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Musterlösung zum Fall von Anton und Dragan © HPK ... - hp krings

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<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />

entweder gar nicht oder nur schwer zu ermitteln (z.B. wenn das Fahrzeug<br />

gestohlen ist).<br />

Zu beachten ist aber § 35 (8) StVO welcher durch die Voraussetzung „<br />

unter gebührender Berücksichtigung der ö S u. O“ ein Warnpflicht, eine<br />

Überprüfungspflicht sowie die Beachtung der Verhältnismäßigkeit verlangt.<br />

Ihrer Warnpflicht sind die Beamten durch das Einschalten <strong>von</strong> Blaulicht<br />

<strong>und</strong> Martinshorn nachgekommen. Die vor allem an den Kreuzungen nötige<br />

Überprüfungspflicht zur Vermeidung <strong>von</strong> Unfällen unterstelle ich den<br />

Beamten.<br />

Aus dem SV geht auch nichts über eine Gefährdung anderer<br />

Verkehrsteilnehmer hervor. Die Verhältnismäßigkeit ist hier auch gegeben<br />

da kein krasses Missverhältnis zwischen den begangenen Owis der<br />

Beamten <strong>und</strong> dem Strafverfolgungsanspruch des Staates (Verfolgung des<br />

§ 142 StGB) besteht.<br />

Somit sind die o.a. Verstöße über § 35 StVO gerechtfertigt.<br />

§ 35 StVO ist ein personenbezogenes Recht, sodass es nicht <strong>von</strong><br />

eingeschaltetem Blaulicht oder Martinshorn abhängig ist.<br />

Durch die Verwendung <strong>von</strong> Blaulicht <strong>und</strong> Martinshorn nehmen die<br />

Beamten aber das Wegerecht gem. § 38 StVO in Anspruch. Dies gebietet<br />

anderen Verkehrsteilnehmern Platz zu schaffen, sodass sie dafür event.<br />

Owis begehen müssen.<br />

Voraussetzung hierfür ist, das höchste Eile zur Abwehr für Gefahren für<br />

die ö S o. O geboten ist. Dies ist hier der <strong>Fall</strong>, da hier schon eine<br />

<strong>Fall</strong>gruppe der ö S, Verstoß gegen die Rechtsordnung (§ 142 StGB),<br />

gegeben ist <strong>und</strong> durch die Missachtung des Anhaltezeichen sowie die<br />

anschließende Fahrweise der Verdacht der Gefahr zur Begehung weiterer<br />

Straftaten <strong>und</strong> Verursachung weiterer Unfälle besteht.<br />

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