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Prof. Dr. H.-J. Plewig-Es gibt keine hoffnungslosen Fälle_2_

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Hans-Joachim <strong>Plewig</strong><br />

Hochdelinquente Minderjährige<br />

Eingriffsmöglichkeiten der Jugendhilfe und Justiz<br />

Erkenntnis leitende Fragestellung:<br />

Was muss die Jugendhilfe realitätsbezogen leisten, um hochdelinquente<br />

Minderjährige („schwer erreichbare“, „hoffnungslose <strong>Fälle</strong>“ u. ä.) vor dem<br />

weiteren Abgleiten zu schützen, insbesondere Sanktionen durch die Strafjustiz<br />

zu vermeiden?<br />

These:<br />

Die Jugendhilfe muss weitere delinquente Karrieren inhaltlich, organisatorisch<br />

und fachlich qualifiziert abwenden wollen.<br />

Die folgenden Ausführungen legen den Schwerpunkt auf Fragen der integrativen<br />

Organisation (Teil B). Vorab sind die allgemeinen und speziellen<br />

devianzpädagogischen Voraussetzungen für anhaltend wirksame Eingriffe zu klären<br />

(Teil A).<br />

A. Devianzpädagogische Grundlagen<br />

1. Ausgangspunkt: Phänomen und Blickwinkel<br />

Von wem reden wir?<br />

<strong>Es</strong> handelt sich um – in der Regel männliche – Jugendliche, die wiederholt und<br />

zunehmend erheblich strafrechtlich auffällig geworden sind. Das bedeutet, dass<br />

Schule, Jugendhilfe (ASD und JGH), Freie Träger, Polizei, Staatsanwaltschaft,<br />

Jugendgericht und Bewährungshilfe institutionell beteiligt sind. Die Strafmündigen<br />

werden zunehmen nicht nur als gefährdet (§ 1666 BGB), sondern auch als gefährlich<br />

wahrgenommen, weshalb ihnen im Rahmen unterschiedlicher Aufträge, Denk- und<br />

Handlungslogiken wachsende Aufmerksamkeit zuteil wird.<br />

Aufmerksamkeit ist nicht gleich zu setzen mit professionell nachhaltig<br />

wirksamer Intervention.<br />

Nähere Untersuchungen der mehr oder weniger miteinander kooperierenden<br />

Instanzen zeigen, dass sowohl Unter- wie auch Überversorgung in solchen <strong>Fälle</strong>n<br />

stattfinden kann. Die Praxis ist gegenwärtig von steigenden Fallzahlen bzw.<br />

erhöhtem Handlungsbedarf und zunehmender Dokumentationspflicht bei oft zu<br />

geringer Personalausstattung geprägt. Zuschreibungen wie ‚Intensivtäter’ u. ä.<br />

besitzen einen hohen Erregungsfaktor in der Öffentlichkeit und in Teilen der<br />

Kriminalpolitik. In aller Regel fehlt es am Merkmal Kontinuität im Umgang mit den<br />

betreffenden Jugendlichen.<br />

1


In jedem Fall: ‚Hochdelinquent’ ist der Jugendliche, der – in der Regel von der Polizei<br />

– so bezeichnet wird. Weitere Stigmata sind unerziehbar, unbelehrbar, unbetreubar,<br />

untherapierbar, nicht mitarbeitsbereit usw.<br />

Die folgenden Ausführungen orientieren sich an zwei Bezugspunkten:<br />

� Seit vielen Jahren werbe ich – und zwar weitgehend erfolglos – für ein<br />

integratives Konzept von Sicherheitspolitiken, bestehend aus Familien,<br />

Kinder- und Jugend-, Sozial- und Innenpolitik.<br />

� Während in den 1970er Jahren die Formel Offensive Jugendhilfe Ausdruck für<br />

ein progressives, emanzipatorisches Selbstverständnis der damaligen Jugendwohlfahrt<br />

war, schlage ich nunmehr die Leitformel Integrierte Jugendhilfe vor.<br />

Diese beiden Grundgedanken<br />

− Sicherheitspolitiken als ein unerlässlicher Zusammenhang und<br />

− Integrierte Jugendhilfe als ein organisatorisches Programm<br />

sind Erkenntnis leitend für das vorgeschlagene Rahmenkonzept.<br />

2. Die Vorzeichen<br />

<strong>Es</strong> macht einen fundamentalen Unterschied, ob der Umgang mit ‚hochdelinquenten<br />

Minderjährigen’ aus der Perspektive des Strafrechts oder der Jugendhilfe diskutiert<br />

und praktiziert wird.<br />

Die Vorzeichen sind entscheidend.<br />

In beiden Systemen existieren unterschiedliche Denk- und Handlungslogiken. Das<br />

