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Technische Grundlagen für die Beurteilung von Pflegeheimen

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R A U M B A UT E I L<br />

HAUSTECHNIK<br />

BAUTEIL Treppen, Rampen & Aufzüge<br />

Treppen § 4 AStV Stiegen<br />

(1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher <strong>die</strong><br />

Bestimmungen des § 2 und gegebenenfalls <strong>die</strong> Bestimmungen über<br />

Fluchtwege.<br />

(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass<br />

1. <strong>die</strong> Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines<br />

Stiegenlaufs einheitlich ist,<br />

2. <strong>die</strong> Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,<br />

3. <strong>die</strong> Auftrittsbreite der Stufen <strong>von</strong> gewendelten Laufteilen auf der<br />

erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:<br />

a) mindestens 13 cm und<br />

b) höchstens 40 cm.<br />

4. in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in<br />

der Gehlinie, betragen muss:<br />

a) nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,<br />

b) vor Türen, <strong>die</strong> zur Stiege führen: mindestens <strong>die</strong> Länge der größten<br />

Türblattbreite.<br />

[...]<br />

(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege<br />

vorgesehen werden, auf denen aufgrund der betriebsüblichen<br />

Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu<br />

transportieren sind.<br />

§ 19 AStV Anforderungen an Fluchtwege<br />

[...]<br />

(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, <strong>die</strong>, sofern sie<br />

sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden,<br />

mindestens brandhemmend sind.<br />

(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen<br />

führen, wenn<br />

1. auf der nach § 18 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des<br />

Fluchtweges <strong>die</strong> Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt<br />

oder<br />

2. nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.<br />

(5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn<br />

1. <strong>die</strong>se aus nicht brennbaren Materialien bestehen,<br />

2. <strong>die</strong>se bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,<br />

3. sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, <strong>die</strong> Türen <strong>von</strong> den<br />

Außenstiegen ins Gebäude mindestens brandhemmend<br />

ausgeführt sind und<br />

4. sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, <strong>die</strong> Wand, an der <strong>die</strong><br />

Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits<br />

der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und<br />

allfällige Fenster in <strong>die</strong>sem Wandbereich mindestens<br />

brandhemmend ausgeführt sind.<br />

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