br />
Als weitere im Zusammenhang mit der Beschädigung/Zerstörung von Denkmälern<br />
stehende gerichtliche Strafbestimmung wird in § 37 Abs. 1 DMSG geregelt:<br />
§ 37. (1) DMSG: Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1<br />
und § 5 Abs. 1 ein Einzeldenkmal oder ein <strong>als</strong> Einheit unter Denkm<strong>als</strong>chutz<br />
gestelltes Ensemble oder eine <strong>als</strong> Einheit unter Denkm<strong>als</strong>chutz gestellte<br />
Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung<br />
mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe<br />
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall,<br />
dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar<br />
verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen<br />
wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. …. Die Höhe der Wertersatzstrafe<br />
hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur<br />
Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden<br />
müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen.<br />
Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf<br />
die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen.<br />
Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.<br />
Gemäß dieser Bestimmung ist derjenige mit einer gerichtlichen Geldstrafe<br />
zu bestrafen, wer ohne denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Konsens Denkmäler im<br />
Sinn des DMSG zerstört. Wiewohl sich diese Bestimmung (Argument: wer)<br />
gegen jedermann richtet, der ein Denkmal beschädigt, kommt in diesem