Musterlösung zum Fall von Anton und Dragan © HPK ... - hp krings
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Zulassung des Polo<br />
<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />
Beurteilung öffentlicher Verkehrsraum<br />
Es ist zunächst zu prüfen, ob A <strong>und</strong> D ein KFZ im öff. VR benutzt haben<br />
i.S.d. § 1 I, II StVG. Hier fahren sie zur Diskothek <strong>und</strong> auf dem Rückweg<br />
durch die Gemeinde Reiskirchen. Bei öffentlichem Verkehrsraum handelt<br />
es sich um Verkehrsflächen, die entweder durch einen Verwaltungsakt<br />
dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind, oder tatsächlich öffentlich<br />
genutzt werden. Die Widmung <strong>und</strong> die Eigentumsverhältnisse Der Flächen<br />
sind dabei <strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung. Da<strong>von</strong> kann hier ausgegangen<br />
werden, es handelt sich also um öffentlichen Verkehrsraum.<br />
Beurteilung Kraftfahrzeug<br />
Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft angetrieben<br />
werden <strong>und</strong> nicht an Gleise geb<strong>und</strong>en sind. Bei dem VW-Polo handelt es<br />
sich um ein Kraftfahrzeug. Eine weitere Beurteilung ist wegen der<br />
Deutlichkeit nicht erforderlich.<br />
In Betrieb setzen<br />
Daneben wird durch A der Polo in Betrieb durch Benutzen des Motors in<br />
Betrieb gesetzt. In Betrieb setzen beginnt mit dem Starten des Motors <strong>und</strong><br />
endet mit dem Abstellen des Kfz, auch ggf. erst im nichtöffentliche<br />
Verkehrsraum.<br />
Somit bedarf es gemäß § 1 I StVG einer Erlaubnis für das KFZ durch die<br />
Zulassungsbehörde.<br />
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Rechtsverordnung<br />
<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />
Die FZV/StVZO sind Rechtsverordnungen, keine Gesetze. Einen Eingriff in<br />
die informelle Selbstbestimmung ist jedoch nur durch ein Gesetz möglich<br />
(vgl. Art. 2 GG). Eine RVO erlangt dann Gesetzescharakter, wenn die RVO<br />
aufgr<strong>und</strong> eines Gesetzes erlassen worden ist, <strong>und</strong> in diesem Gesetz die<br />
Möglichkeit hierzu eröffnet wird. Somit wäre dem Art § 80 GG Rechnung<br />
getragen. Aufgr<strong>und</strong> des § 6 StVG wird der BMV ermächtigt RVO über die<br />
Zulassung <strong>von</strong> Fahrzeugen zu erlassen. Die StVZO kann demnach<br />
angewendet werden.<br />
Gr<strong>und</strong>regel der Zulassung/Besondere Zulassung nach § 3 FZV<br />
Die Gr<strong>und</strong>regel der Zulassung <strong>von</strong> Fahrzeugen nach § 16 StVZO bezieht<br />
sich auf den Gr<strong>und</strong>satz der Verkehrsfreiheit. Das meint, dass <strong>zum</strong> Verkehr<br />
auf öffentlichen Straßen alle Fahrzeuge zugelassen sind, die den<br />
Vorschriften der StVZO <strong>und</strong> StVO entsprechen. Diese Vorschriftsmäßigkeit<br />
eines Fahrzeuges ist <strong>von</strong> der Einhaltung der allgemeinen <strong>und</strong> besonderen<br />
Bau- <strong>und</strong> Betriebsvorschriften der StVZO sowie der Erhaltung eines<br />
verkehrs- <strong>und</strong> betriebssicheren Wartung- <strong>und</strong> Pflegezustands abhängig.<br />
Gemäß § 16 I StVZO dürfen alle vorschriftsmäßigen FZ’e am öff.<br />
Straßenverkehr teilnehmen, sofern kein besonderes Zulassungsverfahren<br />
erforderlich ist. Hier handelt es sich um ein KFZ mit einer bHG <strong>von</strong> mehr<br />
als 6 km/h <strong>und</strong> somit bedarf es eines besonderen Zulassungsverfahrens<br />
i.S.d. § 3 FZV, d.h. es erfordert eine BE <strong>und</strong> die Zuteilung eines amtlichen<br />
KZ vor in Betriebnahme auf öff. Straßen, insbesondere da es sich bei dem<br />
VW Polo um keine Ausnahme <strong>von</strong> dieser Vorschrift handelt.<br />
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<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />
<strong>Fall</strong>bezogen ist der Polo vor 8 Monaten außer Betrieb gesetzt worden.<br />
Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs<br />
unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I <strong>und</strong><br />
händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten<br />
Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann das Kennzeichen <strong>zum</strong><br />
Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen.<br />
So können die bisherigen Nummernschilder behalten <strong>und</strong> bei einer<br />
späteren Wiederinbetriebnahme erneut nutzen. Auch ein neuer<br />
Eigentümer, der das Fahrzeug wieder anmelden möchte (Umschreibung<br />
innerhalb desselben Zulassungsbezirkes), kann so die bisherigen<br />
Kennzeichen wieder nutzen (gilt nur, wenn es EURO-Kennzeichen sind).<br />
Wird das Fahrzeug nicht innerhalb <strong>von</strong> 7 Jahren nach der<br />
Außerbetriebsetzung wieder angemeldet, verliert die<br />
Zulassungsbescheinigung Teil II seine Gültigkeit, ebenso TÜV <strong>und</strong> AU. Das<br />
Fahrzeug kann nun nur noch mit erheblichem Aufwand erneut für den<br />
Straßenverkehr zugelassen werden (TÜV-Vollabnahme, Beantragung<br />
neuer Kfz-Papiere usw.).<br />
Nach der Prüfung des SV ist festzustellen, dass die Betriebserlaubnis aus<br />
diesem Gesichtspunkt noch Bestand hat.<br />
Problem der Betriebserlaubnis <strong>und</strong> Fahrzeugmängel allgemein<br />
Weiterhin kann eine vorübergehende Stilllegung auf Gr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Mängeln<br />
erfolgen. Der Defekt am Hauptbremszylinder sowie die abgefahrenen<br />
Reifen stellen hier <strong>zum</strong>indest einen erheblichen Mangel, also einen Mangel<br />
der zu einer Verkehrsgefährdung führen kann, dar. Darüber hinaus kann<br />
gegebenenfalls sogar <strong>von</strong> einer unmittelbaren bevorstehenden<br />
Verkehrsgefährdung durch den Defekt den Bremsen ausgegangen werden.<br />
Demzufolge könnte im vorliegenden <strong>Fall</strong> eine Untersagung zur<br />
Betriebnahme im öffentlichen Verkehr durch die Verwaltungsbehörde<br />
ergehen.<br />
Eine Halterhaftung für die Mängel erfolgt gem. §§ 30, 31 StVZO.<br />
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1. Erlöschen der Betriebserlaubnis<br />
Fraglich ist jedoch, ob die BE erloschen sein könnte aufgr<strong>und</strong> der am KFZ<br />
