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Prozessverbesserung in der Patientenversorgung durch ...

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<strong>Prozessverbesserung</strong><br />

D Die Spezialisierung <strong>der</strong> Berufe nimmt weiter zu – mit zum Teil problematischen neuen Schnittstellen für<br />

die Patienten. Dies führt tendenziell zu weiterer Fragmentierung <strong>der</strong> Patientenbetreuung und <strong>der</strong> Berufsrollen.<br />

D Versorgungsbrüche und unnötige Wartezeiten resultieren allerd<strong>in</strong>gs nicht nur aus dem Rationalisierungsund<br />

Kostendruck, son<strong>der</strong>n auch aus e<strong>in</strong>er verbesserungsfähigen Koord<strong>in</strong>ation <strong>der</strong> Maßnahmen.<br />

1.2 Rechtliche Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

Mit dem Gesundheits-Mo<strong>der</strong>nisierungsgesetz 2004, dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz 2006 sowie dem<br />

Pflegeweiterentwicklungsgesetz 2008 hat sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Zuständigkeit für Aufgaben o<strong>der</strong> Phasen des<br />

Versorgungs- o<strong>der</strong> Prozessmanagements e<strong>in</strong>e vielgestaltige, zum Teil konträre, zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong>terpretationsbedürftige<br />

Situation entwickelt. Mit dem Ziel <strong>der</strong> besseren Koord<strong>in</strong>ation, Integration und Steuerung von Leistungen<br />

sowie des Managements <strong>in</strong>nerhalb und zwischen den Sektoren – auch Sozialgesetzbuch übergreifend<br />

– hat <strong>der</strong> Gesetzgeber Lösungen versucht, die ihrerseits aber teilweise neue Probleme verursachen. Die festgeschriebenen<br />

Koord<strong>in</strong>ierungsaufgaben im ambulanten und stationären Bereich führen wegen <strong>der</strong> unklaren<br />

Abgrenzung zwischen verschiedenen Berufen zu zusätzlichen Schnittstellen. In <strong>der</strong> ambulanten Versorgung<br />

bedarf es e<strong>in</strong>er ergänzenden Def<strong>in</strong>ition <strong>der</strong> unterschiedlichen Zuständigkeiten mit den verschiedenen Koord<strong>in</strong>atoren<br />

unterschiedlicher Berufe und <strong>in</strong>stitutioneller Anb<strong>in</strong>dung. Hierzu gehört auch, dass „neue“ Methoden<br />

und Funktionen wie Case- o<strong>der</strong> Care- bzw. Versorgungsmanagement sowie Entlassungsmanagement und<br />

<strong>der</strong>en begriffliche Unschärfe patientenorientiert geklärt werden müssen. – Folgende Bestimmungen zu Koord<strong>in</strong>ierungsfunktionen<br />

existieren <strong>der</strong>zeit z. B. <strong>in</strong> den Sozialgesetzbüchern V und XI:<br />

D Nach § 73 (1) SGB V be<strong>in</strong>haltet die hausärztliche Versorgung <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

1. die ärztliche Betreuung von Patienten bei Kenntnis se<strong>in</strong>es häuslichen und familiären Umfeldes,<br />

2. die Koord<strong>in</strong>ation diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen,<br />

3. die Dokumentation und Zusammenführung <strong>der</strong> wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte<br />

aus <strong>der</strong> ambulanten und stationären Versorgung und<br />

4. die E<strong>in</strong>leitung und Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration<br />

nicht-ärztlicher Hilfen und flankieren<strong>der</strong> Dienste <strong>in</strong> die Behandlungsmaßnahmen mit Zustimmung<br />

des Patienten.<br />

D Nach § 11 (4) SGB V haben Versicherte Anspruch auf e<strong>in</strong> Versorgungsmanagement „<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zur Lösung<br />

von Problemen beim Übergang <strong>in</strong> die verschiedenen Versorgungsbereiche. Die betroffenen Leistungserbr<strong>in</strong>ger<br />

sorgen für e<strong>in</strong>e sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Informationen. Sie s<strong>in</strong>d zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen.<br />

In das Versorgungsmanagement s<strong>in</strong>d die Pflegee<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>zubeziehen; dabei ist e<strong>in</strong>e enge<br />

Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberater<strong>in</strong>nen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten.“<br />

D Nach §§ 15 (1) und 28 (1) SBG V wird die ärztliche Behandlung von Ärzten erbracht. S<strong>in</strong>d Hilfeleistungen<br />

an<strong>der</strong>er Personen erfor<strong>der</strong>lich, s<strong>in</strong>d sie vom Arzt anzuordnen o<strong>der</strong> von ihm zu verantworten. Die ärztliche<br />

Behandlung umfasst die Tätigkeiten des Arztes e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Hilfeleistung an<strong>der</strong>er Personen, die<br />

zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln <strong>der</strong> ärztlichen Kunst<br />

ausreichend und zweckmäßig s<strong>in</strong>d.<br />

D Nach § 112 (1) SGB V schließen die Krankenkassen mit den Krankenhäusern Verträge über Art und Umfang<br />

<strong>der</strong> Krankenhausbehandlung. In diesen Verträgen ist z. B. Aufnahme und Entlassung des Patienten,<br />

die teilstationären Leistungen, die soziale Betreuung und Beratung <strong>der</strong> Versicherten im Krankenhaus, <strong>der</strong><br />

nahtlose Übergang vom Krankenhaus zu Rehabilitation o<strong>der</strong> Pflege sowie gemäß § 11 (4) SGB V auch das<br />

Versorgungsmanagement zu regeln.

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