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vom Auftraggeber beauftragten Sachverständigen erfolgen. Damit geht das<br />

Schnittstellenrisiko betreffend die Abgrenzung der einzelnen Prüfungsaufträge<br />

vom Auftraggeber auf den Auftragnehmer über. Bei dieser Variante geht<br />

auch die Koordinationspflicht zwischen den einzelnen Sachverständigen<br />

vom Auftraggeber auf den Auftragnehmer über. Dies entbindet den Auftraggeber<br />

jedoch nicht, den Gesamtprüfungsauftrag, welcher der Beauftragung<br />

des Sachverständigen zugrunde liegt, zu definieren.<br />

Letzteres sowie die Frage der Tiefe der zu beauftragenden Due Diligence<br />

steht naturgemäß auch im Zusammenhang mit dem dem Auftraggeber zur<br />

Verfügung stehenden Budget. Da eine Objektprüfung, die Zufallsfunde abschließend<br />

ausschließen kann, in vielen Fällen wohl nicht möglich ist, jedenfalls<br />

aber unwirtschaftlich wäre, ist vom Auftraggeber eine Abwägung<br />

zwischen einer Untersuchungsdichte, die die Wahrscheinlichkeit von Zufallsfunden<br />

auszuschließt, und den Prüfungskosten zu treffen.<br />

Als praktisches Beispiel sei hier etwa eine Bodenrasterbeprobung erwähnt,<br />

Je dichter der Beprobungsraster ist, umso höher die Sicherheit, Kenntnis<br />

über das Bestehen bzw. die Lage des Bodendenkm<strong>als</strong> zu erlangen. Die Frage<br />

der Abgrenzung, mit welcher Tiefe die Prüfung zu erfolgen hat, sollte sich<br />

jedenfalls in der konkreten Beauftragung der Objektprüfung widerspiegeln,<br />

dies unabhängig davon, ob ein Pauschalpreis oder ein Einheitspreis vereinbart<br />

wurde. Die Darstellung der konkreten Maßnahmen, die im Rahmen einer<br />

Objektprüfung erfolgen, schaffen auch eine klarere Trennungslinie für<br />

Haftungsfragen für den Fall, dass trotz entsprechender Objektprüfung ein<br />

Zufallsfund während der danach stattfindenden Bauphase gemacht wird. Im<br />

Beispiel einer Rasterbeprobung wäre es daher sinnvoll, bereits im Auftrag die<br />

Rastergröße zu definieren und klarzustellen, dass trotz Einhaltung der Rastergröße<br />

erfolgte Zufallsfunde keine Haftung des prüfenden Sachverständigen<br />

bewirken.<br />

7. Resümee<br />

7.1. Rechtliche Betrachtung<br />

Zusammengefasst gilt, dass<br />

■ der Auftrag zur Durchführung einer Due Diligence Prüfung <strong>als</strong> Werkver-<br />

trag zu qualifizieren ist,<br />

■ der geschuldete Erfolg des Due Diligence Prüfers die Erstellung eines<br />

sämtliche Informationen berücksichtigenden Prüfberichts ist,<br />

BUSTA / FASSL / LEDL<br />

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