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PDF-Datei zum Download - Evangelische Kirche in Deutschland

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Im Bereich der evangelischen <strong>Kirche</strong>n f<strong>in</strong>den sich h<strong>in</strong>gegen bis heute <strong>in</strong> den<br />

Lebensordnungen der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und <strong>in</strong> den gliedkirchlichen<br />

Traubestimmungen mit §§ 67, 67a PStG (alte Fassung) 1 korrespondierende<br />

Bestimmungen. Das im evangelischen <strong>Kirche</strong>nrecht fortbestehende Verbot der<br />

kirchlichen Voraustrauung galt bislang auch als Ausdruck des evangelischen Eheverständnisses.<br />

2. Historisch-kultureller Kontext<br />

Die evangelische <strong>Kirche</strong> hat sich zunächst gegen die obligatorische Zivilehe gewehrt,<br />

konnte sich aber nach 1875 mit dem Verbot der religiösen Voraustrauung<br />

schnell arrangieren, weil sie sich mit ihrem Eheverständnis h<strong>in</strong>reichend im staatlichen<br />

Eherecht wiederfand. Die wesentlichen Merkmale des christlichen Ehebegriffs<br />

wurden im Zuge dieser Entwicklung von der staatlichen Rechtsordnung übernommen:<br />

die öffentlich dokumentierte, dauerhafte, ausschließliche und freiwillig e<strong>in</strong>gegangene<br />

Verb<strong>in</strong>dung von Mann und Frau, die für K<strong>in</strong>der offen ist. Alle<strong>in</strong> <strong>in</strong> der<br />

bürgerlich-rechtlichen Ehe mit rechtlich umfassender Wirkung nach außen konnten<br />

im Ergebnis wesentliche sowohl für das christliche als auch das staatliche<br />

Eheverständnis konstitutive Merkmale verwirklicht werden. Die so def<strong>in</strong>ierte zivile<br />

Ehe war der Sache nach weitgehend identisch mit dem evangelischen Leitbild der<br />

Ehe, weil sie auf gegenseitigen Rechten und Pflichten und den Pr<strong>in</strong>zipien der<br />

Solidarität und Verantwortung beruhte und den Ehegatten und <strong>in</strong> der Ehe aufwachsenden<br />

K<strong>in</strong>dern maximalen Schutz gewährleistete.<br />

Mit der evangelischen Trauung erhielt e<strong>in</strong>e solchermaßen qualifizierte Verb<strong>in</strong>dung<br />

die Fürbitte und den Segen, nicht, weil sich das christliche Eheverständnis vom<br />

staatlichen Eheverständnis abhängig machte, sondern weil letzteres die äußeren<br />

Bed<strong>in</strong>gungen für e<strong>in</strong> Leben gemäß dem evangelischen Leitbild schaffte.<br />

Die beschriebenen Grundannahmen des evangelischen Eheverständnisses und<br />

Traurechts werden durch die Veränderung staatlicher Rahmenbed<strong>in</strong>gungen im letzten<br />

Jahrzehnt tendenziell <strong>in</strong> Frage gestellt. Falls sich diese Entwicklung fortsetzt,<br />

könnte es zu e<strong>in</strong>er Abkoppelung des staatlichen Eherechts vom evangelischen<br />

Eheverständnis kommen.<br />

1<br />

8<br />

§ 67 PStG [Kirchliche Trauung]<br />

Wer e<strong>in</strong>e kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten e<strong>in</strong>er Eheschließung vornimmt, ohne dass zuvor die Verlobten vor dem<br />

Standesamt erklärt haben, die Ehe mite<strong>in</strong>ander e<strong>in</strong>gehen zu wollen, begeht e<strong>in</strong>e Ordnungswidrigkeit, es sei denn, dass e<strong>in</strong>er der<br />

Verlobten lebensgefährlich erkrankt und e<strong>in</strong> Aufschub nicht möglich ist oder dass e<strong>in</strong> auf andere Weise nicht zu behebender schwerer<br />

sittlicher Notstand vorliegt, dessen Vorhandense<strong>in</strong> durch die zuständige Stelle der religiösen Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

bestätigt ist.<br />

§ 67 a PStG [Anzeigepflicht bei kirchlicher Trauung]<br />

Wer e<strong>in</strong>e kirchliche Trauung oder die religiöse Feierlichkeit e<strong>in</strong>er Eheschließung vorgenommen hat, ohne dass zuvor die Verlobten vor<br />

dem Standesamt erklärt hatten, die Ehe mite<strong>in</strong>ander e<strong>in</strong>gehen zu wollen, begeht e<strong>in</strong>e Ordnungswidrigkeit, wenn er dem Standesamt<br />

nicht unverzüglich schriftlich Anzeige erstattet.

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