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Technische Grundlagen für die Beurteilung von Pflegeheimen

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R A U M B A UT E I L HAUSTECHNIK<br />

BAUTEIL Fenster<br />

Lichteintrittsflächen<br />

und<br />

Sichtverbindungen<br />

Betreffend <strong>die</strong> Anforderungen an Notausgangsverschlüsse wird auf <strong>die</strong><br />

ÖNORM EN 179 und betreffend <strong>die</strong> Anforderungen an Paniktürverschlüsse<br />

auf <strong>die</strong> ÖNORM EN 1125 verwiesen.<br />

Betreffend Fluchtwege, welche auf Grund der BewohnerInnenbedürfnisse<br />

<strong>von</strong> innen gesichert werden müssen, wird auf <strong>die</strong> TRVB N 132 Pkt. 5.6.2.4.<br />

sowie auf den Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorats zu Notausgangs-<br />

Sicherungssystemen verwiesen.<br />

TRVB N 132 6.1 Fluchtwege<br />

6.1.1 Jedes Geschoß muss über mindestens zwei Ausgänge ins Freie bzw.<br />

zwei Stiegenhäuser verfügen. Von jedem Stiegenhaus muss ein Ausgang<br />

ins Freie führen, wobei einer da<strong>von</strong> über einen gesicherten Fluchtbereich<br />

führen kann.<br />

§ 25 AStV Lichteintrittsflächen und Sichtverbindungen<br />

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, <strong>die</strong> möglichst<br />

gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen<br />

aufweisen, <strong>die</strong><br />

1. in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen<br />

und<br />

2. direkt ins Freie führen.<br />

[...]<br />

(5) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, <strong>die</strong> eine<br />

Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss<br />

1. so gelegen und so beschaffen sein, dass <strong>von</strong> ortsgebundenen<br />

Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist,<br />

sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und<br />

2. mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen.<br />

(6) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach<br />

Abs. 5.<br />

(7) Abs. 5 ist in den Fällen des Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 nicht anzuwenden<br />

und in den Fällen des Abs. 4 Z 1 und 2 nur soweit anzuwenden, als <strong>die</strong>s<br />

technisch möglich ist.<br />

[...]<br />

Seite 41<br />

Betreffend Ausnahmeregelungen zu § 25 Abs. 1 und 5 siehe § 30 AStV 117<br />

113<br />

114<br />

115<br />

116

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