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Daten ohne Schutz: Gläserne Belegschaften? Gläserne Betriebe ...

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§ 32d Abs. 3 legalisiert Maßnahmen zur Compliancekontrolle und<br />

Korruptionsbekämpfung. Die Regelung ist datenschutzrechtlich nicht akzeptabel.<br />

Sie verstößt gegen das Prinzip der <strong>Daten</strong>sparsamkeit und <strong>Daten</strong>vermeidung, gegen<br />

den Erforderlichkeitsgrundsatz und ist zudem unverhältnismäßig. Das Regelungsziel<br />

des derzeit gültigen § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG wird in sein Gegenteil verkehrt. Es gibt<br />

bisher keine Hinweise, dass "Rasterfahndungen" eine wirksame Methode zur<br />

Compliancekontrolle sein können. Deren Einsatz bei der Deutschen Bahn AG<br />

brachte keine sinnvollen Erkenntnisse. Die geplante Regel dient der<br />

Beweiserforschung und nicht der Beweiserhebung. Arbeitgeber dürften danach <strong>ohne</strong><br />

konkreten Verdacht und <strong>ohne</strong> Anlass Beschäftigtendaten in pseudonymer oder<br />

anonymer Form automatisiert erheben, verarbeiten und nutzen. Die Beschäftigten<br />

würden jeweils einem Generalverdacht ausgesetzt. Die Regelung ist nicht mit dem<br />

Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem durch das<br />

Bundesverfassungsgericht und dem Bundesarbeitsgericht anerkannten <strong>Schutz</strong> vor<br />

einer Vollüberwachung vereinbar (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., Ziff<br />

148, BAG, Beschl. v. 26.08.2008, 1 ABR 16/07, Ziff. 15).<br />

Der Absatz hat zudem gravierende Regelungsschwächen. Gemäß § 3 Abs. 6 sind<br />

<strong>Daten</strong> nur anonym, wenn sie einer Person nicht mehr oder nur unter<br />

unverhältnismäßig hohem Aufwand zugeordnet werden können. Daher ist eine<br />

Personalisierung anonymisierter <strong>Daten</strong> schon begriffslogisch nicht möglich. Der<br />

Entwurf berücksichtigt nicht den Umstand, dass nach der aktuellen Rechtsprechung<br />

der Arbeitsgerichte Fälle des Diebstahls oder der Unterschlagung von geringwertigen<br />

Sachen als schwerwiegende Pflichtverletzungen angesehen werden.<br />

Rasterfahndungen mit Beschäftigtendaten wären damit voraussetzungslos möglich.<br />

Die bei der Deutschen Bahn AG im Jahr 2009 bekannt gewordenen<br />

<strong>Daten</strong>schutzverstöße, die in der Öffentlichkeit zu berechtigter Empörung und<br />

rechtlich zu einer massiven Ahndung führten, ließen sich über die geplante Regelung<br />

rechtfertigen.<br />

§ 32d Abs. 3 Satz 1 sollte die Straftatbestände, deren Verwirklichung durch die<br />

Maßnahmen der <strong>Daten</strong>rasterung aufgedeckt oder verhindert werden sollen, so<br />

konkret wie möglich und nicht nur beispielhaft nennen. Durch eine Bagatell- bzw.<br />

Relevanzschwelle ist eine unverhältnismäßige Verarbeitung von <strong>Daten</strong> für die<br />

Bekämpfung minimaler und irrelevanter Schäden zu vermeiden.<br />

Die automatisierte Verarbeitung von Beschäftigtendaten zur Einhaltung der<br />

Compliance kann nur aufgrund eines Stufensystems und streng zweckgebunden<br />

zugelassen werden. Ein dauerhaftes, systematisches und automatisiertes Auswerten<br />

personenbezogener <strong>Daten</strong> muss unzulässig bleiben. Gefordert werden muss in<br />

jedem Fall ein konkreter Anlass oder eine konkrete Kontrollnotwendigkeit. Der erste<br />

Schritt einer automatisierten Kontrolle darf nur mit gruppenbezogenen <strong>Daten</strong><br />

erfolgen. Ergibt sich ein erster Verdacht, ist die Gruppe der in Betracht kommenden<br />

Täter in Hinblick auf den Vorwurf einzugrenzen. Eine systematische Überwachung<br />

und Kontrolle dieser Gruppe erfolgt dann mit pseudonymen <strong>Daten</strong>. Konkretisiert oder<br />

bestätigt sich der Verdachtsfall, können die <strong>Daten</strong> personalisiert und bezogen auf<br />

konkrete Einzelpersonen ausgewertet werden. Diese Maßnahmen müssen<br />

ausnahmslos der Vorabkontrolle unterliegen.<br />

Zusätzlich sind Verfahrensgarantien für die personalisierte Auswertung von<br />

Beschäftigtendaten zu etablieren. Neben den bereits in Absatz 3 S. 3 und 4

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