Jugendstrafrecht handelt in den Kategorien des Strafgesetzbuches und betont<br />

öffentliche Interessen nach Sicherheit. Die Jugendhilfe soll zwar auch die<br />

Sozialisation befördern, allerdings auf der Basis von freiwillig anzunehmenden Hilfeleistungen.<br />

Das Strafrecht straft und setzt damit Zwang ein.<br />

Die Jugendhilfe setzt auf freiwillige Zusammenarbeit.<br />

Strafrecht agiert distanzierter, Jugendhilfe teilweise parteilicher.<br />

Die Grundausrichtung ist unter anderem an der Sprache erkennbar.<br />

Reden wir von Delinquenz und Kriminalität?<br />

Stellen wir auf die Verantwortung des Täters oder die (Mit-) Verantwortung der<br />

Institutionen (verantwortlichen Erwachsenen) ab?<br />

Für beide Modelle <strong>gibt</strong> es fachliche Begriffe:<br />

Die Kriminalpädagogik ist dem Strafrecht (einschließlich Strafvollzug) eng verbunden.<br />

Die Devianzpädagogik dagegen prüft alle Vorgaben: Gesetze, Institutionen,<br />

Theorien, Begriffe, Konzepte, Praxis und Forschung daraufhin, von welchen<br />

Annahmen sie ausgehen und wie sie tatsächlich wirken, nicht zuletzt aus der<br />

Sicht von WILLY.<br />

Folglich wird zwischen dem ‚Störer-Paradigma’ (Defizit-These) und dem Hilfe-<br />

Paradigma (Normalitätsthese) unterschieden.<br />

Meine Position ist eine devianzpädagogische. Das heißt, ich betone zunächst den<br />

Vorrang ‚struktureller Mitverantwortung’.<br />

2


Sie er<strong>gibt</strong> sich aus den Gesetzen und den Aufgaben der jeweiligen Politikbereiche.<br />

Innerhalb jener muss es eine Hierarchie geben. Sie folgt aus dem Rechts- und<br />

Sozialstaatsgebot.<br />

<strong>Es</strong> geht um Schutz durch und auf Grund von Gesetzen.<br />

<strong>Es</strong> geht um ein Minimum von außen zu gewährender sozialer Teilhabe.<br />

Das Leitbild der Devianzpädagogik lautet: Möglichkeiten erkunden, nicht Defizite<br />

und ‚Ungeeignetheit’ in den Vordergrund stellen.<br />

Dieses Bild vom Staat wird ergänzt vom Menschenbild: Für wie verantwortlich<br />

dürfen und müssen wir wiederholt delinquente Jugendliche halten (vgl. unten 3.2)?<br />

Im Hinblick darauf, wie die Verhältnisse sind und wie sie professionell verbessert<br />

werden können, geht es nun um devianzpädagogische Inhalte.<br />

3. Inhaltliche Grundlagen<br />

Vielfach wird unterschätzt, in welchem Unfang interdisziplinäres Wissen (Theorie,<br />

Methoden, Forschung) für die Behandlung des Phänomens ‚Hochdelinquente junge<br />

Straftäter’ erforderlich ist. Der Leitgedanke lautet darum: Was muss ich wissen,<br />

was muss ich können? (vgl. dazu die ZJJ seit Heft 2/2003 und umfassend die<br />

Ergebnisse des 26. Deutschen Jugendgerichtstages 2004).<br />

Für die schrittweise Beantwortung dieser Fragen steht vorab fest: Im Wettbewerb<br />

und in der Zusammenarbeit der einzelnen Politikbereiche gilt der Vorrang der<br />

Jugendhilfe, unterstützt von Maßnahmen der Familien- und Sozialhilfe.<br />

Die Jugendhilfe muss sich bekennen zum Leitbild: Wir können das. Wir schaffen<br />

das auf der Basis von ‚Freiwilligkeit’.<br />

Wir machen weitgehend geschlossene Heimunterbringung, Jugendarrest und<br />

Jugendstrafe überflüssig. Die Jugendhilfe muss verdeutlichen, was sie unter<br />

‚erfolgreich’ versteht (vgl. B 1.) und sich ggf. gegenüber kriminalpädagogisch<br />

begründeten Forderungen abgrenzen.<br />

3.1 Wirksamkeit und Interventionsberechtigung<br />

Die Wirksamkeitsforschung hat vor allem mit dem SHERMAN-Report (1997; 2006)<br />

traditionelle Erkenntnisse der Geisteswissenschaftlichen Pädagogik bestätigt:<br />

Punktuelle, aktionistische, auf primitiven Verhaltenstheorien basierende Eingriffe<br />

haben kaum langfristige erwünschte positive Auswirkungen.<br />

Der Umgang mit hochdelinquenten jungen Menschen stellt eine komplexe<br />

interdisziplinäre und interinstitutionelle Leistung dar. Der Verlauf von hochdelinquenten<br />

