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Kommunikations- wissenschaft - Medien ...

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M&K 48. Jahrgang 1/2000<br />

XI. Entwicklungsmöglichkeiten<br />

52. Privatem wie öffentlich-rechtlichem Rundfunk steht nach Maßgabe der jeweils für<br />

sie geltenden Gesetze der Zugang zu allen Verbreitungstechnologien offen, auch zum<br />

Internet.<br />

53. Bei der Internet-Nutzung sind dabei unterschiedliche Betätigungsfelder zu unterscheiden.<br />

(1) Die Nutzung des Internet als Medium für ergänzende Informationen zum üblichen<br />

Rundfunkprogramm (Annexdienste).<br />

(2) Die Nutzung des Internet zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen, die<br />

auch über andere Verbreitungstechnologien verbreitet werden (Erweiterung der<br />

technischen Plattform).<br />

(3) Die Nutzung des Internet zur Verbreitung neuartiger, speziell auf das Internet<br />

abgestimmter Programminhalte.<br />

54. Für privatwirtschaftlichen Rundfunk hat der <strong>Medien</strong>dienste-Staatsvertrag (MDStV)<br />

eine Einengung der Geltungskraft des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) gebracht: Die<br />

Anwendung des Landesrundfunkrechts auf <strong>Medien</strong>dienste ohne Charakter der „Darbietung“<br />

(ohne stärkere Meinungsrelevanz bzw. ohne besondere kommunikative Wirkungskraft)<br />

ist in der Folge ausgeschlossen.<br />

55. Der 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrag betrifft und begrenzt die Annextätigkeiten<br />

des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, schließt aber die Nutzung des Internet zur (zusätzlichen)<br />

Verbreitung ohnehin veranstalteter Rundfunkprogramme ebenso wenig aus<br />

wie die Nutzung des Internet für neuartige Rundfunkdienste. Weder der MDStV noch<br />

der RStV regelt bzw. begrenzt die Nutzung des Internet durch öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunk. Entscheidend für sein Tätigkeitsfeld ist vielmehr, ob die Rundfunkgesetze<br />

die Internet-Nutzung ausschließen. Dies ist eine Frage der Auslegung der Normen über<br />

den Funktionsauftrag öffentlich-rechtlichen Rundfunks.<br />

56. Der Vorschlag, privatem Rundfunk die Finanzierung über Werbung und Sponsoring<br />

vorzubehalten, d. h. sie öffentlich-rechtlichem Rundfunk zu verwehren, würde der Idee<br />

struktureller Diversifikation in besonderem Maße entsprechen; seine Umsetzung ist<br />

allerdings verfassungsrechtlich nicht geboten. Sie bedürfte begleitender Vorkehrungen<br />

zur Erfüllung des Gebots funktionsgerechter Finanzierung.<br />

57. Pay-TV durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wäre zwar nicht von Verfassung<br />

wegen ausgeschlossen, seine Einführung wäre aber in medienpolitischer Hinsicht<br />

für öffentlich-rechtlichen Rundfunk gegenwärtig riskant.<br />

58. Eine Finanzierung öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Steuermitteln wäre verfassungsrechtlich<br />

nur zulässig, wenn besondere – insbesondere prozedurale – Sicherungen<br />

der Staatsunabhängigkeit eingeführt würden.<br />

59. Eine Neuordnung der <strong>Medien</strong>aufsicht, insbesondere der Aufsicht über privaten<br />

Rundfunk, kann sinnvollerweise nicht abgelöst von der Art der Regulierung erfolgen.<br />

Viele der aktuell diskutierten Vorschläge über die Konzentration bzw. Veränderung von<br />

Aufsicht stehen in untrennbarem Zusammenhang mit dem Regulierungskonzept selbst,<br />

ohne dass sie aber entsprechend weiträumig und tief konzipiert werden. Die Diskussion<br />

ist daher unzuträglich verkürzt.<br />

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