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Musterlösung zum Fall von Anton und Dragan © HPK ... - hp krings

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<strong>Musterlösung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Fall</strong> <strong>von</strong> <strong>Anton</strong> <strong>und</strong> <strong>Dragan</strong> <strong>©</strong> <strong>HPK</strong> VFH-Hessen SS 10<br />

bei einer Ordnungswidrigkeit jedoch <strong>zum</strong>indest ein gerichtsverwertbarer<br />

Atemalkoholtest durchzuführen.<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann auch fahrlässig gegangen werden, § 24a III<br />

StVG. Dies ist dann der <strong>Fall</strong>, wenn dem Betroffenen vorzuwerfen ist, das<br />

er annehmen konnte <strong>und</strong> musste, den Grenzwert zu erreichen bzw. zu<br />

überschreiten.<br />

Konsum <strong>von</strong> Speed-Tabletten<br />

Fraglich ist, ob <strong>Anton</strong> durch die Einnahme der 2 Speed-Tabletten eine<br />

Ordnungswidrigkeit i.S.d. §24 a II StVG begangen haben könnte.<br />

Das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr wurde bereits<br />

bejaht.<br />

Ordnungswidrig handelt, wer dies unter Wirkung eines berauschenden<br />

Mittels, wie in der Anlage aufgeführt, tut.<br />

Laut Sachvehalt handelt es sich bei den Speed-Tabletten um Amphetamin.<br />

Diese Substanz ist auch in der Anlage 1 des StVG aufgeführt <strong>und</strong> gilt<br />

somit als berauschendes Mittel i.S.d. § 24a II StVG. Weiterhin müsste die<br />

Wirkung gem. § 24a II S.2 StVG durch die Substanz im Blut nachgewiesen<br />

werden.<br />

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