Karrieren kann länger andauern. Die Vielfalt belastete Lebenslagen<br />

macht offenkundig, dass selten kurzfristige Wunder erreicht werden können. Aus<br />

professioneller Sicht ist von einem längeren Prozess biographischer<br />

(Um-)Orientierung auszugehen. <strong>Es</strong> <strong>gibt</strong> verschiedene bedeutsame,<br />

konfliktspezifische Phasen im Leben dieser hoch Belasteten (Familie, Schule,<br />

Gleichaltrige, Pubertät, <strong>Dr</strong>ogen, Außenseiterkarrieren usw.). Dementsprechend<br />

bedeutet Wirksamkeit jeweils etwas Unterschiedliches.<br />

Das müssen die beteiligten Institutionen übergreifend berücksichtigen:<br />

3


- Was kann im Rahmen jeweiliger Zuständigkeit in der bestimmten Phase zur<br />

Wirksamkeit der Wiedereingliederung beigetragen werden?<br />

- Wer hat dazu welche Kompetenz?<br />

- Wie sind Übergänge zu gestalten, wie Abstimmungen festlegbar?<br />

Für alle Eingriffe, insbesondere die devianzpädagogischen, gilt ein entscheidendes<br />

Kriterium: Ohne Interventionsberechtigung durch den betroffenen Jugendlichen<br />

bleiben die Aussichten auf langfristig konstruktive Wirkung gering. Bemerkenswert<br />

ist, dass dieser Aspekt in der Praxis und Fachdiskussion weitgehend unbeachtet<br />

bleibt. Das ist umso erstaunlicher, als das Familienrecht und das KJHG der<br />

Philosophie der Freiwilligkeit, des Dialogs, der Absprache folgen. Die jungen<br />

Menschen müssen also überzeugt werden. Das gilt auch für die von der Strafjustiz<br />

angeordneten ambulanten Maßnahmen.<br />

KRAUSSLACH unterscheidet zwischen Konfliktmanagement (gewohnheitsbildenden<br />

Lenkungsmitteln) und erworbener, zugesprochener und ständig erneuerter Interventionsberechtigung<br />

(1981, S. 77f.; zu den Stufen des Interventionsrechts S. 94<br />

ff.). Das erinnert an den Grundpfeiler der Geisteswissenschaftlichen (Reform-)<br />

Pädagogik, den pädagogischen Bezug (NOHL 1963: ein intensives persönliches ,<br />

auf geistig-seelischer Grundlage beruhendes Verhältnis zwischen einem<br />

erwachsenen, gebildeten Menschen und einem jüngeren Menschen, der ebenso<br />

nach Bildung strebt und daher einen Bildungswillen entwickelt. So verstanden stellt<br />

Erziehung einen Prozess und ein Medium dar, in welchem diese ‚Bildungs- und<br />

Erziehungsgemeinschaft’ stattfindet. Vgl. KRON 1988, S. 200).<br />

Während das Modell von NOHL bürgerlich-idealistischem Denken entspringt, hatten<br />

KRAUSSLACH und seine Kollegen im Rahmen radikaler parteilicher Jugendsozialarbeit<br />

eine andere Zielgruppe vor Augen: die von Ausgrenzung bedrohten gewalttätigen<br />

jungen Proletarier der 1970er Jahre. Dieses Handlungsfeld ist geprägt von<br />

Konflikten der Delinquenten mit allen Institutionen, von der Schule über die Jugendzentren<br />

bis hin zu Jugendamt, Polizei und Gericht. Die Straßensozialarbeiter/innen<br />

hatten lernen müssen, dass sie als Pädagogen kaum etwas ausrichten können,<br />

wenn sie von den Jugendlichen nicht akzeptiert wurden. Sie unterscheiden zwischen<br />

Interventionsbedürfnis und Interventionsberechtigung. „Autorität wird von Jugendlichen<br />

zugestanden und zugebilligt. Sie ist Ausdruck von Achtung, Zuneigung und<br />

Anerkennung. Wer von den Jugendlichen als ‚Autorität’ anerkannt wird, hat in der<br />

Regel mit ihnen viel erlebt und einen längeren Prozess durchgestanden“ (S. 71.).<br />

Diese gemeinsamen Erfahrungen basieren wesentlich darauf, dass die Sichtweisen<br />

und Interessen der Jugendlichen grundsätzlich immer mit einbezogen werden (dieser<br />

