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Technische Grundlagen für die Beurteilung von Pflegeheimen

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R A U M B A UT E I L<br />

HAUSTECHNIK<br />

HAUSTECHNIK Löschwasserversorgung<br />

HAUSTECHNIK Lüftung<br />

TRVB N 132 12 Einrichtungen zur Brandbekämpfung<br />

12.3 In Gebäuden mit Bettengeschoßen <strong>von</strong> mehr als 500 m² Nutzfläche<br />

und/oder mit einer Geschoßanzahl <strong>von</strong> mehr als 3 Geschoßen sind<br />

Nasssteigleitungen erforderlich. Die Nasssteigleitung ist gemäß TRVB F<br />

128 mit Wandhydranten der Ausführung 2 zu errichten und zu betreiben.<br />

Die Situierung der Wandhydranten ist gemäß TRVB F 124 und F 128<br />

festzulegen, wobei anzustreben ist, je Rauchabschnitt einen eigenen<br />

Wandhydranten zu installieren. Sollte der Wandhydrant <strong>für</strong> einen<br />

benachbarten Rauchabschnitt mit verwendet werden, so ist in der<br />

Rauchabschnittstrennung in Bodennähe eine Durchführungsöffnung <strong>für</strong> den<br />

Löschschlauch zu schaffen.<br />

Lüftung § 27 AStV Mechanische Be- und Entlüftung<br />

(1) § 26 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.<br />

(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn <strong>die</strong> natürliche<br />

Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn<br />

1. <strong>die</strong> nach § 26 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht<br />

erreicht werden oder<br />

2. dem § 26 Abs. 2 Z 2 nicht entsprochen ist oder<br />

3. trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte<br />

a) eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann<br />

(zB bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter<br />

Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft<br />

durch gefährliche Stoffe) oder<br />

b) <strong>die</strong> natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der<br />

Arbeitnehmer/innen verbunden wäre.<br />

[...]<br />

Betreffend <strong>die</strong> Ausführung der mechanischen Lüftung siehe § 27 Abs. 3<br />

und 4 AStV<br />

Seite 42<br />

Betreffend Ausnahmeregelungen zu § 27 Abs. 2 bis 4 siehe § 30 AStV 121<br />

118<br />

119<br />

120

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