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sich dabei lediglich um unbedingt notwendige Erhaltungsmaßnahmen, die in<br />
offenbarer Zerstörungsabsicht unterlassen werden.<br />
6.2.8. Anzeigepflicht<br />
Nach den bisherigen Ausführungen, die für den Auftraggeber einer Due Diligence<br />
im Zusammenhang mit Denkm<strong>als</strong>chutz von Relevanz sind, könnte der<br />
Eindruck gewonnen werden, dass sich diese Überprüfung darauf beschränkt,<br />
ob ein Bauwerk zur Gänze oder in Teilbereichen unter rechtskräftigem Denkm<strong>als</strong>chutz<br />
steht. Dem gegenüber können sich massive Verzögerungen bzw. teure<br />
Umplanungen bei Bauvorhaben auch daraus ergeben, dass sog. Zufallsfunde<br />
von Bodendenkmalen erfolgen. Festzuhalten ist, dass es sich dabei um noch<br />
nicht unter Denkm<strong>als</strong>chutz stehende Gegenstände handelt. § 8 Abs. 1 DMSG<br />
sieht nämlich eine Anzeigepflicht für Gegenstände vor, die infolge ihrer Lage,<br />
Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen des DMSG unterliegen<br />
könnten. Diesfalls ist sofort, spätestens aber an dem der Auffindung<br />
folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt der Fund anzuzeigen.<br />
Ob es sich bei einem vorgefundenen Gegenstand offenkundig um ein Denkmal<br />
handelt, ist objektiv und unabhängig vom Kenntnisstand des Finders zu<br />
beurteilen. 4 Das DMSG unterscheidet somit nicht, ob etwa im Rahmen einer<br />
Due Diligence/Gebäudeprüfung ein Historiker Gegenstände (etwa Gewölbe im<br />
Keller eines Gebäudes) entdeckt, oder ob dies erst im Rahmen des eigentlichen<br />
Bauvorhabens erfolgt. Ein unterschiedlicher Kenntnisstand könnte allenfalls<br />
in einem Strafverfahren dahingehend von Relevanz sein, <strong>als</strong> ein geringerer<br />
Kenntnisstand dann schuldausschließend wirkt, wenn es für den Finder keinesfalls<br />
offenkundig war, dass es sich um ein Denkmal handelt. Das Unterlassen<br />
der Fundmeldung ist gemäß § 37 DMSG mit einer Verwaltungsstrafe bedroht.<br />
Zur Anzeige eines Fundes sind je nach Kenntnis der Finder, der Eigentümer<br />
des Grundstücks, ein allfälliger Bauberechtigter, Mieter sowie im Fall einer<br />
Bauführung auch der örtlich verantwortliche Bauleiter verpflichtet.<br />
6.2.9. Schutz relevanter Gegenstände<br />
Ziel der Due Diligence ist es, neben der Evaluierung, ob Gebäude (Teile)<br />
bereits unter Schutz gestellt sind, soweit <strong>als</strong> möglich unerwartete Funde zu<br />
vermeiden. Dies deshalb, da Zufallsfunde regelmäßig zu massiven Bauablaufstörungen<br />
führen, was sowohl zu Bauzeitverlängerungen <strong>als</strong> auch zu<br />
Mehrkostenforderungen führt. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang,<br />
dass derartige Funde wohl dem Baugrundrisiko zuzurechnen sind, das in<br />
Ermangelung einer ausdrücklichen rechtswirksamen Überbindung an einen<br />
Auftragnehmer den Auftraggeber trifft. Dementsprechendes Augenmerk sollte<br />
auf die Due Diligence gelegt werden.<br />
4 Bazil – Binder – Krieglstein – Kraft, das österreichische Denkm<strong>als</strong>chutzrecht<br />
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
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