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SEPA Zahlungsverkehr der Zukunft - Sparkasse Bamberg

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<strong>SEPA</strong> <strong>der</strong> <strong>Zahlungsverkehr</strong> <strong>der</strong> <strong>Zukunft</strong><br />

1 Einführung / Entwicklung 2<br />

1.1 Entwicklung von <strong>SEPA</strong> (Single Euro Payments Area) 2<br />

2 <strong>SEPA</strong> wird Realität –Das Ende des DTA-Verfahrens naht 5<br />

2.1 Ende des DTA-Verfahrens 6<br />

3 TARGET 7<br />

3.1 TARGET2 7<br />

3.2 TARGET2-Arbeitstage 7<br />

Zusammenhang zwischen Fälligkeitstermin einer <strong>SEPA</strong>-Lastschrift und Verrechnung 8<br />

4 Überweisung SCT (<strong>SEPA</strong> Credit Transfer) 9<br />

4.1 Beleghafte Einreichung 9<br />

4.2 Beleglose Einreichung 10<br />

4.3 Informationen zum BIC / zur IBAN 10<br />

5 Lastschriften SDD (<strong>SEPA</strong> Direct Debit) 12<br />

5.1 Beleglose Einreichung 14<br />

5.2 Vergleich <strong>der</strong> verschiedenen Lastschriftsarten 15<br />

5.3 Core-Lastschrift 16<br />

5.4 B2B-Lastschrift 16<br />

5.5 Rückgabegründe für Lastschriften 17<br />

6 Gläubiger-ID 18<br />

6.1 Antragstellung 20<br />

6.2 Beispiel für eine Gläubiger-ID 22<br />

7 SCT – das Verfahren 23<br />

8 Core-Basislastschrift – das Verfahren 24<br />

9 B2B-Firmenlastschrift – das Verfahren 29<br />

10 <strong>SEPA</strong>-Mandat 34<br />

11 Aufbau <strong>der</strong> IBAN in den <strong>SEPA</strong>-Län<strong>der</strong>n 39<br />

12 Glossar 40<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 1 von 42


1 Einführung / Entwicklung<br />

Die Zielsetzung des einheitlichen Euro-<strong>Zahlungsverkehr</strong>sraums (Single Euro Payments Area, <strong>SEPA</strong>)<br />

ist die künftige Nutzung einheitlicher Verfahren und Standards im Euro-<strong>Zahlungsverkehr</strong>. Dabei ist<br />

aus Effizienzgründen die parallele Nutzung <strong>der</strong> nationalen Verfahren und <strong>SEPA</strong>-Verfahren dauerhaft<br />

nicht sinnvoll. Dies entspricht auch dem langfristigen Ziel von <strong>SEPA</strong>, nämlich <strong>der</strong> Abschaffung <strong>der</strong><br />

bisher genutzten nationalen Zahlungsverfahren zum 31. Jan. 2014.<br />

1.1 Entwicklung von <strong>SEPA</strong> (Single Euro Payments Area )<br />

<strong>SEPA</strong> steht für den einheitlichen Euro-<strong>Zahlungsverkehr</strong>sraum, in dem alle Zahlungen wie inländische<br />

Zahlungen behandelt werden. Seit dem Start von <strong>SEPA</strong> im Januar 2008 wird nicht mehr zwischen<br />

nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. Nutzer von <strong>Zahlungsverkehr</strong>sdienstleistungen<br />

können mit <strong>SEPA</strong> bargeldlose Euro-Zahlungen von einem einzigen Konto innerhalb<br />

Europas vornehmen und hierbei einheitliche Zahlungsinstrumente (<strong>SEPA</strong>-Überweisung, <strong>SEPA</strong>-<br />

Lastschrift und <strong>SEPA</strong>-Kartenzahlungen) ebenso einfach, effizient und sicher nutzen wie die<br />

bisherigen Zahlungsinstrumente auf nationaler Ebene.<br />

Zur Steuerung <strong>der</strong> <strong>SEPA</strong>-Aktivitäten wurde im Jahr 2002 <strong>der</strong> Europäische <strong>Zahlungsverkehr</strong>srat<br />

(European Payments Council; EPC) gegründet. Zu den rund 70 Mitglie<strong>der</strong>n zählen, neben den<br />

europäischen Bankenverbänden, vor allem nationale Bankenverbände und große Kreditinstitute. Der<br />

EPC entwickelt die gemeinsamen europäischen Regeln für <strong>SEPA</strong>-Überweisungen, <strong>SEPA</strong>-Lastschriften<br />

und <strong>SEPA</strong>-Kartenzahlungen. Auf nationaler Ebene ist <strong>der</strong> Zentrale Kreditausschuss (ZKA) unter<br />

Mitwirkung <strong>der</strong> Deutschen Bundesbank in die Entwicklung von <strong>SEPA</strong> eingebunden.<br />

<strong>SEPA</strong>-Instrumente<br />

<strong>SEPA</strong> unterstützt die folgenden Zahlungsinstrumente:<br />

• <strong>SEPA</strong>-Überweisung (SCT)<br />

• <strong>SEPA</strong>-Lastschrift (SDD)<br />

• Kartenzahlung<br />

<strong>SEPA</strong> (Single Euro Payments Area) ist ..... die dritte Stufe zur Einführung des EUROS:<br />

• 01.01.1999 EURO als Buchgeld<br />

• 01.01.2002 EURO als Bargeld<br />

• 28.01.2008 Start von <strong>SEPA</strong><br />

<strong>SEPA</strong> wird schrittweise realisiert:<br />

• 28.01.2008 Einführung <strong>der</strong> <strong>SEPA</strong>-Überweisung (SCT <strong>SEPA</strong> Credit Transfer)<br />

• 2009 Sicherstellung <strong>der</strong> europaweiten Erreichbarkeit (> 99%)<br />

• 02.11.2009 Start des <strong>SEPA</strong>-Lastschriftverfahrens (SDD <strong>SEPA</strong> Direct Debit)<br />

• 02.11.2010 Sicherstellung <strong>der</strong> europaweiten Erreichbarkeit durch den Gesetzgeber<br />

• 01.02.2014 Einstellung <strong>der</strong> bisherigen nationalen Zahlverfahren<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 2 von 42


Durch die Entwicklung gemeinsamer Instrumente, Standards und Infrastrukturen ist ein einheitlicher<br />

EURO-Zahlungsraum entstanden, <strong>der</strong> nicht mehr zwischen nationalem und grenzüberschreitendem<br />

<strong>Zahlungsverkehr</strong> unterscheidet.<br />

<strong>SEPA</strong> ist ein Priorität 1-Projekt:<br />

• erfüllt politische Vorgaben<br />

• bietet die Möglichkeit <strong>der</strong> strategischen Kundenbindung<br />

• verän<strong>der</strong>t die Wertschöpfungskette<br />

• setzt eine neue Infrastruktur voraus<br />

• erleichtert den <strong>Zahlungsverkehr</strong> und erhöht die europaweite Mobilität.<br />

• ermöglicht innovative und dynamische Produkte für den <strong>Zahlungsverkehr</strong>.<br />

• erlaubt sicheres, günstiges und komfortables Bezahlen im EURO-Raum.<br />

• schafft den Float bei Lastschriften ab und beschränkt den Float bei Überweisungen auf einen<br />

Tag (ab 2012).<br />

• ersetzt bestehende Speziallösungen z.B. für grenzüberschreitende Lastschriften durch<br />

Standards.<br />

• verringert die Schnittstellen zwischen den ZV-Systemen durch den Einsatz des XML-Formats<br />

(SCT, SDD und später auch AZV).<br />

• reduziert die Vielfalt <strong>der</strong> Datenformate und vermeidet den Datenverlust durch Konvertierung.<br />

• ist nicht nur ein neues Format, son<strong>der</strong>n auch ein neues Verfahren mit neuen Möglichkeiten.<br />

Mit <strong>der</strong> Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive; PSD) wurde ein<br />

einheitlicher Rechtsrahmen für Eurozahlungen innerhalb <strong>der</strong> Europäischen Union geschaffen. In<br />

Deutschland führt die Umsetzung <strong>der</strong> PSD, die nach europäischen Vorgaben bis zum 1. November<br />

2009 abzuschließen war, zu einer erheblichen Ausweitung <strong>der</strong> bestehenden Vorschriften für den<br />

<strong>Zahlungsverkehr</strong>. Die aufsichtsrechtlichen Aspekte <strong>der</strong> Richtlinie werden im<br />

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) umgesetzt, während die zivilrechtlichen Vorschriften ihren<br />

Nie<strong>der</strong>schlag im Bürgerlichen Gesetzbuch und in dessen Einführungsgesetz (EGBGB) finden.<br />

Zur Wettbewerbsför<strong>der</strong>ung wird mit <strong>der</strong> Zahlungsdiensterichtlinie eine neue Gruppe von<br />

Dienstleistern im <strong>Zahlungsverkehr</strong> geschaffen, die sogenannten „Zahlungsinstitute“. Diese können<br />

<strong>Zahlungsverkehr</strong>sdienstleistungen anbieten ohne jedoch Kreditinstitut zu sein o<strong>der</strong> die gesamte<br />

Angebotspalette eines Kreditinstituts abdecken zu müssen.<br />

Eine weitere Präzisierung <strong>der</strong> Regelungen für die Geschäftsabwicklung ergibt sich aus den<br />

gesetzlichen Vorgaben für die Wertstellung und Verfügbarkeit. Danach müssen Gutschriften dem<br />

Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar gemacht werden. Demzufolge entspricht die<br />

Wertstellung für Gutschriften künftig dem Tag des Zahlungseingangs beim Zahlungsdienstleister.<br />

Die Wertstellung von Belastungen hingegen darf nicht vor dem Buchungstag auf dem Kundenkonto<br />

liegen. Im Ergebnis wird damit die Möglichkeit für Banken, Zins- o<strong>der</strong> Floatgewinne zu realisieren,<br />

drastisch eingeschränkt.<br />

Hinzu kommen Aspekte des Verbraucherschutzes, beispielsweise Informationspflichten, die die<br />

Zahlungsdienstleister ihren Kunden gegenüber zu erfüllen haben. Neu ist auch die Einführung einer<br />

verschuldensunabhängigen Haftung des Zahlers bei Diebstahl o<strong>der</strong> Verlust zum Beispiel seiner<br />

Zahlungskarte, die auf 150 Euro begrenzt ist. Diese Haftung des Zahlers ist ausgeschlossen, sobald<br />

<strong>der</strong> Verlust beim Kreditinstitut angezeigt wurde. Hierdurch wird <strong>der</strong> Kunde zu einem sorgfältigen<br />

und verantwortlichen Umgang mit <strong>der</strong> Zahlungskarte angehalten.<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 3 von 42


Einheitliche Basisverfahren<br />

im EU-ZV<br />

1. Schritt<br />

2. Schritt<br />

*<strong>SEPA</strong>-Län<strong>der</strong>:<br />

Europaweit einheitliche<br />

Formate auf XML-Basis<br />

EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,<br />

Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Nie<strong>der</strong>lande,<br />

Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien,<br />

Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Zypern<br />

EWR-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen<br />

Einheitlicher<br />

Rechtsrahmen* für EU-<br />

Zahlverfahren<br />

<strong>SEPA</strong>-Überweisung (<strong>SEPA</strong> Credit Transfer – SCT) eingeführt am 28. Januar<br />

2008<br />

<strong>SEPA</strong>-Lastschrift (<strong>SEPA</strong> Direct Debit – SDD) eingeführt am 2. November 2010<br />

in <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>n-Finanzgruppe<br />

* EU-Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive – PSD), EU-Preisverordnung (924/ 2009) etc.<br />

Weitere Staaten / Gebiete: Schweiz, Monaco, Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 4 von 42<br />

�<br />


2 <strong>SEPA</strong> wird Realität - Das Ende des DTA-Verfahrens naht<br />

Durch die EU-Verordnung, die am 14. Februar 2012 in erster Lesung im EU-Parlament<br />

behandelt werden soll, werden folgende Eckpunkte festgelegt:<br />

1. gemeinsamer Endtermin für die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren<br />

zum 1.2.2014 (für Nicht-Eurolän<strong>der</strong> 1.10.2016)<br />

2. Übergangsregelung für das ELV-Verfahren 1.2.2016<br />

3. Nutzung von Kontonummer und BLZ für nationale Zahlungen von Verbrauchern mit<br />

kostenloser Konvertierung in IBAN und BIC durch die Bank bis 1.2.2016 möglich<br />

(deutsches Begleitgesetz erfor<strong>der</strong>lich).<br />

4. Einreichung von Formaten, die nicht auf dem ISO-Standard 20022 beruhen und<br />

Konvertierung durch die Bank bis 1.2.2016 möglich (deutsches Begleitgesetz<br />

erfor<strong>der</strong>lich).<br />

5. Ab 1.2.2014 IBAN-only für nationale Zahlungen (dieser Zeitpunkt kann aber durch den<br />

deutschen Gesetzgeber auf dem 1.2.2016 verschoben werden).<br />

6. Ab 1.2.2016 IBAN-only für alle Zahlungen.<br />

7. Neben <strong>der</strong> AGB-Lösung sollen bis zum 1.2.2014 erteilte Einzugsermächtigungen bei<br />

Fehlen nationaler gesetzlicher Regelung o<strong>der</strong> fehlen<strong>der</strong> Kundenvereinbarung auch<br />

nach dem Ende <strong>der</strong> Migrationsfrist ihre Gültigkeit behalten. Gleichzeitig wird die<br />

Einzugsermächtigung als Ermächtigung des Zahlungs-dienstleisters des Zahlers zur<br />

Ausführung <strong>der</strong> Lastschrift ausgelegt (gesetzliche Übergangsregelung)<br />

8. Konto muss für Lastschriften gesperrt werden können bezüglich Betrag, Periodizität<br />

und Zahlungs-empfänger.<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 5 von 42


2.1 Ende des DTA-Verfahrens<br />

01.02.2014: Abschaffung <strong>der</strong> nationalen Lastschrifts- und Überweisungsverfahren<br />

