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BUSTA / FASSL / LEDL<br />

202<br />

5. Das Objekt und sein Umfeld in der Praxis<br />

Die Sorgfaltspflicht greift weiter <strong>als</strong> die Grenzen des Objektes und des Grundstückes,<br />

auf dem es steht. Die Notwendigkeit, einen Bauhistoriker oder einen<br />

Kunsthistoriker ins Team zu holen, zeigt sich an den beiden folgenden Fällen<br />

aus der Praxis.<br />

5.1. Praxisbeispiel 1<br />

Wie am folgenden Beispiel erkennbar, ist die vertiefte Betrachtung des Denkm<strong>als</strong>chutzes<br />

im Rahmen einer Gesamtanalyse nicht zwingend Teil der juristischen<br />

DD, sondern im Kontext der technischen Objektuntersuchung und der<br />

Planungsvorarbeiten zu sehen. Bei dem durchaus realen Beispiel handelt<br />

es sich um eine Liegenschaft im Altstadtbereich. Das Objekt ist nicht unter<br />

Denkm<strong>als</strong>chutz gestellt, befindet sich jedoch in einer sensiblen historischen<br />

Altstadtzone mit vielen denkmalgeschützten Objekten bzw. Ensembles.<br />

Stand: Das Objekt ist teilweise unterkellert, aktuelle Pläne sind vorhanden.<br />

Während der Vorbereitungen für die Umbau- und Revitalisierungsarbeiten<br />

kommt es zu einem Teileinbruch des anschließenden Kellers. Nun stellt sich<br />

in der Folge heraus, dass von einem nicht direkt angrenzenden Nachbargrundstück<br />

ein unter Denkm<strong>als</strong>chutz stehender Tiefkeller unter das Gebäude<br />

hineinragt und sich mit diesem möglicherweise sogar eine Mauer teilt.<br />

Bild XIII-6 Schematischer Schnitt durch die Konfliktzonen<br />

In der Folge dieser Entdeckung – der Verbindung mit einem denkmalgeschützten<br />

Objekt in der Nachbarschaft – kommt es zur Einstellung der Bauarbeiten<br />

und schlussendlich zu einer Einstellung des Projektes. Auf die nachfolgende<br />

Klärung der Schuldfrage folgt der vorprogrammierte Rechtsstreit.

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