Prof. Dr. H.-J. Plewig-Es gibt keine hoffnungslosen Fälle_2_
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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Hans-Joachim <strong>Plewig</strong><br />
Hochdelinquente Minderjährige<br />
Eingriffsmöglichkeiten der Jugendhilfe und Justiz<br />
Erkenntnis leitende Fragestellung:<br />
Was muss die Jugendhilfe realitätsbezogen leisten, um hochdelinquente<br />
Minderjährige („schwer erreichbare“, „hoffnungslose <strong>Fälle</strong>“ u. ä.) vor dem<br />
weiteren Abgleiten zu schützen, insbesondere Sanktionen durch die Strafjustiz<br />
zu vermeiden?<br />
These:<br />
Die Jugendhilfe muss weitere delinquente Karrieren inhaltlich, organisatorisch<br />
und fachlich qualifiziert abwenden wollen.<br />
Die folgenden Ausführungen legen den Schwerpunkt auf Fragen der integrativen<br />
Organisation (Teil B). Vorab sind die allgemeinen und speziellen<br />
devianzpädagogischen Voraussetzungen für anhaltend wirksame Eingriffe zu klären<br />
(Teil A).<br />
A. Devianzpädagogische Grundlagen<br />
1. Ausgangspunkt: Phänomen und Blickwinkel<br />
Von wem reden wir?<br />
<strong>Es</strong> handelt sich um – in der Regel männliche – Jugendliche, die wiederholt und<br />
zunehmend erheblich strafrechtlich auffällig geworden sind. Das bedeutet, dass<br />
Schule, Jugendhilfe (ASD und JGH), Freie Träger, Polizei, Staatsanwaltschaft,<br />
Jugendgericht und Bewährungshilfe institutionell beteiligt sind. Die Strafmündigen<br />
werden zunehmen nicht nur als gefährdet (§ 1666 BGB), sondern auch als gefährlich<br />
wahrgenommen, weshalb ihnen im Rahmen unterschiedlicher Aufträge, Denk- und<br />
Handlungslogiken wachsende Aufmerksamkeit zuteil wird.<br />
Aufmerksamkeit ist nicht gleich zu setzen mit professionell nachhaltig<br />
wirksamer Intervention.<br />
Nähere Untersuchungen der mehr oder weniger miteinander kooperierenden<br />
Instanzen zeigen, dass sowohl Unter- wie auch Überversorgung in solchen <strong>Fälle</strong>n<br />
stattfinden kann. Die Praxis ist gegenwärtig von steigenden Fallzahlen bzw.<br />
erhöhtem Handlungsbedarf und zunehmender Dokumentationspflicht bei oft zu<br />
geringer Personalausstattung geprägt. Zuschreibungen wie ‚Intensivtäter’ u. ä.<br />
besitzen einen hohen Erregungsfaktor in der Öffentlichkeit und in Teilen der<br />
Kriminalpolitik. In aller Regel fehlt es am Merkmal Kontinuität im Umgang mit den<br />
betreffenden Jugendlichen.<br />
1
In jedem Fall: ‚Hochdelinquent’ ist der Jugendliche, der – in der Regel von der Polizei<br />
– so bezeichnet wird. Weitere Stigmata sind unerziehbar, unbelehrbar, unbetreubar,<br />
untherapierbar, nicht mitarbeitsbereit usw.<br />
Die folgenden Ausführungen orientieren sich an zwei Bezugspunkten:<br />
� Seit vielen Jahren werbe ich – und zwar weitgehend erfolglos – für ein<br />
integratives Konzept von Sicherheitspolitiken, bestehend aus Familien,<br />
Kinder- und Jugend-, Sozial- und Innenpolitik.<br />
� Während in den 1970er Jahren die Formel Offensive Jugendhilfe Ausdruck für<br />
ein progressives, emanzipatorisches Selbstverständnis der damaligen Jugendwohlfahrt<br />
war, schlage ich nunmehr die Leitformel Integrierte Jugendhilfe vor.<br />
Diese beiden Grundgedanken<br />
− Sicherheitspolitiken als ein unerlässlicher Zusammenhang und<br />
− Integrierte Jugendhilfe als ein organisatorisches Programm<br />
sind Erkenntnis leitend für das vorgeschlagene Rahmenkonzept.<br />
2. Die Vorzeichen<br />
<strong>Es</strong> macht einen fundamentalen Unterschied, ob der Umgang mit ‚hochdelinquenten<br />
Minderjährigen’ aus der Perspektive des Strafrechts oder der Jugendhilfe diskutiert<br />
und praktiziert wird.<br />
Die Vorzeichen sind entscheidend.<br />