Festlegung <strong>der</strong> technischen Standards<br />

Für das Nachrichtenformat wird <strong>der</strong> ISO-Standard 20022 vorgeschrieben (PAIN-Formate für die<br />

Einreichung <strong>der</strong> Überweisungs- und Lastschriftaufträge, das CAMT-Format für den elektronischen<br />

Kontoauszug).<br />

Kunden und Banken müssen den IBAN zur Identifizierung <strong>der</strong> Konten verwenden.<br />

End-to-End Regulierung<br />

Fasst ein Bankkunde mehrere Zahlungsaufträge zusammen (Sammelzahlungen) und überträgt diese<br />

gemeinsam an seine Bank, so unterliegt er <strong>der</strong> Regulierung, das PAIN-Format ist in diesem Fall zu<br />

verwenden. Fasst die Bank die Kontoauszugsinformationen von mehreren Zahlungseingängen<br />

(Überweisungen und Lastschriften) zusammen und überträgt diese an den Kunden, so wird hier<br />

ebenfalls <strong>der</strong> ISO-Standard 20022 vorgeschrieben (CAMT-Format).<br />

Interoperabilität<br />

Die Zahlungsdienstleister müssen untereinan<strong>der</strong> interoperabel sein. Die Verarbeitung von<br />

Überweisungen und Lastschriften darf nicht durch technische Hin<strong>der</strong>nisse o<strong>der</strong> durch<br />

Verfahrensregeln behin<strong>der</strong>t werden.<br />

Wesentliche Anfor<strong>der</strong>ung an das / die <strong>SEPA</strong>-Verfahren<br />

Die Verordnung legt wichtige Anfor<strong>der</strong>ungen (Essential Requirements) fest, die von dem <strong>SEPA</strong>-<br />

Verfahren erfüllt werden müssen. In diesen Anfor<strong>der</strong>ungen werden die Datenelemente festgelegt,<br />

die eine Zahlung enthalten muss. Sobald die Daten in elektronischer Form vorliegen, muss die<br />

Zahlung vollautomatisch von allen Beteiligten an dem Zahlungsvorgang elektronisch verarbeitet<br />

werden. Es muss möglich sein, den gesamten Zahlungsprozess elektronisch ohne erneute<br />

Dateneingabe und manuelle Eingriffe zu verarbeiten. Dies gilt ebenso für die Nachforschung,<br />

Reklamationsverarbeitung und für die Rückgaben.<br />

Dem Kunden werden weitgehende Weisungsrechte gegenüber seiner Bank eingeräumt, die die<br />

Einlösung von Lastschriften betreffen. So kann er sein Konto gegen <strong>SEPA</strong>-Lastschriften sperren, aber<br />

auch Listen mit zugelassenen Einreichern (White List) o<strong>der</strong> mit gesperrten Einreichern (Black List)<br />

vorgeben. Auch qualifizierte Angaben, wie <strong>der</strong> maximale Betrag und die maximale Anzahl von<br />

Lastschriften eines Zahlungsempfängers in einer bestimmten Periode können vorgegeben werden.<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 6 von 42


3 TARGET<br />

3.1 TARGET2<br />

TARGET steht für Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer System<br />

und ist das Zahlungssystem <strong>der</strong> Zentralbanken des Eurosystems für die Abwicklung eilbedürftiger<br />

Überweisungen in Echtzeit. TARGET wurde mit <strong>der</strong> Euro-Einführung am 4. Januar 1999 in Betrieb<br />

genommen. Eigentümer ist das Eurosystem, also die EZB und die dem Euro-Währungsgebiet<br />

angehörenden nationalen Zentralbanken. Es handelt sich um einen Verbund von teils recht<br />

unterschiedlichen RTGS-Systemen. Dieser Verbund nun wurde von TARGET2, einem System das auf<br />

einer einheitlichen Plattform betrieben wird, zum 19. Mai 2008 - nach einer sechsmonatigen<br />

Migrationsphase - abgelöst.<br />

Die Bundesbank ist mit ihrer nationalen Bankengemeinschaft bereits zum Starttermin am 19.<br />

November 2007 nach TARGET2 migriert. TARGET2 bietet ein vollständig harmonisiertes<br />

Leistungsangebot für alle Teilnehmer. Gleichzeitig verbleibt die individuelle Kundenbetreuung bei<br />

den jeweils zuständigen Zentralbanken. Außerdem bleibt TARGET2 - rechtlich betrachtet - als<br />

multiples System strukturiert, d.h. jede Zentralbank gilt als eigenständiger Systembetreiber. Das<br />

deutsche System trägt den Namen „TARGET2-Bundesbank“.<br />

Quelle: Deutsche Bundesbank<br />

3.2 TARGET2-Arbeitstage<br />

TARGET2 ist täglich, außer samstags und sonntags sowie an den offiziellen TARGET2-Feiertagen im<br />

Jahr 2011 geöffnet. Die Tagverarbeitung erfolgt von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr wobei die<br />

Annahmeschlusszeiten unverän<strong>der</strong>t bei 17:00 Uhr für Kundenzahlungen sowie 18:00 Uhr für<br />

Interbankzahlungen liegen.<br />

TARGET2-Feiertage, gültig für alle TARGET2-Teilnehmerstaaten<br />

1. Januar Neujahr<br />

Karfreitag<br />

Ostermontag<br />

1. Mai Tag <strong>der</strong> Arbeit<br />

25. Dezember 1. Weihnachtsfeiertag<br />

26. Dezember 2. Weihnachtsfeiertag<br />

Der (neue) TARGET2-Geschäftstag wird bereits am Abend des vorherigen Geschäftstages um 18:45<br />

Uhr eröffnet.<br />

Von 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr und von 1:00 Uhr bis 6:45 Uhr steht TARGET2 für die Abwicklung <strong>der</strong><br />

Nachtverarbeitung von Nebensystemen auf Basis von dedizierter Liquidität zur Verfügung. Im<br />

Zeitfenster von 22:00 Uhr bis 1:00 Uhr erfolgen Wartungsarbeiten.<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 7 von 42


Feiertage, gültig für die gesamte Bundesrepublik<br />

1. Januar Neujahr<br />

Karfreitag<br />

Ostermontag<br />

1. Mai Tag <strong>der</strong> Arbeit<br />

17. Mai Christi Himmelfahrt<br />

Pfingstmontag<br />

3. Oktober Tag <strong>der</strong> Deutschen Einheit<br />

25. Dezember 1. Weihnachtsfeiertag<br />

26. Dezember 2. Weihnachtsfeiertag<br />

Zusätzliche Feiertage, gültig für einzelne Bundeslän<strong>der</strong><br />

6. Januar Heilige Drei Könige<br />

(Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt)<br />

Fronleichnam<br />

(Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen,<br />

Rheinland-Pfalz, Saarland, einige Gemeinden in Thüringen und Sachsen)<br />

15. August Mariä Himmelfahrt<br />

(Saarland und einige Gemeinden in Bayern)<br />

31. Oktober Reformationstag<br />

(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und<br />

Teile von Thüringen)<br />

1. November Allerheiligen<br />

(Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,<br />

Saarland und Teile von Thüringen)<br />

Buß- und Bettag<br />

(Sachsen)<br />

Geschäftsfreie Tage <strong>der</strong> Deutschen Bundesbank<br />

• 24. Dezember Heiligabend<br />

• 31. Dezember Silvester<br />

Das HBV (Hausbankverfahren) ist grundsätzlich nur an den TARGET2-Feiertagen geschlossen<br />

Der EMZ (Elektronischer Massenzahlungsverkehr) ist an bundesweit einheitlichen Feiertagen<br />

sowie am 24. und 31. Dezember grundsätzlich geschlossen. An regionalen Feiertagen ist <strong>der</strong> EMZ<br />

bundesweit in Betrieb.Da jedoch die Bundesbank-Filialen im Feiertagsbereich geschlossen sind, sind<br />

beleghafte Ein-/ Auslieferungen bzw. Datenträgerein-/ auslieferungen nicht möglich<br />

An Wochenenden sind sowohl TARGET2 als auch die Filialen <strong>der</strong> Deutschen Bundesbank<br />

geschlossen.<br />

Zusammenhang zwischen Fälligkeitstermin einer <strong>SEPA</strong>-Lastschrift und<br />

Verrechnungstermin:<br />

Fällt <strong>der</strong> Fälligkeitstermin einer <strong>SEPA</strong>-Lastschrift auf einen TARGET Feiertag, erfolgt die Verrechnung<br />

<strong>der</strong> Banken untereinan<strong>der</strong> auf den darauf folgenden TARGET Arbeitstag.<br />

Der Verrechnungstermin ist in <strong>der</strong> Regel auch das Datum, zu dem <strong>der</strong> Debitor belastet wird und zu<br />

dem <strong>der</strong> Kreditor die Gutschrift erhält.<br />

Fällt <strong>der</strong> Verrechnungstag auf einen lokalen Bankfeiertag <strong>der</strong> Bank des Debitors, so erfolgt die<br />

Belastung abweichend auf den Bankarbeitstag, <strong>der</strong> auf den Fälligkeitstermin folgt.<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 8 von 42


4 Überweisung SCT ( <strong>SEPA</strong> Credit Transfer )<br />

Die <strong>SEPA</strong>-Überweisung wird seit dem 28. Januar 2008 zur Abwicklung sowohl nationaler als auch<br />

grenzüberschreiten<strong>der</strong> europäischer Zahlungen angeboten. Zur Nutzung dieses Verfahrens muss<br />

eine Bank das entsprechende Beitrittsdokument des European Payments Council (EPC) gezeichnet<br />

(Adherence Agreement) und ihre Systeme auf die Abwicklung von <strong>SEPA</strong>-Zahlungen umgestellt<br />

haben. Eine aktuelle Auflistung <strong>der</strong> über 4.400 an <strong>SEPA</strong> teilnehmenden Kreditinstitute wird vom EPC<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

Durch die Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie für Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payments Services<br />

Directive; PSD) in nationales Recht darf die Abwicklungszeit im nationalen und<br />

grenzüberschreitenden <strong>Zahlungsverkehr</strong> in Europa ab November 2009 nicht mehr als drei<br />

Bankgeschäftstage (ab 2012 nur noch ein Bankgeschäftstag) betragen. Dies ist unabhängig davon,<br />

in welchem Land des <strong>SEPA</strong>-Raumes <strong>der</strong> Zahlungsempfänger sein Konto unterhält. Kürzere<br />

Abwicklungszeiten sind jedoch möglich und in einzelnen Län<strong>der</strong>n heute schon Realität. Das<br />

Eurosystem ermittelt regelmäßig die Nutzung <strong>der</strong> <strong>SEPA</strong>-Überweisung im gesamten Euroraum bzw. in<br />

den einzelnen <strong>SEPA</strong>-Teilnehmerlän<strong>der</strong>n mit Hilfe sogenannter <strong>SEPA</strong>-Indikatoren (2008 / 2009 und<br />

2010). Die Nutzung nimmt seit <strong>der</strong> Einführung am 28. Januar 2008 kontinuierlich zu.<br />

<strong>SEPA</strong>-Überweisung<br />

Die Kunden können <strong>SEPA</strong>-Überweisungsaufträge beleghaft und beleglos erteilen.<br />

4.1 Beleghafte Einreichung<br />

Für die beleghafte Einreichung eines <strong>SEPA</strong>-Überweisungsauftrags wurde vom ZKA folgen<strong>der</strong><br />

Überweisungsbeleg standardisiert.<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 9 von 42


4.2 Beleglose Einreichung<br />

Für die beleglose Einreichung wurden vom ZKA durch die Festlegung <strong>der</strong> Schema-Dateien, die<br />

entsprechenden Vorgaben gemacht.<br />

• PAIN.001.002.03.xsd (<strong>SEPA</strong> Credit Transfer Initiation Customer Bank)<br />

• PAIN.002.002.03.xsd (Bank to Customer Report)<br />

• Container.nnn.002.02.xsdfür<br />

- PAIN.001.002.03.xsd (<strong>SEPA</strong> Credit Transfer Customer Bank)<br />

- PAIN.002.002.03.xsd (Bank to Customer Report)<br />

4.3 Informationen zum BIC / zur IBAN<br />

BIC<br />

Die ersten vier Stellen entsprechen <strong>der</strong> Bankbezeichnung, sind alphanumerisch und können frei<br />

gewählt werden (z.B. MARK für die Deutsche Bundesbank). Darauf folgt die Län<strong>der</strong>kennung, welche<br />

dem ISO-Code des jeweiligen Landes entspricht. Sie besteht aus zwei Stellen (z.B. DE für<br />

Deutschland). Anschließend folgt eine zweistellige Orts-/Regions -angabe (z.B. FF für Frankfurt am<br />

Main). Die letzten drei Stellen können für Filialbezeichnungen genutzt werden (hier XXX als<br />

Platzhalter) und sind frei wählbar. Sie können jedoch auch frei bleiben. Das offizielle BIC-Directory<br />

steht auf <strong>der</strong> <strong>der</strong> Internetseite von SWIFT zur Verfügung.<br />

IBAN<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 10 von 42


IBAN steht für International Bank Account Number und ist eine standardisierte, internationale Bank-<br />

/Kontonummer für nationale und grenzüberschreitende Zahlungen. Sie besteht aus maximal 34<br />

Stellen, die je nach Land unterschiedlich genutzt werden können. Lediglich die ersten vier Stellen<br />

sind fest definiert.<br />

In Deutschland wird die IBAN mit 22 Stellen dargestellt: An den ersten zwei Stellen wird das<br />

Län<strong>der</strong>kennzeichen abgebildet (DE für Deutschland). Eine zweistellige Prüfziffer dient zur Kontrolle<br />

<strong>der</strong> Kontonummer und Bankverbindung vor Ausführung <strong>der</strong> Zahlung. Anschließend folgt die<br />

achtstellige Bankleitzahl des Kontoinhabers (hier 370 400 44) sowie von hinten aufgefüllt die<br />