Ansatz ist im Forschungsprojekt ‚Zur Entstehung abweichenden Verhaltens’ erstmals<br />

umfassend erarbeitet worden; vgl. SCARBATH/PLEWIG/WEGNER 1981). Das<br />

entspricht einem demokratischen Grundverständnis. In jeder Intervention steckt ein<br />

Bildungserlebnis für die jungen Menschen. Weder aus politischer noch aus<br />

pädagogischer Sicht stellen sie Objekte der Eingriffe dar, sondern sind stets auch als<br />

Subjekte zu betrachten, die zur Teilhabe an der Gesellschaft befähigt werden<br />

müssen. Das ist gerade bei den Maßnahmen zu bedenken, die aus der Sicht der<br />

Betroffenen als Strafe empfunden werden.<br />

4


3.2 Transformatorische Wirkungen von Maßnahmen (Strafe)<br />

Die Diskussion um Strafe in der Erziehung ist weitgehend ein Tabu. Alle Strafen –<br />

moralische, disziplinierende oder handlungskonsequente – fügen Leid zu. Deshalb<br />

muss für den jungen Menschen in der Strafe ein positive Wert erkennbar sein. Das<br />

Strafleid des Sanktionierten steht der transformatorischen Wirkung der Strafe<br />

vielfach entgegen. Das behindert die Verselbständigung der Heranwachsenden.<br />

Folge der oft zu beobachtenden reaktiven Furcht ist, dass die abschreckende<br />

Wirkung nur so lange besteht, wie die strafandrohende oder –vollziehende Gewalt<br />

präsent ist. Das verstärkt die Unmündigkeit der jungen Menschen. Die Absichten und<br />

Nebenwirkungen der Erziehungsmittel sind danach zu beurteilen, ob sie als<br />

pädagogisch nützlich, unbedenklich oder schädlich beurteilt werden müssen (vgl.<br />

SHERMAN-Report 1997, chapter 9).<br />

GEISSLER (1982) vertritt die These, dass man mit Strafen nicht unmittelbar erziehen<br />

könne, sondern meist nur eine zeitweilige äußerlich verursachte Disziplin erreiche.<br />

Ihm ist die elementare Unterscheidung von Disziplinar- und Erziehungsstrafe zu<br />

verdanken. Die Disziplinarstrafe oder ähnliche Lenkungsmittel schaffen bestenfalls<br />

die Voraussetzungen für Erziehung im engeren Sinne. Mit ihr lässt sich Verhalten<br />

vorerst regulieren (z. B. Konflikte in der Schulklasse oder im Heim). Keinesfalls stellt<br />

sie aber den Endzweck der Erziehung dar. Erziehungsstrafen setzen einen<br />

belastbaren personalen Bezug zwischen dem Sanktionierten und dem<br />

Sanktionierenden voraus. „Das Strafrecht des Erziehenden geht nicht über den<br />

Bereich seiner Sorgebereitschaft hinaus“ (GEISSLER, S. 172). Die persönliche<br />

‚Brücke’ ermöglicht es erst, mittels gegenlenkender Maßnahmen die<br />

Handlungsmotive und –abläufe des Jugendlichen positiv zu beeinflussen.<br />

Strafpraxis in einer Demokratie bedarf einer spezifischen Form von Integration. Der<br />

Delinquente ist nicht nur Adressat von Sanktionen, sondern zugleich Mitverantwortlicher<br />

der verletzten und angewendeten Normen. An dieser persönlichen<br />

Zuständigkeit für gesellschaftliche Regeln – sofern sie nicht herrschaftlich und<br />

lebensweltfremd sind – ist festzuhalten. Erst sie ermöglicht Mitverantwortung in der<br />

und für die Kommune. Ein Gemeinwesen, das über Institutionen nur sanktioniert,<br />

aber nicht integriert, produziert Distanz, Desinteresse, nicht-demokratische Verhältnisse<br />

(RICHTER, 1998; 2001).<br />

Alle Hilfsangebote und jugendstrafrechtlichen Sanktionen zielen darauf ab, dass die<br />

Adressaten sich entsprechend beeinflussen lassen. Umgangssprachlich, aber auch<br />

aus fachlicher Sicht sollen sie etwas lernen.<br />

3.3 Lernprozesse<br />

In der Kriminal- und Devianzpädagogik <strong>gibt</strong> es kaum Ansatzpunkte dafür, wie die<br />

erwarteten Lernprozesse gestaltet und wirksam werden sollen. Darin unterscheiden<br />

sich Unterwerfungsstrategien wie das Anti-Aggressions-Training, Jugendarrest usw.<br />

nicht vom dialogischen oder parteilichen Aushandeln.<br />

Die Grundfrage ist weitgehend ungeklärt: Wer lernt wann unter welchen<br />

Umständen was (wie lernen, wodurch verändern sich ‚hochdelinquente Minderjährige’)?<br />