In beiden Systemen existieren unterschiedliche Denk- und Handlungslogiken. Das<br />
Jugendstrafrecht handelt in den Kategorien des Strafgesetzbuches und betont<br />
öffentliche Interessen nach Sicherheit. Die Jugendhilfe soll zwar auch die<br />
Sozialisation befördern, allerdings auf der Basis von freiwillig anzunehmenden Hilfeleistungen.<br />
Das Strafrecht straft und setzt damit Zwang ein.<br />
Die Jugendhilfe setzt auf freiwillige Zusammenarbeit.<br />
Strafrecht agiert distanzierter, Jugendhilfe teilweise parteilicher.<br />
Die Grundausrichtung ist unter anderem an der Sprache erkennbar.<br />
Reden wir von Delinquenz und Kriminalität?<br />
Stellen wir auf die Verantwortung des Täters oder die (Mit-) Verantwortung der<br />
Institutionen (verantwortlichen Erwachsenen) ab?<br />
Für beide Modelle <strong>gibt</strong> es fachliche Begriffe:<br />
Die Kriminalpädagogik ist dem Strafrecht (einschließlich Strafvollzug) eng verbunden.<br />
Die Devianzpädagogik dagegen prüft alle Vorgaben: Gesetze, Institutionen,<br />
Theorien, Begriffe, Konzepte, Praxis und Forschung daraufhin, von welchen<br />
Annahmen sie ausgehen und wie sie tatsächlich wirken, nicht zuletzt aus der<br />
Sicht von WILLY.<br />
Folglich wird zwischen dem ‚Störer-Paradigma’ (Defizit-These) und dem Hilfe-<br />
Paradigma (Normalitätsthese) unterschieden.<br />
Meine Position ist eine devianzpädagogische. Das heißt, ich betone zunächst den<br />
Vorrang ‚struktureller Mitverantwortung’.<br />
2
Sie er<strong>gibt</strong> sich aus den Gesetzen und den Aufgaben der jeweiligen Politikbereiche.<br />
Innerhalb jener muss es eine Hierarchie geben. Sie folgt aus dem Rechts- und<br />
Sozialstaatsgebot.<br />
<strong>Es</strong> geht um Schutz durch und auf Grund von Gesetzen.<br />
<strong>Es</strong> geht um ein Minimum von außen zu gewährender sozialer Teilhabe.<br />
Das Leitbild der Devianzpädagogik lautet: Möglichkeiten erkunden, nicht Defizite<br />
und ‚Ungeeignetheit’ in den Vordergrund stellen.<br />
Dieses Bild vom Staat wird ergänzt vom Menschenbild: Für wie verantwortlich<br />
dürfen und müssen wir wiederholt delinquente Jugendliche halten (vgl. unten 3.2)?<br />
Im Hinblick darauf, wie die Verhältnisse sind und wie sie professionell verbessert<br />
werden können, geht es nun um devianzpädagogische Inhalte.<br />
3. Inhaltliche Grundlagen<br />
Vielfach wird unterschätzt, in welchem Unfang interdisziplinäres Wissen (Theorie,<br />
Methoden, Forschung) für die Behandlung des Phänomens ‚Hochdelinquente junge<br />
Straftäter’ erforderlich ist. Der Leitgedanke lautet darum: Was muss ich wissen,<br />
was muss ich können? (vgl. dazu die ZJJ seit Heft 2/2003 und umfassend die<br />
Ergebnisse des 26. Deutschen Jugendgerichtstages 2004).<br />
Für die schrittweise Beantwortung dieser Fragen steht vorab fest: Im Wettbewerb<br />
und in der Zusammenarbeit der einzelnen Politikbereiche gilt der Vorrang der<br />
Jugendhilfe, unterstützt von Maßnahmen der Familien- und Sozialhilfe.<br />
Die Jugendhilfe muss sich bekennen zum Leitbild: Wir können das. Wir schaffen<br />
das auf der Basis von ‚Freiwilligkeit’.<br />
Wir machen weitgehend geschlossene Heimunterbringung, Jugendarrest und<br />
Jugendstrafe überflüssig. Die Jugendhilfe muss verdeutlichen, was sie unter<br />
‚erfolgreich’ versteht (vgl. B 1.) und sich ggf. gegenüber kriminalpädagogisch<br />
begründeten Forderungen abgrenzen.<br />
3.1 Wirksamkeit und Interventionsberechtigung<br />
Die Wirksamkeitsforschung hat vor allem mit dem SHERMAN-Report (1997; 2006)<br />
traditionelle Erkenntnisse der Geisteswissenschaftlichen Pädagogik bestätigt:<br />
Punktuelle, aktionistische, auf primitiven Verhaltenstheorien basierende Eingriffe<br />
haben kaum langfristige erwünschte positive Auswirkungen.<br />
