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vom Auftraggeber beauftragten Sachverständigen erfolgen. Damit geht das<br />
Schnittstellenrisiko betreffend die Abgrenzung der einzelnen Prüfungsaufträge<br />
vom Auftraggeber auf den Auftragnehmer über. Bei dieser Variante geht<br />
auch die Koordinationspflicht zwischen den einzelnen Sachverständigen<br />
vom Auftraggeber auf den Auftragnehmer über. Dies entbindet den Auftraggeber<br />
jedoch nicht, den Gesamtprüfungsauftrag, welcher der Beauftragung<br />
des Sachverständigen zugrunde liegt, zu definieren.<br />
Letzteres sowie die Frage der Tiefe der zu beauftragenden Due Diligence<br />
steht naturgemäß auch im Zusammenhang mit dem dem Auftraggeber zur<br />
Verfügung stehenden Budget. Da eine Objektprüfung, die Zufallsfunde abschließend<br />
ausschließen kann, in vielen Fällen wohl nicht möglich ist, jedenfalls<br />
aber unwirtschaftlich wäre, ist vom Auftraggeber eine Abwägung<br />
zwischen einer Untersuchungsdichte, die die Wahrscheinlichkeit von Zufallsfunden<br />
auszuschließt, und den Prüfungskosten zu treffen.<br />
Als praktisches Beispiel sei hier etwa eine Bodenrasterbeprobung erwähnt,<br />
Je dichter der Beprobungsraster ist, umso höher die Sicherheit, Kenntnis<br />
über das Bestehen bzw. die Lage des Bodendenkm<strong>als</strong> zu erlangen. Die Frage<br />
der Abgrenzung, mit welcher Tiefe die Prüfung zu erfolgen hat, sollte sich<br />
jedenfalls in der konkreten Beauftragung der Objektprüfung widerspiegeln,<br />
dies unabhängig davon, ob ein Pauschalpreis oder ein Einheitspreis vereinbart<br />
wurde. Die Darstellung der konkreten Maßnahmen, die im Rahmen einer<br />
Objektprüfung erfolgen, schaffen auch eine klarere Trennungslinie für<br />
Haftungsfragen für den Fall, dass trotz entsprechender Objektprüfung ein<br />
Zufallsfund während der danach stattfindenden Bauphase gemacht wird. Im<br />
Beispiel einer Rasterbeprobung wäre es daher sinnvoll, bereits im Auftrag die<br />
Rastergröße zu definieren und klarzustellen, dass trotz Einhaltung der Rastergröße<br />
erfolgte Zufallsfunde keine Haftung des prüfenden Sachverständigen<br />
bewirken.<br />
7. Resümee<br />
7.1. Rechtliche Betrachtung<br />
Zusammengefasst gilt, dass<br />
■ der Auftrag zur Durchführung einer Due Diligence Prüfung <strong>als</strong> Werkver-<br />
trag zu qualifizieren ist,<br />
■ der geschuldete Erfolg des Due Diligence Prüfers die Erstellung eines<br />
sämtliche Informationen berücksichtigenden Prüfberichts ist,<br />
BUSTA / FASSL / LEDL<br />
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