5


Beliebte Sanktionen wie soziale Trainingskurse oder sozialtherapeutische Maßnahmen<br />

im Jugendvollzug erfolgen nach schlichten Kriterien: Die jeweiligen Gruppen<br />

werden nach Verfügbarkeit und eher vager ‚Geeignetheit’ der Delinquenten<br />

zusammengestellt bzw. aufgefüllt. Dabei liegt es auf der Hand, wie anfällig gerade<br />

die Mitglieder dieser Zielgruppen sind.<br />

Vierzehn-, Siebzehn- oder Zwanzigjährige befinden sich individuell in<br />

unterschiedlichen Entwicklungsphasen. Das Instrumentarium, hierzu genauere<br />

Aussagen zu machen, besteht. <strong>Es</strong> <strong>gibt</strong> Sozialpädagogische Diagnosen<br />

(MOLLENHAUER/UHLENDORFF 1992), Hilfepläne (§ 36 KJHG), Vollzugs- und<br />

Therapiepläne. Sie bilden formale Voraussetzungen zur Gestaltung und zugleich<br />

Kontrolle über Konzept und Verlauf der Maßnahme.<br />

Das Bezugswissen er<strong>gibt</strong> sich aus der interdisziplinären Devianzpädagogik<br />

(Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Kriminologie, Wirkungsforschung). <strong>Es</strong> wird sich<br />

zeigen, ob die aktuell propagierten Erkenntnisse der Hirnforschung ernst zu<br />

nehmende weiter führende Hilfsmittel liefen.<br />

Die Einsicht wächst, dass all diese verschiedenen fachlichen Gesichtspunkte erst<br />

dann ihre volle produktive Wirksamkeit entfalten können, wenn die Beteiligten<br />

abgestimmt zusammenarbeiten.<br />

B. Organisatorische Rahmenbedingungen<br />

1. Allgemeines<br />

Der Umgang mit ‚Hochdelinquenten Minderjährigen’ mündet jeweils in Einzelfallmaßnahmen<br />

(tertiäre Prävention = Intervention). Dafür werden geeignete<br />

organisatorische Strukturen benötigt.<br />

Diese bestehen aus den verantwortlichen Institutionen und den vorhandenen bzw.<br />

unerlässlichen Kooperationsformen.<br />

Die wichtigsten öffentlichen Institutionen sind Schule, Jugendhilfe, Polizei und Justiz.<br />

Hinzu kommen spezialisierte Mischformen wie (Regionale) Beratungsstellen,<br />

Sondereinheiten der Jugendämter (z. B. das FamilienInterventionsTeam in<br />

Hamburg), Gewaltpräventionsstellen, Clearingstellen (z. B. in Berlin), Häuser des<br />

Jugendrechts (z. B. in Stuttgart), Psychiatrie, ARGE usw. (die Elternarbeit ist<br />

grundsätzlich zu prüfen, vgl. § 1666a BGB).<br />

Jedes dieser Systeme (Handlungsfelder) arbeitet auf der Basis spezifischer Denk-<br />

und Handlungslogik.<br />

Die Schule orientiert sich an Leistungen und angepasstem Verhalten. Sie bezieht<br />

sich auf Anforderungen der Arbeitswelt.<br />

Die Jugendhilfe stellt individuelle Hilfe und Förderung in den Vordergrund. Neben<br />

den gesellschaftlichen Erwartungen an Anpassung soll der Einzelne in seiner<br />

persönlichen Entfaltung Unterstützung erhalten und von Gefahren von außen<br />

geschützt werden.<br />

Die Freien Träger haben einen ähnlichen Auftrag (§ 8a KJHG).<br />

Die Polizei verteidigt die Interessen der Öffentlichkeit. Sie verfolgt Straftaten<br />

(Legalitätsprinzip) und versucht, so viel wie möglich über gefährliche Situationen im<br />

6


Vorfeld zu erfahren. Die landeweit bekannten ‚Kriminalpräventiven Räte’ sind<br />

deshalb der Kriminalpädagogik zugeordnet.<br />

Die Strafjustiz hat die Interessen der Öffentlichkeit zu wahren, indem sie die<br />

individuelle Verantwortung und Schuld des Straftäters festlegt. Daraus leitet sie ihre<br />

täterorientierte individualpräventive Sanktion ab.<br />

Was fehlt, ist die advokatorische Hilfe für den jungen Delinquenten. Selten steht<br />

ihm eine Person seines Vertrauens zur Seite. Das stellt ein ernst zu nehmendes<br />