Der Umgang mit hochdelinquenten jungen Menschen stellt eine komplexe<br />
interdisziplinäre und interinstitutionelle Leistung dar. Der Verlauf von hochdelinquenten<br />
Karrieren kann länger andauern. Die Vielfalt belastete Lebenslagen<br />
macht offenkundig, dass selten kurzfristige Wunder erreicht werden können. Aus<br />
professioneller Sicht ist von einem längeren Prozess biographischer<br />
(Um-)Orientierung auszugehen. <strong>Es</strong> <strong>gibt</strong> verschiedene bedeutsame,<br />
konfliktspezifische Phasen im Leben dieser hoch Belasteten (Familie, Schule,<br />
Gleichaltrige, Pubertät, <strong>Dr</strong>ogen, Außenseiterkarrieren usw.). Dementsprechend<br />
bedeutet Wirksamkeit jeweils etwas Unterschiedliches.<br />
Das müssen die beteiligten Institutionen übergreifend berücksichtigen:<br />
3
- Was kann im Rahmen jeweiliger Zuständigkeit in der bestimmten Phase zur<br />
Wirksamkeit der Wiedereingliederung beigetragen werden?<br />
- Wer hat dazu welche Kompetenz?<br />
- Wie sind Übergänge zu gestalten, wie Abstimmungen festlegbar?<br />
Für alle Eingriffe, insbesondere die devianzpädagogischen, gilt ein entscheidendes<br />
Kriterium: Ohne Interventionsberechtigung durch den betroffenen Jugendlichen<br />
bleiben die Aussichten auf langfristig konstruktive Wirkung gering. Bemerkenswert<br />
ist, dass dieser Aspekt in der Praxis und Fachdiskussion weitgehend unbeachtet<br />
bleibt. Das ist umso erstaunlicher, als das Familienrecht und das KJHG der<br />
Philosophie der Freiwilligkeit, des Dialogs, der Absprache folgen. Die jungen<br />
Menschen müssen also überzeugt werden. Das gilt auch für die von der Strafjustiz<br />
angeordneten ambulanten Maßnahmen.<br />
KRAUSSLACH unterscheidet zwischen Konfliktmanagement (gewohnheitsbildenden<br />
Lenkungsmitteln) und erworbener, zugesprochener und ständig erneuerter Interventionsberechtigung<br />
(1981, S. 77f.; zu den Stufen des Interventionsrechts S. 94<br />
ff.). Das erinnert an den Grundpfeiler der Geisteswissenschaftlichen (Reform-)<br />
Pädagogik, den pädagogischen Bezug (NOHL 1963: ein intensives persönliches ,<br />
auf geistig-seelischer Grundlage beruhendes Verhältnis zwischen einem<br />
erwachsenen, gebildeten Menschen und einem jüngeren Menschen, der ebenso<br />
nach Bildung strebt und daher einen Bildungswillen entwickelt. So verstanden stellt<br />
Erziehung einen Prozess und ein Medium dar, in welchem diese ‚Bildungs- und<br />
Erziehungsgemeinschaft’ stattfindet. Vgl. KRON 1988, S. 200).<br />
Während das Modell von NOHL bürgerlich-idealistischem Denken entspringt, hatten<br />
KRAUSSLACH und seine Kollegen im Rahmen radikaler parteilicher Jugendsozialarbeit<br />
eine andere Zielgruppe vor Augen: die von Ausgrenzung bedrohten gewalttätigen<br />
jungen Proletarier der 1970er Jahre. Dieses Handlungsfeld ist geprägt von<br />
Konflikten der Delinquenten mit allen Institutionen, von der Schule über die Jugendzentren<br />
bis hin zu Jugendamt, Polizei und Gericht. Die Straßensozialarbeiter/innen<br />
hatten lernen müssen, dass sie als Pädagogen kaum etwas ausrichten können,<br />
wenn sie von den Jugendlichen nicht akzeptiert wurden. Sie unterscheiden zwischen<br />
Interventionsbedürfnis und Interventionsberechtigung. „Autorität wird von Jugendlichen<br />
zugestanden und zugebilligt. Sie ist Ausdruck von Achtung, Zuneigung und<br />
Anerkennung. Wer von den Jugendlichen als ‚Autorität’ anerkannt wird, hat in der<br />
Regel mit ihnen viel erlebt und einen längeren Prozess durchgestanden“ (S. 71.).<br />
Diese gemeinsamen Erfahrungen basieren wesentlich darauf, dass die Sichtweisen<br />
und Interessen der Jugendlichen grundsätzlich immer mit einbezogen werden (dieser<br />
Ansatz ist im Forschungsprojekt ‚Zur Entstehung abweichenden Verhaltens’ erstmals<br />
