50 Jahre Viennale - Film and Music Austria
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filmbiz<br />
Rechtliche Fallstricke<br />
bei Crowdfunding-<br />
Finanzierungen<br />
Die Projektfinanzierung durch Crowdfunding ist nicht zuletzt seit der erfolgreichen Verwirklichung<br />
von Einzelprojekten ein heiß diskutiertes Thema. Dies zeigen z.B. die Ausfinanzierung des<br />
deutschen <strong>Film</strong>s „Hotel Desire“ im Jahr 2011 oder die jüngst erfolgte Teilfinanzierung des<br />
österreichischen Spielfilms „Sierra Zulu“.<br />
Dr. Leonhard Reis<br />
ist Rechtsanwalt in Wien bei<br />
der Hausmaninger Kletter<br />
Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH.<br />
Seine Arbeitsschwerpunkte liegen<br />
u.a. im Bereich Urheber-, <strong>Film</strong>und<br />
Medienrecht.<br />
Kontakt: leonhard.reis@hhw.at<br />
20 | <strong>Film</strong> Sound & Media<br />
Wie läuft eine solche<br />
Projektfinanzierung ab?<br />
Unter Crowdfunding versteht man allgemein eine<br />
Finanzierung von künstlerischen Vorhaben durch<br />
meist private Unterstützer („Supporter“), die über<br />
Internetplattformen organisiert wird. Der Ablauf einer<br />
solchen Projektfinanzierung ist relativ einfach:<br />
Üblicherweise veröffentlicht der Initiator, z.B. ein<br />
<strong>Film</strong>produzent, seine Projektidee auf einer Crowdfunding-Plattform<br />
im Internet. Dabei werden Inhalt<br />
des geplanten Projekts, die für die Verwirklichung<br />
des Projekts notwendigerweise einzuwerbende<br />
Summe, deren konkreter Verwendungszweck, der<br />
Zeitraum, in dem die Summe gesammelt werden<br />
soll, sowie die Gegenleistungen, die die Supporter<br />
erhalten werden, definiert. Die Unterstützer geben<br />
dann ihre Zusage ab, einen von ihnen festgelegten<br />
Beitrag zu leisten und können dann (im Regelfall<br />
später) ihre finanziellen Beiträge einzahlen. Die Beträge<br />
werden zunächst vom Betreiber der Crowdfunding-Plattform<br />
(treuhänderisch) verwahrt. Wird<br />
die vordefinierte Summe innerhalb der festgesetzten<br />
Zeit nicht aufgebracht, erhalten alle Supporter<br />
ihre Unterstützungsleistung zurück („Alles-odernichts-Prinzip“).<br />
Andernfalls gelangt die erzielte<br />
Finanzierung (abzüglich der Vermittlungsprovision<br />
der Plattform) zur Auszahlung an den Produzenten.<br />
Nach Fertigstellung des Projekts erhalten die Supporter<br />
ihre Gegenleistungen.<br />
Welche Rechte hat der Supporter?<br />
Ob bzw. welche Gegenleistungen der Initiator<br />
den Supportern gewährt, hängt vom Einzelfall ab:<br />
Denkbar sind echte Erlösbeteiligungen, materielle<br />
Gegenleistungen wie Merch<strong>and</strong>isingartikel, DVDs,<br />
Premierentickets oder auch Credit-Nennungen.<br />
Manchmal steht der Geldleistung des Supporters<br />
auch keine Gegenleistung gegenüber. So gut wie<br />
alle Crowdfunding-Projekte sind aber dadurch gekennzeichnet,<br />
dass die Supporter weder Anteile an<br />
der Produktion noch irgendwelche Rechte an dem<br />
Projekt selbst erhalten. Klar ist auch, dass der Supporter<br />
kein <strong>Film</strong>hersteller (§ 38 UrhG) bzw kein Tonträgerhersteller<br />
(§ 76 UrhG) ist, und daher auch aus<br />
diesem Titel keine Rechte zustehen.<br />
Rechtliche Fragen und Probleme der<br />
vertraglichen Beziehungen<br />
So einfach die Finanzierung klingt, so komplex können<br />
die mit einer solchen Finanzierung verbundenen<br />
rechtlichen Fragen sein, weil zwischen den Beteiligten<br />
(Initiator, Crowdfunding-Plattform und Supporter)<br />
vertragsrechtliche Beziehungen bestehen.<br />
Die Finanzierungszusage durch den Supporter führt<br />
zu einem Vertrag mit dem jeweiligen Projektinitiator:<br />
Unproblematisch sind die Konstellationen, in<br />
denen der Unterstützer DVDs, Merch<strong>and</strong>isingartikel<br />
oder Premierentickets erhält, weil hier von einem<br />
Kaufvertrag auszugehen ist. Der Supporter kann<br />
die ihm zugesagte Gegenleistung auch gerichtlich<br />
durchsetzen.<br />
Erfolgt die finanzielle Unterstützung ohne jegliche<br />
Gegenleistung des Initiators, so liegt zivilrechtlich<br />
eine Schenkung vor. Da eine Schenkung ohne tatsächliche<br />
Übergabe zu ihrer Wirksamkeit eines Notariatsaktes<br />
bedarf, hat der Initiator keinen durchsetzbaren<br />
Rechtsanspruch gegen den Supporter<br />
auf die (bloß) zugesagte Leistung. Erst, wenn die<br />
Schenkung durch Zahlung an die Plattform tatsächlich<br />
erfüllt wird, heilt dieser Formmangel und<br />
der Produzent kann rechtlich über den Betrag verfügen.<br />
Wird eine Creditnennung zugesagt, so liegt meist<br />
eine Sponsoring-Vereinbarung vor. Hier kommt der<br />
Vertrag bereits mit der Zusage des Supporters zu