bestehenden Mängel gemäß § 19 II StVZO. Hier ist das KFZ mit<br />
abgefahrenen Reifen <strong>und</strong> einem defekten Hauptbremszylinder<br />
ausgestattet <strong>und</strong> somit kommt insbesondere § 19 II 2 StVZO die<br />
Gefährdung anderer VT in Betracht. Abgefahrene Reifen <strong>und</strong> defekte<br />
Bremsen können sich sicherlich extrem auf die Fahrsicherheit <strong>und</strong> das<br />
Lenkverhalten auswirken, wodurch eine Gefährdung anderer VT auf jeden<br />
<strong>Fall</strong> angenommen werden kann. Die abgefahrenen Reifen stellen aber<br />
keine wissentliche Änderung i.S.d. § 19 II StVZO dar, da er sie ja nicht<br />
vorsätzlich aufgezogen hat. Ebenso wurden die Bremsen nicht vorsätzlich<br />
verändert, sondern sind baujahrbedingte Verschleißerscheinungen.<br />
Der durchgerostete Endschalldämpfer verursacht sicherlich ein<br />
schlechteres Geräuschverhalten i.S.d. § 19 II 3 StVZO, wurde aber<br />
ebenfalls nicht vorsätzlich verändert.<br />
Nach dieser Erörterung hat die BE noch Bestand.<br />
2. Fahrzeugmängel<br />
Da die BE nach § 19 StVZO noch nicht erloschen ist, muss die Auswirkung<br />
der genannten Mängel geprüft werden.<br />
Bei der rechtlichen Bewertung <strong>von</strong> Mängel ist gr<strong>und</strong>sätzlich der § 30<br />
StVZO als „Auffangtatbestand“ zu beachten. Hier ist zwischen der aktiven<br />
<strong>und</strong> passiven Sicherheit des Fahrzeuges zu unterscheiden.<br />
Fahrzeugherstellen müssen sich daran orientieren <strong>und</strong> die Fahrzeuge so<br />
bauen. Kommt es nun <strong>zum</strong> Verschleiß, können möglicherweise die<br />
Bedingungen der<br />
- Fahrsicherheit<br />
- Konditionssicherheit<br />
- Wahrnehmungssicherheit<br />
- Bedienungssicherheit<br />
Nicht mehr gegeben sein.<br />
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<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />
Die passive Sicherheit beinhaltet all die Maßnahmen, die geeignet sind,<br />
Unfallfolgen zu vermeiden oder wenigstens zu reduzieren. Der passiven<br />
Sicherheit werden zugeordnet, die<br />
a) äußere Sicherheit, zu ihr zählt insbesondere die Gestaltung der<br />
Fahrzeugkonturen, um Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer<br />
möglichst gering zu halten. (s. auch § 30 c StVZO);<br />
b) innere Sicherheit, sie dient dem Schutz der Fahrzeuginsassen (z.B.<br />
Airback, Sicherheitsgurte, Knautschzone, Kopfstützen).<br />
Durch die angegebenen Mängel ist die Sicherheit nicht mehr<br />
gewährleistet. Dies stellt eine Owi §§ 30, 69 a III 1 StVZO i.V. m. § 24<br />
StVG dar.<br />
Bau-<strong>und</strong> Betriebsvorschriften<br />
Die einzelnen Fahrzeugteile werden in den Bau-<strong>und</strong> Betriebsvorschriften<br />
beschrieben <strong>und</strong> müssen so beschaffen sein, §§ 30 ff StVZO. Dies ist nicht<br />
der <strong>Fall</strong>. Daher ergeben sich die nachfolgenden Owi, die sicherlich als eine<br />
Owi zusammengefasst werden.<br />
Es handelt sich bei den Mängeln um abstrakte Tatsachen. Auf eine<br />
intensive Erörterung wird daher verzichtet.<br />
a) Das Fahren mit abgefahrenen Reifen stellt eine OWI gemäß §§ 36 II<br />
i.V.m. 69 a III 8 StVZO i.V.m. § 24 StVG dar.<br />
b) Das Fahren mit dem defekten Hauptbremszylinder stellt eine OWI<br />
gemäß §§ 41 I i.V.m. 69 a III 13 StVZO i.V.m. § 24 StVG dar.<br />
c) Das Fahren mit dem durchgerosteten Endschalldämpfer stellt eine<br />
OWI gemäß §§ 49 I i.V.m. 69 a III 17 StVZO i.V.m. § 24 StVG dar.<br />
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<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />
Halterverantwortlichkeit<br />
Viel schwerer wiegt die Verantwortung des Fahrzeughalters (§ 31 Abs. II<br />
StVZO) <strong>und</strong> die des Fahrzeugführers (§ 23 StVO), da sie verpflichtet sind,<br />
die verkehrssichere Beschaffenheit des Fahrzeuges während der Nutzung<br />
zu erhalten. Verändert der Halter eines Fahrzeuges ein Fahrzeugteil, das<br />
der inneren oder äußeren Sicherheit dient, <strong>und</strong> dies nunmehr nicht mehr<br />
gewährleistet ist, liegt auch ein Verstoß gegen § 30 II StVZO vor.<br />
Die Inbetriebnahme des Pkw stellt für <strong>Anton</strong> als Halter wegen dieser<br />
Verschleißerscheinungen eine OWI gemäß §§ 31 II i.V.m. 69 a V 3 StVZO<br />
i.V.m. § 24 StVG dar.<br />
Die Owis durch Benutzen haben <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> gemeinsam begangen.<br />
Weiterhin müsste Erlassgemäß eine Mängelanzeige (§ 5 FZV) ausgestellt<br />
werden.<br />
Zuteilung der amtlichen Kennzeichen<br />
Wie bereits erörtert bedarf es weiterhin der Zuteilung eines amtlichen KZ<br />
gemäß § 3 FZV. Es ist zu erörtern, ob die Zuteilung durch die zuständige<br />
Behörde erfolgt ist.<br />
Hier hat D zwei Kennzeichen <strong>von</strong> einem anderen KFZ vom Schrottplatz<br />
abgeschraubt <strong>und</strong> am VW Polo angebracht. Des weiteren fehlen dem KZ<br />
der Zulassungsstempel <strong>und</strong> sind mit ungültigen HU- <strong>und</strong> AU-Plaketten<br />
versehen. Somit stellt sich die Frage, ob die KZ noch als zugeteilt gelten.<br />
Da sie einem anderen KFZ zugeteilt wurden, welches mittlerweile auf dem<br />
Schrottplatz steht ist dies sicher zu verneinen, insbesondere da die<br />
Kennzeichen nie für den VW Polo ausgegeben wurden.<br />
Es ist daher festzuhalten, dass die BE zwar noch Bestand hat, dem KFZ<br />
aber kein amtliches KZ zugeteilt wurde <strong>und</strong> somit keine Zulassung gemäß<br />
§ 3 FZV für den VW Polo besteht.<br />
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Versicherung<br />
<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />
Es ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass der Vorbesitzer des VW Polo seinen<br />
Versicherungsvertrag spätestens beim Verkauf des KFZ gekündigt hat,<br />
wodurch <strong>zum</strong>indest <strong>von</strong> seiner Seite aus kein solcher Vertrag mehr<br />
besteht.<br />
Da A durch den Kauf des VW Polo <strong>zum</strong> Halter dieses KFZ wurde, welches<br />
er auch gemäß § 1 I StVG im öffentlichen VR in Betrieb nahm, war er<br />
gemäß § 1 PflVG <strong>zum</strong> Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung<br />
eventuell eintretender Schäden verpflichtet. Es müsste eigentlich<br />
