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Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV) - Erms-Neckar-Bahn AG

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<strong>Sammlung</strong> <strong>betrieblicher</strong> <strong>Vorschriften</strong> (<strong>SbV</strong>) SAB vom 01.10.2011 B1<br />

Zu § 47 (10) Zurücksetzen des Zuges<br />

Auf dem Streckenabschnitt Münsingen – Schelklingen kann es wegen<br />

Funkschatten und gestörter Fernsprechverbindung zwischen km 39,305<br />

(Standort der Trapeztafel (Ne 1) bzw. des ehemaligen Esig des Bf<br />

Oberheutal aus Richtung Schelklingen) und dem EG des Bf Hütten zu<br />

Verständigungsschwierigkeiten zwischen Zf und dem ZL Schelklingen<br />

kommen.<br />

Um im Falle von Unregelmäßigkeiten/Störungen des Zuglaufs dennoch<br />

eine sichere Betriebsführung zu gewährleisten, wird für das Zurücksetzen<br />

von Zügen in diesem Abschnitt folgendes Verfahren zugelassen:<br />

1. Zurücksetzen in Richtung Schelklingen.<br />

Das Zurücksetzen von Zügen in Richtung Schelklingen ohne<br />

Verständigung des Zugleiters in Schelklingen ist nur bis zum BÜ<br />

Mühlstrasse (km 50,871) erlaubt. Spätestens dort ist über Handy oder<br />

Posttelefon mit dem ZL Verbindung aufzunehmen und weitere<br />

Vereinbarungen zu treffen. Frühere Möglichkeiten der Verständigung sind<br />

durch den Zf wahr zu nehmen.<br />

Dadurch kann ggf. der Zugverkehr zwischen Hütten und Schelklingen<br />

weiterhin abgewickelt werden – siehe lfd.Nr. 3.3.<br />

2. Zurücksetzen in Richtung Münsingen<br />

Das Zurücksetzen von Zügen in Richtung Münsingen ohne Verständigung<br />

des ZL Schelklingen ist nur bis zum Standort der Trapeztafel des Bf<br />

Münsingen aus Richtung Schelklingen (km 35,210) erlaubt. Spätestens<br />

dort ist mit dem ZL Schelklingen Verbindung aufzunehmen und es sind<br />

weitere Vereinbarungen zu treffen. Frühere Möglichkeiten der<br />

Verständigung sind durch den Zf wahr zu nehmen. Dadurch kann der<br />

Zugverkehr zwischen Hütten und Schelklingen ggf. weiterhin abgewickelt<br />

werden – siehe lfd.Nr. 3.3.<br />

3. Hinweise für ZL und Zf für die fahrdienstliche Behandlung und<br />

Durchführung der Zugfahrten<br />

3.1<br />

Für die Durchführung der Fahrten sind die Bestimmungen des § 31a) und<br />

b) der FV-NE zu beachten. Die Geschwindigkeit des zurückzusetzenden<br />

Zuges wird jedoch grundsätzlich auf 10 km/h beschränkt.<br />

3.2<br />

Im Meldebuch des Zugleiters sind diese Zugfahrten nachträglich<br />

einzutragen.<br />

3.3<br />

Im Fall zu lfd. Nr. 2. darf der Zugbetrieb zwischen Schelklingen und Hütten<br />

entgegen den Bestimmungen zu § 12(1) FV-NE für den Einzugbetrieb<br />

weiterhin abgewickelt werden, wenn bekannt ist, wo sich der<br />

zurücksetzende Zug befindet sich keine Zugteile zurückgelassen wurden.<br />

23<br />

<strong>SbV</strong> SAB 2011 B1

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