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Technische Grundlagen für die Beurteilung von Pflegeheimen

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R A U M B A UT E I L HAUSTECHNIK<br />

Fluchtwege § 17 AStV Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche [...]<br />

�<br />

(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass <strong>von</strong> jedem Punkt der<br />

Arbeitsstätte aus<br />

1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem<br />

gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und<br />

19 entspricht (Fluchtweg) und<br />

2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch <strong>die</strong> der Fluchtweg führt (wie<br />

z.B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum<br />

Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen (gesicherte<br />

Fluchtbereiche).<br />

(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass<br />

1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt<br />

[...]<br />

(3) Als Endausgänge i.S.d. Abs. 1 gelten jene Ausgänge, <strong>die</strong> in einen<br />

sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.<br />

[...]<br />

(6) Die Behörde hat kürzere als <strong>die</strong> in Abs. 1 genannten Entfernungen oder<br />

zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte<br />

Notleitern vorzuschreiben, wenn <strong>die</strong>s aufgrund besonderer Verhältnisse<br />

i.S.d. § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 <strong>für</strong> einen wirksamen Schutz der<br />

Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.<br />

Ist zur Bildung <strong>von</strong> Brandabschnitten ein beweglicher Brandabschluss<br />

notwendig, so wird der Einbau <strong>von</strong> Drehflügeltüren empfohlen.<br />

Betreffend § 18 AStV siehe Rz 52<br />

Betreffend § 19 AStV siehe Rz 53<br />

Betreffend § 21 AStV siehe Rz 54<br />

§ 18 AStV Abmessungen <strong>von</strong> Fluchtwegen [...]<br />

(1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:<br />

1. <strong>für</strong> höchstens 20 Personen: 1,0 m;<br />

2. <strong>für</strong> höchstens 120 Personen: 1,2 m;<br />

3. bei mehr als 120 Personen erhöht sich <strong>die</strong> Breite nach Z 2 <strong>für</strong> je<br />

weitere 10 Personen um jeweils 0,1 m.<br />

(3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils<br />

1. <strong>die</strong> höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender<br />

Personen, <strong>die</strong> im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang<br />

angewiesen sein könnten oder<br />

2. sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur<br />

<strong>die</strong> höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar<br />

übereinanderliegenden Geschoßen anwesender Personen, <strong>die</strong> im<br />

Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen<br />

sein könnten.<br />

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