alternativ geprüft werden, ob der ehemalige vertrag noch Bestand hat, ich<br />
unterstelle, dass dies nicht der <strong>Fall</strong> ist. Da das KFZ auch nicht unter die<br />
Ausnahmen <strong>von</strong> § 2 PflVG fällt liegt hier ein Vergehen nach § 6 I, II PflVG,<br />
insbesondere da die Versicherung hier im Schadensfalle nicht haften<br />
würde.<br />
Steuer<br />
Der Steuer unterliegen gemäß § 1 I 1-4 KraftStG alle inländischen KFZ,<br />
auch widerrechtlich benutzte KFZ. Das Fahrzeug wird <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong><br />
<strong>Dragan</strong> ohne erforderliche Zulassung in Betrieb gesetzt. Dies stellt aus<br />
steuerlichen Gesichtspunkten eine widerrechtliche Benutzung dar.<br />
Steuerschuldner ist in solchen Fällen der Fahrer. Es wären hier <strong>Anton</strong> <strong>und</strong><br />
<strong>Dragan</strong>. Die Steuerschuld wird in solchen Fällen für 4 Wochen<br />
angenommen. Eine Ausnahme gemäß § 3 KraftStG ist hier nicht zu<br />
erkennen <strong>und</strong> somit begeht <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> ein Vergehen, als Halter,<br />
Führer <strong>und</strong> widerrechtlicher Benutzer des VW Polo <strong>und</strong> somit sind sie auch<br />
Steuerschuldner, strafbar wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO.<br />
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<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />
Kennzeichenmissbrauch<br />
Durch die Anbringung der entwendeten KZ am VW Polo könnte sich D des<br />
Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 I 1 StVG strafbar gemacht haben.<br />
Da dem VW Polo kein amtliches KZ gemäß § 18 I StVZO zugeteilt wurde,<br />
wurde bereits erörtert. Bei den entwendeten KZ handelt es sich um<br />
amtliche KZ, welche somit durchaus geeignet sind den Anschein zu<br />
erwecken, hier würde es sich um die rechtmäßig zugeteilten KZ des VW<br />
Polo handeln.<br />
Die rw Absicht bedeutet Eventualvorsatz. Hier wollte D die KZ benutzen<br />
um nicht aufzufallen, d.h. er wusste dass die KZ nicht <strong>zum</strong> VW Polo<br />
gehören <strong>und</strong> wollte sie aber trotzdem benutzen um nicht mit der Polizei in<br />
Konflikt zu geraten. Somit handelte er nicht nur mit Eventualvorsatz,<br />
sondern sogar mit indirektem Vorsatz.<br />
Somit hat sich D des Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 I 1 StVG<br />
strafbar gemacht.<br />
Durch das Führen des KFZ mit den amtlichen KZ des D könnte sich A<br />
ebenfalls des Kennzeichenmissbrauchs strafbar gemacht haben gemäß §<br />
22 II StVG.<br />
Das Gebrauchen eines KFZ im öff. VR wurde bereits geprüft <strong>und</strong> liegt hier<br />
vor.<br />
Weiterhin wusste A um die Herkunft der KZ <strong>und</strong> wollte diese auch bei<br />
seiner Jungfernfahrt benutzen.<br />
Somit hat sich A des Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 II StVG<br />
strafbar gemacht.<br />
Urk<strong>und</strong>enfälschung<br />
Fraglich ist, ob sich A <strong>und</strong> D der Urk<strong>und</strong>enfälschung gemäß § 267 StGB<br />
strafbar gemacht haben, indem sie die entwendeten KZ am VW Polo<br />
angebracht haben.<br />
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<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />
Dann müsste es sich bei der Verbindung <strong>von</strong> KZ <strong>und</strong> KFZ um eine Urk<strong>und</strong>e<br />
handeln, als solche kommt hier eine zusammengesetzte Urk<strong>und</strong>e in<br />
Betracht. Eine solche ist die feste Verbindung <strong>von</strong> Augenscheinobjekt <strong>und</strong><br />
Beweiszeichen, dass gerade aus dieser Verbindung der gedankliche Inhalt<br />
(Perpetuierungsfunktion) folgt.<br />
Hier wurde zwar das KFZ mit den Schildern versehen <strong>und</strong> somit eine<br />
derartige Verbindung begründet, welche den Anschein erwecken sollte<br />
dies wäre ein ordnungsgemäß zugelassenes KFZ, es mangelt aber an der<br />
Garantiefunktion, da die KZ kein Dienstsiegel mehr haben <strong>und</strong> somit<br />
keinen Aussteller erkennen lassen können.<br />
Somit haben sich weder A noch D der Urk<strong>und</strong>enfälschung strafbar<br />
gemacht.<br />
Fahrerlaubnisthematik des <strong>Anton</strong><br />
<strong>Anton</strong> ist nicht im Besitz einer gültigen FE. Diese ist jedoch gem. §2 StVG<br />
erforderlich, um ein KfZ auf öffentlichen Straßen zu führen. Damit könnte<br />
ein Fahren ohne FE gem. § 21 Abs.1 Nr.1, 1. Alt. StVG vorliegen.<br />
<strong>Anton</strong> ist sich durchaus bewusst, dass er die Fahrerlaubnisprüfung noch<br />
nicht abgelegt hat. Die Fahrt mit seinem VW Polo ist darüber hinaus sogar<br />
als zusätzliche Trainingsst<strong>und</strong>e deklariert. Auf eine weitere Prüfung der<br />
FeV wird verzichtet, da aus dem Text zu erkennen ist, dass <strong>Anton</strong> keine<br />
Fahrerlaubnis besitzt.<br />
<strong>Anton</strong> handelt vorsätzlich. Er hat eine Vergehen nach §§ 2, 21 StVG<br />
erfüllt.<br />
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<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />
Trunkenheitsfahrt / § 24 a StVG <strong>und</strong> § 316 StGB durch <strong>Anton</strong><br />
Laut Sachverhalt tritt <strong>Anton</strong> trotz Alkoholgenuß <strong>von</strong> 1 Liter Bier, sowie<br />
Einnahme <strong>von</strong> 2 Speed-Tabletten mit seinem VW-Polo die Heimfahrt an.<br />
Dadurch könnte <strong>Anton</strong> eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 24a I StVG<br />
begangen haben.<br />
Die Frage des Verkehrsraumes <strong>und</strong> des Kraftfahrzeuges, sowie des<br />
Führens wurde bereits erörtert. Es wird daher auf eine nochmalige Prüfung<br />
verzichtet.<br />
Problem Alkohol, § 24 a StVG<br />
Eine Vorraussetzung wäre, dass <strong>Anton</strong> 0,25 mg/L oder mehr Alkohol in<br />
der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat.<br />
Ordnungswidrig i.S.d. § 24a I StVG handelt auch, wer eine Alkoholmenge<br />
im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration<br />
führt.<br />
<strong>Anton</strong> hat laut Sachverhalt 1 Liter Bier getrunken. In einem Liter Bier sind<br />
ca. 40 g Alkohol vorhanden. Nach der Widmark´schen Formel wäre es<br />
möglich, die ungefähre Blutalkoholkonzentration (BAK) zu berechnen.<br />
