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Musterlösung zum Fall von Anton und Dragan © HPK ... - hp krings

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Ordnungswidrigkeiten<br />

<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />

Gem. § 17 I StVO müssen bei Dunkelheit die vorgeschriebenen<br />

Beleuchtungseinrichtungen benutzt werden. Dadurch, dass <strong>Dragan</strong> die<br />

Lichter in der Nacht ausschaltete, hat er eine OWi gem. §§ 17 I, 49 I Nr.<br />

17 StVO i.V.m. § 24 StVG begangen.<br />

Gem. § 3 III Nr. 1 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit<br />

innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h. Da <strong>Dragan</strong> in Grünberg<br />

diese überschritt, hat er eine OWi gem. §§ 3 III Nr. 1, 49 I Nr. 3 StVO<br />

i.V.m. § 24 StVG begangen.<br />

Gem. § 37 II Nr. 1 StVO muss bei rotem Licht einer LZA an einer<br />

Kreuzung angehalten werden. Da <strong>Dragan</strong> mehrer rote Lichter an LZA`s<br />

überfahren hat, hat er für jede überfahrene LZA eine OWi gem. §§ 37 II<br />

Nr.1, 49 III Nr. 2 StVO i.V.m. § 24 StVG begangen.<br />

Anhalten <strong>von</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>und</strong> <strong>Anton</strong> durch die Polizei:<br />

Da <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> eine VU-Flucht begangen haben, <strong>und</strong> diese eine<br />

Straftat ist, kommt als EGL für das Anhalten § 163 StPO in betracht.<br />

Demnach haben die Polizeibeamten alle erforderlichen <strong>und</strong><br />

unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache<br />

zu verhindern.<br />

Hier wurden <strong>Dragan</strong> <strong>und</strong> <strong>Anton</strong> angehalten, da sie einer VU-Flucht<br />

verdächtigt wurden. Hätte man sie nicht angehalten, dann hätte man wohl<br />

nie ermitteln können, wer den VU verursacht hat <strong>und</strong> der Geschädigte<br />

hätte keinen Schadensersatzpflichtigen.<br />

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