Prof. Dr. H.-J. Plewig-Es gibt keine hoffnungslosen Fälle_2_
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Vorfeld zu erfahren. Die landeweit bekannten ‚Kriminalpräventiven Räte’ sind<br />
deshalb der Kriminalpädagogik zugeordnet.<br />
Die Strafjustiz hat die Interessen der Öffentlichkeit zu wahren, indem sie die<br />
individuelle Verantwortung und Schuld des Straftäters festlegt. Daraus leitet sie ihre<br />
täterorientierte individualpräventive Sanktion ab.<br />
Was fehlt, ist die advokatorische Hilfe für den jungen Delinquenten. Selten steht<br />
ihm eine Person seines Vertrauens zur Seite. Das stellt ein ernst zu nehmendes<br />
Hindernis für das Ziel dar, Sanktionen mit transformatorischer Wirkung (s. A 3.2)<br />
einzusetzen. Gegenwärtig steigt das fachliche Interesse daran, in diesem<br />
Zusammenhang gezielte kooperative Verfahren zu entwickeln.<br />
2. Integrierte institutionelle Verfahren<br />
In drei Praxisbereichen zeichnen sich mehr oder weniger umfassende integrierte<br />
institutionelle Verfahren ab.<br />
Zahlreiche skandalträchtige Kindestötungen bzw. gravierende Kindeswohlgefährdungen<br />
haben bundesweit zu Anstrengungen geführt, die Kontrolldichte unter<br />
anderem durch ein verbessertes Meldesystem zu verbessern.<br />
Zumindest in Großstädten existieren teilweise schon seit Jahrzehnten Konzepte zur<br />
interbehördlichen Reaktion auf ‚Jugendgewalt’ und ‚Intensivtäter’.<br />
In einigen Bundesländern haben Modelle ‚Integraler Straffälligenarbeit’ (Justizministerium<br />
Mecklenburg-Vorpommern) begonnen.<br />
Vielfach tragen diese Ansätze den modischen Titel ‚Schnittstellenprojekte“. Zum<br />
gängigen Vokabular gehören vor allem ‚Netzwerk’, gar ‚ganzheitlich’, Sozialraum<br />
usw.. Oft sind diese Selbstzuschreibungen nicht näher definiert. Sie bedienen<br />
politische Erwartungen und folgen eigenen Interessen an dadurch erleichterter<br />
Finanzierung, besitzen teilweise nur symbolische Bedeutung und bedienen sich<br />
dabei des aktuellen Fachjargons.<br />
Um den ernsthaften Bemühungen solcher Praxis zum Erfolg zu verhelfen, sind<br />
allgemeine Vorfragen zu klären.<br />
2.1. Allgemeines<br />
2.1.1 Gesetzliche Bezugspunkte<br />
Der gesetzliche Auftrag allgemein ist weitgehend identisch, aber nicht aufeinander<br />
abgestimmt. Immer geht es um den Schutz und die Integration junger Menschen<br />
sowie den Schutz der Allgemeinheit. Das institutionelle Selbstverständnis weist viele<br />
Prallelen auf. Im Vordergrund steht die individuelle Vorbeugung. Ziel sind<br />
zurückhaltende Eingriffe (Subsidiaritätsprinzip: §§ 1666 a BGB; § 5 JGG) und die<br />
Bevorzugung von ‚Hilfen’, zumindest aus der Sicht der Institutionen. Zugleich ist<br />
offenkundig: Seit langem treibt die Polizei die Jugendhilfe vor sich her, kritisiert deren<br />
mangelhafte Präsenz und fehlende Durchschlagskraft. Die Strafjustiz betrachtet das<br />
Wirken der Jugendhilfe nicht selten mit Skepsis. Das spiegelt sich in der Institution<br />
Jugendgerichtshilfe wider.<br />
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