BAK = Alkohol in g / Körpergewicht (kg) * Reduktionsfaktor (bei Männer<br />
0.75).<br />
Ein Liter Bier ergibt bei einer männlichen Person eine BAK <strong>von</strong> etwa 0,6<br />
Promille. Zu Bedenken ist aber, dass zwischen der Kontrolle <strong>und</strong> dem<br />
letzten Trinken eine gewisse Zeit vergangen ist. IM Verkehrsrecht kann<br />
da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass der stündliche Eliminationswert bei 0,15<br />
Promille/St<strong>und</strong>e liegt. Unter Berücksichtung eines mittleren Zeitfaktores<br />
anzunehmen, dass der Wert unter 0,5 Promille liegt. Auf eine weitere<br />
Prüfung wird daher verzichtet. Für die Verwertbarkeit des Ergebnisses ist<br />
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<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />
bei einer Ordnungswidrigkeit jedoch <strong>zum</strong>indest ein gerichtsverwertbarer<br />
Atemalkoholtest durchzuführen.<br />
Die Ordnungswidrigkeit kann auch fahrlässig gegangen werden, § 24a III<br />
StVG. Dies ist dann der <strong>Fall</strong>, wenn dem Betroffenen vorzuwerfen ist, das<br />
er annehmen konnte <strong>und</strong> musste, den Grenzwert zu erreichen bzw. zu<br />
überschreiten.<br />
Konsum <strong>von</strong> Speed-Tabletten<br />
Fraglich ist, ob <strong>Anton</strong> durch die Einnahme der 2 Speed-Tabletten eine<br />
Ordnungswidrigkeit i.S.d. §24 a II StVG begangen haben könnte.<br />
Das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr wurde bereits<br />
bejaht.<br />
Ordnungswidrig handelt, wer dies unter Wirkung eines berauschenden<br />
Mittels, wie in der Anlage aufgeführt, tut.<br />
Laut Sachvehalt handelt es sich bei den Speed-Tabletten um Amphetamin.<br />
Diese Substanz ist auch in der Anlage 1 des StVG aufgeführt <strong>und</strong> gilt<br />
somit als berauschendes Mittel i.S.d. § 24a II StVG. Weiterhin müsste die<br />
Wirkung gem. § 24a II S.2 StVG durch die Substanz im Blut nachgewiesen<br />
werden.<br />
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§ 316 StGB des <strong>Anton</strong><br />
<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />
<strong>Anton</strong> könnte sich weiterhin gem. §316 StGB der Trunkenheit im<br />
Straßenverkehr strafbar gemacht haben.<br />
<strong>Anton</strong> hat in Disco 4 Bier a 0,25l zu sich genommen. Es ist nicht klar, wie<br />
hoch die Blutalkoholkonzentration bei ihm ist. Bei einem erwachsenen<br />
Mann normaler Größe <strong>und</strong> Gewichts ist jedoch bei der konsumierten<br />
Menge da<strong>von</strong> auszugehen, dass die BAK oder die im Körper vorhandene<br />
Alkoholmenge zu einer BAK <strong>von</strong> über 0,5 Promille führt. Weiterhin wurde<br />
andere berauschende Mittel, hier 2 Speed-Tabletten zu sich genommen.<br />
Eine geringe bis mäßige Alkoholkonzentration führt zu Mangel der<br />
Aufmerksamkeit, zu nachlassende Kritikfähigkeit <strong>und</strong> insbesondere zur<br />
erhöhten Risikobereitschaft, was auf der Heimfahrt <strong>von</strong> der Disco im<br />
Fahrverhalten des <strong>Anton</strong> zu erkennen ist.<br />
Auch Amphetamine, also Speed, führen zu Konzentrationsunfähigkeit,<br />
motorische Unruhe <strong>und</strong> Nervosität. Verkehrsrelevant ist hierbei die<br />
Überschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit, das Fehleinschätzen<br />
<strong>von</strong> Situationen <strong>und</strong> der Realitätsverlust. Durch das zu schnelle Fahren<br />
<strong>und</strong> darüber hinaus das äußerst risikoreiche Überholmanöver, was mit<br />
einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einhergeht, ist zu<br />
vermuten, dass <strong>Anton</strong> nicht mehr in der Lage ist, das KfZ sicher zu führen.<br />
Bei dem Verhalten <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> könnte <strong>von</strong> einer relativen Fahrunsicherheit<br />
ausgegangen werden. Diese liegt vor wenn die BAK <strong>zum</strong>indest 0,3<br />
Promille erreicht <strong>und</strong> weitere Beweisanzeichen (Ausfallerscheinungen) für<br />
die Ungeeignetheit des Fahrzeugführers <strong>zum</strong> sicheren Führen eines<br />
Fahrzeuges feststellbar sind.<br />
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Kraftfahrer vielmehr fahrunsicher,<br />
wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit, besonders infolge Enthemmung<br />
sowie geistig-seelischer <strong>und</strong> körperlicher (psychophysischer)<br />
Leistungsausfälle, so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist,<br />
sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, <strong>und</strong> zwar auch bei<br />
plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. Neben<br />
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<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />
dem Ausmaß der alkoholbedingten Leistungsminderung <strong>und</strong> der<br />
Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers ist hierbei<br />
auch die Steigerung der <strong>von</strong> ihm dadurch für andere ausgehenden<br />
Gefahren <strong>von</strong> entscheidender Bedeutung.<br />
Zutreffend berücksichtigt diese Begriffsbestimmung auch die<br />
insbesondere durch Alkoholgenuss bewirkte Enthemmung, die<br />
beim Fahrzeugführer zur Veränderung seiner Persönlichkeit führen<br />
kann <strong>und</strong> oft durch den Verlust <strong>von</strong> Umsicht <strong>und</strong> Besonnenheit<br />
infolge Selbstüberschätzung sowie durch Rücksichtslosigkeit,<br />
erhöhte Risikobereitschaft <strong>und</strong> Leichtsinn gekennzeichnet ist. Die<br />
hierauf beruhende Fahrunsicherheit kann sich auch in bewusst<br />
verkehrswidriger Fahrweise offenbaren.<br />
Wer in dem oben geschilderten Sinn nicht in der Lage ist, sein<br />
Fahrzeug sicher zu führen, ist immer „absolut“ fahrunsicher.<br />
Es gibt keine "relative" Fahrunsicherheit in dem Sinne, daß zur<br />
Fahrunsicherheit führende Ausfallerscheinungen etwa durch<br />
besonders vorsichtige Fahrweise oder geringe Geschwindigkeit<br />
ausgeglichen werden könnten. Die nicht sehr glücklich gewählten<br />
Begriffe der „absoluten“ <strong>und</strong> „relativen“ Fahrunsicherheit<br />
unterscheiden vielmehr nur verschiedene Arten des Nachweises<br />
der Fahrunsicherheit.<br />
Bereits eine BAK <strong>von</strong> 0,5 Promille bewirkt eine deutliche Erhöhung<br />