umfassend erarbeitet worden; vgl. SCARBATH/PLEWIG/WEGNER 1981). Das<br />
entspricht einem demokratischen Grundverständnis. In jeder Intervention steckt ein<br />
Bildungserlebnis für die jungen Menschen. Weder aus politischer noch aus<br />
pädagogischer Sicht stellen sie Objekte der Eingriffe dar, sondern sind stets auch als<br />
Subjekte zu betrachten, die zur Teilhabe an der Gesellschaft befähigt werden<br />
müssen. Das ist gerade bei den Maßnahmen zu bedenken, die aus der Sicht der<br />
Betroffenen als Strafe empfunden werden.<br />
4
3.2 Transformatorische Wirkungen von Maßnahmen (Strafe)<br />
Die Diskussion um Strafe in der Erziehung ist weitgehend ein Tabu. Alle Strafen –<br />
moralische, disziplinierende oder handlungskonsequente – fügen Leid zu. Deshalb<br />
muss für den jungen Menschen in der Strafe ein positive Wert erkennbar sein. Das<br />
Strafleid des Sanktionierten steht der transformatorischen Wirkung der Strafe<br />
vielfach entgegen. Das behindert die Verselbständigung der Heranwachsenden.<br />
Folge der oft zu beobachtenden reaktiven Furcht ist, dass die abschreckende<br />
Wirkung nur so lange besteht, wie die strafandrohende oder –vollziehende Gewalt<br />
präsent ist. Das verstärkt die Unmündigkeit der jungen Menschen. Die Absichten und<br />
Nebenwirkungen der Erziehungsmittel sind danach zu beurteilen, ob sie als<br />
pädagogisch nützlich, unbedenklich oder schädlich beurteilt werden müssen (vgl.<br />
SHERMAN-Report 1997, chapter 9).<br />
GEISSLER (1982) vertritt die These, dass man mit Strafen nicht unmittelbar erziehen<br />
könne, sondern meist nur eine zeitweilige äußerlich verursachte Disziplin erreiche.<br />
Ihm ist die elementare Unterscheidung von Disziplinar- und Erziehungsstrafe zu<br />
verdanken. Die Disziplinarstrafe oder ähnliche Lenkungsmittel schaffen bestenfalls<br />
die Voraussetzungen für Erziehung im engeren Sinne. Mit ihr lässt sich Verhalten<br />
vorerst regulieren (z. B. Konflikte in der Schulklasse oder im Heim). Keinesfalls stellt<br />
sie aber den Endzweck der Erziehung dar. Erziehungsstrafen setzen einen<br />
belastbaren personalen Bezug zwischen dem Sanktionierten und dem<br />
Sanktionierenden voraus. „Das Strafrecht des Erziehenden geht nicht über den<br />
Bereich seiner Sorgebereitschaft hinaus“ (GEISSLER, S. 172). Die persönliche<br />
‚Brücke’ ermöglicht es erst, mittels gegenlenkender Maßnahmen die<br />
Handlungsmotive und –abläufe des Jugendlichen positiv zu beeinflussen.<br />
Strafpraxis in einer Demokratie bedarf einer spezifischen Form von Integration. Der<br />
Delinquente ist nicht nur Adressat von Sanktionen, sondern zugleich Mitverantwortlicher<br />
der verletzten und angewendeten Normen. An dieser persönlichen<br />
Zuständigkeit für gesellschaftliche Regeln – sofern sie nicht herrschaftlich und<br />
lebensweltfremd sind – ist festzuhalten. Erst sie ermöglicht Mitverantwortung in der<br />
und für die Kommune. Ein Gemeinwesen, das über Institutionen nur sanktioniert,<br />
aber nicht integriert, produziert Distanz, Desinteresse, nicht-demokratische Verhältnisse<br />
(RICHTER, 1998; 2001).<br />
Alle Hilfsangebote und jugendstrafrechtlichen Sanktionen zielen darauf ab, dass die<br />
Adressaten sich entsprechend beeinflussen lassen. Umgangssprachlich, aber auch<br />
aus fachlicher Sicht sollen sie etwas lernen.<br />
3.3 Lernprozesse<br />
In der Kriminal- und Devianzpädagogik <strong>gibt</strong> es kaum Ansatzpunkte dafür, wie die<br />
erwarteten Lernprozesse gestaltet und wirksam werden sollen. Darin unterscheiden<br />
sich Unterwerfungsstrategien wie das Anti-Aggressions-Training, Jugendarrest usw.<br />
nicht vom dialogischen oder parteilichen Aushandeln.<br />
Die Grundfrage ist weitgehend ungeklärt: Wer lernt wann unter welchen<br />
