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Musterlösung zum Fall von Anton und Dragan © HPK ... - hp krings

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<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />

Kennzeichenmissbrauch<br />

Durch die Anbringung der entwendeten KZ am VW Polo könnte sich D des<br />

Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 I 1 StVG strafbar gemacht haben.<br />

Da dem VW Polo kein amtliches KZ gemäß § 18 I StVZO zugeteilt wurde,<br />

wurde bereits erörtert. Bei den entwendeten KZ handelt es sich um<br />

amtliche KZ, welche somit durchaus geeignet sind den Anschein zu<br />

erwecken, hier würde es sich um die rechtmäßig zugeteilten KZ des VW<br />

Polo handeln.<br />

Die rw Absicht bedeutet Eventualvorsatz. Hier wollte D die KZ benutzen<br />

um nicht aufzufallen, d.h. er wusste dass die KZ nicht <strong>zum</strong> VW Polo<br />

gehören <strong>und</strong> wollte sie aber trotzdem benutzen um nicht mit der Polizei in<br />

Konflikt zu geraten. Somit handelte er nicht nur mit Eventualvorsatz,<br />

sondern sogar mit indirektem Vorsatz.<br />

Somit hat sich D des Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 I 1 StVG<br />

strafbar gemacht.<br />

Durch das Führen des KFZ mit den amtlichen KZ des D könnte sich A<br />

ebenfalls des Kennzeichenmissbrauchs strafbar gemacht haben gemäß §<br />

22 II StVG.<br />

Das Gebrauchen eines KFZ im öff. VR wurde bereits geprüft <strong>und</strong> liegt hier<br />

vor.<br />

Weiterhin wusste A um die Herkunft der KZ <strong>und</strong> wollte diese auch bei<br />

seiner Jungfernfahrt benutzen.<br />

Somit hat sich A des Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 II StVG<br />

strafbar gemacht.<br />

Urk<strong>und</strong>enfälschung<br />

Fraglich ist, ob sich A <strong>und</strong> D der Urk<strong>und</strong>enfälschung gemäß § 267 StGB<br />

strafbar gemacht haben, indem sie die entwendeten KZ am VW Polo<br />

angebracht haben.<br />

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