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BUSTA / FASSL / LEDL<br />

204<br />

Für eine Beschädigung/Zerstörung von Denkmälern kommen sowohl die<br />

Straftatbestände der §§ 125 und 126 Strafgesetzbuch (StGB) <strong>als</strong> auch die im<br />

Denkm<strong>als</strong>chutzgesetz (DMSG) in § 37 Abs. 1 normierte gerichtliche Strafbestimmung<br />

in Betracht.<br />

Während § 125 StGB (Sachbeschädigung) generell die Zerstörung oder<br />

Beschädigung einer fremden Sache mit Strafe bedroht, sieht § 126 StGB<br />

(schwere Sachbeschädigung) hierfür eine Qualifikation vor, wenn sich diese<br />

Sachbeschädigung an einem öffentlichen Denkmal oder einem Gegenstand,<br />

der unter Denkm<strong>als</strong>chutz steht, manifestiert. Die Erfüllung des § 125 StGB ist<br />

somit zwingende Voraussetzung für eine Strafbarkeit auch nach § 126 StGB.<br />

Damit scheidet die Anwendung dieser Strafbedingungen jedenfalls für den<br />

Eigentümer eines Denkm<strong>als</strong> aus, da ausschließlich die Zerstörung bzw. die<br />

Beschädigung einer fremden Sache unter Strafdrohung gestellt ist.<br />

Eine Strafbarkeit des Architekten bzw. einen vom Bauherrn beauftragten<br />

Bau- oder Abbruchunternehmer wird im Regelfall ebenso ausscheiden, da<br />

die Beschädigung (der Abbruch) eines denkmalgeschützten Gebäudeteils<br />

grundsätzlich vom Eigentümer beauftragt wird. Da es sich beim Eigentum<br />

um ein sogenanntes disponibles Rechtsgut handelt, kann der Eigentümer<br />

auch wirksam in die Zerstörung/Beschädigung seines Eigentums einwilligen,<br />

sodass die Strafbarkeit der sonst handelnden Personen ausscheidet.<br />

Darüber hinaus legt der Architekt regelmäßig auch nicht selbst beim Abbruch<br />

Hand an, sodass eine unmittelbare Täterschaft auch aus diesem Grund ausscheidet.<br />

Als weitere im Zusammenhang mit der Beschädigung/Zerstörung von Denkmälern<br />

stehende gerichtliche Strafbestimmung wird in § 37 Abs. 1 DMSG geregelt:<br />

§ 37. (1) DMSG: Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1<br />

und § 5 Abs. 1 ein Einzeldenkmal oder ein <strong>als</strong> Einheit unter Denkm<strong>als</strong>chutz<br />

gestelltes Ensemble oder eine <strong>als</strong> Einheit unter Denkm<strong>als</strong>chutz gestellte<br />

Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung<br />

mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe<br />

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall,<br />

dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar<br />

verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen<br />

wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. …. Die Höhe der Wertersatzstrafe<br />

hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur<br />

Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden<br />

müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen.<br />

Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf<br />

die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen.<br />

Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.<br />

Gemäß dieser Bestimmung ist derjenige mit einer gerichtlichen Geldstrafe<br />

zu bestrafen, wer ohne denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Konsens Denkmäler im<br />

Sinn des DMSG zerstört. Wiewohl sich diese Bestimmung (Argument: wer)<br />

gegen jedermann richtet, der ein Denkmal beschädigt, kommt in diesem

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