der Risikobereitschaft gegenüber dem Verhalten des nüchternen<br />
Menschen.<br />
Bei einem Kraftfahrer kann daher schon bei 0,5 Promille, vielfach<br />
sogar schon bei 0,3 bis 0,8 Promille Fahrunsicherheit eintreten.<br />
Regelmäßig erlischt die Fahrsicherheit des Kraftfahrers bei einer<br />
BAK zwischen 0,5 <strong>und</strong> 1,09 Promille.<br />
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<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />
Fahrunsicherheit i. S. d. §§ 315 c, 316 StGB ist demnach ein<br />
unbestimmter Begriff. Es ist vielmehr eine Form des Beweises, ob ein<br />
Verkehrsteilnehmer absolut oder relativ fahruntüchtig ist.<br />
Hierbei sind ungewöhnliche Fahr- <strong>und</strong> Verhaltensfehler des<br />
Fahrzeugführers entscheidend. Dies ist durch das Überholmanöver sicher<br />
gegeben. Ein nicht alkoholisierter Kfz-Führer verhält sich anders.<br />
Gr<strong>und</strong>legend ist zu sagen, dass die Existenz <strong>von</strong> Ausfallerscheinungen<br />
unerheblicher wird, je näher sich die BAK dem absoluten Grenzwert <strong>von</strong><br />
1,1 Promille näher. Hier ist dies nicht genau feststellbar. Weiterhin ist zu<br />
sagen, dass je seltener ein bestimmter Fahrfehler bei nüchternen Fahrern<br />
vorkommt <strong>und</strong> je häufiger er <strong>von</strong> alkoholisierten Fahrern begangen wird,<br />
desto eher ist der Schluss gerechtfertigt, dass er dem Beschuldigten im<br />
nüchternen Zustand nicht unterlaufen wäre, siehe hier das riskante<br />
Überholmanöver <strong>und</strong> die gefahrene Geschwindigkeit. Darüber hinaus<br />
kommt bei <strong>Anton</strong> jedoch der Konsum weiterer berauschender Mittel hinzu,<br />
die die Fahreigenschaft beeinträchtigt. Bei <strong>Anton</strong> ist daher eine relative<br />
Fahruntüchtigkeit anzunehmen.<br />
<strong>Anton</strong> hatte Vorsatz bezüglich des in Betrieb setzten des KfZ nach dem<br />
Discobesuch. Bezüglich der BAK <strong>und</strong> der Wirkung der Drogen reicht ein<br />
fahrlässiges Handeln aus.<br />
<strong>Anton</strong> hat sich der Trunkenheit im Straßenverkehr gem. 316 StGB strafbar<br />
gemacht.<br />
Zur Sicherung des Strafverfahrens ist hier eine Blutentnahme <strong>zum</strong><br />
Nachweis der BAK sowie der sonstigen berauschenden Mittel im Blut als<br />
Beweis <strong>von</strong> Nöten.<br />
Ihm könnte folglich die FE gem. §69 StGB entzogen werden. Das ist hier<br />
allerdings nicht zu beurteilen.<br />
Da er nicht im Besitz einer solchen ist, kann eine Einschränkung <strong>zum</strong><br />
Erlangen der FE gem. §11 FeV ergehen.<br />
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<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />
Trunkenheitsfahrt / § 315 c StGB des <strong>Anton</strong><br />
<strong>Anton</strong> könnte sich weiterhin einer Gefährdung des Straßenverkehrs nach<br />
§315c StGB schuldig gemacht haben.<br />
Voraussetzung hierfür ist das Führen eines Fahrzeugs infolge des<br />
Genusses <strong>von</strong> alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden<br />
Mitteln (§315c Abs.1 Nr.1a StGB), was im <strong>Fall</strong> des <strong>Anton</strong>s wie vorher<br />
geprüft gegeben ist. Der Gr<strong>und</strong>tatbestand wird <strong>von</strong> mir als erfüllt<br />
angesehen.<br />
Wie bereits erörtert ist <strong>Anton</strong> nicht in der Lage ein Fahrzeug sicher zu<br />
führen. Weiterhin muss für die Erfüllung des Tatbestands eine konkrete<br />
Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Mensches oder einer<br />
fremden Sache <strong>von</strong> bedeutendem Wert vorliegen.<br />
Eine konkrete Gefährdung liegt dann vor, wenn nur der Zufall den<br />
Schadenseintritt verhindert, wobei Zufall die Unbeherrschbarkeit des<br />
Geschehens darstellt. Der bedeutende Wert einer Sache liegt bei einer<br />
Summe <strong>von</strong> über 1000 Euro vor.<br />
Im vorliegenden <strong>Fall</strong> geht <strong>von</strong> der Fahrweise <strong>Anton</strong>s zwar eine abstrakte<br />
Gefährdung aus, dennoch ist der Fahrer des überholten Fahrzeuges in der<br />
Lage, die Situation zu erkennen. Daher bricht er den Abbiegevorgang ab.<br />
Durch die Fahrweise des <strong>Anton</strong> ist sicherlich eine abstrakte Gefährdung<br />
des überholten Pkw-Fahrers <strong>und</strong> dessen Pkw als Sache <strong>von</strong> bedeutendem<br />
Wert anzunehmen. Durch das Verhalten des überholten Pkw-Fahrers ist<br />
das Nichteintreten einer konkreten Gefährdung bei nachträglicher<br />
objektiven Betrachtung abzulehnen. Der Verkehrsvorgang ist<br />
beherrschbar.<br />
Es liegt also nicht am Zufall, dass hier kein Schaden eingetreten ist, d.h.<br />
eine konkrete Gefährdung durch <strong>Anton</strong> liegt eher nicht vor.<br />
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Weiterhin hat <strong>Anton</strong> durch das gefährliche Überholmanöver in einer<br />
unübersichtlichen Linkskurve mit zu hoher Geschwindigkeit auch die<br />
Regelbeispiele des §315c Abs.1 Nr. 2b <strong>und</strong> Nr. 2d <strong>und</strong> Nr. 2e StGB erfüllt.<br />
Dafür müsste <strong>Anton</strong> grob verkehrswidrig gehandelt haben, d.h. er muss<br />
einen besonders schweren Verstoß, der aus den übrigen Verstößen<br />
herausragt, begangen haben. Dies ist durch das oben näher beschriebene<br />
gefährliche Überholmanöver gegeben.<br />
Weiterhin muss <strong>Anton</strong> diesen Verstoß rücksichtslos begangen haben.<br />
Dafür müsste er sich aus eigensüchtigen Gründen über die ihm bewussten<br />
Pflichten hinweg gesetzt haben. Für solche Gründe liegen im Sachverhalt<br />
keine subjektiven Merkmale vor, sie könnten zwar unterstellt werden, zur<br />
Beurteilung der Rücksichtslosigkeit fehlen allerdings entsprechende<br />
Informationen, wie z.B. schnelleres Vorankommen aus persönlichen<br />
Gründen, Imponiergehabe gegenüber der Mitfahrer, usw.<br />
Die <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> o.g. erfüllten Regelbeispiele aus dem<br />
§ 315 c StGB entsprechen den StVO-Verstößen nach §§ 2, 49 Abs.1 Nr.2<br />
StVO i.V.m. §24 StVG (Rechtsfahrgebot an unübersichtlichen Stellen), §§<br />
3, 49 Abs.1 Nr.3 StVO i.V.m. §24 StVG (Geschwindigkeit) sowie §§ 5, 49<br />
