Bebauungsplan Nr. 1057 - Stadt Wuppertal
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<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>1057</strong> V Planinhalte<br />
- Ludgerweg - Filchnerweg - Domänenweg -<br />
• Flächige Gehölz- und Strauchpflanzungen (§ 9 Abs. 1 Ziffer 25 a BauGB),<br />
• Anpflanzung von Straßenbäumen (§ 9 Abs. 1 Ziffer 25 a BauGB),<br />
• Umwandlung von Acker zu einer extensiv genutzten Wiese, Weide bzw. Mähweide<br />
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 20 BauGB).<br />
2.7 Immissionsschutz<br />
(§ 9 Abs. 1 Ziffer 24)<br />
Aufgrund der Lärm-Vorbelastung des Plangebietes durch die A 46 ist die Festsetzung von<br />
passiven Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Mit den getroffenen Festsetzungen / Maßnahmen<br />
kann nach heutigem Kenntnisstand den allgemeinen Anforderungen an gesunde<br />
Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung entsprochen<br />
werden (s. auch Kap. VI 1.2).<br />
2.8 Örtliche Bauvorschriften<br />
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)<br />
Die Festsetzungen zur Baugestalt werden auf die zur städtebaulichen Einheit notwendigen<br />
Regelungen beschränkt.<br />
Dabei soll u.a. deutlich werden, dass Photovoltaikanlagen sowie Sonnenkollektoren trotz<br />
ihrer bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfreiheit vor dem Ziel des Klimaschutzes akzeptiert<br />
und daher in dem Plangebiet bzw. dessen Teilgebieten städtebaulich allgemein zulässig<br />
sind. Mit der Festsetzung wird den potenziellen Bauherrn auch ein Hinweis darauf<br />
gegeben, wie sich die Dachlandschaft vor diesem Hintergrund zeigen kann.<br />
Dieses gilt auch für die Festsetzung, dass Doppelhäuser mit einer einheitliche Dachform<br />
und –neigung zu errichten sind. Hier wird das Ziel der städtebaulichen Einheit auf die unmittelbare<br />
Nachbarschaft der Doppelhauseinheiten projiziert.<br />
Die Festsetzung der Zufahrtstiefe von mindestens 3,0 m vor Garagen und Carports greift<br />
einerseits die Bedingungen der Garagenverordnung für solche Situationen auf, stellt andererseits<br />
aber auch den städtebaulichen Wunsch des deutlichen Abrückens dieser Einrichtungen<br />
von der Straßenbegrenzungslinie dar. Damit einher geht auch die Regelung zu den<br />
Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum. Hier soll bei der ausschließlichen Zulässigkeit<br />
von Hecken bzw. Zäunen in Hecken integriert für eine einheitliche, den Straßenraum<br />
begrenzende Einfriedung gesorgt werden. Der Übergang vom öffentlichen zum privaten<br />
Raum sollen einheitlich gestaltet werden, während die Einfriedungen zu den angrenzenden<br />
privaten Baugrundstücken nicht geregelt werden. Mit den Bestimmungen zur Garteneinfriedung<br />
soll eine Vernetzung von öffentlichem und privatem Raum erreicht werden. Diesem<br />
würde eine Abschottung und Abriegelung durch zu massive Einfriedungen gerade zu<br />
dem öffentlichen Raum widersprechen.<br />
Eine Festsetzung erfolgt aber zudem für an den Landschafstraum angrenzende Baugrundstücke.<br />
Hier soll eine Einfriedung aus landschaftsästhetischer Sicht nur mit standortgerechten<br />
heimischen Bäumen und Sträuchern erfolgen.<br />
Mit den getroffenen Bestimmungen wird nicht in die individuelle Gestaltungsfreiheit der<br />
späteren Bauherrn eingegriffen. Es erscheint aber vor dem Hintergrund der Unkenntnis<br />
über die späteren Einzelbauherrn im Sinne der Homogenität und Darstellung des Gebietes<br />
geboten, hinsichtlich der o.g. Aspekte ein Mindestmaß an Regulierung vorzunehmen.<br />
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