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Musterlösung zum Fall von Anton und Dragan © HPK ... - hp krings

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<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />

Das Anhalten diente somit der IDF gem. § 163b I StPO <strong>und</strong> der<br />

Blutentnahmen bei <strong>Dragan</strong> <strong>und</strong> <strong>Anton</strong> (§ 81a StPO) <strong>und</strong> war demnach <strong>von</strong><br />

§ 163 StPO gedeckt.<br />

Weiter wäre zu beachten, dass das Anhaltezeichen klar, eindeutig <strong>und</strong><br />

unmissverständlich gegeben werden muss, da es sich hierbei um einen VA<br />

handelt. Dies geschah hier durch die dafür vorgesehene beleuchtete<br />

Anhaltekelle.<br />

Sonder <strong>und</strong> Wegerechte<br />

Da bei der Verfolgungsfahrt <strong>von</strong> beiden Fahrzeugen die zulässigen<br />

Höchstgeschwindigkeiten sowie das Rotlicht mehrerer Lichtzeichenanlagen<br />

nicht beachtet wurden, liegen hier Owis gem. §§ 1 (2), 3 (3) Nr.1, Nr. 2c,<br />

37 (1) Nr.1, 49 (1) Nr.1, Nr.3, (3) Nr.2 StVO i.V.m. § 24 StVG vor.<br />

Allerdings könnte die Begehung der Owis seitens der Beamten durch die<br />

Inanspruchnahme <strong>von</strong> Sonderrechten gem. § 35 StVO gerechtfertigt sein.<br />

Die Polizei ist Adressat des § 35 StVO. Sie darf sich über die<br />

Verhaltensvorschriften der StVO hinwegsetzen, wenn dies zur Erfüllung<br />

hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.<br />

Die Verfolgung <strong>von</strong> Straftaten <strong>und</strong> Owis zählt zur Definition <strong>von</strong><br />

hoheitlichen Aufgaben. Vorliegend geht es bei der Verfolgungsfahrt um<br />

diese hoheitliche Aufgabe (§ 142 StGB).<br />

Dies ist auch dringend geboten, da ohne sofortige Feststellung des<br />

Fahrzeugsführers nicht festgestellt werden kann, wer den Unfall<br />

verursacht hat <strong>und</strong> somit die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten<br />

nicht geschützt werden können <strong>und</strong> in erster Linie auch der<br />

Strafverfolgungsanspruch des Staates außer Kraft gesetzt wäre.<br />

Über die am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ist zwar eine<br />

Halterfeststellung (in diesem <strong>Fall</strong>, durch die vom Schrottplatz geholten<br />

Kennzeichen, nicht) möglich aber der eigentliche Fahrzeugführer ist<br />

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