Prof. Dr. H.-J. Plewig-Es gibt keine hoffnungslosen Fälle_2_
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Beliebte Sanktionen wie soziale Trainingskurse oder sozialtherapeutische Maßnahmen<br />
im Jugendvollzug erfolgen nach schlichten Kriterien: Die jeweiligen Gruppen<br />
werden nach Verfügbarkeit und eher vager ‚Geeignetheit’ der Delinquenten<br />
zusammengestellt bzw. aufgefüllt. Dabei liegt es auf der Hand, wie anfällig gerade<br />
die Mitglieder dieser Zielgruppen sind.<br />
Vierzehn-, Siebzehn- oder Zwanzigjährige befinden sich individuell in<br />
unterschiedlichen Entwicklungsphasen. Das Instrumentarium, hierzu genauere<br />
Aussagen zu machen, besteht. <strong>Es</strong> <strong>gibt</strong> Sozialpädagogische Diagnosen<br />
(MOLLENHAUER/UHLENDORFF 1992), Hilfepläne (§ 36 KJHG), Vollzugs- und<br />
Therapiepläne. Sie bilden formale Voraussetzungen zur Gestaltung und zugleich<br />
Kontrolle über Konzept und Verlauf der Maßnahme.<br />
Das Bezugswissen er<strong>gibt</strong> sich aus der interdisziplinären Devianzpädagogik<br />
(Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Kriminologie, Wirkungsforschung). <strong>Es</strong> wird sich<br />
zeigen, ob die aktuell propagierten Erkenntnisse der Hirnforschung ernst zu<br />
nehmende weiter führende Hilfsmittel liefen.<br />
Die Einsicht wächst, dass all diese verschiedenen fachlichen Gesichtspunkte erst<br />
dann ihre volle produktive Wirksamkeit entfalten können, wenn die Beteiligten<br />
abgestimmt zusammenarbeiten.<br />
B. Organisatorische Rahmenbedingungen<br />
1. Allgemeines<br />
Der Umgang mit ‚Hochdelinquenten Minderjährigen’ mündet jeweils in Einzelfallmaßnahmen<br />
(tertiäre Prävention = Intervention). Dafür werden geeignete<br />
organisatorische Strukturen benötigt.<br />
Diese bestehen aus den verantwortlichen Institutionen und den vorhandenen bzw.<br />
unerlässlichen Kooperationsformen.<br />
Die wichtigsten öffentlichen Institutionen sind Schule, Jugendhilfe, Polizei und Justiz.<br />
Hinzu kommen spezialisierte Mischformen wie (Regionale) Beratungsstellen,<br />
Sondereinheiten der Jugendämter (z. B. das FamilienInterventionsTeam in<br />
Hamburg), Gewaltpräventionsstellen, Clearingstellen (z. B. in Berlin), Häuser des<br />
Jugendrechts (z. B. in Stuttgart), Psychiatrie, ARGE usw. (die Elternarbeit ist<br />
grundsätzlich zu prüfen, vgl. § 1666a BGB).<br />
Jedes dieser Systeme (Handlungsfelder) arbeitet auf der Basis spezifischer Denk-<br />
und Handlungslogik.<br />
Die Schule orientiert sich an Leistungen und angepasstem Verhalten. Sie bezieht<br />
sich auf Anforderungen der Arbeitswelt.<br />
Die Jugendhilfe stellt individuelle Hilfe und Förderung in den Vordergrund. Neben<br />
den gesellschaftlichen Erwartungen an Anpassung soll der Einzelne in seiner<br />
persönlichen Entfaltung Unterstützung erhalten und von Gefahren von außen<br />
geschützt werden.<br />
Die Freien Träger haben einen ähnlichen Auftrag (§ 8a KJHG).<br />
Die Polizei verteidigt die Interessen der Öffentlichkeit. Sie verfolgt Straftaten<br />
(Legalitätsprinzip) und versucht, so viel wie möglich über gefährliche Situationen im<br />
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