Hindernis für das Ziel dar, Sanktionen mit transformatorischer Wirkung (s. A 3.2)<br />

einzusetzen. Gegenwärtig steigt das fachliche Interesse daran, in diesem<br />

Zusammenhang gezielte kooperative Verfahren zu entwickeln.<br />

2. Integrierte institutionelle Verfahren<br />

In drei Praxisbereichen zeichnen sich mehr oder weniger umfassende integrierte<br />

institutionelle Verfahren ab.<br />

Zahlreiche skandalträchtige Kindestötungen bzw. gravierende Kindeswohlgefährdungen<br />

haben bundesweit zu Anstrengungen geführt, die Kontrolldichte unter<br />

anderem durch ein verbessertes Meldesystem zu verbessern.<br />

Zumindest in Großstädten existieren teilweise schon seit Jahrzehnten Konzepte zur<br />

interbehördlichen Reaktion auf ‚Jugendgewalt’ und ‚Intensivtäter’.<br />

In einigen Bundesländern haben Modelle ‚Integraler Straffälligenarbeit’ (Justizministerium<br />

Mecklenburg-Vorpommern) begonnen.<br />

Vielfach tragen diese Ansätze den modischen Titel ‚Schnittstellenprojekte“. Zum<br />

gängigen Vokabular gehören vor allem ‚Netzwerk’, gar ‚ganzheitlich’, Sozialraum<br />

usw.. Oft sind diese Selbstzuschreibungen nicht näher definiert. Sie bedienen<br />

politische Erwartungen und folgen eigenen Interessen an dadurch erleichterter<br />

Finanzierung, besitzen teilweise nur symbolische Bedeutung und bedienen sich<br />

dabei des aktuellen Fachjargons.<br />

Um den ernsthaften Bemühungen solcher Praxis zum Erfolg zu verhelfen, sind<br />

allgemeine Vorfragen zu klären.<br />

2.1. Allgemeines<br />

2.1.1 Gesetzliche Bezugspunkte<br />

Der gesetzliche Auftrag allgemein ist weitgehend identisch, aber nicht aufeinander<br />

abgestimmt. Immer geht es um den Schutz und die Integration junger Menschen<br />

sowie den Schutz der Allgemeinheit. Das institutionelle Selbstverständnis weist viele<br />

Prallelen auf. Im Vordergrund steht die individuelle Vorbeugung. Ziel sind<br />

zurückhaltende Eingriffe (Subsidiaritätsprinzip: §§ 1666 a BGB; § 5 JGG) und die<br />

Bevorzugung von ‚Hilfen’, zumindest aus der Sicht der Institutionen. Zugleich ist<br />

offenkundig: Seit langem treibt die Polizei die Jugendhilfe vor sich her, kritisiert deren<br />

mangelhafte Präsenz und fehlende Durchschlagskraft. Die Strafjustiz betrachtet das<br />

Wirken der Jugendhilfe nicht selten mit Skepsis. Das spiegelt sich in der Institution<br />

Jugendgerichtshilfe wider.<br />

7


2.1.2 Vorrang der Jugendhilfe<br />

Dem oben dargestellten Leitbild (A1. und 2.) zufolge kommt aus devianzpädagogischer<br />

Sicht der Jugendhilfe der Vorrang bei der inhaltlichen Ausgestaltung<br />

aller Maßnahmen zu. Fraglich ist, ob die Jugendhilfe durchgehend handlungsleitend<br />

zuständig gemacht werden kann (welche Institution ist unter welchen Voraussetzungen<br />

steuerbar?).<br />

Dies ist eine Aufgabe, die im Rahmen ‚integrativer’ Ansätze auf der Tagesordnung<br />

steht. Sie mündet in die für dies System schmerzliche Auseinandersetzung, weshalb<br />

sie sich immer wieder so statusarm und nicht angemessen überzeugend darstellt<br />

(Stichworte: Staus, Finanzierung, Identität). Aus der Sicht von Schule, Polizei und<br />

Strafjustiz wird sie vielfach kritisiert, nicht ernst genommen oder instrumentalisiert.<br />

Möglicherweise enthält die Antwort auf diese Tatsachen Hinweise darauf, welcher<br />

Stellenwert Jugend und Jugendbelangen in unserer Gesellschaft zukommt.<br />

Der erste Schritt besteht darin, dass die Jugendhilfe ihre begründeten Standards<br />

darlegt, erkämpft und verteidigt. Hierzu stellen Jugendhilfeplanung und Jugendhilfeausschuss<br />

(§ 80 KJHG) eine Plattform dar. Bildlich gesprochen müssen verantwortliche<br />

Beteiligte und Interessierte in ein Qualitätshandbuch schauen können, in<br />

dem präzise dargelegt ist, was die Jugendhilfe kann – und was nicht. Ein erster<br />

