Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV) - Erms-Neckar-Bahn AG
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<strong>Sammlung</strong> <strong>betrieblicher</strong> <strong>Vorschriften</strong> (<strong>SbV</strong>) SAB vom 01.10.2011 B1<br />
Zu § 55 (1) Sichern von <strong>Bahn</strong>übergängen<br />
Technisch nicht gesicherte BÜ die von Rangierabteilungen befahren<br />
werden, sind nach FV-NE § 44 (8) zu sichern.<br />
Zu § 55 (2) Sichern des höhengleichen Überganges im Bf Münsingen Gleise 1, 2,<br />
4 und 5<br />
Für das Befahren des höhengleichen Übergangs über die Gleise 1, 2, 4<br />
und 5 gilt folgende Regelung:<br />
Vor dem höhengleichen Übergang zu den <strong>Bahn</strong>steigen müssen<br />
Rangierfahrten anhalten, wenn Wegebenutzer bzw. Reisende gefährdet<br />
werden können.<br />
Soweit erforderlich, müssen die Wegebenutzer bzw. Reisenden vor der<br />
Weiterfahrt durch Signal Zp 1 gewarnt werden. Danach darf mit<br />
Schrittgeschwindigkeit der Übergang befahren werden.<br />
Zu § 56 Abstoßen und Ablaufen<br />
Das Abstoßen und Ablaufenlassen von Wagen ist auf allen <strong>Bahn</strong>höfen<br />
der Zugleitstrecke verboten.<br />
Zu § 57 (1) Bremsen beim Rangieren mit Tfz<br />
Alle Wagen sind an die durchgehende Bremse anzuschließen. Vor<br />
Rangierbeginn ist stets eine vereinfachte Bremsprobe durchzuführen.<br />
Zu § 58 (2) Aufbewahren der Festlegemittel<br />
Die Hemmschuhe und Radvorleger sind auf dem Tfz mitzuführen. Ein<br />
Verbleib nicht benötigter Hemmschuhe auf den Betriebsstellen, außer im<br />
Bf Münsingen, ist nicht zugelassen.<br />
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<strong>SbV</strong> SAB 2011 B1