Kontonummer, welche je nach Kreditinstitut bis zu zehn Stellen umfasst.<br />

Bankkunden finden ihre IBAN auf dem Kontoauszug. Für die Umstellung <strong>der</strong> Kontodaten <strong>der</strong> heute<br />

im deutschen <strong>Zahlungsverkehr</strong> gebräuchlichen Kontonummern und Bankleitzahlen auf die<br />

international verwendeten IBAN und BIC stellt die deutsche Kreditwirtschaft verschiedene<br />

automatisierte Lösungen zur Verfügung, z.B. das internetbasierte IBAN-Service-Portal o<strong>der</strong> den<br />

Account-Converter.<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 11 von 42


5 Lastschriften ( DD – Direct Debit ) Core , B2B<br />

Aufgrund <strong>der</strong> unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und verschiedenen nationalen<br />

Lastschriftverfahren hatte sich <strong>der</strong> European Payments Council (EPC) frühzeitig für die Entwicklung<br />

eines völlig neuen <strong>SEPA</strong>-Lastschriftverfahrens entschieden. Dies konnte allerdings erst<br />

implementiert werden, nachdem ein gemeinsamer Rechtsrahmen in <strong>der</strong> Europäischen Union<br />

entwickelt wurde. Mit <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Zahlungsdiensterichtlinie in nationales Recht können<br />

Kreditinstitute ab November 2009 die <strong>SEPA</strong>-Lastschrift anbieten. Das Eurosystem ermittelt<br />

regelmäßig die Nutzung <strong>der</strong> <strong>SEPA</strong>-Lastschrift im gesamten Euroraum bzw. in den einzelnen <strong>SEPA</strong>-<br />

Teilnehmerlän<strong>der</strong>n mit Hilfe sogenannter <strong>SEPA</strong>-Indikatoren (2009/2010).<br />

Es gibt zwei Lastschriftarten: eine Basisvariante (<strong>SEPA</strong> Core Direct Debit) sowie ein Verfahren, das<br />

ausschließlich für den Verkehr mit Geschäftskunden vorgesehen ist (Firmenlastschrift o<strong>der</strong> <strong>SEPA</strong><br />

B2B Business to Business Direct Debit). Die Basisversion <strong>der</strong> <strong>SEPA</strong>-Lastschrift enthält vom<br />

deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren zahlreiche bekannte Elemente. Die<br />

Firmenlastschrift berücksichtigt die Bedürfnisse von Geschäftskunden und ist dem heutigen<br />

Abbuchungsauftragsverfahren ähnlich.<br />

� <strong>SEPA</strong>-Basislastschrift (<strong>SEPA</strong> Core Direct Debit)<br />

Gemäß den Regelwerken für die <strong>SEPA</strong>-Basislastschrift müssen erstmalige Lastschriften fünf Tage vor<br />

Fälligkeit bei <strong>der</strong> Zahlstelle vorliegen, darauf folgende Zahlungen hingegen mindestens zwei Tage<br />

vor Fälligkeit. Die Vorlauffrist für einmalige Lastschriften beträgt ebenfalls fünf Tage. Eine <strong>SEPA</strong>-<br />

Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Belastung an den Einreicher zurückgegeben<br />

werden, d.h. die entsprechende Kontobelastung rückgängig gemacht werden. Bei Vorliegen einer<br />

unautorisierten Lastschrift, d.h. einer unrechtmäßigen Kontobelastung, kann die Zahlung innerhalb<br />

von 13 Monaten nach <strong>der</strong> Kontobelastung zurückgegeben werden.<br />

� <strong>SEPA</strong>-Firmenlastschrift (<strong>SEPA</strong> Business to Business Direct Debit)<br />

Einmalige, erstmalige o<strong>der</strong> Folgelastschriften müssen gemäß den <strong>SEPA</strong>-Regelwerken für die <strong>SEPA</strong>-<br />

Firmenlastschrift einen Tag vor Fälligkeit bei <strong>der</strong> Zahlstelle vorliegen. Bei <strong>der</strong> <strong>SEPA</strong>-Firmenlastschrift<br />

besteht keine Möglichkeit <strong>der</strong> Rückgabe <strong>der</strong> Lastschrift, da die Bank des Zahlers (Zahlstelle)<br />

verpflichtet ist, die Mandatsdaten bereits vor <strong>der</strong> Belastung auf Übereinstimmung mit <strong>der</strong><br />

vorliegenden Zahlung zu prüfen.<br />

Die rechtliche Legitimation für den Einzug von <strong>SEPA</strong>-Lastschriften sind <strong>SEPA</strong>-Mandate. Diese<br />

umfassen sowohl die Zustimmung des Zahlungspflichtigen zum Einzug <strong>der</strong> Zahlung per <strong>SEPA</strong>-<br />

Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an die eigene Bank zwecks Einlösung<br />

und Kontobelastung <strong>der</strong> Zahlung. Im FormularCenter stehen Formulare für <strong>SEPA</strong>-Mandate zur<br />

Verfügung.<br />

Mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bedingungen für die Zahlungen mittels Lastschrift im <strong>SEPA</strong>-Basis-<br />

Lastschriftverfahren zum 09.07.12 ist <strong>der</strong> Grundstein für die Weiternutzung von bereits erteilten<br />

deutschen Einzugsermächtigungen als <strong>SEPA</strong>-Lastschrift-Mandat gelegt. Der Lastschrifteinreicher<br />

muss dann nur noch eine Vereinbarung über den Einzug von For<strong>der</strong>ungen durch <strong>SEPA</strong>-Lastschriften<br />

mit seiner Bank abschließen. Allerdings ist eine Umdeutung nur möglich, wenn eine gültige,<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 12 von 42


schriftliche Einzugsermächtigung vorliegt! Ein Nachweis über die Mitteilung <strong>der</strong> Umdeutung muss<br />

<strong>der</strong> Kunde aufbewahren.<br />

Zur Erleichterung <strong>der</strong> Umstellung des Neugeschäfts für Zahlungsempfänger hat das deutsche<br />

Kreditgewerbe sogenannte Kombimandate entwickelt, die sowohl für die Abwicklung <strong>der</strong> bisherigen<br />

nationalen als auch für <strong>SEPA</strong>-Lastschriften genutzt werden können.<br />

Eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg <strong>der</strong> <strong>SEPA</strong>-Lastschrift ist es, dass möglichst viele<br />

Bankkunden mit diesem Verfahren erreichbar sind, d.h. die <strong>SEPA</strong>-Lastschrift von ihren<br />

kontoführenden Banken unterstützt wird. Deshalb wurde eine Annahmepflicht für <strong>SEPA</strong>-<br />

Lastschriften (sogenannte Reachability) für alle Anbieter von Zahlungsdiensten im Euro-Raum ab<br />

November 2010 vorgeschrieben, die schon heute nationale Lastschriften entgegennehmen können.<br />

Für Anbieter von Zahlungsdiensten in Nicht-Eurostaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gilt<br />

diese Annahmepflicht ab November 2014. Geregelt ist dies in <strong>der</strong> überarbeiteten Verordnung (EG)<br />

Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 über<br />

grenzüberschreitende Zahlungen in <strong>der</strong> Gemeinschaft, die am 1. November 2009 in Kraft getreten<br />

ist.<br />

Bei <strong>der</strong> <strong>SEPA</strong>-Lastschrift müssen alle relevanten Fristen eingehalten<br />

werden<br />

Vorlagefristen <strong>der</strong> Zahlstelle<br />

Zu beachten von Einreicher (ZE) und seiner<br />

Bank<br />

D-14 Kalen<strong>der</strong>tage<br />

Absendung<br />

Vorabinformation<br />

(Pre-Notification)<br />

über Betrag und<br />

Datum des<br />

Lastschrifteinzugs<br />

durch den ZE an den<br />

ZP (an<strong>der</strong>e Frist<br />

kann vertraglich<br />

zwischen Zahler und<br />

Zahlungsempfänger<br />

vereinbart werden)<br />

<strong>SEPA</strong>-Lastschrift<br />

Die Kunden können <strong>SEPA</strong>-Lastschriftsaufträge nur beleglos erteilen.<br />

5.1 Beleglose Einreichung<br />

<strong>SEPA</strong>-BASIS-Lastschrift<br />

D-5 Arbeitstage<br />

(TARGET) Spätester<br />

Vorlagezeitpunkt von<br />

Erst- und Einmallastschriften<br />

bei <strong>der</strong><br />

Zahlstelle*<br />

D-2 Arbeitstage<br />

(TARGET) Spätester<br />

Vorlagetermin von<br />

<strong>SEPA</strong>-BASIS-<br />

Folgelastschriften bei<br />

<strong>der</strong> Zahlstelle*<br />

D-1 Arbeitstage (TARGET)<br />

Spätester Vorlagezeitpunkt<br />

von Firmenlastschriften bei<br />

<strong>der</strong> Zahlstelle*<br />

<strong>SEPA</strong>-FIRMEN-Lastschrift<br />

D = Fälligkeitsdatum = Belastungsdatum = Interbankenverrechnungsdatum<br />

D+5 Arbeitstage<br />

(TARGET)<br />

Rückgabefrist<br />

durch die<br />

Zahlstelle<br />

* die Cut-off-Zeit für die Einreichung beim Kreditinstitut des Zahlungsempfängers kann ggf. jedoch früher sein<br />

Rückgabefristen<br />

Zu beachten vom Zahlungspflichtigen<br />

und seiner Bank<br />

D+2<br />

Arbeitstage (TARGET)<br />

Rückgabefrist durch die<br />

Zahlstelle<br />

D+8 Wochen<br />

Erstattungsanspruch<br />

des ZP<br />

D+13 Monate<br />

Erstattungsanspruch<br />

des ZP für unautorisierte<br />

Transaktionen<br />

(SONDERFALL), bei dem<br />

kein gültiges Mandat<br />

vorlag<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 13 von 42<br />

D = Fälligkeitsdatum


Für die beleglose Einreichung wurden vom ZKA durch die Festlegung <strong>der</strong> Schema-Dateien, die<br />

entsprechenden Vorgaben gemacht.<br />

• PAIN.008.002.02.xsd (<strong>SEPA</strong> Direct Debit Initiation Customer Bank)<br />

• PAIN.002.002.03.xsd (Bank to Customer Report)<br />

• Container.nnn.002.02.xsd<br />

• Container für<br />

- PAIN.008.002.02.xsd (<strong>SEPA</strong> Direct Debit Initiation Customer Bank)<br />

- PAIN.002.002.03.xsd (Bank to Customer Report)<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 14 von 42


5.2 Vergleich <strong>SEPA</strong> Basis- / Firmen Lastschriftverfahren<br />

Nutzungsmöglichkeit<br />

Nutzerkreis<br />

(ZE und/o<strong>der</strong> ZP)<br />

Einzugsermächtigun<br />

gs-Lastschrift alt<br />

National nur noch<br />

bis 31.01.2014<br />

GK mit GK o<strong>der</strong> PK<br />

<strong>SEPA</strong>-Basis-<br />

Lastschrift neu<br />

National<br />

und International<br />

GK mit GK o<strong>der</strong> PK<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 15 von 42<br />

<strong>SEPA</strong>-Firmen-(B2B)-<br />

Lastschrift neu<br />

National<br />

und International<br />

Nur GK mit GK,<br />

nicht mit PK o<strong>der</strong><br />

Verbrauchern!<br />

Ja, 1 Target2-Tag vor<br />

Fälligkeit<br />

Abbuchungs-<br />

Lastschrift alt<br />

National nur noch<br />

bis 31.01.2014<br />

GK mit GK o<strong>der</strong> PK<br />

Feste Fälligkeit bei<br />

Nein (sofort bei Ja, 2 bzw. 5 Target2-Tage<br />

Nein (sofort bei<br />

Bank des ZP<br />

Eingang)<br />

vor Fälligkeit<br />

Eingang)<br />

Kundenkennung durch Kontonummer/BLZ IBAN / BIC IBAN / BIC Kontonummer/BLZ<br />

Rückgabe durch ZP ab Max. 6 Wochen mit Max. 8 Wochen Nicht möglich Nicht möglich<br />

Belastungstag für<br />

Grund 5 wegen<br />

automatisierte Zahlung Wi<strong>der</strong>spruchs<br />

Rückgabe durch ZP ab Grund 3 keine 13 Monate Wegen Bestätigungs- Grund 3 kein<br />

Belastungstag für nicht Einzugsermächtiverfahren<br />

nicht relevant Abbuchungsauftrag<br />

automatisierte Zahlung gung<br />

Rückgabefrist für die Bank 2 Tage nach<br />

Am 5. Target2-Tag nach Am 2. Target2-Tag nach 2 Tage nach Belastung<br />

des ZP (Mangels Deckung Belastung mit Grund Belastung bis 08.00 Uhr Belastung bis 08.00 Uhr Grund 0 bis 14.30 Uhr<br />

durch den Disponenten) 0<br />

Eindeutige Identifikation des Nein Ja (Mandatsreferenz-Nr., Ja (Mandatsreferenz-Nr., Nein<br />

Mandates<br />

gibt ZP vor)<br />

gibt ZP vor)<br />

Geltungsdauer des<br />

Unbefristet, bis auf Unbefristet, sonst 36 Mte. Bestätigung vor Einlösung Unbefristet, bis auf<br />

Mandates<br />

Wi<strong>der</strong>ruf<br />

bei Nichtnutzung<br />

erfor<strong>der</strong>lich<br />

Wi<strong>der</strong>ruf<br />

Aufbewahrung des<br />

Beim Zahlungs- 14 Monate beim<br />

Bei <strong>der</strong> Zahlstelle bis Bei <strong>der</strong> Zahlstelle bis<br />

Originalmandates<br />

empfänger<br />

Zahlungsempfänger Wi<strong>der</strong>ruf<br />

Wi<strong>der</strong>ruf


5.3 Basis- o<strong>der</strong> Core-Lastschrift<br />

� Für die neue <strong>SEPA</strong>-Basis-Lastschrift (engl.: <strong>SEPA</strong> Core Direct Debit) benötigt <strong>der</strong><br />

Zahlungsempfänger (ZE) im Vorfeld eine Ermächtigung des Zahlungspflichtigen/ Zahlers (ZP)<br />