Schritt wäre, in den Kommunen und Ländern zu prüfen, worauf die Jugendhilfe sich<br />

konkret verpflichtet hat, und wie sie das praktisch beweist.<br />

Dazu zählen Festlegungen zu<br />

− Gefährdungen des Kindeswohls<br />

− Konzeptionelle Leitlinien (Bild vom Menschen; Leitlinien)<br />

− Hilfeplan-Regularien<br />

− Ziele im Sinne von festzulegenden Abschlüssen der Maßnahmen<br />

− organisatorischer Zusammenarbeit.<br />

Um einen ersten konkreten Schritt in eine integrierte Zusammenarbeit zu<br />

unternehmen, wäre zu klären_<br />

Was versteht die<br />

− Jugendhilfe<br />

− Schule<br />

− Polizei<br />

(hier: im Umgang mit hochdelinquenten Minderjährigen)<br />

unter erfolgreich?<br />

Für integrative Verfahren wären oganisatorisch unter anderem zu bedenken:<br />

2.1.3 Voraussetzungen und Ziele integrativer Verfahren<br />

Wenn dies umgesetzt wird, steht dies komplexe Handlungsfeld vor der dann<br />

entscheidenden Aufgabe: Wie lassen sich Verfahren synchronisieren?<br />

a) Da die gesetzlichen Aufträge unterschiedliche Interessen berücksichtigen, müssen<br />

die Beteiligten in der wechselseitigen Perspektive trainiert werden. Ziel ist der<br />

Wandel der einseitigen Einstellung, der Abbau von Widerständen. Wenn dies nicht<br />

als idealistische, naive Forderung scheitern soll, sind die politisch-strukturellen Voraussetzungen<br />

für eine derartige Umsetzung zu klären. Hierzu sind die gesetzlichen<br />

8


Rahmenbedingungen, je existierenden ministeriellen Zuständigkeiten und<br />

Interessenlagen beteiligter Gruppierungen (z. B. Bewährungshilfe) zu analysieren.<br />

b) Soll die wechselseitige Perspektive befördert werden, bedarf es einer dies<br />

befördernden Personalentwicklung. Wer ein Leben lang nur die Schule kennt, wird<br />

die Sichtweisen und Interessen der Sozialpädagogik und Polizei kaum<br />

nachvollziehen können.<br />

<strong>Dr</strong>ei Schritte sind zur Umsetzung dieser Forderung erforderlich:<br />

− Grundsatz der Rotation<br />

− Prinzip der wechselseitigen Hospitation.<br />

Zwei Bereiche sind vorrangig zu beachten:<br />

- Dokumentation<br />

Die Daten- und Statuserhebung muss konsequent realitätsbezogen gestaltet<br />

werden. Bisherige Angaben dürfen nicht einfach übernommen werden (‚fiktiver<br />

Charakter’; überholte Entwicklung, Stigmatisierung). Sachverhalte sind gründlich zu<br />

prüfen (vgl. § 1666 a BGB).<br />

Beispiel: Was weiß die Jugendhilfe, was WILLY (Mehmet, Juri, Verona) tagsüber<br />

macht?<br />

Die Umsetzung dieser dringend gebotenen Aufgabe erfordert strukturelle<br />

Festlegungen sowie gezielte Aus- und Weiterbildung. Die bisherige Praxis der Daten-<br />

und Statuserhebung ist ein zusätzliches, vermeidbares Gefährdungsrisiko.<br />

- Verfahrensabläufe<br />

Zur professionellen realitätsbezogenen Entwicklung von Verfahrensabläufen ist<br />

dreierlei erforderlich: ein gemeinsames Konzept, ein einheitliches Datensystem<br />

und ein abgestimmtes Controlling. <strong>Es</strong> bedarf <strong>keine</strong>r besonderen Phantasie, um sich<br />

bewusst zu machen, wie stark dagegen Widerstände mobilisiert werden. Dabei sind<br />

Ideologien zu legitimen rechtsstaatlichen Begründungen zu unterscheiden. Die<br />

Auseinandersetzung geht von dem Primat der Jugendhilfe und der devianzpädagogischen<br />

Herangehensweise aus.<br />

Bundesweit sind dafür erste Ansätze zu prüfen. Ein Konzept ist das der<br />

(Fall-)Konferenzen.<br />

2.2 Praxis-Modell<br />

Das Modell der Praxis-Konferenzen ist nicht neu. Schon in den 1970ern hatten<br />

Jugendhilfe, Polizei und Strafjustiz in Wien ein Konzept entwickelt, wonach jeder<br />

Einzelfall daraufhin überprüft wurde, ob für ihn die Jugendhilfe zuständig bleiben<br />

kann oder doch das Jugendstrafrecht eingreifen kann. Solange die Jugendhilfe dies<br />

