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Termine Fortbildungen Religionspädagogik und Medienarbeit

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Wichtiger Hinweis: Kirchliche Unterrichtserlaubnis<br />

Hinweise<br />

Wir weisen darauf hin, dass im Erzbistum Paderborn alle Lehrerinnen <strong>und</strong><br />

Lehrer im Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Hauptschulbereich, die nicht im Besitz einer staatlichen<br />

Lehrbefähi gung (Fakultas) „Katholische Religionslehre“ sind<br />

<strong>und</strong> katholischen Religionsun terricht erteilen möchten, die fachliche<br />

Voraussetzung hierzu durch Teilnahme an einem Zertifikatskurs (siehe<br />

Seite 83) nachweisen müssen.<br />

Das entsprechende Zertifikat, ersatzweise auch die erteilte Genehmigung<br />

zur Teil nahme an einem Zertifikatskurs durch die Bezirksregierung, ist<br />

bei der Beantragung einer kirchlichen Unterrichtserlaubnis der zuständigen<br />

Stelle der Hauptabteilung Schule <strong>und</strong> Erziehung vorzulegen. Nach Prüfung<br />

der persönlichen Voraussetzungen gemäß den kirchlichen Richtlinien<br />

zur Erteilung der „Kirchlichen Unterrichtserlaubnis“ (www.schule<strong>und</strong>erziehung.de:<br />

missiocanonica-Hintergründe) erhalten Zertifikats kursabsolventen<br />

eine unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis.<br />

Diese Regelung gilt auch für Kolleginnen <strong>und</strong> Kollegen, die seit 1996 eine<br />

befristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erhalten <strong>und</strong> noch keinen der<br />

früheren Gr<strong>und</strong>kurse absolviert haben.<br />

Kolleginnen <strong>und</strong> Kollegen, die durch die Teilnahme an den früheren Gr<strong>und</strong>-<br />

<strong>und</strong> Aufbaukursen die Berechtigung zu befristeten Verlängerungen ihrer<br />

Kirchlichen Unterrichtserlaubnis erworben haben, sind von der Neuregelung<br />

nicht betroffen.<br />

Teilnahme an kirchlichen Lehrerfortbildungen – auch während der<br />

Unterrichts zeit<br />

Aufgr<strong>und</strong> der bei uns eingegangenen Anfragen weisen wir darauf hin, dass<br />

die bisherigen Regelungen für die Teilnahme an <strong>Fortbildungen</strong> auch<br />

weiter hin gelten. Ein neuer Erlass liegt derzeit nicht vor.<br />

Weiterhin gilt unverändert die „Vereinbarung über kirchliche Lehrerfortbildung<br />

mit den (Erz-)Bistümern vom 04. März 1985 (BASS 20-53 Nr. 5)“. Diese<br />

Vereinbarung sichert den (Erz-)Bistümern nach § 1, Abs. 4 zu, Fortbildungsveranstaltungen<br />

für alle Fächer (außer Evangelische Religionslehre <strong>und</strong> Sport)<br />

bis zu einer Höhe von 20.000 Teilnehmertagen während der Unterrichtszeit<br />

durchführen zu dürfen. Kirchliche Lehrerfortbildung fällt nicht unter die<br />

„Angebote weiterer Träger“ wie der RdErl des Ministeriums für Schule <strong>und</strong><br />

Weiterbildung vom 19. 07. 1996 ausdrücklich feststellt (BASS 20-23 Nr. 3).<br />

Vgl. hierzu auch: „Beurlaubung“ <strong>und</strong> „Kirchliche Lehrerfort- <strong>und</strong> Weiterbildung“,<br />

S. 13.<br />

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