Abs.1 Nr.5 StVO i.V.m. §24 StVG (Überholen).<br />
<strong>Anton</strong> hat sich weder nach §315c Abs.1 Nr.1a StGB noch nach §315c<br />
Abs.1 Nr. 2<br />
StGB strafbar gemacht.<br />
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach §315b StGB liegt<br />
nicht vor, da hier insbesondere Gefährdungen des Straßenverkehrs durch<br />
verkehrsfremde Eingriffe erfasst sind.<br />
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Die Verkehrsunfallflucht durch <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong><br />
Dadurch, dass <strong>Anton</strong> den geparkten PKW rammte kurz anhielt <strong>und</strong> dann<br />
einfach mit <strong>Dragan</strong> weiterfuhr, könnte er sich gem. § 142 I Nr. 2 StGB<br />
strafbar gemacht haben.<br />
Eine feststellungsbereite Person ist nicht vor Ort, da niemand außer <strong>Anton</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> da war.<br />
Fraglich ist, ob ein Unfall stattgef<strong>und</strong>en hat.<br />
Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im öff. Verkehr, das mit dessen<br />
Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht <strong>und</strong> einen nicht<br />
unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.<br />
Öff. VKR liegt vor (siehe oben).<br />
Das Rammen des geparkten PKW ist ein plötzliches Ereignis, das mit den<br />
Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht, da<br />
es ein unerwartetes Ereignis ist, was die direkte Folge eines<br />
Verkehrsvorganges ist. Die Gefahren des Straßenverkehrs haben sich<br />
quasi in diesem Ereignis verwirklicht.<br />
Auch ist laut SV an dem geparkten PKW ein Sachschaden <strong>von</strong> 500 €<br />
entstanden, was kein unerheblicher Sachschaden ist. Dieser liegt nämlich<br />
schon ab einem Schaden <strong>von</strong> 25 € vor.<br />
Somit liegt ein Unfall vor.<br />
<strong>Anton</strong> war gem. § 142 V StGB Unfallbeteiligter da sein Verhalten (zu<br />
schnelles Fahren in einer Kurve) zur Verursachung des VU beigetragen<br />
hat.<br />
<strong>Anton</strong> hat sich auch vom Unfallort entfernt, da er gewollt den Ort, an dem<br />
sich der VU ereignet hat verlassen hat, indem er mit <strong>Dragan</strong> da<strong>von</strong>fuhr.<br />
Fraglich ist, ob <strong>Anton</strong> seine Wartepflicht verletzt hat.<br />
Unter der Wartepflicht versteht man, dass <strong>Anton</strong> eine angemessene Zeit<br />
hätte warten müssen, bis eine feststellungsbereite Person am Unfallort<br />
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einträfe, <strong>und</strong> Feststellungen über <strong>Anton</strong>s Person, des Fahrzeuges sowie<br />
<strong>Anton</strong>s Art der Beteiligung hätte treffen können.<br />
Diese Wartepflicht umfasst einen längeren Zeitraum, dessen Länge <strong>von</strong><br />
den Umständen abhängig ist. Laut SV hat <strong>Anton</strong> kurz angehalten <strong>und</strong><br />
<strong>Dragan</strong> hat den Schaden begutachtet. Dann sind beide da<strong>von</strong>gefahren.<br />
Dies hat schätzungsweise nicht länger als 1 Minute gedauert. Die<br />
Wartepflicht umfasst aber definitiv einen größeren Zeitraum. <strong>Anton</strong> hätte<br />
mindestens mal 45 min warten müssen. Dies hat er nicht getan.<br />
<strong>Anton</strong> wusste dies <strong>und</strong> wollte es auch. Er handelte somit vorsätzlich.<br />
RFG <strong>und</strong> SAG sind nicht ersichtlich. Er handelte demnach auch rewi <strong>und</strong><br />
schuldhaft.<br />
<strong>Anton</strong> hat sich demnach nach § 142 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht.<br />
§ 34 StVO Pflichten nach einem Verkehrsunfall<br />
Gem. § 34 I Nr. 2 StVO hätte <strong>Anton</strong> die Unfallstelle sichern müssen. Dies<br />
hat er nicht getan, was eine OWi gem. §§ 34 I Nr. 2, 49 I Nr. 29 i.V.m. §<br />
24 StVG darstellt. Diese ist tatmehrheitlich mit § 142 StGB begangen<br />
worden.<br />
Gem. § 34 I Nr. 5a StVO besteht für <strong>Anton</strong> eine Vorstellungspflicht<br />
(Angabe über Beteiligung am VU). Dies hat er nicht getan, was eine OWi<br />
gem. §§ 34 I Nr.5a, 49 I Nr. 29 StVO i.V.m. § 24 StVG darstellt.<br />
Diese ist tateinheitlich mit § 142 StGB begangen worden.<br />
Gem. § 34 I Nr. 5b StVO muss <strong>Anton</strong> Angaben über seine Person, sein<br />
Fahrzeug, sowie über seine Haftpflichtversicherung machen. Dies hat er<br />
nicht getan, was eine OWi gem. §§ 34 I Nr.5b, 49 I Nr. 29 StVO i.V.m. §<br />
24 StVG darstellt. Diese ist tateinheitlich mit § 142 StGB begangen<br />
worden.<br />
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Gem. § 34 I Nr. 6b StVO hat <strong>Anton</strong> eine Wartepflicht <strong>und</strong><br />
Namenshinterlassungspflicht, wenn keine feststellungsberechtigte Person<br />
am Unfallort ist. Diesen Pflichten ist er nicht nachgekommen, was eine<br />
OWi gem. §§ 34 I Nr.6b, 49 I Nr. 29 StVO i.V.m. § 24 StVG darstellt.<br />
Diese ist tateinheitlich mit § 142 StGB begangen worden.<br />
Dadurch dass <strong>Dragan</strong> den Schaden begutachtet hat <strong>und</strong> der Meinung war,<br />
dass sie niemand beobachtet hat, was er <strong>Anton</strong> wahrscheinlich auch<br />
gesagt hat, könnte er sich gem. §§ 142 I Nr. 2, 26 StGB strafbar gemacht<br />
haben.<br />
Die vorsätzlich begangene rewi Haupttat liegt vor (§ 142 I Nr. 2 StGB<br />
bezüglich <strong>Anton</strong>).<br />
Durch sein Verhalten <strong>und</strong> seine Meinung, dass sie niemand beobachtet<br />
hätte, hat er den <strong>Anton</strong> dazu gebracht, weiterzufahren<br />
(Anstifterhandlung).<br />
<strong>Dragan</strong> wusste dass <strong>Anton</strong> eine VU-Flucht begeht <strong>und</strong> nahm es <strong>zum</strong>indest<br />
billigend in Kauf. Er handelte bezüglich der rewi Haupttat des <strong>Anton</strong><br />
vorsätzlich.<br />
Auch wusste er, dass er <strong>Anton</strong> mit seinem Verhalten dazu bringt, diese<br />
Tat zu begehen <strong>und</strong> er nahm es <strong>zum</strong>indest billigend in Kauf. Er handelt<br />
bezüglich seiner Anstifterhandlung vorsätzlich.<br />
RFG <strong>und</strong> SAG sind nicht ersichtlich. Er handelte somit rewi <strong>und</strong> schuldhaft.<br />
<strong>Dragan</strong> hat sich demnach der Anstiftung zu einer VU-Flucht gem. §§ 142 I<br />
Nr. 2, 26 StGB strafbar gemacht.<br />