Umständen was (wie lernen, wodurch verändern sich ‚hochdelinquente Minderjährige’)?<br />
5
Beliebte Sanktionen wie soziale Trainingskurse oder sozialtherapeutische Maßnahmen<br />
im Jugendvollzug erfolgen nach schlichten Kriterien: Die jeweiligen Gruppen<br />
werden nach Verfügbarkeit und eher vager ‚Geeignetheit’ der Delinquenten<br />
zusammengestellt bzw. aufgefüllt. Dabei liegt es auf der Hand, wie anfällig gerade<br />
die Mitglieder dieser Zielgruppen sind.<br />
Vierzehn-, Siebzehn- oder Zwanzigjährige befinden sich individuell in<br />
unterschiedlichen Entwicklungsphasen. Das Instrumentarium, hierzu genauere<br />
Aussagen zu machen, besteht. <strong>Es</strong> <strong>gibt</strong> Sozialpädagogische Diagnosen<br />
(MOLLENHAUER/UHLENDORFF 1992), Hilfepläne (§ 36 KJHG), Vollzugs- und<br />
Therapiepläne. Sie bilden formale Voraussetzungen zur Gestaltung und zugleich<br />
Kontrolle über Konzept und Verlauf der Maßnahme.<br />
Das Bezugswissen er<strong>gibt</strong> sich aus der interdisziplinären Devianzpädagogik<br />
(Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Kriminologie, Wirkungsforschung). <strong>Es</strong> wird sich<br />
zeigen, ob die aktuell propagierten Erkenntnisse der Hirnforschung ernst zu<br />
nehmende weiter führende Hilfsmittel liefen.<br />
Die Einsicht wächst, dass all diese verschiedenen fachlichen Gesichtspunkte erst<br />
dann ihre volle produktive Wirksamkeit entfalten können, wenn die Beteiligten<br />
abgestimmt zusammenarbeiten.<br />
B. Organisatorische Rahmenbedingungen<br />
1. Allgemeines<br />
Der Umgang mit ‚Hochdelinquenten Minderjährigen’ mündet jeweils in Einzelfallmaßnahmen<br />
(tertiäre Prävention = Intervention). Dafür werden geeignete<br />
organisatorische Strukturen benötigt.<br />
Diese bestehen aus den verantwortlichen Institutionen und den vorhandenen bzw.<br />
unerlässlichen Kooperationsformen.<br />
Die wichtigsten öffentlichen Institutionen sind Schule, Jugendhilfe, Polizei und Justiz.<br />
Hinzu kommen spezialisierte Mischformen wie (Regionale) Beratungsstellen,<br />
Sondereinheiten der Jugendämter (z. B. das FamilienInterventionsTeam in<br />
Hamburg), Gewaltpräventionsstellen, Clearingstellen (z. B. in Berlin), Häuser des<br />
Jugendrechts (z. B. in Stuttgart), Psychiatrie, ARGE usw. (die Elternarbeit ist<br />
grundsätzlich zu prüfen, vgl. § 1666a BGB).<br />
Jedes dieser Systeme (Handlungsfelder) arbeitet auf der Basis spezifischer Denk-<br />
und Handlungslogik.<br />
Die Schule orientiert sich an Leistungen und angepasstem Verhalten. Sie bezieht<br />
sich auf Anforderungen der Arbeitswelt.<br />
Die Jugendhilfe stellt individuelle Hilfe und Förderung in den Vordergrund. Neben<br />
den gesellschaftlichen Erwartungen an Anpassung soll der Einzelne in seiner<br />
persönlichen Entfaltung Unterstützung erhalten und von Gefahren von außen<br />
geschützt werden.<br />
Die Freien Träger haben einen ähnlichen Auftrag (§ 8a KJHG).<br />
Die Polizei verteidigt die Interessen der Öffentlichkeit. Sie verfolgt Straftaten<br />
(Legalitätsprinzip) und versucht, so viel wie möglich über gefährliche Situationen im<br />
6
Vorfeld zu erfahren. Die landeweit bekannten ‚Kriminalpräventiven Räte’ sind<br />
deshalb der Kriminalpädagogik zugeordnet.<br />
Die Strafjustiz hat die Interessen der Öffentlichkeit zu wahren, indem sie die<br />
individuelle Verantwortung und Schuld des Straftäters festlegt. Daraus leitet sie ihre<br />
täterorientierte individualpräventive Sanktion ab.<br />
Was fehlt, ist die advokatorische Hilfe für den jungen Delinquenten. Selten steht<br />
ihm eine Person seines Vertrauens zur Seite. Das stellt ein ernst zu nehmendes<br />
Hindernis für das Ziel dar, Sanktionen mit transformatorischer Wirkung (s. A 3.2)<br />
