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Das Anfertigen von wissenschaftlichen Arbeiten - LSW

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<strong>Das</strong> Zitieren <strong>von</strong> Internetquellen erfolgt entsprechend den o. g. Regeln. Verlagsort<br />

und Erscheinungsjahr sind zur Identifikation der Quelle durch den individuellen<br />

Uniform Resource Locator (URL) unter Angabe des Abrufdatums zu ersetzen. Ist<br />

der Autor nicht bekannt, ist er durch die herausgebende Organisation zu ersetzen.<br />

Zitate aus PDF-Dokumenten sind zusätzlich mit Seitenangaben zu versehen. Falls<br />

die Internetadresse in der Fußnote länger ist als eine Zeile, ist es sinnvoll auf eine<br />

Silbentrennung zu verzichten, da ein Trennstrich im Zeilenumbruch die Internetad-<br />

resse verfälschen würde. Den Internetquellen immanent ist das Problem, dass sie<br />

Informationen nicht dauerhaft nachprüfbar vorhalten. Daher ist jede verwendete<br />

Quelle in Druckform in den Anhang aufzunehmen oder der Arbeit auf einem Daten-<br />

träger beizufügen. Generell ist darauf hinzuweisen, dass Internetquellen niemals<br />

gedruckten Dokumenten vorzuziehen sind. Sie sollten nur in möglichst geringem<br />

Maße Verwendung finden und auch nur, wenn es sich um eine verlässliche Quelle<br />

wie z. B. den Bundesfinanzhof (www.bundesfinanzhof.de) handelt.<br />

Wird eine CD-ROM statt der Print-Version als Quelle verwendet, ist hinter der be-<br />

treffenden Quellenangabe mit dem Klammerzusatz „CD-ROM-Ausgabe" [ggf. <strong>von</strong><br />

der Druckausgabe abweichendes Erscheinungsjahr] darauf hinzuweisen.<br />

Werden Entscheidungen (Urteile/Beschlüsse) zitiert, ist ein sachlich und chronolo-<br />

gisch geordnetes Entscheidungsregister mit Angabe der jeweiligen Geschäfts-<br />

zeichen beizufügen. Dabei sind die verschiedenen Instanzen entsprechend ihrer<br />

Bedeutung zu ordnen, beginnend mit der wichtigsten. 5 Die Seitenangaben umfas-<br />

sen im Register den gesamten Urteilstext, im Kurzform-Zitat innerhalb des Textteils<br />

nur die betreffende(n) Seite(n). In den Fußnoten entfällt die Angabe der betreffen-<br />

den Geschäftszeichen.<br />

Es ist darauf zu achten, dass alle im Text zitierten Quellen im Literaturverzeichnis<br />

vollständig genannt werden. Die Auflistung der Quellen erfolgt alphabetisch nach<br />

dem Nachnamen des Autors (bei mehreren Autoren nach dem Nachnamen des<br />

5 Zu einem Überblick über die Gerichte des Bundes und der Länder vgl. Gabler-Wirtschafts-<br />

Lexikon (1997), Stichwort: Gerichte; Arndt/Rudolf (1998), S. 65.

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