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Planungsbüro Holger Fischer - Beteiligungsverfahren

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Gemeinde Rabenau, Ortsteil Geilshausen, FNP-Änderung im Bereich des B-Plans “Auf dem Brückenberg“ 10<br />

Die o.g. Vorgaben hat der Gesetzgeber bei der Integration der Umweltprüfung in das Deutsche Baupla-<br />

nungsrecht berücksichtigt, ohne dass hierdurch eine wesentliche Änderung des Verfahrensablaufs erfolgt ist.<br />

Vielmehr geben die einzelnen Verfahrensschritte im Wesentlichen die Arbeitsschritte wieder, die bei der<br />

Zusammenstellung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials ohnehin für eine sachge-<br />

rechte Abwägung durchzuführen sind. Die zentrale Vorschrift der Umweltprüfung im Baugesetzbuch ist § 2<br />

Abs.4. Danach sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanverfahren die voraussichtlichen erheblichen<br />

Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB zu ermit-<br />

teln und in einem Umweltbericht zu beschreiben bzw. anschließend – im Rahmen der Abwägung - zu bewer-<br />

ten. Ob und inwieweit die im Umweltbericht aufgeführten Umweltbelange gegenüber anderen Belangen vor-<br />

gezogen oder zurückgestellt werden, ist nicht mehr Bestandteil der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB,<br />

sondern der allgemeinen Abwägung nach § 2 Abs.3 i.V.m. § 1 Abs.7 BauGB. Diese erfolgt nicht mehr im<br />

Rahmen des Umweltberichtes, sondern ist - wie bisher - Bestandteil der weiteren Planbegründung.<br />

Der Umweltbericht kann auch nach den Verfahrenschritten gemäß §§ 3(1) und 4(1) BauGB erstellt und dann<br />

im Rahmen der Offenlage öffentlich ausgelegt werden, zumal die o.g. Verfahrensschritte dazu dienen, den<br />

Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festzulegen. Vorliegend wird der vollständige Umweltbericht zum Ent-<br />

wurf erarbeitet und öffentlich ausgelegt. Zum Vorentwurf wird aber im Anhang zur Begründung ein Teilbei-<br />

trag Tier und Pflanzen mit beigefügt, da die östlich angrenzenden Flächen laut Landschaftsplan der Ge-<br />

meinde und durch die im Vorfeld eingegangenen Stellungnahmen teilweise als wertvoll (Magerrasen) beur-<br />

teilt werden.<br />

Die durch das Vorhaben vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß § 1a BauGB auszuglei-<br />

chen. Die dafür vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen können gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 Hs. 1 BauGB den<br />

Eingriffen im Plangebiet zugeordnet werden.<br />

3.2 Zuordnung der Sammelausgleichsmaßnahmen<br />

Aufgrund der Vorgaben des Baugesetzbuches können gemäß § 9 Abs.1a Satz 2 Hs.1 BauGB Ausgleichs-<br />

maßnahmen den Eingriffen im Plangebiet zugeordnet werden.<br />

Den durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffen in Natur und Landschaft werden 9.299 Punkte aus<br />

der Ökokontomaßnahme "Köppeltanne" (Az. VII-360-313/15.01/05-0153) bei Allertshausen zugeordnet. Das<br />

entspricht einer Teilfläche von 507 m². Die zugeordnete Teilfläche befindet sich in der Gemarkung Allerts-<br />

hausen, Flur 9, Flurstücke 74tlw. und 75tlw.<br />

Die zugeordnete Ersatzmaßnahme wird mit in den Bebauungsplan aufgenommen und in der Plankarte dar-<br />

gestellt. Gleichzeitig wird die Beschreibung der Fläche und Maßnahmen der LPV (Schreiben vom<br />

13.11.2009) im Umweltbericht aufgeführt und übernommen.<br />

Durch die Zuordnung auf Ebene des Bebauungsplanes ist die rechtliche Voraussetzung für die Anwendung<br />

der § 135a-c BauGB gegeben. Gemäß § 135a Abs. 3 BauGB können bei einer auf Bebauungsplanebene<br />

vorgenommenen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen die Kosten für den Aufwand der Maßnahmen ein-<br />

schließlich der Bereitstellung der hierfür erforderlichen Flächen durch einen Kostenerstattungsbetrag refi-<br />

nanziert werden. Die Voraussetzungen für die Refinanzierung werden durch den Bebauungsplan ermöglicht<br />

und können mittels einer Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen seitens der Gemeinde um-<br />

gesetzt werden.<br />

<strong>Planungsbüro</strong> <strong>Holger</strong> <strong>Fischer</strong> – 35440 Linden Entwurf 11/2009

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