einzusetzen. Gegenwärtig steigt das fachliche Interesse daran, in diesem<br />
Zusammenhang gezielte kooperative Verfahren zu entwickeln.<br />
2. Integrierte institutionelle Verfahren<br />
In drei Praxisbereichen zeichnen sich mehr oder weniger umfassende integrierte<br />
institutionelle Verfahren ab.<br />
Zahlreiche skandalträchtige Kindestötungen bzw. gravierende Kindeswohlgefährdungen<br />
haben bundesweit zu Anstrengungen geführt, die Kontrolldichte unter<br />
anderem durch ein verbessertes Meldesystem zu verbessern.<br />
Zumindest in Großstädten existieren teilweise schon seit Jahrzehnten Konzepte zur<br />
interbehördlichen Reaktion auf ‚Jugendgewalt’ und ‚Intensivtäter’.<br />
In einigen Bundesländern haben Modelle ‚Integraler Straffälligenarbeit’ (Justizministerium<br />
Mecklenburg-Vorpommern) begonnen.<br />
Vielfach tragen diese Ansätze den modischen Titel ‚Schnittstellenprojekte“. Zum<br />
gängigen Vokabular gehören vor allem ‚Netzwerk’, gar ‚ganzheitlich’, Sozialraum<br />
usw.. Oft sind diese Selbstzuschreibungen nicht näher definiert. Sie bedienen<br />
politische Erwartungen und folgen eigenen Interessen an dadurch erleichterter<br />
Finanzierung, besitzen teilweise nur symbolische Bedeutung und bedienen sich<br />
dabei des aktuellen Fachjargons.<br />
Um den ernsthaften Bemühungen solcher Praxis zum Erfolg zu verhelfen, sind<br />
allgemeine Vorfragen zu klären.<br />
2.1. Allgemeines<br />
2.1.1 Gesetzliche Bezugspunkte<br />
Der gesetzliche Auftrag allgemein ist weitgehend identisch, aber nicht aufeinander<br />
abgestimmt. Immer geht es um den Schutz und die Integration junger Menschen<br />
sowie den Schutz der Allgemeinheit. Das institutionelle Selbstverständnis weist viele<br />
Prallelen auf. Im Vordergrund steht die individuelle Vorbeugung. Ziel sind<br />
zurückhaltende Eingriffe (Subsidiaritätsprinzip: §§ 1666 a BGB; § 5 JGG) und die<br />
Bevorzugung von ‚Hilfen’, zumindest aus der Sicht der Institutionen. Zugleich ist<br />
offenkundig: Seit langem treibt die Polizei die Jugendhilfe vor sich her, kritisiert deren<br />
mangelhafte Präsenz und fehlende Durchschlagskraft. Die Strafjustiz betrachtet das<br />
Wirken der Jugendhilfe nicht selten mit Skepsis. Das spiegelt sich in der Institution<br />
Jugendgerichtshilfe wider.<br />
7
2.1.2 Vorrang der Jugendhilfe<br />
Dem oben dargestellten Leitbild (A1. und 2.) zufolge kommt aus devianzpädagogischer<br />
Sicht der Jugendhilfe der Vorrang bei der inhaltlichen Ausgestaltung<br />
aller Maßnahmen zu. Fraglich ist, ob die Jugendhilfe durchgehend handlungsleitend<br />
zuständig gemacht werden kann (welche Institution ist unter welchen Voraussetzungen<br />
steuerbar?).<br />
Dies ist eine Aufgabe, die im Rahmen ‚integrativer’ Ansätze auf der Tagesordnung<br />
steht. Sie mündet in die für dies System schmerzliche Auseinandersetzung, weshalb<br />
sie sich immer wieder so statusarm und nicht angemessen überzeugend darstellt<br />
(Stichworte: Staus, Finanzierung, Identität). Aus der Sicht von Schule, Polizei und<br />
Strafjustiz wird sie vielfach kritisiert, nicht ernst genommen oder instrumentalisiert.<br />
Möglicherweise enthält die Antwort auf diese Tatsachen Hinweise darauf, welcher<br />
Stellenwert Jugend und Jugendbelangen in unserer Gesellschaft zukommt.<br />
Der erste Schritt besteht darin, dass die Jugendhilfe ihre begründeten Standards<br />
darlegt, erkämpft und verteidigt. Hierzu stellen Jugendhilfeplanung und Jugendhilfeausschuss<br />
(§ 80 KJHG) eine Plattform dar. Bildlich gesprochen müssen verantwortliche<br />
Beteiligte und Interessierte in ein Qualitätshandbuch schauen können, in<br />
dem präzise dargelegt ist, was die Jugendhilfe kann – und was nicht. Ein erster<br />