Eine Teilnahme zu den OWi´s <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> wird nicht geprüft.<br />
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Die Fahrt des <strong>Dragan</strong> nach dem Verkehrsunfall<br />
Beurteilung der FE <strong>von</strong> <strong>Dragan</strong><br />
Gem. § 2 I StVG wird <strong>zum</strong> Führen eines Kfz auf öff. Straßen eine FE<br />
benötigt, welche durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen ist<br />
(FS).<br />
<strong>Dragan</strong> hat den Polo als Kfz im öff. VKR geführt (siehe oben).<br />
Gem. § 2 XI Satz 1 StVG genügen der FE-Pflicht auch Fahrzeugführer mit<br />
einer ausländischen FE, die unter bestimmten Voraussetzungen auch <strong>zum</strong><br />
Führen <strong>von</strong> Kfz im B<strong>und</strong>esgebiet berechtigt.<br />
Dies wird durch die auf Gr<strong>und</strong> <strong>von</strong> § 6 I StVG i.V.m. Art. 80 II GG<br />
(Zitiergebot) erlassene FeV <strong>und</strong> IntVO konkretisiert, die dadurch<br />
Gesetzescharakter erlangen.<br />
Da <strong>Dragan</strong> rumänischer Staatsangehöriger ist, <strong>und</strong> Rumänien weder zur<br />
EU gehört <strong>und</strong> auch kein EWR-Staat ist, bleibt sein FE gem. § 4 I Satz 3<br />
IntVO noch 6 Monate bestehen, falls ein fester Wohnsitz gem. § 7 FeV im<br />
Inland gegründet wurde.<br />
Aus dem SV geht hervor, dass <strong>Dragan</strong> seit dem 24.09.2001 in Grünberg<br />
wohnt <strong>und</strong> somit seit diesem Datum dort seinen festen Wohnsitz hat.<br />
Demnach hätte seine FE noch bis <strong>zum</strong> 24.03.2002 Bestand gehabt.<br />
Rumänien gehört aber nunmehr der EU an. Demnach findet § 28 FeV<br />
Anwendung. Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren<br />
ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der<br />
B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung<br />
Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen<br />
Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.<br />
Da nichts Gegenteiliges vorliegt, ist die FE <strong>von</strong> <strong>Dragan</strong> gültig.<br />
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Beurteilung der Straftaten <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeiten:<br />
Dadurch, dass <strong>Dragan</strong> mit 1,2 Promille gefahren ist, könnte er sich gem. §<br />
316 I StGB strafbar gemacht haben. Auf die Prüfung der gr<strong>und</strong>sätzlichen<br />
objektiven Merkmale wird auf das bereits geprüfte verwiesen.<br />
Auch hat <strong>Dragan</strong> Alkohol getrunken.<br />
Fraglich ist, ob er deswegen auch fahrunsicher war. Dies ist dann der <strong>Fall</strong>,<br />
wenn er nicht mehr in der Lage war, den Anforderungen im<br />
Straßenverkehr an einen Fahrzeugführer gerecht zu werden.<br />
<strong>Dragan</strong> hat ebenfalls 4 Bier, <strong>und</strong> damit Alkohol getrunken. Die Wirkung<br />
des Alkohols wurd ebereits bei <strong>Anton</strong> behandelt, daher wird auf die<br />
allgemeinde Wiedergabe verzichtet.<br />
Die Rechtsprechung nimmt für eine absolute FU einen Wert <strong>von</strong> 1,1<br />
Promille an, bei dem ein Fahrzeugführer auf keinen <strong>Fall</strong> mehr in der Lage<br />
ist, ein Fzg. sicher zu führen <strong>und</strong> weitere Beweisanzeichen nicht mehr<br />
vorliegen müssen. Dieser Wert liegt eigentlich bei 1,0 Promille, es wurde<br />
jedoch ein Sicherheitszuschlag <strong>von</strong> 0,1 Promille addiert um<br />
Messungenauigkeiten auszugleichen. Ab einem solchen Wert ist es egal,<br />
ob ein Fahrzeugführer Ausfallerscheinungen hat oder nicht.<br />
Laut SV hat <strong>Dragan</strong> eine BAK <strong>von</strong> 1,2 Promille, so dass eine absolute FU<br />
gegeben ist.<br />
Er hat sich demnach nach § 316 I 1. StGB bzw. nach § 316 II StGB<br />
strafbar gemacht.<br />
Damit liegt auch § 24a I StVG vor, da er mehr als 0,5 pro mille Alkohol im<br />
Blut hatte. Die Owi tritt alerdings hinter dem Vergehenstatbestand sub.<br />
Zurück.<br />
Dadurch, dass <strong>Dragan</strong> 2 Speedtabletten eingenommen hat <strong>und</strong> gefahren<br />
ist, könnte er sich noch gem. § 316 I 2. Alt. StGB strafbar gemacht<br />
haben.<br />
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<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />
Speed ist als Amphetamin ein berauschendes Mittel (Droge).<br />
Bei Amphetamin wird objektiv die Konzentrations- <strong>und</strong><br />
Wahrnehmungsfähigkeit herabgesetzt, so dass auf jeden <strong>Fall</strong> eine relative<br />
FU angenommen werden kann, da es für eine absolute FU keine<br />
wissenschaftlich f<strong>und</strong>ierten Werte gibt. Es müssen demzufolge noch<br />
Ausfallerscheinungen (Fahrfehler) hinzukommen, die auf dem Konsum der<br />
Droge beruhen (Kausalität).<br />
Im SV werden zwar viele solcher Fahrfehler erwähnt (Missachtung<br />
Anhaltezeichen, überhöhte Geschwindigkeit, Überfahren <strong>von</strong> Rotlichtern,<br />
etc.), jedoch ist dafür meiner Meinung nach nicht der Drogenkonsum,<br />
sondern vielmehr die Flucht vor der Polizei ursächlich. Es ist auch nicht<br />
genau erwiesen, welche Folgen das Zusammenwirken <strong>von</strong> Speed <strong>und</strong><br />
Alkohol hat. Es kann dahinstehen, ob ein ursächlicher Zusammenhang<br />
zwischen verkehrswidrigem Verhalten <strong>und</strong> der relativen Fahruntüchtigkeit<br />
<strong>und</strong> somit die Verwirklichung des § 316 StGB verneint werden kann, wenn<br />
der Fahrzeugführer aus verkehrsfremden Gründen, etwa wegen zuvor<br />
begangener Straftaten vor der Polizei flieht. Denn dann, wenn der<br />
Kraftfahrer gerade wegen seiner Alkoholisierung vor der Polizei flieht,<br />
gelten insoweit andere Maßstäbe. Hier ist jedenfalls, nach neuerer<br />
Rechtsprechung zu prüfen, ob sich der Kraftfahrzeugführer infolge<br />
alkoholbedingter Enthemmung zur Flucht <strong>und</strong> damit zu den<br />
Verkehrsverstößen hat hinreißen lassen. Da <strong>Dragan</strong> mehr als 1, 1 Promille<br />
BAK hat ist hier eine weitere Erörterung entbehrlich.<br />
Demnach hat sich <strong>Dragan</strong> nicht nach § 316 I 2. Alt. StGB strafbar<br />
gemacht.<br />
Da er jedoch unter Drogeneinfluss gefahren ist, ist <strong>zum</strong>indest § 24a II<br />