- das sogenannte <strong>SEPA</strong>-Lastschriftmandat.<br />

� Eines <strong>der</strong> wichtigsten Merkmale <strong>der</strong> <strong>SEPA</strong>-Lastschrift ist die Einführung eines<br />

Fälligkeitsdatums. Dieses Datum ist <strong>der</strong> Tag, an dem das Konto des ZP belastet werden soll<br />

und das entscheidende Datum für alle Fristenberechnungen.<br />

� Vor dem Lastschrifteinzug muss <strong>der</strong> ZE den ZP über den geplanten Einzug schriftlich mittels<br />

einer Vorabinformation (engl.: Pre-Notification) informieren. Dies kann auch durch einen<br />

Vertrag o<strong>der</strong> eine Rechnung erfolgen, die auch mehrere Fälligkeitstermine und die<br />

entsprechenden Einzugsbeträge enthalten kann.<br />

� Bei <strong>der</strong> Einreichung <strong>der</strong> Lastschrift sind festgelegte Vorlagefristen bei dem einlösenden<br />

Kreditinstitut zu beachten.<br />

� Der ZP hat das Recht innerhalb von acht Wochen nach <strong>der</strong> Belastung eine Erstattung des<br />

Lastschrift-Betrages ohne Angabe von Gründen zu verlangen.<br />

� Sollte eine Belastung erfolgen, ohne dass <strong>der</strong> ZP ein <strong>SEPA</strong>-Lastschriftmandat erteilt hat,<br />

beträgt <strong>der</strong> Erstattungsanspruch bis zu 13 Monate nach <strong>der</strong> Belastungsbuchung auf seinem<br />

Konto<br />

5.4 B2B- o<strong>der</strong> Firmen-Lastschrift<br />

� Für die neue <strong>SEPA</strong>-Firmen-Lastschrift (engl.: <strong>SEPA</strong> Business to Business Direct Debit / B2B )<br />

benötigt <strong>der</strong> ZE im Vorfeld eine Ermächtigung des ZP - das sogenannte <strong>SEPA</strong>-<br />

Firmenlastschrift-Mandat. Darin erklärt <strong>der</strong> ZP auch den Verzicht auf seinen<br />

Erstattungsanspruch nach erfolgter Einlösung.<br />

� Der ZP darf jedoch kein Verbraucher/ Privatkunde sein.<br />

� Nach Erteilung des Mandats, jedoch vor <strong>der</strong> ersten Einlösung einer <strong>SEPA</strong>-Firmen-Lastschrift,<br />

muss <strong>der</strong> ZP die Erteilung des Mandats seinem Kreditinstitut bestätigen, indem er<br />

wesentliche Daten des Mandats übermittelt und diese Information unterzeichnet.<br />

� Eines <strong>der</strong> wichtigsten Merkmale <strong>der</strong> <strong>SEPA</strong>-Lastschrift ist die Einführung eines<br />

Fälligkeitsdatums. Dieses Datum ist <strong>der</strong> Tag, an dem das Konto des ZP belastet werden soll<br />

und das entscheidende Datum für alle Fristenberechnungen.<br />

� Vor dem Lastschrifteinzug muss <strong>der</strong> ZE den ZP über den geplanten Einzug schriftlich mittels<br />

einer Vorabinformation (engl.: Pre-Notification) informieren. Dies kann auch durch einen<br />

Vertrag o<strong>der</strong> eine Rechnung erfolgen, die auch mehrere Fälligkeitstermine und die<br />

entsprechenden Einzugsbeträge enthalten kann.<br />

� Bei <strong>der</strong> Einreichung <strong>der</strong> Lastschrift sind festgelegte Vorlagefristen bei dem einlösenden<br />

Kreditinstitut zu beachten.<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 16 von 42


5.5 Rückgabegründe für Lastschriften<br />

Reject<br />

Return<br />

Refund<br />

Verfahren Gründe Nachrichtentyp<br />

Rückgabe Settlement (Belastungsbuchung)<br />

durch Bank des Kreditors o<strong>der</strong> durch Debitor-<br />

Bank<br />

Rückgabe nach Interbanken-Settlement<br />

durch Bank des Debitors bis 5 TARGET-Tage<br />

nach Fälligkeit<br />

Lastschrift ist nicht<br />

verarbeitungsfähig, z. B.<br />

verspätete Einreichung, falsches<br />

Format, falsche Daten, Konto<br />

gelöscht, Kunde verstorben pacs.002<br />

Keine Belastung möglich, z. B.<br />

Konto geschlossen, keine<br />

Deckung, Kunde verstorben,<br />

Mandatsgültigkeit abgelaufen pacs.004<br />

Rückgabe durch die Debitor-Bank bis zu 8<br />

Wochen nach Fälligkeit (später nur aufgrund<br />

fehlenden Mandats), für <strong>SEPA</strong>-<br />

Firmenlastschrift (B2B) nicht möglich Wi<strong>der</strong>spruch des Debitors pacs.004<br />

Refusal Rückgabe vor Fälligkeit<br />

Request for<br />

cancellation<br />

Reversal<br />

Sperrung des Belastungskontos<br />

durch den Debitor für einzelne<br />

o<strong>der</strong> alle Lastschriften pacs.002<br />

Rückruf <strong>der</strong> Lastschrift durch den<br />

Creditor/Bank des Creditors camt.056<br />

Stornierung <strong>der</strong> Lastschrift durch den Creditor<br />

nach Settlement<br />

durch Beauftragung einer Gutschrift pacs.007<br />

Rückgabeschlüssel für <strong>SEPA</strong>-Lastschriften<br />

Schlüssel Kurzanzeige Kurzbeschreibung<br />

AC01 unguelt. Kto fehlerhafte/ungültige Kontonummer<br />

AC04 Kto. erlosch Konto erloschen<br />

AC06 keine Angabe Keine Angabe des Grundes<br />

AG01 LS unzuläss. Zahlungsart für Kto unzulässig<br />

AM04 keine Deckun Keine Deckung<br />

AM05 Doppeleinre. Doppeleinreichung<br />

BE04 Adr. fehlt Adresse d. Zahlungspfl. fehlt/n. korrekt<br />

MD01 Mandat ungül Kein gültiges Mandat<br />

MD02 Mandat fehlt Mandatsinformation fehlt<br />

MD06 Wi<strong>der</strong>spruch Wi<strong>der</strong>spruch durch Zahlungspflichtigen<br />

MD07 Ktoinh.verst Kontoinhaber verstorben<br />

MS02 keine Ang.Kd Keine Angabe des Grundes durch Kunden<br />

MS03 keine Ang.In Keine Angabe des Grundes durch Institut<br />

RR01 Regul Gründe Aufsichtsrechtliche Gründe<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 17 von 42


6 Die Gläubiger ID<br />

Das neue <strong>SEPA</strong>-Lastschriftverfahren sieht im <strong>SEPA</strong>-Lastschriftmandat ein verpflichtendes Merkmal<br />

zur kontounabhängigen und eindeutigen Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers (Creditor<br />

Identifier/ CI, im Folgenden: Gläubiger-Identifikationsnummer o<strong>der</strong> Gläubiger-ID) vor.<br />

Gemeinsam mit <strong>der</strong> vom Lastschriftgläubiger vergebenen Mandatsreferenznummer wird die<br />

Gläubiger-Identifikationsnummer von <strong>der</strong> Kreditwirtschaft über die gesamte Zahlungsprozesskette<br />

hinweg bis zum Zahlungspflichtigen im <strong>SEPA</strong>-Datensatz weitergeleitet. Die Mandatsreferenznummer<br />

ermöglicht in Verbindung mit <strong>der</strong> Gläubiger-Identifikationsnummer eine eindeutige<br />

Identifizierbarkeit eines Mandats, so dass <strong>der</strong> Schuldner bei Vorlage einer <strong>SEPA</strong>-Lastschrift eine<br />

Prüfung des wirksamen Bestehens des Mandats vornehmen bzw. die Zahlstelle ihm gegebenenfalls<br />

eine solche Leistung optional anbieten kann.<br />

Für Deutschland übernimmt die Deutsche Bundesbank die Ausgabe <strong>der</strong> Gläubiger-<br />

Identifikationsnummer in Abstimmung mit dem Zentralen Kreditausschuss (ZKA).<br />

Der Aufbau <strong>der</strong> Gläubiger-Identifikationsnummer ist <strong>SEPA</strong>-weit einheitlich. Sie setzt sich zusammen<br />

aus dem jeweiligen ISO-Län<strong>der</strong>code, einer zweistelligen Prüfziffer, <strong>der</strong> Geschäftsbereichskennung<br />

(Creditor Business Code) und einem nationalen Identifikationsmerkmal, das in <strong>der</strong> Länge variieren<br />

kann, jedoch maximal 28 Stellen aufweisen darf. Die Länge <strong>der</strong> Gläubiger-Identifikationsnummer<br />

variiert somit von Land zu Land; sie weist aber höchstens 35 Stellen auf.<br />

Die Gläubiger-Identifikationsnummer (kurz Gläubiger-ID, engl. Creditor Identifier) dient <strong>der</strong><br />

Identifikation eines Lastschrifteinreichers unabhängig von seiner Bankverbindung. Sie setzt sich wie<br />

folgt zusammen:<br />

DE<br />

ISO-Län<strong>der</strong>code<br />

Quelle: Deutsche Bundesbank<br />

02<br />

Prüfziffer<br />

ZZZ<br />

Business Area Code<br />

01234567890<br />

Nationales Identifikationsmerkmal<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 18 von 42


Die Länge <strong>der</strong> Gläubiger-ID richtet sich nach den Vorgaben <strong>der</strong> Ausgabestelle. In Deutschland sind<br />

dies immer 18 Stellen.<br />

Die Gläubiger-Identifikationsnummer kann ausschließlich im Internet bei <strong>der</strong> Deutschen<br />

Bundesbank beantragt werden: http://glaeubiger-id.bundesbank.de<br />

Die Mandatsreferenz wird vom Lastschrifteinreicher individuell vergeben für jedes <strong>SEPA</strong>-Mandat. In<br />

Verbindung mit <strong>der</strong> Gläubiger-ID dient sie <strong>der</strong> eindeutigen Identifizierung eines <strong>SEPA</strong>-Mandats.<br />

Länge und Aufbau <strong>der</strong> Mandatsreferenz können vom Lastschrifteinreicher festgelegt werden.<br />

Anträge auf Erteilung einer Gläubiger-Identifikationsnummer können ausschließlich elektronisch<br />

gestellt werden. Die Antragstellung auf an<strong>der</strong>em Wege ist nicht möglich. Voraussetzung für die<br />

Vergabe einer Gläubiger-Identifikationsnummer durch die Deutsche Bundesbank ist, dass <strong>der</strong><br />

Lastschriftgläubiger seinen Hauptwohnsitz bzw. Hauptgeschäftssitz in Deutschland hat. Die Ausgabe<br />

<strong>der</strong> Gläubiger-Identifikationsnummer erfolgt per E-Mail.<br />

Für jeden Lastschriftgläubiger wird nur eine Gläubiger-Identifikationsnummer vergeben. Sofern<br />

mehrere Anträge gestellt werden, wird nur <strong>der</strong> zuerst gestellte Antrag beachtet. Über die<br />

Geschäftsbereichskennung hat <strong>der</strong> Lastschriftgläubiger jedoch die Möglichkeit, verschiedene Stellen<br />

in seinem Hause, die For<strong>der</strong>ungen mittels Lastschriften einziehen, zu kennzeichnen.<br />

Die Vergabe <strong>der</strong> Gläubiger-Identifikationsnummer erfolgt unabhängig von den rechtlichen<br />

Eigenschaften und <strong>der</strong> wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und enthält keine<br />

diesbezüglichen Aussagen o<strong>der</strong> Bewertungen <strong>der</strong> Deutschen Bundesbank.<br />

Mit <strong>der</strong> Zuteilung einer Gläubiger-Identifikationsnummer ist keine Zulassung zum Einzug von<br />

Lastschriften im <strong>SEPA</strong>-Lastschriftverfahren verbunden. Diese kann nur durch das kontoführende<br />

Kreditinstitut des Antragstellers erfolgen.<br />

Für das Verfahren zur Beantragung einer Gläubiger-Identifikationsnummer gilt die<br />

„Verfahrensbeschreibung Gläubiger-Identifikationsnummer“. Sie ist im Rahmen <strong>der</strong> Antragstellung<br />

ausdrücklich anzuerkennen.<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 19 von 42


6.1 Antragstellung<br />

Die Antragstellung erfolgt in Abhängigkeit von <strong>der</strong> Rechtsform. Nach Anerkennung <strong>der</strong><br />

Verfahrensbeschreibung und des Hinweises zum Datenschutz ist deshalb zunächst die <strong>der</strong><br />

Rechtsform entsprechende Personengruppe auszuwählen:<br />

Personengruppen<br />

Natürliche Personen und Einzelunternehmen,<br />

Freiberufler<br />

Personenvereinigungen<br />

Juristische Personen des Privatrechts<br />

Juristische Personen des öffentlichen Rechts<br />

Folgende weitere Daten werden benötigt:<br />

Auswahl <strong>der</strong> Rechtsform<br />

In <strong>der</strong> Personengruppe zur Auswahl stehende<br />

Rechtsformen<br />

- Einzelperson o<strong>der</strong> Freiberufler<br />

- Einzelkaufmann (e. K.)<br />

- GbR<br />

- Verein (nicht eingetragen)<br />

- Partnerschaft<br />

- OHG<br />

- KG<br />

- GmbH & Co. KG<br />

- EWIV<br />

- Sonstige Personenvereinigung<br />

- e. V.<br />

- GmbH<br />

- AG<br />

- KG a. A.<br />

- Europäische AG (SE)<br />

- Europäische GmbH<br />

- eG<br />

- Europäische Genossenschaft<br />

- VvaG<br />

- Sonstige (Stiftungen etc., privatrechtlich)<br />

- Anstalten<br />

- Körperschaften<br />

- Stiftungen öffentlichen Rechts<br />

- Sonstige (öffentlich-rechtlich)<br />

� Name/Firma und Anschrift<br />

� Registernummer (in Abhängigkeit von <strong>der</strong> Rechtsform: Handelsregister,<br />

Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister) sowie Ort des<br />

Registergerichts bzw. bei natürlichen Personen Ausweisnummer sowie ausstellende<br />

Behörde und Ort<br />

� Angaben zu einer Ansprechperson: Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse<br />

Am Ende <strong>der</strong> Datenerfassung werden Sie aus Sicherheitsgründen gebeten, eine Zeichenfolge in ein<br />

Kontrollkästchen einzugeben. Erst dann kann die Erfassung abgeschlossen werden.<br />

Ihre eingegebenen Daten werden zur Sicherheit bei <strong>der</strong> Übertragung verschlüsselt.<br />

In einem nächsten Schritt erhalten Sie an die unter den Daten zur Ansprechperson angegebene E-<br />

Mail-Adresse eine E-Mail mit <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung, die Antragsdaten zur weiteren Verarbeitung<br />

freizuschalten. Sofern die Freischaltung nicht innerhalb von 10 Kalen<strong>der</strong>tagen erfolgt, werden die<br />

Antragsdaten gelöscht und das Antragsverfahren beendet.<br />

Nach erfolgter Freischaltung <strong>der</strong> Antragsdaten wird die Gläubiger-Identifikationsnummer mit einem<br />

Mitteilungsschreiben per E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse versandt.<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 20 von 42


Das Mitteilungsschreiben ist aus Sicherheitsgründen mit einer digitalen Signatur versehen. Wir<br />

machen darauf aufmerksam, dass Ihr Antrag nicht in Echtzeit verarbeitet wird und die Zusendung <strong>der</strong><br />

E-Mails in Abhängigkeit <strong>der</strong> Verarbeitungsrhythmen nach mehreren Stunden erfolgt.<br />

Das Mitteilungsschreiben ist sorgfältig zu verwahren, da es im Rahmen <strong>der</strong> Zulassung zum <strong>SEPA</strong>-<br />

Lastschriftverfahren dem kontoführenden Kreditinstitut vorzulegen ist. Im Verlustfall können wir<br />

Ihnen eine Zweitausfertigung des Mitteilungsschreibens zur Verfügung stellen; diese ist<br />

ausschließlich schriftlich (nicht per E-Mail) anzufor<strong>der</strong>n<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 21 von 42


6.2 Beispiel für eine Gläubiger ID<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 22 von 42


7 SCT - Das Verfahren (Überweisung)<br />

Gutschrift auf das Konto des Kreditors<br />

Der Überweisungsbetrag wird dem Konto des Kreditors gutgeschrieben. Aufgrund des Inkrafttretens<br />

<strong>der</strong> Payment Service Directive (PSD) erfolgt die Gutschrift zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bank des<br />

Kreditors selbst die Gutschrift enthält. Dies kann am gleichen Tag erfolgen, an dem auch das Konto<br />

des Debitors belastet wird o<strong>der</strong> später. Die PSD schreibt vor, dass ab 2013 die Überweisung<br />

innerhalb eines Arbeitstages auszuführen ist.<br />

Wenn die Bank des Kreditors die Überweisung nicht gutschreiben kann, weil z.B. das Konto<br />

erloschen ist, wird die Überweisung zurückgegeben. In diesem Fall erfolgt aus technischen Gründen<br />

die Gutschrift zunächst auf einem Verrechnungskonto, das dann durch die Rückgabe wie<strong>der</strong> belastet<br />

wird. Das <strong>SEPA</strong>-Regelwerk sieht vor, dass die Rückgabe innerhalb von 3-TARGET-Arbeitstagen<br />

erfolgt.<br />

Die Bank des Debitors kann die Überweisung zurückrufen .<br />

Rückrufanfor<strong>der</strong>ung<br />

Bis zu 10 TARGET-Arbeitstage nach dem Verrechnungsdatum (Verrechnung <strong>der</strong> Zahlung zwischen<br />

den Banken) kann die <strong>SEPA</strong>-Überweisung zurückgerufen werden. Dies kann geschehen, wenn einer<br />

<strong>der</strong> folgenden Gründe vorliegt:<br />

• Die Überweisung wurde doppelt gesendet<br />

• Aufgrund von technischen Problemen wurde eine fehlerhafte Überweisung versendet<br />

• Der Überweisung lag ein Betrugsfall zugrunde<br />

Die Rückrufanfor<strong>der</strong>ung kann durch den Debitor ( Service, zu <strong>der</strong> die Bank des Debitors nicht<br />

verpflichtet ist) o<strong>der</strong> die Bank des Debitors initiiert werden.<br />

Weiterleitung des Rückrufs<br />

Die Bank des Debitors leitet ihren Überweisungsrückruf o<strong>der</strong> den Überweisungsrückruf des Debitors<br />

an die Bank des Kreditors weiter. Dies erfolgt in dem Format CAMT.056.<br />

Innerhalb von 10 TARGET-Arbeitstagen entscheidet die Bank des Kreditors, ob sie den Betrag zurück<br />

überweist.<br />

• Es ist genügend Deckung auf dem Konto des Kreditors vorhanden<br />

• Die Überweisung wurde noch nicht zurückgegeben<br />

• Der Kreditor hat dem Rückruf zugestimmt (die Zustimmung des Kreditors kann aufgrund <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Bestimmungen des Landes in dem <strong>der</strong> Kreditor sein Konto führt, notwendig sein)<br />

Ablehnung: Entscheidet sich die Bank des Kreditors, <strong>der</strong> Rückrufanfor<strong>der</strong>ung nicht nachzukommen,<br />

so teilt sie dies <strong>der</strong> Bank des Debitors in Form einer Nachricht vom Typ CAMT.029 mit. Gründe für<br />

eine Nichtdurchführung des Rückrufes können sein:<br />

• Es ist nicht genügend Deckung auf dem Konto des Kreditors vorhanden<br />

• Das Konto wurde geschlossen<br />

• Es sprechen gesetzliche Bestimmungen gegen die Durchführung des Rückrufes (in diesem Fall<br />

ist die Entscheidung im Klartext zu begründen)<br />

• Der Kreditor verweigert den Rückruf<br />

• Keine Reaktion durch den Kreditor<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 23 von 42


• Die Originalüberweisung wurde nicht empfangen<br />

• Die Überweisung wurde bereits zurückgegeben<br />

8 Core-Lastschrift / das Verfahren<br />

8.1 Einholung <strong>der</strong> Kreditor-ID<br />

Der Kreditor (Zahlungsempfänger) beantragt bei <strong>der</strong> Deutschen Bundesbank die Zuteilung einer<br />

Creditor-ID. Die Bundesbank teilt die Creditor-ID zu und übermittelt die diese per Mail als PDF-<br />

Schreiben an den Kreditor.<br />

8.2 Abschluss des Inkasso Vertrags<br />

Der Kreditor (Zahlungsempfänger) schließt mit seiner Bank den Inkassovertrag, <strong>der</strong> Grundlage für<br />

die Einreichung von <strong>SEPA</strong>-Lastschriften ist. Der Inkassovertrag regelt die Rechte und Pflichten <strong>der</strong><br />

beiden beteiligten Vertragspartner. Insbeson<strong>der</strong>e wird auch hier <strong>der</strong> Leistungsumfang <strong>der</strong><br />

Kreditorbank festgelegt.<br />

• Festlegung, <strong>der</strong> XML-Formate, mit denen <strong>der</strong> Kreditor die Lastschrift einreichen kann<br />

• Festlegung, ob ein Storno vor <strong>der</strong> Verrechnung möglich ist und wie die Einreichung des Stornos<br />

erfolgt (als XML-Datei, telefonisch, per Fax usw.)<br />

• Ob und wie Rückweisungen (Refusals) avisiert werden<br />

• Festlegung <strong>der</strong> Cut-Off Zeiten (Einreichungszeiten)<br />

8.3 Mandat<br />

8.3.1. Vordruck Mandat (s.a. 10)<br />

Der Kreditor stellt dem Debitor (Zahlungspflichtiger) das Formular für das Mandat zur Verfügung. Bei<br />

Bestandskunden besteht die Möglichkeiten, das Mandatsformular zu personalisieren, so dass <strong>der</strong><br />

Debitor nur noch das Datum einzutragen und das Mandat zu unterschreiben hat.<br />

8.3.2. Erstellung Mandat<br />

Der Debitor ergänzt die benötigten Angaben:<br />

• Vorname und Name (Kontoinhaber)<br />

• Postleitzahl und Ort (Kontoinhaber/Angabe optional)<br />

• Kreditinstitut (Name und BIC)<br />

• IBAN<br />

• Vorname und Name des Vertragspartners (wenn vom Kontoinhaber abweichend/optional)<br />

• Datum, Ort und Unterschrift<br />

Der Kreditor ist verpflichtet, auf Anfor<strong>der</strong>ung seiner Bank eine Kopie des Mandats (ggf. mit allen<br />

Än<strong>der</strong>ungen) zur Verfügung zu stellen.<br />

8.4 Pre-Notification<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 24 von 42


Vor dem Einzug informiert <strong>der</strong> Kreditor den Debitor über den geplanten Einzug. Dies geschieht<br />

durch eine separate Information o<strong>der</strong> aber als Teil <strong>der</strong> Rechnung o<strong>der</strong> des Vertrags.<br />

Bei Folgelastschriften kann diese Mitteilung entfallen, wenn <strong>der</strong> Kunde zuvor über die Beträge und<br />

die Einzugstermine informiert wurde.<br />

8.5 Einreichung <strong>der</strong> Lastschrift<br />

Mit <strong>der</strong> Lastschrift werden Daten aus dem Mandat mit übertragen. Dies sind:<br />

• Kreditor-ID<br />

• Mandats-ID<br />

• Datum <strong>der</strong> Mandatserteilung<br />

• Name des Debitors<br />

• Adresse des Debitors (optional)<br />

• IBAN des Debitors<br />

• BIC <strong>der</strong> Bank des Debitors<br />

• Art <strong>der</strong> Lastschrift (Core o<strong>der</strong> B2B)<br />

• Typ <strong>der</strong> Lastschrift (Erst-, Folge-, Einmal-Lastschrift o<strong>der</strong> letzte Lastschrift)<br />

• Name des Vertragspartners (wenn vom Kontoinhaber (Debitor) verschieden)<br />

Mit <strong>der</strong> Lastschrift wird auch <strong>der</strong> Zeitpunkt mitgegeben, an dem <strong>der</strong> Einzug erfolgen soll<br />

(Fälligkeitstermin). Eine Erstlastschrift und eine Einmallastschrift muss 5 TARGET-Arbeitstage, bei<br />

Folgelastschriften 2 TARGET-Arbeitstage vor dem Fälligkeitstermin bei <strong>der</strong> Bank des Debitors<br />

vorliegen. Dementsprechend rechtzeitig muss <strong>der</strong> Kreditor die Lastschrift bei seiner Bank einreichen<br />

(s. Cut-Off-Zeiten).<br />

8.6 Weiterleitung <strong>der</strong> Lastschrift<br />

Die Bank des Kreditors prüft die Lastschrift auf Vollständigkeit und auf Gültigkeit <strong>der</strong> Kreditor-ID.<br />

Fehlerfreie Lastschriften leitet sie direkt o<strong>der</strong> über eine Clearing- und Settlement-Infrastruktur (z.B.<br />

die Deutsche Bundesbank) an die Bank des Debitors weiter. Die Bank des Debitors prüft, ob zu dem<br />

Konto des Debitors Sperren hinterlegt sind. Ist das Konto für <strong>SEPA</strong>-Lastschriften generell o<strong>der</strong><br />

aufgrund von speziellen Kriterien für die vorliegende Lastschrift gesperrt, so weist die Bank des<br />

Debitors die Lastschrift zurück.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Vorlauffristen von 5 Tagen bei einer Erstlastschrift und einer Einmallastschrift, und von<br />

2 Tagen für eine Folgelastschrift, kann die Lastschrift:<br />

• von dem Kreditor storniert werden<br />

• von dem Debitor zurückgewiesen werden (Refusal)<br />

Die Information, dass eine Lastschrift ansteht, erhält <strong>der</strong> Debitor über die Pre-Notification (Schritt 3)<br />

und ggf. zusätzlich über seine Bank.<br />

8.7 Avisierung <strong>der</strong> Lastschrift<br />

Im Rahmen eines value added service (VAS) kann die Bank des Debitors den Debitor über die<br />

anstehende Lastschrift informieren. Bei einem Privatkunden kann dies im Rahmen des Online-<br />

Bankings erfolgen, indem dem Kunden ein Mandatsspiegel zur Verfügung gestellt wird. Hier werden<br />

alle Mandate aufgelistet, die die Bank des Debitor gemeinsam mit den entsprechenden Lastschriften<br />

erreicht haben. Zu jedem Mandat werden dann die zugehörigen Lastschriften aufgezeigt.<br />

Hierzu gehören die bereits dem Konto belasteten Lastschriften wie auch die Lastschriften, die die<br />

Bank des Debitors bereits erreicht haben, aber noch nicht dem Konto belastet wurden.<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 25 von 42


Im Rahmen des Online-Bankings kann dem Debitor dann die Möglichkeit gegeben werden, diese<br />

Lastschriften zurückzuweisen (Refusal).<br />

Bei Firmenkunden kann die Information über anstehende Lastschriften im Rahmen eines Avis<br />

erfolgen. Der im <strong>SEPA</strong> Umfeld verwendete ISO20022 Standard stellt hier entsprechende<br />

Nachrichtentypen zur Verfügung.<br />

Über die anstehende Lastschrift kann auch durch den Kontoauszug informiert werden, die Belastung<br />

erfolgt dann mit Wertstellung (Fälligkeitstermin). Ob die Bank die Buchung sofort o<strong>der</strong> erst am<br />

Fälligkeitstermin durchführt, liegt im Ermessen <strong>der</strong> Bank des Debitors.<br />

Aufgrund des in <strong>der</strong> Lastschrift mitgegebenen gewünschten Belastungsdatums berechnet die Bank<br />

das Verrechnungsdatum. Das Verrechnungsdatum ist in <strong>der</strong> Regel das vom Kreditor gewünschte<br />

