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Bebauungsplan Nr. 1057 - Stadt Wuppertal

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<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>1057</strong> V Planinhalte<br />

- Ludgerweg - Filchnerweg - Domänenweg -<br />

• Flächige Gehölz- und Strauchpflanzungen (§ 9 Abs. 1 Ziffer 25 a BauGB),<br />

• Anpflanzung von Straßenbäumen (§ 9 Abs. 1 Ziffer 25 a BauGB),<br />

• Umwandlung von Acker zu einer extensiv genutzten Wiese, Weide bzw. Mähweide<br />

(§ 9 Abs. 1 Ziffer 20 BauGB).<br />

2.7 Immissionsschutz<br />

(§ 9 Abs. 1 Ziffer 24)<br />

Aufgrund der Lärm-Vorbelastung des Plangebietes durch die A 46 ist die Festsetzung von<br />

passiven Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Mit den getroffenen Festsetzungen / Maßnahmen<br />

kann nach heutigem Kenntnisstand den allgemeinen Anforderungen an gesunde<br />

Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung entsprochen<br />

werden (s. auch Kap. VI 1.2).<br />

2.8 Örtliche Bauvorschriften<br />

(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)<br />

Die Festsetzungen zur Baugestalt werden auf die zur städtebaulichen Einheit notwendigen<br />

Regelungen beschränkt.<br />

Dabei soll u.a. deutlich werden, dass Photovoltaikanlagen sowie Sonnenkollektoren trotz<br />

ihrer bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfreiheit vor dem Ziel des Klimaschutzes akzeptiert<br />

und daher in dem Plangebiet bzw. dessen Teilgebieten städtebaulich allgemein zulässig<br />

sind. Mit der Festsetzung wird den potenziellen Bauherrn auch ein Hinweis darauf<br />

gegeben, wie sich die Dachlandschaft vor diesem Hintergrund zeigen kann.<br />

Dieses gilt auch für die Festsetzung, dass Doppelhäuser mit einer einheitliche Dachform<br />

und –neigung zu errichten sind. Hier wird das Ziel der städtebaulichen Einheit auf die unmittelbare<br />

Nachbarschaft der Doppelhauseinheiten projiziert.<br />

Die Festsetzung der Zufahrtstiefe von mindestens 3,0 m vor Garagen und Carports greift<br />

einerseits die Bedingungen der Garagenverordnung für solche Situationen auf, stellt andererseits<br />

aber auch den städtebaulichen Wunsch des deutlichen Abrückens dieser Einrichtungen<br />

von der Straßenbegrenzungslinie dar. Damit einher geht auch die Regelung zu den<br />

Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum. Hier soll bei der ausschließlichen Zulässigkeit<br />

von Hecken bzw. Zäunen in Hecken integriert für eine einheitliche, den Straßenraum<br />

begrenzende Einfriedung gesorgt werden. Der Übergang vom öffentlichen zum privaten<br />

Raum sollen einheitlich gestaltet werden, während die Einfriedungen zu den angrenzenden<br />

privaten Baugrundstücken nicht geregelt werden. Mit den Bestimmungen zur Garteneinfriedung<br />

soll eine Vernetzung von öffentlichem und privatem Raum erreicht werden. Diesem<br />

würde eine Abschottung und Abriegelung durch zu massive Einfriedungen gerade zu<br />

dem öffentlichen Raum widersprechen.<br />

Eine Festsetzung erfolgt aber zudem für an den Landschafstraum angrenzende Baugrundstücke.<br />

Hier soll eine Einfriedung aus landschaftsästhetischer Sicht nur mit standortgerechten<br />

heimischen Bäumen und Sträuchern erfolgen.<br />

Mit den getroffenen Bestimmungen wird nicht in die individuelle Gestaltungsfreiheit der<br />

späteren Bauherrn eingegriffen. Es erscheint aber vor dem Hintergrund der Unkenntnis<br />

über die späteren Einzelbauherrn im Sinne der Homogenität und Darstellung des Gebietes<br />

geboten, hinsichtlich der o.g. Aspekte ein Mindestmaß an Regulierung vorzunehmen.<br />

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