StVG erfüllt, da Amphetamin ein berauschendes Mittel gem. der Anlage zu<br />
§ 24a StVG ist.<br />
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Ordnungswidrigkeiten<br />
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Gem. § 17 I StVO müssen bei Dunkelheit die vorgeschriebenen<br />
Beleuchtungseinrichtungen benutzt werden. Dadurch, dass <strong>Dragan</strong> die<br />
Lichter in der Nacht ausschaltete, hat er eine OWi gem. §§ 17 I, 49 I Nr.<br />
17 StVO i.V.m. § 24 StVG begangen.<br />
Gem. § 3 III Nr. 1 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit<br />
innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h. Da <strong>Dragan</strong> in Grünberg<br />
diese überschritt, hat er eine OWi gem. §§ 3 III Nr. 1, 49 I Nr. 3 StVO<br />
i.V.m. § 24 StVG begangen.<br />
Gem. § 37 II Nr. 1 StVO muss bei rotem Licht einer LZA an einer<br />
Kreuzung angehalten werden. Da <strong>Dragan</strong> mehrer rote Lichter an LZA`s<br />
überfahren hat, hat er für jede überfahrene LZA eine OWi gem. §§ 37 II<br />
Nr.1, 49 III Nr. 2 StVO i.V.m. § 24 StVG begangen.<br />
Anhalten <strong>von</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>und</strong> <strong>Anton</strong> durch die Polizei:<br />
Da <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> eine VU-Flucht begangen haben, <strong>und</strong> diese eine<br />
Straftat ist, kommt als EGL für das Anhalten § 163 StPO in betracht.<br />
Demnach haben die Polizeibeamten alle erforderlichen <strong>und</strong><br />
unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache<br />
zu verhindern.<br />
Hier wurden <strong>Dragan</strong> <strong>und</strong> <strong>Anton</strong> angehalten, da sie einer VU-Flucht<br />
verdächtigt wurden. Hätte man sie nicht angehalten, dann hätte man wohl<br />
nie ermitteln können, wer den VU verursacht hat <strong>und</strong> der Geschädigte<br />
hätte keinen Schadensersatzpflichtigen.<br />
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<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />
Das Anhalten diente somit der IDF gem. § 163b I StPO <strong>und</strong> der<br />
Blutentnahmen bei <strong>Dragan</strong> <strong>und</strong> <strong>Anton</strong> (§ 81a StPO) <strong>und</strong> war demnach <strong>von</strong><br />
§ 163 StPO gedeckt.<br />
Weiter wäre zu beachten, dass das Anhaltezeichen klar, eindeutig <strong>und</strong><br />
unmissverständlich gegeben werden muss, da es sich hierbei um einen VA<br />
handelt. Dies geschah hier durch die dafür vorgesehene beleuchtete<br />
Anhaltekelle.<br />
Sonder <strong>und</strong> Wegerechte<br />
Da bei der Verfolgungsfahrt <strong>von</strong> beiden Fahrzeugen die zulässigen<br />
Höchstgeschwindigkeiten sowie das Rotlicht mehrerer Lichtzeichenanlagen<br />
nicht beachtet wurden, liegen hier Owis gem. §§ 1 (2), 3 (3) Nr.1, Nr. 2c,<br />
37 (1) Nr.1, 49 (1) Nr.1, Nr.3, (3) Nr.2 StVO i.V.m. § 24 StVG vor.<br />
Allerdings könnte die Begehung der Owis seitens der Beamten durch die<br />
Inanspruchnahme <strong>von</strong> Sonderrechten gem. § 35 StVO gerechtfertigt sein.<br />
Die Polizei ist Adressat des § 35 StVO. Sie darf sich über die<br />
Verhaltensvorschriften der StVO hinwegsetzen, wenn dies zur Erfüllung<br />
hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.<br />
Die Verfolgung <strong>von</strong> Straftaten <strong>und</strong> Owis zählt zur Definition <strong>von</strong><br />
hoheitlichen Aufgaben. Vorliegend geht es bei der Verfolgungsfahrt um<br />
diese hoheitliche Aufgabe (§ 142 StGB).<br />
Dies ist auch dringend geboten, da ohne sofortige Feststellung des<br />
Fahrzeugsführers nicht festgestellt werden kann, wer den Unfall<br />
verursacht hat <strong>und</strong> somit die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten<br />
nicht geschützt werden können <strong>und</strong> in erster Linie auch der<br />
Strafverfolgungsanspruch des Staates außer Kraft gesetzt wäre.<br />
Über die am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ist zwar eine<br />
Halterfeststellung (in diesem <strong>Fall</strong>, durch die vom Schrottplatz geholten<br />
Kennzeichen, nicht) möglich aber der eigentliche Fahrzeugführer ist<br />
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<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />
entweder gar nicht oder nur schwer zu ermitteln (z.B. wenn das Fahrzeug<br />
gestohlen ist).<br />
Zu beachten ist aber § 35 (8) StVO welcher durch die Voraussetzung „<br />
unter gebührender Berücksichtigung der ö S u. O“ ein Warnpflicht, eine<br />
Überprüfungspflicht sowie die Beachtung der Verhältnismäßigkeit verlangt.<br />
Ihrer Warnpflicht sind die Beamten durch das Einschalten <strong>von</strong> Blaulicht<br />
<strong>und</strong> Martinshorn nachgekommen. Die vor allem an den Kreuzungen nötige<br />
Überprüfungspflicht zur Vermeidung <strong>von</strong> Unfällen unterstelle ich den<br />
Beamten.<br />
Aus dem SV geht auch nichts über eine Gefährdung anderer<br />
Verkehrsteilnehmer hervor. Die Verhältnismäßigkeit ist hier auch gegeben<br />
da kein krasses Missverhältnis zwischen den begangenen Owis der<br />
Beamten <strong>und</strong> dem Strafverfolgungsanspruch des Staates (Verfolgung des<br />
§ 142 StGB) besteht.<br />
Somit sind die o.a. Verstöße über § 35 StVO gerechtfertigt.<br />
§ 35 StVO ist ein personenbezogenes Recht, sodass es nicht <strong>von</strong><br />
eingeschaltetem Blaulicht oder Martinshorn abhängig ist.<br />
Durch die Verwendung <strong>von</strong> Blaulicht <strong>und</strong> Martinshorn nehmen die<br />
Beamten aber das Wegerecht gem. § 38 StVO in Anspruch. Dies gebietet<br />
anderen Verkehrsteilnehmern Platz zu schaffen, sodass sie dafür event.<br />
Owis begehen müssen.<br />
Voraussetzung hierfür ist, das höchste Eile zur Abwehr für Gefahren für<br />
die ö S o. O geboten ist. Dies ist hier der <strong>Fall</strong>, da hier schon eine<br />
<strong>Fall</strong>gruppe der ö S, Verstoß gegen die Rechtsordnung (§ 142 StGB),<br />
gegeben ist <strong>und</strong> durch die Missachtung des Anhaltezeichen sowie die<br />
anschließende Fahrweise der Verdacht der Gefahr zur Begehung weiterer<br />
Straftaten <strong>und</strong> Verursachung weiterer Unfälle besteht.<br />
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