Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV) - Erms-Neckar-Bahn AG
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<strong>Sammlung</strong> <strong>betrieblicher</strong> <strong>Vorschriften</strong> (<strong>SbV</strong>) SAB vom 01.10.2011 B1<br />
noch<br />
Zu § 15 (5)<br />
Zu § 15 (10)<br />
Ansicht Schlüsselbrett im Stw Münsingen:<br />
Bescheinigung der Vollständigkeit:<br />
Verantwortlich für die Vollzähligkeit der Schlüssel ist der jeweilige Zf. Ist<br />
auf einer Betriebsstelle ein Weichen- oder Gleissperrenschlüssel<br />
verwendet worden, darf der Zug erst Abfahren, wenn der Zf die<br />
Vollständigkeit der Schlüssel an den ZL Schelklingen bestätigt hat. Dies<br />
ist im Fahrtbericht in der Spalte “Bemerkungen‘ durch den Satz<br />
“Schlüsselsatz Nr…... vollständig vorhanden“ und das Namenszeichen zu<br />
dokumentieren.<br />
Ist der Bf Münsingen örtlich besetzt, hat der öBb die Vollständigkeit der<br />
Schlüssel zu prüfen und soweit erforderlich im Fahrtbericht zu<br />
bescheinigen.<br />
Verlust von Schlüsseln:<br />
Können zur Abfahrt durch den Zf nicht alle Schlüssel bescheinigt werden<br />
oder wird ansonsten ein fehlender Schlüssel festgestellt, ist sofort der ZL<br />
Schelklingen zu verständigen. Der ZL Schelklingen hat dies im Meldebuch<br />
zu dokumentieren und sofort den öBL und den signaltechnischen<br />
Wartungsdienst zu verständigen.<br />
Bis zum Wiederauffinden des Schlüssels, Anbringen eines<br />
Handverschlusses oder Schlösseraustausch werden alle Züge mit Befehl<br />
Nr. 9 unterwiesen die betroffene Betriebsstelle auf Sicht zu befahren<br />
(Grund: aufgehobene Signalabhängigkeit).<br />
Weitere Maßnahmen wegen aufgehobener Signalabhängigkeit sind durch<br />
die Streckenhöchstgeschwindigkeit von max. 50 km/h nicht erforderlich.<br />
15<br />
<strong>SbV</strong> SAB 2011 B1