Daten ohne Schutz: Gläserne Belegschaften? Gläserne Betriebe ...
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Das Erhebungsverbot muss sich auf sämtliche Informationen erstrecken, die nicht<br />
unmittelbar mit dem Beschäftigungsverhältnis und der aufzuklärenden Straftat im<br />
Zusammenhang stehen.<br />
§ 32f Abs. 1<br />
§ 32 f Abs. 1 regelt die Zwecke, zu denen eine Videoüberwachung zulässig ist.<br />
Diese Zwecke sind derart weit und unbestimmt formuliert, dass Arbeitgeber jederzeit<br />
und an jedem Ort eine offene Videoüberwachung rechtfertigen können. Daher bedarf<br />
es einer Konkretisierung der Überwachungszwecke. Das angebliche vollständige<br />
Verbot heimlicher Videoüberwachung (s.o.) ist aus <strong>Daten</strong>schutzsicht kein Gewinn,<br />
wenn, wie geplant, eine Totalüberwachung offen erlaubt wird.<br />
Die Weite der Erhebungszwecke hat zur Folge, dass eine mehrfache<br />
Rechtfertigung einer Videoüberwachung möglich wird. Eine Abgrenzung der<br />
unterschiedlichen Zwecke kann so nicht erfolgen. So ist z. B. der Unterschied<br />
zwischen der Zutrittskontrolle und der Wahrnehmung des Hausrechtes nicht klar.<br />
Völlig unbestimmt ist z. B. auch, was unter Qualitätskontrolle zu verstehen ist<br />
(Qualität des Arbeitsplatzes, der Arbeitsleistung, der erzeugten Produkte?).<br />
Es bedarf der gesetzlichen Klarstellung, dass eine Rundum- und<br />
Dauerüberwachung unzulässig ist. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung<br />
sollte eine dauerhafte Überwachung von Beschäftigtenarbeitsplätzen untersagt<br />
werden.<br />
§§ 32f Abs. 1 Nr. 4, 32g Abs. 1 S. 1 Nr. 1<br />
Anstelle des unbestimmten Zwecks der „Sicherheit des Beschäftigten“ sollte der<br />
arbeitsrechtlich etablierte Begriff der Arbeitssicherheit gewählt werden.<br />
§ 32h Abs. 1<br />
Die Erhebung und Verarbeitung biometrischer <strong>Daten</strong> kann einen tiefgreifenden<br />
Eingriff in Persönlichkeitsrechte darstellen. In diesem Absatz fehlt die Abwägung<br />
zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers und den schutzwürdigen<br />
Interessen der Arbeitnehmer. Nach der Formulierung könnte jeder Bedarf an<br />
Authentifikation oder Autorisierung eine Verarbeitung biometrischer <strong>Daten</strong><br />
rechtfertigen. Daher sollten hier die überwiegenden sicherheitsrelevanten Gründe<br />
aufgezählt werden, für die die Nutzung biometrischer <strong>Daten</strong> erforderlich ist. Es sollte<br />
ein Verbot des Einsatzes derartiger <strong>Daten</strong> zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle<br />
(z. B. Zeiterfassung) aufgenommen werden.<br />
§ 32i<br />
§ 32i Abs. 2 rechtfertigt Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte<br />
Fernmeldegeheimnis. Diese Eingriffe sind auf die Anwendungsfälle zu<br />
beschränken, bei denen eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht besteht oder die<br />
Telefonleistung wesentlicher Bestandteil des Vertrages zwischen dem Beschäftigten<br />
und dem Arbeitgeber und den Anrufern bzw. Angerufenen ist. Das regelmäßige<br />
Mithören und Aufzeichnen zu Zwecken der Qualitätskontrolle oder bei der Markt- und<br />
Meinungsforschung sollte ausdrücklich untersagt werden.