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Daten ohne Schutz: Gläserne Belegschaften? Gläserne Betriebe ...

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Das Erhebungsverbot muss sich auf sämtliche Informationen erstrecken, die nicht<br />

unmittelbar mit dem Beschäftigungsverhältnis und der aufzuklärenden Straftat im<br />

Zusammenhang stehen.<br />

§ 32f Abs. 1<br />

§ 32 f Abs. 1 regelt die Zwecke, zu denen eine Videoüberwachung zulässig ist.<br />

Diese Zwecke sind derart weit und unbestimmt formuliert, dass Arbeitgeber jederzeit<br />

und an jedem Ort eine offene Videoüberwachung rechtfertigen können. Daher bedarf<br />

es einer Konkretisierung der Überwachungszwecke. Das angebliche vollständige<br />

Verbot heimlicher Videoüberwachung (s.o.) ist aus <strong>Daten</strong>schutzsicht kein Gewinn,<br />

wenn, wie geplant, eine Totalüberwachung offen erlaubt wird.<br />

Die Weite der Erhebungszwecke hat zur Folge, dass eine mehrfache<br />

Rechtfertigung einer Videoüberwachung möglich wird. Eine Abgrenzung der<br />

unterschiedlichen Zwecke kann so nicht erfolgen. So ist z. B. der Unterschied<br />

zwischen der Zutrittskontrolle und der Wahrnehmung des Hausrechtes nicht klar.<br />

Völlig unbestimmt ist z. B. auch, was unter Qualitätskontrolle zu verstehen ist<br />

(Qualität des Arbeitsplatzes, der Arbeitsleistung, der erzeugten Produkte?).<br />

Es bedarf der gesetzlichen Klarstellung, dass eine Rundum- und<br />

Dauerüberwachung unzulässig ist. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung<br />

sollte eine dauerhafte Überwachung von Beschäftigtenarbeitsplätzen untersagt<br />

werden.<br />

§§ 32f Abs. 1 Nr. 4, 32g Abs. 1 S. 1 Nr. 1<br />

Anstelle des unbestimmten Zwecks der „Sicherheit des Beschäftigten“ sollte der<br />

arbeitsrechtlich etablierte Begriff der Arbeitssicherheit gewählt werden.<br />

§ 32h Abs. 1<br />

Die Erhebung und Verarbeitung biometrischer <strong>Daten</strong> kann einen tiefgreifenden<br />

Eingriff in Persönlichkeitsrechte darstellen. In diesem Absatz fehlt die Abwägung<br />

zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers und den schutzwürdigen<br />

Interessen der Arbeitnehmer. Nach der Formulierung könnte jeder Bedarf an<br />

Authentifikation oder Autorisierung eine Verarbeitung biometrischer <strong>Daten</strong><br />

rechtfertigen. Daher sollten hier die überwiegenden sicherheitsrelevanten Gründe<br />

aufgezählt werden, für die die Nutzung biometrischer <strong>Daten</strong> erforderlich ist. Es sollte<br />

ein Verbot des Einsatzes derartiger <strong>Daten</strong> zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle<br />

(z. B. Zeiterfassung) aufgenommen werden.<br />

§ 32i<br />

§ 32i Abs. 2 rechtfertigt Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte<br />

Fernmeldegeheimnis. Diese Eingriffe sind auf die Anwendungsfälle zu<br />

beschränken, bei denen eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht besteht oder die<br />

Telefonleistung wesentlicher Bestandteil des Vertrages zwischen dem Beschäftigten<br />

und dem Arbeitgeber und den Anrufern bzw. Angerufenen ist. Das regelmäßige<br />

Mithören und Aufzeichnen zu Zwecken der Qualitätskontrolle oder bei der Markt- und<br />

Meinungsforschung sollte ausdrücklich untersagt werden.

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