Belastungsdatum. Fällt das gewünschte Belastungsdatum auf einen nicht-TARGET-Arbeitstag, so<br />

ergibt sich als Verrechnungsdatum <strong>der</strong> nächste TARGET-Arbeitstag.<br />

Am Verrechnungstag (in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Fälligkeitstermin) erfolgt die Belastung des Kontos des<br />

Debitors. An diesem Tage verrechnet die Bank des Debitors mit <strong>der</strong> Bank des Kreditors (ggf. über die<br />

Clearing- und Settlement-Infrastruktur). In <strong>der</strong> Regel erhält auch <strong>der</strong> Kreditor am Verrechnungstag<br />

seine Gutschrift.<br />

8.8 Storno durch Lastschriftsrückruf des Kreditors (Revocation)<br />

Die Möglichkeit des Stornos ist ein kostenpflichtiger „value added service“ (VAS), den die Bank des<br />

Kreditors dem Kreditor anbieten kann. Der Kreditor beauftragt damit seine Bank, die Lastschrift zu<br />

stornieren. Wie und bis wann diese Beauftragung erfolgen kann ist im Inkassovertrag festgelegt.<br />

Die Bank des Kreditors leitet den Storno an die Bank des Debitors weiter. Die Bank des Debitors kann<br />

den Debitor über den Storno informieren. Diese Vorabinformation ist ebenfalls ein „value added<br />

service“.<br />

Der Storno erreicht die Bank des Debitors, bevor die Lastschrift eingelöst wurde. Es besteht deshalb<br />

die Möglichkeit, die am Verrechnungstag vorgesehene Belastung des Kontos des Debitors nicht<br />

durchzuführen. In diesem Fall erfolgt die Belastung auf einem internen Verrechnungskonto, dem<br />

dann auch <strong>der</strong> Storno gutgeschrieben wird.<br />

Am Verrechnungstag erfolgt die Gutschrift auf dem Konto des Debitors. Die Belastung und die<br />

Gutschrift kann auch auf einen bankinternen Verrechnungskonto durchgeführt werden.<br />

Die Belastung aufgrund des Stornos erfolgt am Verrechnungszeitpunkt auf dem Konto des Kreditors.<br />

8.9 Storno durch Wi<strong>der</strong>spruch des Debitors (Refusal)<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Vorlauffristen von 5 Tagen bei <strong>der</strong> Erstlastschrift und von 2 Tagen für die<br />

Folgelastschrift, kann die Lastschrift von dem Debitor zurückgewiesen werden. Aufgrund <strong>der</strong> Pre-<br />

Notification o<strong>der</strong> des Avises seiner Bank weiß <strong>der</strong> Debitor, dass zum Fälligkeitstermin eine<br />

entsprechende Lastschrift seinem Konto belastet werden soll.<br />

Der Debitor weist seine Bank an, die anstehende und noch nicht seinem Konto belastete Lastschrift<br />

zurück zu weisen. Die Art und Weise, wie diese Rückweisung erfolgt, wird bilateral (z.B. im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zwischen Debitor und <strong>der</strong> Bank des Debitors festgelegt.<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 26 von 42


Die Rückweisung wird von <strong>der</strong> Bank des Debitors an die Bank des Kreditors weitergeleitet.<br />

Im Rahmen eines „additional optional services“ (AOS), kann die Bank des Kreditors den Kreditor<br />

über die erfolgte Rückweisung informieren. Die Art und Weise wird bilateral festgelegt.<br />

Die Rückweisung durch den Kunden erfolgt bevor die Lastschrift eingelöst wurde. Es besteht deshalb<br />

die Möglichkeit, die am Verrechnungstag vorgesehene Belastung des Kontos des Debitors nicht<br />

durchzuführen. In diesem Fall erfolgt die Belastung auf einem internen Verrechnungskonto, dem<br />

dann auch die Rückweisung gutgeschrieben wird.<br />

Am Verrechnungstag erfolgt die Gutschrift auf dem Konto des Debitors. Die Belastung und die<br />

Gutschrift kann auch auf einen bankinternen Verrechnungskonto durchgeführt werden.<br />

Die Belastung aufgrund <strong>der</strong> Rückweisung erfolgt am Verrechnungszeitpunkt auf dem Konto des<br />

Kreditors.<br />

8.10 Rückweisung durch die Bank (Refusal)<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Vorlauffristen von 5 Tagen bei <strong>der</strong> Erstlastschrift und von 2 Tagen für die<br />

Folgelastschrift, kann die Lastschrift von <strong>der</strong> Bank des Debitors zurückgewiesen werden (z.B., weil<br />

das Konto erloschen ist).<br />

8.11 Rückrechnung (Reversal)<br />

Nach <strong>der</strong> Verrechnung (d.h. <strong>der</strong> Belastung des Debitors und <strong>der</strong> Gutschrift auf dem Konto des<br />

Kreditors) kann <strong>der</strong> Kreditor einen Teil o<strong>der</strong> den gesamten Betrag zurückgeben (Reversal).<br />

Die Möglichkeit <strong>der</strong> Rückrechnung ist ein „value added service“, den die Bank des Kreditors dem<br />

Kreditor anbieten kann.<br />

Der Kreditor beauftragt seine Bank, den Betrag <strong>der</strong> Lastschrift o<strong>der</strong> einen Teil davon zurück zu<br />

geben. Wie diese Beauftragung erfolgt ist im Inkassovertrag festgelegt.<br />

Die Bank des Kreditors leitet die Rückrechnung an die Bank des Debitors weiter.<br />

Der Betrag <strong>der</strong> Rückrechnung wird dem Konto des Debitors gutgeschrieben, sobald die Bank des<br />

Debitors die Gutschrift für diesen Betrag selber erhalten hat.<br />

Das Konto des Kreditors wird belastet.<br />

8.12 Rückgabe durch den Kunden (Refunds)<br />

Bis zu acht Wochen nach <strong>der</strong> Belastung seines Kontos hat <strong>der</strong> Debitor die Möglichkeit ohne Angabe<br />

von Gründen die Lastschrift zurück zu geben.<br />

Der Debitor beauftragt seine Bank mit <strong>der</strong> Rückgabe <strong>der</strong> Lastschrift. Bilateral (in <strong>der</strong> Regel im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen) wird vereinbart, wie diese Rückgabe zu erfolgen<br />

hat.<br />

Die Bank des Debitors leitet die Rückgabe nach Prüfung an die Bank des Kreditors weiter.<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 27 von 42


Der ursprüngliche Lastschriftbetrag wird dem Konto des Debitors gutgeschrieben.<br />

Die deutschen Kreditinstitute werden, wie auch bei dem Lastschrifteinzugsverfahren heute üblich,<br />

eine Rücklastschriftgebühr erheben. Diese wird in <strong>der</strong> Regel gemeinsam mit dem ursprünglichen<br />

Betrag dem Konto des Kreditors belastet. Das Konto des Kreditors wird mit dem ursprünglichen<br />

Lastschriftbetrag und ggf. mit anfallenden Gebühren belastet.<br />

8.13 Rückgabe durch die Bank (Return)<br />

2 Tage nach <strong>der</strong> valutarischen Belastung des Kontos des Debitors hat die Bank des Debitors die<br />

Möglichkeit, die Lastschrift zurückzugeben (z.B. wenn keine Deckung vorhanden ist).<br />

8.14 Rückgabe durch den Kunden (ungültiges o<strong>der</strong> fehlendes Mandat)<br />

Bis zu 13 Monaten nach Belastung seines Kontos besteht die Möglichkeit <strong>der</strong> Rückgabe, wenn <strong>der</strong><br />

Lastschrift kein gültiges Mandat zugrunde lag. In diesem Fall ist die Bank des Debitors jedoch<br />

verpflichtet, sich vor <strong>der</strong> Rückgabe bei <strong>der</strong> Bank des Kreditors davon zu überzeugen, ob tatsächlich<br />

kein gültiges Mandat vorhanden war.<br />

Der Debitor beauftragt seine Bank mit <strong>der</strong> Rückgabe <strong>der</strong> Lastschrift wegen eines nicht autorisierten<br />

Mandats. Bilateral (in <strong>der</strong> Regel im Rahmen <strong>der</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen) wird<br />

vereinbart, wie diese Rückgabe zu erfolgen hat.<br />

Die Bank des Debitors setzt sich mit <strong>der</strong> Bank des Kreditors in Verbindung und for<strong>der</strong>t eine Kopie<br />

des Mandatsakte an.<br />

Die Bank des Kreditors for<strong>der</strong>t eine Kopie <strong>der</strong> Mandatsakte beim Kreditor an.<br />

Der Kreditor stellt seiner Bank eine Kopie <strong>der</strong> Mandatsakte (in <strong>der</strong> Regel als Image-Datei) zur<br />

Verfügung.<br />

Die Bank des Kreditors leitet die Mandatsakte an die Bank des Debitors weiter. Diese prüft die<br />

Unterlagen und stellt fest, ob ein gültiges Mandat vorliegt o<strong>der</strong> nicht. Diese Entscheidung ist für das<br />

<strong>SEPA</strong>-Verfahren final. Lag kein gültiges Mandat vor, so erfolgt in den nächsten Schritten die<br />

Rückgabe.<br />

Kommt die Bank des Debitors zu dem Ergebnis, dass ein ungültiges Mandat vorliegt, wird sie die<br />

Lastschrift zurückgeben.<br />

Kommt sie zu dem Ergebnis, dass das Mandat gültig ist, so informiert sie den Debitor über ihre<br />

Entscheidung.<br />

8.15 Mandatsän<strong>der</strong>ung<br />

Än<strong>der</strong>n sich einzelne Bestandteile des Mandats, so wird nicht wie heute bei <strong>der</strong><br />

Einzugsermächtigung eine neue Einzugsermächtigung erteilt son<strong>der</strong>n es erfolgt eine Än<strong>der</strong>ung des<br />

Mandats.<br />

Die Än<strong>der</strong>ung kann vom Debitor o<strong>der</strong> vom Kreditor ausgehen. Geht sie vom Debitor aus, so teilt <strong>der</strong><br />

Debitor dem Kreditor diese Än<strong>der</strong>ungen mit.<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 28 von 42


Ergeben sich Än<strong>der</strong>ungen des Mandats auf Seiten des Kreditors, so werden diese dem Debitor z.B.<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Pre-Notification mitgeteilt.<br />

Der Debitor teilt dem Kreditor die Än<strong>der</strong>ung seiner Kontoverbindung mit. Der Debitor<br />

dematerialisiert die Än<strong>der</strong>ungsmitteilung und aktualisiert die Angaben zum Mandat. Die<br />

Än<strong>der</strong>ungen sind <strong>der</strong> Bank des Kreditors mit <strong>der</strong> nächsten Lastschrift mitzuteilen.<br />

Vor dem Einzug informiert <strong>der</strong> Kreditor den Debitor erneut über den geplanten Einzug. Dies<br />

geschieht durch eine separate Information o<strong>der</strong> aber als Teil <strong>der</strong> Rechnung o<strong>der</strong> des Vertrags.<br />

Der nächste Einzug <strong>der</strong> Lastschrift erfolgt mit den geän<strong>der</strong>ten Kontodaten. Die Lastschrift enthält<br />

deshalb die neue Kontoverbindung. Die alte Kontoverbindung wird bei dem ersten Einzug auf die<br />

neue Kontoverbindung im <strong>SEPA</strong>-Datensatz mitgegeben.<br />

Diese Lastschrift gilt dann auch wie<strong>der</strong> als Erstlastschrift, so dass die Vorlauffrist von 5 TARGET<br />

Arbeitstagen einzuhalten ist.<br />

8.16 Weiterleitung <strong>der</strong> Lastschriften über CSM1, CSM2…<br />

In <strong>der</strong> Regel erfolgt <strong>der</strong> Austausch <strong>der</strong> Transaktionen und <strong>der</strong> R-Transaktionen durch eine Verteil-<br />

und Verrechnungsinfrastruktur (CSM = Clearing and Settlemet Mechanism).<br />

In Deutschland wird eine Infrastruktur für die <strong>SEPA</strong>-Lastschrift durch den <strong>SEPA</strong> Clearer <strong>der</strong> Deutschen<br />

Bundesbank zur Verfügung gestellt.<br />

Da jedoch nicht alle Banken in Deutschland direkt über die Bundesbank erreichbar sind haben sich<br />

die CSMs vernetzt, so dass ggf. mehrere CSMs an <strong>der</strong> Weiterleitung <strong>der</strong> Nachrichten beteiligt sind.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> verwendeten Infrastruktur durch die Bank des Debitors bzw. die Bank des Kreditors<br />

können die Cut-Off-Zeiten <strong>der</strong> einzelnen Banken voneinan<strong>der</strong> abweichen.<br />

9 B2B-Lastschrift / das Verfahren<br />

9.1 Einholung <strong>der</strong> Kreditor-ID<br />

Der Kreditor (Zahlungsempfänger) beantragt bei <strong>der</strong> Deutschen Bundesbank die Zuteilung einer<br />

Creditor-ID. Die Bundesbank teilt die Creditor-ID zu und übermittelt die diese per Mail als PDF-<br />

Schreiben an den Kreditor.<br />

9.2 Abschluss des Inkasso Vertrags<br />

Der Kreditor (Zahlungsempfänger) schließt mit seiner Bank den Inkassovertrag, <strong>der</strong> Grundlage für<br />

die Einreichung von <strong>SEPA</strong>-Lastschriften ist. Der Inkassovertrag regelt die Rechte und Pflichten <strong>der</strong><br />

beiden beteiligten Vertragspartner. Insbeson<strong>der</strong>e wird auch hier <strong>der</strong> Leistungsumfang <strong>der</strong><br />

Kreditorbank festgelegt.<br />

• Festlegung, <strong>der</strong> XML-Formate, mit denen <strong>der</strong> Kreditor die Lastschrift einreichen kann<br />

• Festlegung, ob ein Storno vor <strong>der</strong> Verrechnung möglich ist und wie die Einreichung des Stornos<br />

erfolgt (als XML-Datei, telefonisch, per Fax usw.)<br />

• Ob und wie Rückweisungen (Refusals) avisiert werden<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 29 von 42


