Musterlösung zum Fall von Anton und Dragan © HPK ... - hp krings
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Ordnungswidrigkeiten<br />
<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />
Gem. § 17 I StVO müssen bei Dunkelheit die vorgeschriebenen<br />
Beleuchtungseinrichtungen benutzt werden. Dadurch, dass <strong>Dragan</strong> die<br />
Lichter in der Nacht ausschaltete, hat er eine OWi gem. §§ 17 I, 49 I Nr.<br />
17 StVO i.V.m. § 24 StVG begangen.<br />
Gem. § 3 III Nr. 1 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit<br />
innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h. Da <strong>Dragan</strong> in Grünberg<br />
diese überschritt, hat er eine OWi gem. §§ 3 III Nr. 1, 49 I Nr. 3 StVO<br />
i.V.m. § 24 StVG begangen.<br />
Gem. § 37 II Nr. 1 StVO muss bei rotem Licht einer LZA an einer<br />
Kreuzung angehalten werden. Da <strong>Dragan</strong> mehrer rote Lichter an LZA`s<br />
überfahren hat, hat er für jede überfahrene LZA eine OWi gem. §§ 37 II<br />
Nr.1, 49 III Nr. 2 StVO i.V.m. § 24 StVG begangen.<br />
Anhalten <strong>von</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>und</strong> <strong>Anton</strong> durch die Polizei:<br />
Da <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> eine VU-Flucht begangen haben, <strong>und</strong> diese eine<br />
Straftat ist, kommt als EGL für das Anhalten § 163 StPO in betracht.<br />
Demnach haben die Polizeibeamten alle erforderlichen <strong>und</strong><br />
unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache<br />
zu verhindern.<br />
Hier wurden <strong>Dragan</strong> <strong>und</strong> <strong>Anton</strong> angehalten, da sie einer VU-Flucht<br />
verdächtigt wurden. Hätte man sie nicht angehalten, dann hätte man wohl<br />
nie ermitteln können, wer den VU verursacht hat <strong>und</strong> der Geschädigte<br />
hätte keinen Schadensersatzpflichtigen.<br />
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