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BUSTA / FASSL / LEDL<br />
210<br />
Das DMSG unterscheidet zwischen dem Schutz von vorgefundenen relevanten<br />
Gegenständen selbst und der Fundstelle. Unter letzterer ist die unmittelbare<br />
Umgebung der Funde zu verstehen, welche jedoch nicht dem Denkmalbegriff<br />
selbst unterliegt. Der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen<br />
Gegenstände ist bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung unverändert<br />
zu belassen. Anderes gilt nur, wenn das Bundesdenkmalamt diese<br />
Beschränkung zuvor aufhebt bzw. die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. In<br />
diesem Zeitraum sind die Bauarbeiten an der Fundstelle einzustellen. Dem<br />
gegenüber stehen die Funde selbst (etwa Fresken Gewölbe etc.) bis zur Dauer<br />
von sechs Wochen unter Denkm<strong>als</strong>chutz. Sowohl innerhalb dieser Frist <strong>als</strong><br />
auch für den Fall, dass der vorgefundene Gegenstand bescheidmäßig unter<br />
dauerhaften Denkm<strong>als</strong>chutz gestellt wird, ist – wie bereits ausgeführt – dessen<br />
Veränderung bzw. Beschädigung generell unzulässig.<br />
Diese Ausführungen machen deutlich, dass bei „denkm<strong>als</strong>chutzrelevanten“<br />
Bauvorhaben der entsprechenden Due Diligence vorab ein entsprechender<br />
Stellenwert eingeräumt werden sollte, zumal damit unkalkulierbare Mehrkosten<br />
für den Auftraggeber vermieden werden können.<br />
6.2.10. Beauftragung und Vorbereitung<br />
Vor diesem Hintergrund ergeben sich für den Auftraggeber einer Due Diligence<br />
zahlreiche Fragen hinsichtlich deren Beauftragung und Vorbereitung.<br />
Als primäre Frage stellt sich die nach der erforderlichen Tiefe der zu beauftragenden<br />
Due Diligence. Dabei ist aufgrund der dargestellten Rechtslage zu<br />
unterscheiden, ob das Objekt zur Gänze bzw. zum Teil bereits unter Schutz<br />
gestellt wurde, oder ob auch eine historische Prüfung stattfinden soll, die<br />
allfällige Zufallsfunde vorwegnehmen soll.<br />
Während die erste Variante primär durch Juristen mit der Unterstützung von<br />
Technikern erfolgen wird, ist für die zweite Variante – je nach Umfang des<br />
Objekts und der geplanten Baumaßnahme – ein Team von Historikern, Bauforschern,<br />
Architekten etc. zusammenzustellen, welche das Objekt und sein<br />
Umfeld nach deren jeweiligen Fachgebieten untersuchen. Sofern diese Prüfung<br />
durchgeführt werden soll, stellt sich weiters die Frage, wer die Sachverständigen<br />
koordiniert und auswählt. Dies wird jeweils von Art und Umfang<br />
der Baumaßnahme sowie von Art und Umfang des Projektumfelds (einer potenziellen<br />
Fundstelle) abhängen.<br />
Die Koordination der einzelnen Sachverständigen ist von besonderer Relevanz,<br />
zumal zwischen den Sachverständigen ein entsprechender Informationsfluss<br />
stattfinden muss, um eine ganzheitliche Überprüfung sicherstellen<br />
zu können. Vor diesem Hintergrund hat der Auftraggeber nunmehr die<br />
Möglichkeit, die einzelnen Sachverständigen gesondert zu beauftragen, oder<br />
den Auftrag einem Architekten oder einem Historiker zu erteilen, der sich anderer<br />
Sachverständiger <strong>als</strong> Subunternehmer bedient. Die zweitere Variante<br />
bietet für den Auftraggeber den Vorteil, dass die näheren Vorgaben, welcher<br />
Sachverständige welchen konkreten Prüfungsauftrag erhält, durch den