• Festlegung <strong>der</strong> Cut-Off Zeiten (Einreichungszeiten)<br />

9.3 Mandat<br />

9.3.1. Vordruck Mandat<br />

Der Kreditor stellt dem Debitor (Zahlungspflichtiger) das Formular für das Mandat zur Verfügung. Bei<br />

Bestandskunden besteht die Möglichkeiten, das Mandatsformular zu personalisieren, so dass <strong>der</strong><br />

Debitor nur noch das Datum einzutragen und das Mandat zu unterschreiben hat.<br />

9.3.2. Erteilung des Mandats<br />

Der Debitor ergänzt die benötigten Angaben (falls erfor<strong>der</strong>lich):<br />

• Vorname und Name (Kontoinhaber)<br />

• Postleitzahl und Ort (Kontoinhaber / Angabe optional)<br />

• Kreditinstitut (Name und BIC)<br />

• IBAN<br />

• Vorname und Name des Vertragspartners (Schuldner aus dem Vertragsverhältnis, wenn vom<br />

Kontoinhaber (Debitor) abweichend)<br />

• Datum, Ort und Unterschrift<br />

Das Mandat wird nach Erhalt vom Kreditor dematerialisiert. Da <strong>der</strong> Kreditor verpflichtet ist, auf<br />

Anfor<strong>der</strong>ung seiner Bank eine Kopie des Mandats (ggf. mit allen Än<strong>der</strong>ungen) zur Verfügung zu<br />

stellen, wird eine entsprechende Mandatsverwaltung benötigt.<br />

9.3.3 Weiterleitung <strong>der</strong> Mandatskopie<br />

Der Debitor stellt seiner Bank eine Kopie des Mandats zur Verfügung.<br />

9.4 Pre-Notification<br />

Vor dem Einzug informiert <strong>der</strong> Kreditor den Debitor über den geplanten Einzug. Dies geschieht<br />

durch eine separate Information o<strong>der</strong> aber als Teil <strong>der</strong> Rechnung o<strong>der</strong> des Vertrags.<br />

Bei Folgelastschriften kann diese Mitteilung entfallen, wenn <strong>der</strong> Kunde zuvor über die Beträge und<br />

die Einzugstermine informiert wurde.<br />

9.5 Einreichung <strong>der</strong> Lastschrift<br />

Mit <strong>der</strong> Lastschrift werden Daten aus dem Mandat mit übertragen. Dies sind:<br />

• Kreditor-ID<br />

• Mandats-ID<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 30 von 42


• Datum <strong>der</strong> Mandatserteilung<br />

• Name des Debitors<br />

• Adresse des Debitors (optional)<br />

• IBAN des Debitors<br />

• BIC <strong>der</strong> Bank des Debitors<br />

• Art <strong>der</strong> Lastschrift (Core o<strong>der</strong> B2B)<br />

• Typ <strong>der</strong> Lastschrift (Erst-, Folge-, Einmal-Lastschrift o<strong>der</strong> letzte Lastschrift)<br />

• Name des Vertragspartners (Schuldner, wenn vom Kontoinhaber (Kreditor) verschieden)<br />

Mit <strong>der</strong> Lastschrift wird auch <strong>der</strong> Zeitpunkt mitgegeben, an dem <strong>der</strong> Einzug erfolgen soll<br />

(Fälligkeitstermin). Eine B2B-Lastschrift muss einen TARGET-Arbeitstag vor dem Fälligkeitstermin<br />

bei <strong>der</strong> Bank des Debitors vorliegen. Dementsprechend rechtzeitig muss <strong>der</strong> Kreditor die Lastschrift<br />

bei seiner Bank einreichen (s. Cut-Off-Zeiten).<br />

9.6 Weiterleitung <strong>der</strong> Lastschrift<br />

Die Bank des Kreditors prüft die Lastschrift auf Vollständigkeit und auf Gültigkeit <strong>der</strong> Kreditor-ID.<br />

Fehlerfreie Lastschriften leitet sie direkt o<strong>der</strong> über eine Clearing- und Settlement-Infrastruktur (z.B.<br />

die Deutsche Bundesbank) an die Bank des Debitors weiter. Die Bank des Debitors prüft, ob zu dem<br />

Konto des Debitors Sperren hinterlegt sind. Ist das Konto für <strong>SEPA</strong>-Lastschriften generell o<strong>der</strong><br />

aufgrund von speziellen Kriterien für die vorliegende Lastschrift gesperrt, so weist die Bank des<br />

Debitors die Lastschrift zurück.<br />

9.7 Avisierung <strong>der</strong> Lastschrift<br />

Im Rahmen eines value added services (VAS) kann die Bank des Debitors den Debitor über die<br />

anstehende Lastschrift informieren. Über die anstehende Lastschrift kann auch durch den<br />

Kontoauszug informiert werden, die Belastung erfolgt dann mit Wertstellung (Fälligkeitstermin). Ob<br />

die Bank die Buchung sofort o<strong>der</strong> erst am Fälligkeitstermin durchführt, liegt im Ermessen <strong>der</strong> Bank<br />

des Debitors.<br />

Aufgrund des in <strong>der</strong> Lastschrift mitgegebenen gewünschten Belastungsdatums berechnet die Bank<br />

das Verrechnungsdatum. Das Verrechnungsdatum ist in <strong>der</strong> Regel das vom Kreditor gewünschte<br />

Belastungsdatum. Fällt das gewünschte Belastungsdatum auf einen nicht-TARGET-Arbeitstag, so<br />

ergibt sich als Verrechnungsdatum <strong>der</strong> nächste TARGET-Arbeitstag.<br />

Am Verrechnungstag (in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Fälligkeitstermin) erfolgt die Belastung des Kontos des<br />

Debitors. An diesem Tage verrechnet die Bank des Debitors mit <strong>der</strong> Bank des Kreditors (ggf. über die<br />

Clearing- und Settlement-Infrastruktur). In <strong>der</strong> Regel erhält auch <strong>der</strong> Kreditor am Verrechnungstag<br />

seine Gutschrift.<br />

9.8 Storno durch Lastschriftsrückruf des Kreditors (Revocation)<br />

Die Möglichkeit des Stornos ist ein kostenpflichtiger „value added service“ (VAS), den die Bank des<br />

Kreditors dem Kreditor anbieten kann. Der Kreditor beauftragt damit seine Bank, die Lastschrift zu<br />

stornieren. Wie und bis wann diese Beauftragung erfolgen kann ist im Inkassovertrag festgelegt.<br />

Die Bank des Kreditors leitet den Storno an die Bank des Debitors weiter. Die Bank des Debitors kann<br />

den Debitor über den Storno informieren. Diese Vorabinformation ist ebenfalls ein „value added<br />

service“.<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 31 von 42


Der Storno erreicht die Bank des Debitors, bevor die Lastschrift eingelöst wurde. Es besteht deshalb<br />

die Möglichkeit, die am Verrechnungstag vorgesehene Belastung des Kontos des Debitors nicht<br />

durchzuführen. In diesem Fall erfolgt die Belastung auf einem internen Verrechnungskonto, dem<br />

dann auch <strong>der</strong> Storno gutgeschrieben wird.<br />

Am Verrechnungstag erfolgt die Gutschrift auf dem Konto des Debitors. Die Belastung und die<br />

Gutschrift kann auch auf einen bankinternen Verrechnungskonto durchgeführt werden.<br />

Die Belastung aufgrund des Stornos erfolgt am Verrechnungszeitpunkt auf dem Konto des Kreditors.<br />

9.9 Storno durch Wi<strong>der</strong>spruch des Debitors (Refusal)<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Vorlauffrist von einem Tag kann die Lastschrift von dem Debitor zurückgewiesen<br />

werden. Aufgrund <strong>der</strong> Pre-Notification o<strong>der</strong> des Avises seiner Bank weiß <strong>der</strong> Debitor, dass zum<br />

Fälligkeitstermin eine entsprechende Lastschrift seinem Konto belastet werden soll.<br />

Der Debitor weist seine Bank an, die anstehende und noch nicht seinem Konto belastete Lastschrift<br />

zurück zu weisen. Die Art und Weise, wie diese Rückweisung erfolgt, wird bilateral (z.B. im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zwischen Debitor und <strong>der</strong> Bank des Debitors festgelegt.<br />

Die Rückweisung wird von <strong>der</strong> Bank des Debitors an die Bank des Kreditors weitergeleitet.<br />

Im Rahmen eines „additional optional services“ (AOS), kann die Bank des Kreditors den Kreditor<br />

über die erfolgte Rückweisung informieren. Die Art und Weise wird bilateral festgelegt.<br />

Die Rückweisung durch den Kunden erfolgt bevor die Lastschrift eingelöst wurde. Es besteht deshalb<br />

die Möglichkeit, die am Verrechnungstag vorgesehene Belastung des Kontos des Debitors nicht<br />

durchzuführen. In diesem Fall erfolgt die Belastung auf einem internen Verrechnungskonto, dem<br />

dann auch die Rückweisung gutgeschrieben wird.<br />

Am Verrechnungstag erfolgt die Gutschrift auf dem Konto des Debitors. Die Belastung und die<br />

Gutschrift kann auch auf einen bankinternen Verrechnungskonto durchgeführt werden.<br />

Die Belastung aufgrund <strong>der</strong> Rückweisung erfolgt am Verrechnungszeitpunkt auf dem Konto des<br />

Kreditors.<br />

9.10 Rückweisung durch die Bank (Refusal)<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Vorlauffrist von einem Tage kann die Lastschrift von <strong>der</strong> Bank des Debitors<br />

zurückgewiesen werden (z.B., weil das Konto erloschen ist).<br />

9.11 Rückrechnung (Reversal)<br />

Nach <strong>der</strong> Verrechnung (d.h. <strong>der</strong> Belastung des Debitors und <strong>der</strong> Gutschrift auf dem Konto des<br />

Kreditors) kann <strong>der</strong> Kreditor einen Teil o<strong>der</strong> den gesamten Betrag zurückgeben (Reversal).<br />

Die Möglichkeit <strong>der</strong> Rückrechnung ist ein „value added service“, den die Bank des Kreditors dem<br />

Kreditor anbieten kann.<br />

Der Kreditor beauftragt seine Bank, den Betrag <strong>der</strong> Lastschrift o<strong>der</strong> einen Teil davon zurück zu<br />

geben. Wie diese Beauftragung erfolgt ist im Inkassovertrag festgelegt.<br />

Die Bank des Kreditors leitet die Rückrechnung an die Bank des Debitors weiter.<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 32 von 42


Der Betrag <strong>der</strong> Rückrechnung wird dem Konto des Debitors gutgeschrieben, sobald die Bank des<br />

Debitors die Gutschrift für diesen Betrag selbst erhalten hat.<br />

Das Konto des Kreditors wird belastet.<br />

9.12 Rückgabe durch den Kunden (Refund)<br />

Nachdem die Lastschrift auf dem Konto des Debitors eingelöst wurde, kann sie nicht mehr von<br />

dem Debitor zurückgegeben werden!<br />

9.13 Rückgabe durch die Bank (Return)<br />

Bis zu 2 Tage nach <strong>der</strong> valutarischen Belastung des Kontos des Debitors hat die Bank des Debitors<br />

die Möglichkeit, die Lastschrift zurückzugeben (z.B. wenn keine Deckung vorhanden ist).<br />

9.14 Rückgabe durch den Kunden (ungültiges Mandat)<br />

Bis zu 13 Monate nach Belastung seines Kontos besteht die Möglichkeit <strong>der</strong> Rückgabe, wenn <strong>der</strong><br />

Lastschrift kein gültiges Mandat zugrunde lag. In diesem Fall ist die Bank des Debitors jedoch<br />

verpflichtet, sich vor <strong>der</strong> Rückgabe davon zu überzeugen, ob tatsächlich kein gültiges Mandat<br />

vorhanden war.<br />

Kommt die Bank des Debitors zu dem Ergebnis, dass das Mandat gültig ist, so informiert sie den<br />

Debitor über ihre Entscheidung.<br />

Kommt sie zu dem Ergebnis, dass kein gültiges Mandat vorliegt, wird sie die Lastschrift<br />

zurückgeben.<br />

Die Bank des Debitors stellt dann <strong>der</strong> Bank des Kreditors eine Kopie <strong>der</strong> Mandatsakte zur Verfügung.<br />

9.15 Mandatsän<strong>der</strong>ung bei <strong>der</strong> B2B-Firmenlastschrift durch den Debitor<br />

Än<strong>der</strong>n sich einzelne Bestandteile des Mandats, so wird nicht wie heute bei <strong>der</strong><br />

Abbuchungsgenehmigung eine neue Abbuchungsgenehmigung erteilt son<strong>der</strong>n es erfolgt eine<br />

Än<strong>der</strong>ung des Mandats<br />

Die Än<strong>der</strong>ung kann vom Debitor o<strong>der</strong> vom Kreditor ausgehen.<br />

Ergeben sich Än<strong>der</strong>ungen des Mandats auf Seiten des Kreditors, so werden diese im Rahmen <strong>der</strong><br />

Pre-Notification dem Debitor mitgeteilt.<br />

Der Debitor stellt seiner Bank eine Kopie <strong>der</strong> Mandatsän<strong>der</strong>ung zur Verfügung<br />

Der Debitor teilt dem Kreditor die Än<strong>der</strong>ung seiner Kontoverbindung mit. Die Än<strong>der</strong>ungen sind <strong>der</strong><br />

Bank des Kreditors mit <strong>der</strong> nächsten Lastschrift mitzuteilen.<br />

Der Debitor informiert seine Bank, dass die Lastschrift zukünftig von einem an<strong>der</strong>en Konto eingelöst<br />

wird. Die bisherige Bank des Kreditors dematerialisiert die Än<strong>der</strong>ungsmitteilungen und vermerkt,<br />

dass in <strong>Zukunft</strong> Lastschriften zu diesem Mandat nicht mehr eingelöst werden können.<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 33 von 42


