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50 Jahre Viennale - Film and Music Austria

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filmbiz<br />

Rechtliche Fallstricke<br />

bei Crowdfunding-<br />

Finanzierungen<br />

Die Projektfinanzierung durch Crowdfunding ist nicht zuletzt seit der erfolgreichen Verwirklichung<br />

von Einzelprojekten ein heiß diskutiertes Thema. Dies zeigen z.B. die Ausfinanzierung des<br />

deutschen <strong>Film</strong>s „Hotel Desire“ im Jahr 2011 oder die jüngst erfolgte Teilfinanzierung des<br />

österreichischen Spielfilms „Sierra Zulu“.<br />

Dr. Leonhard Reis<br />

ist Rechtsanwalt in Wien bei<br />

der Hausmaninger Kletter<br />

Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH.<br />

Seine Arbeitsschwerpunkte liegen<br />

u.a. im Bereich Urheber-, <strong>Film</strong>und<br />

Medienrecht.<br />

Kontakt: leonhard.reis@hhw.at<br />

20 | <strong>Film</strong> Sound & Media<br />

Wie läuft eine solche<br />

Projektfinanzierung ab?<br />

Unter Crowdfunding versteht man allgemein eine<br />

Finanzierung von künstlerischen Vorhaben durch<br />

meist private Unterstützer („Supporter“), die über<br />

Internetplattformen organisiert wird. Der Ablauf einer<br />

solchen Projektfinanzierung ist relativ einfach:<br />

Üblicherweise veröffentlicht der Initiator, z.B. ein<br />

<strong>Film</strong>produzent, seine Projektidee auf einer Crowdfunding-Plattform<br />

im Internet. Dabei werden Inhalt<br />

des geplanten Projekts, die für die Verwirklichung<br />

des Projekts notwendigerweise einzuwerbende<br />

Summe, deren konkreter Verwendungszweck, der<br />

Zeitraum, in dem die Summe gesammelt werden<br />

soll, sowie die Gegenleistungen, die die Supporter<br />

erhalten werden, definiert. Die Unterstützer geben<br />

dann ihre Zusage ab, einen von ihnen festgelegten<br />

Beitrag zu leisten und können dann (im Regelfall<br />

später) ihre finanziellen Beiträge einzahlen. Die Beträge<br />

werden zunächst vom Betreiber der Crowdfunding-Plattform<br />

(treuhänderisch) verwahrt. Wird<br />

die vordefinierte Summe innerhalb der festgesetzten<br />

Zeit nicht aufgebracht, erhalten alle Supporter<br />

ihre Unterstützungsleistung zurück („Alles-odernichts-Prinzip“).<br />

Andernfalls gelangt die erzielte<br />

Finanzierung (abzüglich der Vermittlungsprovision<br />

der Plattform) zur Auszahlung an den Produzenten.<br />

Nach Fertigstellung des Projekts erhalten die Supporter<br />

ihre Gegenleistungen.<br />

Welche Rechte hat der Supporter?<br />

Ob bzw. welche Gegenleistungen der Initiator<br />

den Supportern gewährt, hängt vom Einzelfall ab:<br />

Denkbar sind echte Erlösbeteiligungen, materielle<br />

Gegenleistungen wie Merch<strong>and</strong>isingartikel, DVDs,<br />

Premierentickets oder auch Credit-Nennungen.<br />

Manchmal steht der Geldleistung des Supporters<br />

auch keine Gegenleistung gegenüber. So gut wie<br />

alle Crowdfunding-Projekte sind aber dadurch gekennzeichnet,<br />

dass die Supporter weder Anteile an<br />

der Produktion noch irgendwelche Rechte an dem<br />

Projekt selbst erhalten. Klar ist auch, dass der Supporter<br />

kein <strong>Film</strong>hersteller (§ 38 UrhG) bzw kein Tonträgerhersteller<br />

(§ 76 UrhG) ist, und daher auch aus<br />

diesem Titel keine Rechte zustehen.<br />

Rechtliche Fragen und Probleme der<br />

vertraglichen Beziehungen<br />

So einfach die Finanzierung klingt, so komplex können<br />

die mit einer solchen Finanzierung verbundenen<br />

rechtlichen Fragen sein, weil zwischen den Beteiligten<br />

(Initiator, Crowdfunding-Plattform und Supporter)<br />

vertragsrechtliche Beziehungen bestehen.<br />

Die Finanzierungszusage durch den Supporter führt<br />

zu einem Vertrag mit dem jeweiligen Projektinitiator:<br />

Unproblematisch sind die Konstellationen, in<br />

denen der Unterstützer DVDs, Merch<strong>and</strong>isingartikel<br />

oder Premierentickets erhält, weil hier von einem<br />

Kaufvertrag auszugehen ist. Der Supporter kann<br />

die ihm zugesagte Gegenleistung auch gerichtlich<br />

durchsetzen.<br />

Erfolgt die finanzielle Unterstützung ohne jegliche<br />

Gegenleistung des Initiators, so liegt zivilrechtlich<br />

eine Schenkung vor. Da eine Schenkung ohne tatsächliche<br />

Übergabe zu ihrer Wirksamkeit eines Notariatsaktes<br />

bedarf, hat der Initiator keinen durchsetzbaren<br />

Rechtsanspruch gegen den Supporter<br />

auf die (bloß) zugesagte Leistung. Erst, wenn die<br />

Schenkung durch Zahlung an die Plattform tatsächlich<br />

erfüllt wird, heilt dieser Formmangel und<br />

der Produzent kann rechtlich über den Betrag verfügen.<br />

Wird eine Creditnennung zugesagt, so liegt meist<br />

eine Sponsoring-Vereinbarung vor. Hier kommt der<br />

Vertrag bereits mit der Zusage des Supporters zu

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