Tax News – Dezember 2012 - Home - Ernst & Young - Schweiz
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Abb. 2: Absorption durch die Hauptleistung<br />
mehrwertsteuerlich gleich behandelt wie<br />
die ursprüngliche Transaktion.<br />
Wenn das Unternehmen A den Wert der<br />
ursprünglichen Transaktion nicht verändert<br />
und die Auslagen keine Nebenkosten<br />
einer anderen von A erbrachten Leistung<br />
darstellen, bleiben die Art und Qualifikation<br />
der MwSt. unverändert. Dies geht aus Artikel<br />
20 Absatz 1 MWSTG hervor, wonach<br />
eine Leistung als von derjenigen Person<br />
erbracht gilt, die nach aussen als Leistungs-<br />
erbringerin auftritt. Aus der Sicht von B<br />
ist A der Erbringer der Dienstleistung<br />
bzw. Lieferant der Güter, welche zur<br />
Weiterverrechnung der Kosten führt.<br />
Das Unternehmen A fungiert nicht als<br />
Stellvertreter, da es nicht im Namen und<br />
für Rechnung des Hotels handelt.<br />
In dem in Abb. 3 dargestellten Beispiel<br />
sollte die Weiterverrechnung der Kosten<br />
seitens A an B steuerlich genauso<br />
behandelt werden wie die ursprüngliche<br />
Hotelleistung. Daher darf A bei der<br />
Weiterverrechnung dieser Kosten an B<br />
den ermässigten Mehrwertsteuersatz für<br />
Beherbergungsleistungen (d.h. in der<br />
<strong>Schweiz</strong> von 3.8%) anwenden. Im Sinne<br />
von Artikel 20 Absatz 3 MWSTG wird das<br />
Leistungsverhältnis zwischen der nach<br />
aussen auftretenden Person (A) und der<br />
die eigentliche Leistung erbringenden<br />
Person (Hotel) gleich qualifiziert wie das<br />
Leistungsverhältnis zwischen der nach<br />
aussen auftretenden Person (A) und der<br />
leistungsempfangenden Person (B).<br />
A darf die MwSt. voll in Abzug bringen,<br />
unabhängig von seiner eigenen Vorsteuer<br />
abzugsquote, also auch dann, wenn A<br />
auch steuerausgenommene Tätigkeiten<br />
ausübt. Da eine direkte Verknüpfung<br />
zwischen der Eingangsleistung und der<br />
steuerbaren Ausgangsleistung <strong>–</strong> die Weiter-<br />
verrechnung der Hotelkosten <strong>–</strong> besteht,<br />
ist die Vorsteuer voll abzugsfähig. Handelt<br />
es sich bei B um eine steuerpflichtige<br />
Person, die sowohl steuerbare als auch<br />
steuerausgenommene Transaktionen<br />
Abb. 3: Duplizierung der ursprünglichen Transaktion<br />
durchführt, kann sie die MwSt. auf der<br />
weiterverrechneten Leistung nur pro rata<br />
in Abzug bringen.<br />
Ist die ursprüngliche Transaktion von<br />
der Steuer ausgenommen oder liegt sie<br />
ausserhalb des Anwendungsbereichs<br />
der MwSt., gilt das Gleiche für die<br />
Weiterverrechnung. Dementsprechend<br />
müsste A bei Auslagen, die im Ausland<br />
anfielen und dort mit MwSt. belegt<br />
wurden, dem Kunden B auch diese<br />
ausländische MwSt. weiterverrechnen.<br />
Wenn A und B im oben genannten<br />
Beispiel in der <strong>Schweiz</strong> ansässig sind und<br />
sich das Hotel in Frankreich befindet,<br />
müsste sich A für Mehrwertsteuerzwecke<br />
in Frankreich registrieren <strong>–</strong> dort einen<br />
Steuerstellvertreter bestellen <strong>–</strong>, nur um<br />
B die besagten Kosten mit französischer<br />
MwSt. weiterverrechnen zu können. Dies<br />
ist natürlich sehr unpraktisch und kann<br />
beispielsweise durch die oben erwähnte<br />
gebündelte Fakturierung der Kosten<br />
vermieden werden.<br />
4 Auslagen<br />
Die Weiterverrechnung von Kosten ist<br />
abzugrenzen von der Erstattung von<br />
Auslagen. Bei Letzteren wird vorausgesetzt,<br />
dass der steuerpflichtigen<br />
Person im Namen und auf Rechnung<br />
einer anderen Person Kosten entstanden<br />
sind (durchlaufende Posten; Art. 24<br />
Abs. 6 Bst. b MWSTG). Der wichtigste<br />
Unterschied ist, dass die Originalrechnung<br />
<strong>Tax</strong> <strong>News</strong> <strong>Ernst</strong> & <strong>Young</strong> <strong>Dezember</strong> <strong>2012</strong> 9