Der Debitor informiert ggf. die neue Bank über die Erteilung des Mandats. In <strong>der</strong> Regel sind hierzu<br />

die ursprüngliche Mandatserteilung und alle Än<strong>der</strong>ungen erfor<strong>der</strong>lich, damit die neue Bank des<br />

Kreditors über alle Informationen bezüglich des Mandats verfügt. Die neue Bank des Debitors<br />

dematerialisiert das Mandat und die vorgelegten Ergänzungen und prüft eingehende Lastschriften<br />

gegen dieses Mandat.<br />

Vor dem Einzug informiert <strong>der</strong> Kreditor den Debitor erneut über den geplanten Einzug. Dies<br />

geschieht durch eine separate Information o<strong>der</strong> aber als Teil <strong>der</strong> Rechnung o<strong>der</strong> des Vertrags.<br />

Bei Folgelastschriften kann diese Mitteilung entfallen, wenn <strong>der</strong> Kunde zuvor über die Beträge und<br />

die Einzugstermine informiert wurde.<br />

Der nächste Einzug <strong>der</strong> Lastschrift erfolgt mit den geän<strong>der</strong>ten Kontodaten. Die Lastschrift enthält<br />

deshalb die neue Kontoverbindung. Die alte Kontoverbindung wird bei dem ersten Einzug auf die<br />

neue Kontoverbindung, mitgegeben. Diese Lastschrift gilt dann auch als Erstlastschrift.<br />

9.16 Weiterleitung <strong>der</strong> Lastschriften über CSM1, CSM2…<br />

In <strong>der</strong> Regel erfolgt <strong>der</strong> Austausch <strong>der</strong> Transaktionen und <strong>der</strong> R-Transaktionen durch eine Verteil-<br />

und Verrechnungsinfrastruktur (CSM = Clearing and Settlemet Mechanism).<br />

In Deutschland wird eine Infrastruktur für die <strong>SEPA</strong>-Lastschrift durch den <strong>SEPA</strong> Clearer <strong>der</strong> Deutschen<br />

Bundesbank zur Verfügung gestellt.<br />

Da jedoch nicht alle Banken in Deutschland direkt über die Bundesbank erreichbar sind haben sich<br />

die CSMs vernetzt, so dass ggf. mehrere CSMs an <strong>der</strong> Weiterleitung <strong>der</strong> Nachrichten beteiligt sind.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> verwendeten Infrastruktur durch die Bank des Debitors bzw. die Bank des Kreditors<br />

können die Cut-Off-Zeiten <strong>der</strong> einzelnen Banken voneinan<strong>der</strong> abweichen.<br />

10 <strong>SEPA</strong>-Mandat<br />

<strong>SEPA</strong>-Zahlungen können über die folgenden Kommunikationsverfahren elektronisch ein- bzw.<br />

ausgeliefert werden:<br />

� EBICS (Electronic Banking Internet Communication Standard)<br />

� FinTS / Online-Banking<br />

Wenngleich die Bundesbank aus Effizienzgründen eine beleglose Abwicklung von Zahlungen för<strong>der</strong>t,<br />

ist weiterhin auch eine beleghafte Ein- und Auslieferung von <strong>SEPA</strong>-Überweisungen möglich. Die<br />

beleghafte Einreichung von <strong>SEPA</strong>-Lastschriften wird dagegen nicht angeboten.<br />

Die elektronische Einlieferung <strong>der</strong> <strong>SEPA</strong>-Zahlungen erfolgt im XML-Format mit sog. pain-<br />

Nachrichten. <strong>SEPA</strong>-Überweisungen und <strong>SEPA</strong>-Basislastschriften werden an EBICS-Teilnehmer im<br />

DTAUS0-Format (DTI-Datei) ausgeliefert.<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 34 von 42


Voraussetzung für die Einreichung einer Lastschrift ist ein vom Zahler (Zahlungspflichtigen)<br />

unterzeichnetes <strong>SEPA</strong>-Lastschriftmandat. Die deutsche Kreditwirtschaft hat dafür Mandatsmuster<br />

entwickelt, die von den Zahlungsempfängern (Lastschrifteinreichern) zu verwenden sind.<br />

Je<strong>der</strong> <strong>SEPA</strong>-Lastschrift liegt ein Mandat zugrunde. Für das Mandat gelten strenge Formvorschriften,<br />

die in den Rulebooks festgelegt wurden.<br />

10.1 <strong>SEPA</strong>-Core-Lastschriftmandat<br />

Das <strong>SEPA</strong>-Core-Lastschriftmandat ist im folgenden Wortlaut anzugeben:<br />

Ich ermächtige/ Wir ermächtigen (A) [Name des Debitors], Zahlungen von meinem/ unserem Konto<br />

mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich (B) weise ich mein/ weisen wir unser Kreditinstitut an, die<br />

von [Name des Kreditors] auf mein/ unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.<br />

10.2 B2B-Lastschriftmandat<br />

Für das B2B-Lastschriftmandat gilt:<br />

"Ich ermächtige (Wir ermächtigen) [Name des Kreditor], Zahlungen von meinem (unserem) Konto<br />

mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein (weisen wir unser) Kreditinstitut an, die von<br />

[Name des Kreditors] auf mein (unser) Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.<br />

Das Mandat muss folgende Angaben enthalten:<br />

• Lastschrift-Art<br />

• Eindeutige Mandats-ID<br />

• Name des Debitors (Zeile 1)<br />

• Adresse des Debitors / Strasse und Hausnummer (Zeile 2)<br />

• Adresse des Debitors / PLZ und Ort (Zeile 3)<br />

• Adresse des Debitors / Land (Zeile 4)<br />

• IBAN des Debitors (Zeile 5)<br />

• BIC des Debitors (Zeile 6)<br />

• Name des Kreditors (Zeile 7)<br />

• Kreditor-ID (Zeile 8)<br />

• Adresse des Kreditors / Strasse und Hausnummer (Zeile 9)<br />

• Adresse des Kreditors / PLZ und Ort (Zeile 10)<br />

• Adresse des Kreditors / Land (Zeile 11)<br />

• Lastschrift-Typ (Zeile 12)<br />

• Ort und Datum <strong>der</strong> Unterschrift (Zeile 13)<br />

• Unterschrift(en)<br />

• ID des Debitors (Zeile 14)<br />

• Name des Schuldners (Zeile 15)<br />

• ID des Schuldners Zeile 16)<br />

• Name des Gläubigers (Zeile 17)<br />

• ID des Gläubigers (Zeile 18)<br />

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• Referenznummer des zugrunde liegenden Vertrages (Zeile 19)<br />

• Vertragsbezeichnung (Zeile 20)<br />

Das Mandat muss klar von jedem an<strong>der</strong>en Text abgegrenzt sein. Es dürfen auch keine weiteren<br />

zusätzlichen Informationen und Angaben innerhalb des Mandats gemacht werden.<br />

Aus dem Mandatstext muss klar hervorgehen, wie das Mandat zurückzusenden ist.<br />

Name, Adresse und Kreditor-ID sollten vorgedruckt o<strong>der</strong> eingestempelt werden.<br />

10.3 Mustervordrucke<br />

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11 Aufbau <strong>der</strong> IBAN in den <strong>SEPA</strong>-Län<strong>der</strong>n:<br />

Land<br />

IBAN-<br />

Länge<br />

IBAN-Format*<br />

Belgien 16 BEpp bbbk kkkk kkkk<br />

Bulgarien 22 BGpp bbbb ssss ddkk kkkk kk<br />

Dänemark 18 DKpp bbbb kkkk kkkk kk<br />

Deutschland 22 DEpp bbbb bbbb kkkk kkkk kk<br />

Estland 20 EEpp bbkk kkkk kkkk kkkK<br />

Finnland 18 FIpp bbbb bbkk kkkk kP<br />

Frankreich 27 FRpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kPP<br />

Griechenland 27 GRpp bbb bbbb kkkk kkkk kkkk kkkk<br />

Irland 22 IEpp bbbb ssss sskk kkkk kk<br />

Island 26 ISpp bbbb kkkk kkkk xxxx xxxx xx<br />

Italien 27 ITpp xxxx xxxx xxxx xxxx xxxx xxx<br />

Lettland 21 LVpp bbbb kkkk kkkk kkkk k<br />

Liechtenstein 21 LIpp bbbb bkkk kkkk kkkk k<br />

Litauen 20 LTpp bbbb bkkk kkkk kkkk<br />

Luxemburg 20 LUpp bbbk kkkk kkkk kkkk<br />

Malta 31 MTpp bbbb ssss sskk kkkk kkkk kkkk kkk<br />

Monaco 27 MCpp bbbb bsss sskk kkkk kkkk kPP<br />

Nie<strong>der</strong>lande 18 NLpp bbbb kkkk kkkk kk<br />

Norwegen 15 NOpp bbbb kkkk kkk<br />

Österreich 20 ATpp bbbb bkkk kkkk kkkk<br />

Polen 28 PLpp bbbb bbbP kkkk kkkk kkkk kkkk<br />

Portugal 25 PTpp bbbb bbbb kkkk kkkk kkkP P<br />

Rumänien 24 ROpp bbbb kkkk kkkk kkkk kkkk<br />

Schweden 24 SEpp bbbk kkkk kkkk kkkk kkkk<br />

Schweiz 21 CHpp bbbb bkkk kkkk kkkk k<br />

Slowakei 24 SKpp bbbb kkkk kkkk kkkk kkkk<br />

Slowenien 19 SIpp bbbb bkkk kkkk kPP<br />

Spanien 24 ESpp bbbb ssss PPkk kkkk kkkk<br />

Tschechische Republik 24 CZpp bbbb kkkk kkkk kkkk kkkk<br />

Ungarn 28 HUpp bbbb bbbk kkkk kkkk kkkk kkkk<br />

Vereinigtes Königreich 22 GBpp bbbb ssss sskk kkkk kk<br />

Zypern 28 CYpp bbbs sssss kkkk kkkk kkkk kkkk<br />

* AD, BE, ... zweistelliges ISO-Län<strong>der</strong>kennzeichen<br />

pp zweistellige IBAN-Prüfziffer<br />

b Bankleitzahl/Bankcode<br />

k Kontonummer<br />

P Prüfziffer<br />

s<br />

x<br />

Filialnummer/Code<br />

Sonstige Funktionen<br />

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12 Glossar<br />

AOS / VAS<br />

AOS (additional optional services)<br />

• Zusatzleistungen, die im Zusammenhang mit den <strong>SEPA</strong>-Produkt durch Banken angeboten<br />

werden können, sofern diese nicht gegen das System <strong>der</strong> <strong>SEPA</strong>-Abwicklung verstoßen.<br />

• Vereinbarungen werden in einer Gruppe formuliert und müssen vom EPC freigegeben werden.<br />

Beispiel: die Sicht-SDD<br />

VAS (value added services)<br />

• Zusatzleistungen, die zwischen <strong>der</strong> Bank und dem Kunden vereinbart werden.<br />

• Beispiel: Vorabinformation über anstehende Lastschriften vor Due-Date<br />

ACH<br />

AOS<br />

Benificary<br />

BIC<br />

Creditor<br />

Automated Clearing House<br />

Additional Optional Service = optionale Zusatzdienstleistung<br />

Bank Identifier Code<br />

EBA European Banking<br />

Association<br />

EBICS Electronik Banking Internet<br />

Communication Standard<br />

EWR Europäischer<br />

Wirtschaftsraum<br />

Gläubiger-ID Gläubiger-<br />

Identifikationsnummer /<br />

Creditor Identifier (CI)<br />

IBAN International Bank Account<br />

Number<br />

Interchange fee<br />

PE-ACH PanEuropean Automated<br />

Clearing House<br />

PSD<br />

Begünstigter <strong>der</strong> Überweisung<br />

Zahlungsempfänger<br />

Abwicklungsgebühr<br />

Payment Services Directive EU-Zahlungsdiensterichtlinie<br />

Refund Rückgabe durch die Debitor-Bank bis<br />

zu 8 Wochen nach Fälligkeit (später<br />

nur aufgrund fehlenden Mandats), für<br />

<strong>SEPA</strong>-Firmenlastschrift (B2B) nicht<br />

möglich<br />

Stand: 04.12.2012 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 40 von 42


EREF End to end referenz EREF+[ Ende-zu-Ende Referenz ]<br />

(DDAT10; CT-AT41 - Angabe<br />

verpflichtend)<br />

NOTPROVIDED wird nicht eingestellt.)<br />

COAM<br />

KREF+[Kundenreferenz]<br />

MREF+[Mandatsreferenz] (DD-AT01 -<br />

Angabe verpflichtend)<br />

CRED+[Creditor Identifier] (DD-AT02 -<br />

Angabe verpflichtend bei<br />

<strong>SEPA</strong>Lastschriften, nicht jedoch bei<br />

<strong>SEPA</strong>Rücklastschriften)<br />

Compensation Amount Summe aus Auslagenersatz und<br />

Bearbeitungsprovision bei einer<br />

nationalen<br />

Rücklastschrift sowie optionalem<br />

Zinsausgleich<br />

OAMT Original Amount Betrag <strong>der</strong> ursprünglichen Lastschrift<br />

camt Cash Management<br />

SWIFT Nachrichtentyp<br />

pacs Payments Clearing and<br />

Settlement<br />

pain Payments Initiation<br />

SWIFT Nachrichtentyp<br />

SWIFT Nachrichtentyp<br />

VAS value added services Zusatzleistungen, die zwischen <strong>der</strong><br />

Bank und dem Kunden vereinbart<br />

werden.Beispiel: Vorabinformation<br />

über anstehende Lastschriften vor<br />

Due-Date<br />

Quellenangaben:<br />

Veröffentlichungen <strong>der</strong> Deutschen Bundesbank<br />

Veröffentlichungen des EZB<br />

Veröffentlichungen <strong>der</strong> vdBerg AG<br />

Veröffentlichungen des DSGV / Herrn Axel Weiß<br />

Veröffentlichungen des SVB<br />

Veröffentlichungen des SIZ / Bonn Herrn Dr. Ralf Schophol<br />

Veröffentlichungen <strong>der</strong> BayernLB / Frau Stadlbauer<br />

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