Musterlösung zum Fall von Anton und Dragan © HPK ... - hp krings
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<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />
Das Anhalten diente somit der IDF gem. § 163b I StPO <strong>und</strong> der<br />
Blutentnahmen bei <strong>Dragan</strong> <strong>und</strong> <strong>Anton</strong> (§ 81a StPO) <strong>und</strong> war demnach <strong>von</strong><br />
§ 163 StPO gedeckt.<br />
Weiter wäre zu beachten, dass das Anhaltezeichen klar, eindeutig <strong>und</strong><br />
unmissverständlich gegeben werden muss, da es sich hierbei um einen VA<br />
handelt. Dies geschah hier durch die dafür vorgesehene beleuchtete<br />
Anhaltekelle.<br />
Sonder <strong>und</strong> Wegerechte<br />
Da bei der Verfolgungsfahrt <strong>von</strong> beiden Fahrzeugen die zulässigen<br />
Höchstgeschwindigkeiten sowie das Rotlicht mehrerer Lichtzeichenanlagen<br />
nicht beachtet wurden, liegen hier Owis gem. §§ 1 (2), 3 (3) Nr.1, Nr. 2c,<br />
37 (1) Nr.1, 49 (1) Nr.1, Nr.3, (3) Nr.2 StVO i.V.m. § 24 StVG vor.<br />
Allerdings könnte die Begehung der Owis seitens der Beamten durch die<br />
Inanspruchnahme <strong>von</strong> Sonderrechten gem. § 35 StVO gerechtfertigt sein.<br />
Die Polizei ist Adressat des § 35 StVO. Sie darf sich über die<br />
Verhaltensvorschriften der StVO hinwegsetzen, wenn dies zur Erfüllung<br />
hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.<br />
Die Verfolgung <strong>von</strong> Straftaten <strong>und</strong> Owis zählt zur Definition <strong>von</strong><br />
hoheitlichen Aufgaben. Vorliegend geht es bei der Verfolgungsfahrt um<br />
diese hoheitliche Aufgabe (§ 142 StGB).<br />
Dies ist auch dringend geboten, da ohne sofortige Feststellung des<br />
Fahrzeugsführers nicht festgestellt werden kann, wer den Unfall<br />
verursacht hat <strong>und</strong> somit die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten<br />
nicht geschützt werden können <strong>und</strong> in erster Linie auch der<br />
Strafverfolgungsanspruch des Staates außer Kraft gesetzt wäre.<br />
Über die am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ist zwar eine<br />
Halterfeststellung (in diesem <strong>Fall</strong>, durch die vom Schrottplatz geholten<br />
Kennzeichen, nicht) möglich aber der eigentliche Fahrzeugführer ist<br />
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