Schritt wäre, in den Kommunen und Ländern zu prüfen, worauf die Jugendhilfe sich<br />
konkret verpflichtet hat, und wie sie das praktisch beweist.<br />
Dazu zählen Festlegungen zu<br />
− Gefährdungen des Kindeswohls<br />
− Konzeptionelle Leitlinien (Bild vom Menschen; Leitlinien)<br />
− Hilfeplan-Regularien<br />
− Ziele im Sinne von festzulegenden Abschlüssen der Maßnahmen<br />
− organisatorischer Zusammenarbeit.<br />
Um einen ersten konkreten Schritt in eine integrierte Zusammenarbeit zu<br />
unternehmen, wäre zu klären_<br />
Was versteht die<br />
− Jugendhilfe<br />
− Schule<br />
− Polizei<br />
(hier: im Umgang mit hochdelinquenten Minderjährigen)<br />
unter erfolgreich?<br />
Für integrative Verfahren wären oganisatorisch unter anderem zu bedenken:<br />
2.1.3 Voraussetzungen und Ziele integrativer Verfahren<br />
Wenn dies umgesetzt wird, steht dies komplexe Handlungsfeld vor der dann<br />
entscheidenden Aufgabe: Wie lassen sich Verfahren synchronisieren?<br />
a) Da die gesetzlichen Aufträge unterschiedliche Interessen berücksichtigen, müssen<br />
die Beteiligten in der wechselseitigen Perspektive trainiert werden. Ziel ist der<br />
Wandel der einseitigen Einstellung, der Abbau von Widerständen. Wenn dies nicht<br />
als idealistische, naive Forderung scheitern soll, sind die politisch-strukturellen Voraussetzungen<br />
für eine derartige Umsetzung zu klären. Hierzu sind die gesetzlichen<br />
8
Rahmenbedingungen, je existierenden ministeriellen Zuständigkeiten und<br />
Interessenlagen beteiligter Gruppierungen (z. B. Bewährungshilfe) zu analysieren.<br />
b) Soll die wechselseitige Perspektive befördert werden, bedarf es einer dies<br />
befördernden Personalentwicklung. Wer ein Leben lang nur die Schule kennt, wird<br />
die Sichtweisen und Interessen der Sozialpädagogik und Polizei kaum<br />
nachvollziehen können.<br />
<strong>Dr</strong>ei Schritte sind zur Umsetzung dieser Forderung erforderlich:<br />
− Grundsatz der Rotation<br />
− Prinzip der wechselseitigen Hospitation.<br />
Zwei Bereiche sind vorrangig zu beachten:<br />
- Dokumentation<br />
Die Daten- und Statuserhebung muss konsequent realitätsbezogen gestaltet<br />
werden. Bisherige Angaben dürfen nicht einfach übernommen werden (‚fiktiver<br />
Charakter’; überholte Entwicklung, Stigmatisierung). Sachverhalte sind gründlich zu<br />
prüfen (vgl. § 1666 a BGB).<br />
Beispiel: Was weiß die Jugendhilfe, was WILLY (Mehmet, Juri, Verona) tagsüber<br />
macht?<br />
Die Umsetzung dieser dringend gebotenen Aufgabe erfordert strukturelle<br />
Festlegungen sowie gezielte Aus- und Weiterbildung. Die bisherige Praxis der Daten-<br />
und Statuserhebung ist ein zusätzliches, vermeidbares Gefährdungsrisiko.<br />
- Verfahrensabläufe<br />
Zur professionellen realitätsbezogenen Entwicklung von Verfahrensabläufen ist<br />
dreierlei erforderlich: ein gemeinsames Konzept, ein einheitliches Datensystem<br />
und ein abgestimmtes Controlling. <strong>Es</strong> bedarf <strong>keine</strong>r besonderen Phantasie, um sich<br />
bewusst zu machen, wie stark dagegen Widerstände mobilisiert werden. Dabei sind<br />
Ideologien zu legitimen rechtsstaatlichen Begründungen zu unterscheiden. Die<br />
Auseinandersetzung geht von dem Primat der Jugendhilfe und der devianzpädagogischen<br />
Herangehensweise aus.<br />
Bundesweit sind dafür erste Ansätze zu prüfen. Ein Konzept ist das der<br />
(Fall-)Konferenzen.<br />
2.2 Praxis-Modell<br />
Das Modell der Praxis-Konferenzen ist nicht neu. Schon in den 1970ern hatten<br />
Jugendhilfe, Polizei und Strafjustiz in Wien ein Konzept entwickelt, wonach jeder<br />
Einzelfall daraufhin überprüft wurde, ob für ihn die Jugendhilfe zuständig bleiben<br />
kann oder doch das Jugendstrafrecht eingreifen kann. Solange die Jugendhilfe dies<br />
