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Prof. Dr. H.-J. Plewig-Es gibt keine hoffnungslosen Fälle_2_

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Vorfeld zu erfahren. Die landeweit bekannten ‚Kriminalpräventiven Räte’ sind<br />

deshalb der Kriminalpädagogik zugeordnet.<br />

Die Strafjustiz hat die Interessen der Öffentlichkeit zu wahren, indem sie die<br />

individuelle Verantwortung und Schuld des Straftäters festlegt. Daraus leitet sie ihre<br />

täterorientierte individualpräventive Sanktion ab.<br />

Was fehlt, ist die advokatorische Hilfe für den jungen Delinquenten. Selten steht<br />

ihm eine Person seines Vertrauens zur Seite. Das stellt ein ernst zu nehmendes<br />

Hindernis für das Ziel dar, Sanktionen mit transformatorischer Wirkung (s. A 3.2)<br />

einzusetzen. Gegenwärtig steigt das fachliche Interesse daran, in diesem<br />

Zusammenhang gezielte kooperative Verfahren zu entwickeln.<br />

2. Integrierte institutionelle Verfahren<br />

In drei Praxisbereichen zeichnen sich mehr oder weniger umfassende integrierte<br />

institutionelle Verfahren ab.<br />

Zahlreiche skandalträchtige Kindestötungen bzw. gravierende Kindeswohlgefährdungen<br />

haben bundesweit zu Anstrengungen geführt, die Kontrolldichte unter<br />

anderem durch ein verbessertes Meldesystem zu verbessern.<br />

Zumindest in Großstädten existieren teilweise schon seit Jahrzehnten Konzepte zur<br />

interbehördlichen Reaktion auf ‚Jugendgewalt’ und ‚Intensivtäter’.<br />

In einigen Bundesländern haben Modelle ‚Integraler Straffälligenarbeit’ (Justizministerium<br />

Mecklenburg-Vorpommern) begonnen.<br />

Vielfach tragen diese Ansätze den modischen Titel ‚Schnittstellenprojekte“. Zum<br />

gängigen Vokabular gehören vor allem ‚Netzwerk’, gar ‚ganzheitlich’, Sozialraum<br />

usw.. Oft sind diese Selbstzuschreibungen nicht näher definiert. Sie bedienen<br />

politische Erwartungen und folgen eigenen Interessen an dadurch erleichterter<br />

Finanzierung, besitzen teilweise nur symbolische Bedeutung und bedienen sich<br />

dabei des aktuellen Fachjargons.<br />

Um den ernsthaften Bemühungen solcher Praxis zum Erfolg zu verhelfen, sind<br />

allgemeine Vorfragen zu klären.<br />

2.1. Allgemeines<br />

2.1.1 Gesetzliche Bezugspunkte<br />

Der gesetzliche Auftrag allgemein ist weitgehend identisch, aber nicht aufeinander<br />

abgestimmt. Immer geht es um den Schutz und die Integration junger Menschen<br />

sowie den Schutz der Allgemeinheit. Das institutionelle Selbstverständnis weist viele<br />

Prallelen auf. Im Vordergrund steht die individuelle Vorbeugung. Ziel sind<br />

zurückhaltende Eingriffe (Subsidiaritätsprinzip: §§ 1666 a BGB; § 5 JGG) und die<br />

Bevorzugung von ‚Hilfen’, zumindest aus der Sicht der Institutionen. Zugleich ist<br />

offenkundig: Seit langem treibt die Polizei die Jugendhilfe vor sich her, kritisiert deren<br />

mangelhafte Präsenz und fehlende Durchschlagskraft. Die Strafjustiz betrachtet das<br />

Wirken der Jugendhilfe nicht selten mit Skepsis. Das spiegelt sich in der Institution<br />

Jugendgerichtshilfe wider.<br />

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