Ziel und diesen Ehrgeiz hat, ist sie angespornt und gefordert, ihre Kompetenz und<br />

ihren Erfolg jeweils nachzuweisen.<br />

Aktuell <strong>gibt</strong> es in Hamburg unter Federführung der Polizei einen Versuch, im<br />

Rahmen von Fall-Konferenzen als gefährdet eingestufte Jugendliche frühzeitig zu<br />

identifizieren und Maßnahmen zur Eingrenzung der delinquenten Karriere zu<br />

ergreifen. Die Leitformel lautet:<br />

Risikofaktoren beachten – nicht an Gefährlichkeit orientieren.<br />

9


Ein Kriterium für eine verbesserte Wirksamkeitskontrolle ist die Pflicht der beteiligten<br />

Institutionen, die weitere Entwicklung des delinquenten Minderjährigen an die Partner<br />

zurückzumelden.<br />

Ob hier devianzpädagogische Standards (vgl. Teil A) erfüllt werden, bleibt einer<br />

Untersuchung des jüngst begonnen Projektes vorbehalten. Dazu wären die<br />

konkreten Aufgaben und die organisatorische interbehördliche Absicherung zu<br />

prüfen.<br />

2.3 Diskussionsvorschlag<br />

Aus devianzpädagogischer Sicht kann das Ziel zu lauten:<br />

Integrierte Regionale Jugendhilfe(-projekte).<br />

Nur wenn das Selbstverständnis der Jugendhilfe maßgeblich ist, sind integrierte<br />

Projekte im Bereich des Umgang mit (hoch-)delinquenten jungen Menschen fachlich<br />

gerechtfertigt. Dann empfiehlt sich das Modell der Generalität, das heißt der<br />

Vereinigung aller verantwortlichen Institutionen ‚unter einem Dach’.<br />

Ein Bezugspunkt für die Fachdiskussion und Praxisentwicklung ist das von<br />

MAELICKE entwickelte Konzept ‚Devianzmangagement’ (2005).<br />

<strong>Es</strong> ist an der Zeit, das generell und jeweils vor Ort systematisch zu prüfen. <strong>Es</strong> macht<br />

wenig Sinn, wenn Tagungen, Konferenzen und ähnliches jahraus, jahrein stattfinden,<br />

ohne dass diese Veranstaltungen in konkrete Aufträge münden. Wer sich ernsthaft<br />

für eine realitätsbezogene, langfristig produktive Herangehensweise (nicht ‚Lösung’)<br />

einsetzt, sollt eine präzise Aufgabe formulieren, diese in einem ersten Schritt<br />

bearbeiten und nach einer angemessenen Frist das (Zwischen-)Ergebnis vorstellen:<br />

Reform als selbstkontrollierter Prozess.<br />

Literaturverzeichnis:<br />

DVJJ, Hg. (2006): Verantwortung für Jugend. Dokumentation des 26. Dt. Jugendgerichtstages<br />

2004<br />

Geissler, E. (1982): Erziehungsmittel. 6. Auflage, Bad Heilbrunn<br />

Kraußlach, J. (1981): Aggressionen im Jugendhaus. Konfliktorientierte Pädagogik in<br />

der Jugendarbeit. Wuppertal<br />

Kron, F. (1988): Grundwissen Pädagogik. München<br />

Maelicke, B. (2005): Weiterbildungsstudiengang ‚Devianzmanagement’ an der<br />

Universität Lüneburg (Ms. Und Datei)<br />

Mollenhauser/Uhlendorff (1992): Sozialpädagogische Diagnosen. Über Jugendliche<br />

in schwierigen Lebenslagen. Weinheim und München<br />

Nohl, H. (1963): Die pädagogische Bewegung in Deutschland und ihre Theorie.<br />

Fr./M.<br />

<strong>Plewig</strong>, H.-J. (2000): Devianzpädagogik. In: F. Stimmer (Hg.), Lexikon der Sozialpädagogik<br />

und der Sozialarbeit. 4. Auflage, München Wien<br />

ders.(2005). Von der Kriminalpädagogik zur Devianzpädagogik und zurück?<br />

WILLYs Perspektiven zwischen Kindeswohl und Rechtsstaat.<br />

In: Richter/<strong>Plewig</strong> (Hg.), Dialogisches Verstehen. Festschrift für Horst Scarbath.<br />

Fr./M.., S. 139-155<br />

ders. (2007/2008): Neue deutsche Härte? Die ‚Konfrontative Pädagogik’ auf dem<br />

Prüfstand. In: ZJJ 4/2007, S. 363-369 und 1/2008, S. 52-59<br />

10


ders. (2008a): Im Spannungsfeld zwischen Erziehung und Strafe? Pädagogischer<br />

Umgang mit hochdelinquenten jungen Menschen. In: ZJJ Heft 1, S. 34-43<br />

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