Ziel und diesen Ehrgeiz hat, ist sie angespornt und gefordert, ihre Kompetenz und<br />
ihren Erfolg jeweils nachzuweisen.<br />
Aktuell <strong>gibt</strong> es in Hamburg unter Federführung der Polizei einen Versuch, im<br />
Rahmen von Fall-Konferenzen als gefährdet eingestufte Jugendliche frühzeitig zu<br />
identifizieren und Maßnahmen zur Eingrenzung der delinquenten Karriere zu<br />
ergreifen. Die Leitformel lautet:<br />
Risikofaktoren beachten – nicht an Gefährlichkeit orientieren.<br />
9
Ein Kriterium für eine verbesserte Wirksamkeitskontrolle ist die Pflicht der beteiligten<br />
Institutionen, die weitere Entwicklung des delinquenten Minderjährigen an die Partner<br />
zurückzumelden.<br />
Ob hier devianzpädagogische Standards (vgl. Teil A) erfüllt werden, bleibt einer<br />
Untersuchung des jüngst begonnen Projektes vorbehalten. Dazu wären die<br />
konkreten Aufgaben und die organisatorische interbehördliche Absicherung zu<br />
prüfen.<br />
2.3 Diskussionsvorschlag<br />
Aus devianzpädagogischer Sicht kann das Ziel zu lauten:<br />
Integrierte Regionale Jugendhilfe(-projekte).<br />
Nur wenn das Selbstverständnis der Jugendhilfe maßgeblich ist, sind integrierte<br />
Projekte im Bereich des Umgang mit (hoch-)delinquenten jungen Menschen fachlich<br />
gerechtfertigt. Dann empfiehlt sich das Modell der Generalität, das heißt der<br />
Vereinigung aller verantwortlichen Institutionen ‚unter einem Dach’.<br />
Ein Bezugspunkt für die Fachdiskussion und Praxisentwicklung ist das von<br />
MAELICKE entwickelte Konzept ‚Devianzmangagement’ (2005).<br />
<strong>Es</strong> ist an der Zeit, das generell und jeweils vor Ort systematisch zu prüfen. <strong>Es</strong> macht<br />
wenig Sinn, wenn Tagungen, Konferenzen und ähnliches jahraus, jahrein stattfinden,<br />
ohne dass diese Veranstaltungen in konkrete Aufträge münden. Wer sich ernsthaft<br />
für eine realitätsbezogene, langfristig produktive Herangehensweise (nicht ‚Lösung’)<br />
einsetzt, sollt eine präzise Aufgabe formulieren, diese in einem ersten Schritt<br />
bearbeiten und nach einer angemessenen Frist das (Zwischen-)Ergebnis vorstellen:<br />
Reform als selbstkontrollierter Prozess.<br />
Literaturverzeichnis:<br />
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2004<br />
Geissler, E. (1982): Erziehungsmittel. 6. Auflage, Bad Heilbrunn<br />
Kraußlach, J. (1981): Aggressionen im Jugendhaus. Konfliktorientierte Pädagogik in<br />
der Jugendarbeit. Wuppertal<br />
Kron, F. (1988): Grundwissen Pädagogik. München<br />
Maelicke, B. (2005): Weiterbildungsstudiengang ‚Devianzmanagement’ an der<br />
Universität Lüneburg (Ms. Und Datei)<br />
Mollenhauser/Uhlendorff (1992): Sozialpädagogische Diagnosen. Über Jugendliche<br />
in schwierigen Lebenslagen. Weinheim und München<br />
Nohl, H. (1963): Die pädagogische Bewegung in Deutschland und ihre Theorie.<br />
Fr./M.<br />
<strong>Plewig</strong>, H.-J. (2000): Devianzpädagogik. In: F. Stimmer (Hg.), Lexikon der Sozialpädagogik<br />
und der Sozialarbeit. 4. Auflage, München Wien<br />
ders.(2005). Von der Kriminalpädagogik zur Devianzpädagogik und zurück?<br />
WILLYs Perspektiven zwischen Kindeswohl und Rechtsstaat.<br />
In: Richter/<strong>Plewig</strong> (Hg.), Dialogisches Verstehen. Festschrift für Horst Scarbath.<br />
Fr./M.., S. 139-155<br />
ders. (2007/2008): Neue deutsche Härte? Die ‚Konfrontative Pädagogik’ auf dem<br />
Prüfstand. In: ZJJ 4/2007, S. 363-369 und 1/2008, S. 52-59<br />
10
ders. (2008a): Im Spannungsfeld zwischen Erziehung und Strafe? Pädagogischer<br />
Umgang mit hochdelinquenten jungen Menschen. In: ZJJ Heft 1, S. 34-43<br />
Richter, H. (1998): Sozialpädagogik – Pädagogik des Sozialen. Fr./M.<br />
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