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Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV) - Erms-Neckar-Bahn AG

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<strong>Sammlung</strong> <strong>betrieblicher</strong> <strong>Vorschriften</strong> (<strong>SbV</strong>) SAB vom 01.10.2011 B1<br />

noch<br />

Zu § 15 (5)<br />

Zu § 15 (10)<br />

Ansicht Schlüsselbrett im Stw Münsingen:<br />

Bescheinigung der Vollständigkeit:<br />

Verantwortlich für die Vollzähligkeit der Schlüssel ist der jeweilige Zf. Ist<br />

auf einer Betriebsstelle ein Weichen- oder Gleissperrenschlüssel<br />

verwendet worden, darf der Zug erst Abfahren, wenn der Zf die<br />

Vollständigkeit der Schlüssel an den ZL Schelklingen bestätigt hat. Dies<br />

ist im Fahrtbericht in der Spalte “Bemerkungen‘ durch den Satz<br />

“Schlüsselsatz Nr…... vollständig vorhanden“ und das Namenszeichen zu<br />

dokumentieren.<br />

Ist der Bf Münsingen örtlich besetzt, hat der öBb die Vollständigkeit der<br />

Schlüssel zu prüfen und soweit erforderlich im Fahrtbericht zu<br />

bescheinigen.<br />

Verlust von Schlüsseln:<br />

Können zur Abfahrt durch den Zf nicht alle Schlüssel bescheinigt werden<br />

oder wird ansonsten ein fehlender Schlüssel festgestellt, ist sofort der ZL<br />

Schelklingen zu verständigen. Der ZL Schelklingen hat dies im Meldebuch<br />

zu dokumentieren und sofort den öBL und den signaltechnischen<br />

Wartungsdienst zu verständigen.<br />

Bis zum Wiederauffinden des Schlüssels, Anbringen eines<br />

Handverschlusses oder Schlösseraustausch werden alle Züge mit Befehl<br />

Nr. 9 unterwiesen die betroffene Betriebsstelle auf Sicht zu befahren<br />

(Grund: aufgehobene Signalabhängigkeit).<br />

Weitere Maßnahmen wegen aufgehobener Signalabhängigkeit sind durch<br />

die Streckenhöchstgeschwindigkeit von max. 50 km/h nicht erforderlich.<br />

15<br />

<strong>SbV</strong> SAB 2011 B1

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