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Planungsbüro Holger Fischer - Beteiligungsverfahren

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Bauleitplanung der Gemeinde Rabenau<br />

Ortsteil Geilshausen<br />

Begründung zur<br />

Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

Im Bereich des Bebauungsplanes<br />

„Auf dem Brückenberg“<br />

Entwurf 11/2009<br />

Bearbeiter FNP-Änderung: Dipl.-Ing. S. Helmecke (Raumordnung)<br />

Dipl.-Geogr. M. Wolf (Stadtplaner AKH /SRL)<br />

<strong>Planungsbüro</strong> <strong>Holger</strong> <strong>Fischer</strong><br />

Konrad-Adenauer-Straße 16, 35440 Linden<br />

Tel. 06403/9537-0, Fax. 06403/9537-30<br />

email: mwolf@fischer-plan.de / Internet: www.fischer-plan.de


Gemeinde Rabenau, Ortsteil Geilshausen, FNP-Änderung im Bereich des B-Plans “Auf dem Brückenberg“ 2<br />

Inhalt<br />

1 Vorbemerkungen ..................................................................................................................................... 3<br />

1.1 Planziel und Planerfordernis.............................................................................................................. 3<br />

1.2 Verfahrensstand ................................................................................................................................ 4<br />

1.3 Lage, Größe und Nutzung des Plangebietes .................................................................................... 4<br />

1.4 Übergeordnete Planungen................................................................................................................. 4<br />

2 Städtebauliche Aspekte und planerische Gesamtkonzeption............................................................ 7<br />

3 Landschaftspflege und Naturschutz ..................................................................................................... 9<br />

3.1 Umweltprüfung und Umweltbericht.................................................................................................... 9<br />

3.2 Zuordnung der Sammelausgleichsmaßnahmen.............................................................................. 10<br />

3.3 Artenschutz und Schutzgebiete....................................................................................................... 11<br />

4 Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz........................................................................................ 11<br />

4.1 Wasserversorgung und Schonung der Grundwasservorkommen................................................... 11<br />

4.2 Abwasserbeseitigung....................................................................................................................... 12<br />

4.3 Abflussregelung ............................................................................................................................... 12<br />

4.4 Wasserschutzgebiete ...................................................................................................................... 13<br />

5 Verkehrsanlagen, Infrastruktur ............................................................................................................ 14<br />

5.1 Verkehrsanlagen.............................................................................................................................. 14<br />

5.2 Elektrizität- und Gasversorgung, Kommunikationslinien ................................................................. 14<br />

6 Bodenordnung, Bergrecht, Baugrund, Geologie ............................................................................... 15<br />

7 Denkmalschutz ...................................................................................................................................... 15<br />

8 Altlasten.................................................................................................................................................. 15<br />

9 Immissionsschutz.................................................................................................................................. 16<br />

<strong>Planungsbüro</strong> <strong>Holger</strong> <strong>Fischer</strong> – 35440 Linden Entwurf 11/2009


Gemeinde Rabenau, Ortsteil Geilshausen, FNP-Änderung im Bereich des B-Plans “Auf dem Brückenberg“ 3<br />

1 Vorbemerkungen<br />

1.1 Planziel und Planerfordernis<br />

Am östlichen Rand (östlich der Lumda) des Ortsteils Geilshausen (Gemeinde Rabenau) war bis Anfang der<br />

90er Jahre ein Raiffeisenhandel ansässig. Danach war in der vorhandenen Lagerhalle für kurze Zeit ein<br />

Betrieb für Getreidelagerung untergebracht. Nach Aufgabe der Nutzung hatte das Gelände brach gelegen,<br />

die Gebäudehalle war dem Verfall überlassen.<br />

Inzwischen wird das Gebäude von einem Unternehmer der Branche Zeltverleih genutzt, der in der Halle des<br />

ehemaligen Landhandels einen Teil der Zelte sowie des Zubehörs (Bierzeltgarnituren, Bestuhlung, Geschirr<br />

etc.) lagert. Mittlerweile sind die Kapazitäten des Gebäudes aber erschöpft. Die Lagerflächen sind nicht mehr<br />

ausreichend, um das gesamte Vermietungsangebot unterzubringen, so dass ein Teil der Utensilien behelfs-<br />

mäßig bereits an anderen Orten ausgelagert werden musste. Der Betreiber beabsichtigt aufgrund der stei-<br />

genden Nachfrage, den Betrieb zu erweitern, d.h. weitere Zelte und Zubehör anzuschaffen.<br />

Aus Gründen der innerbetrieblichen Organisation bedarf es der Unterbringung des gesamten Verleihbe-<br />

stands an einem Ort. Daher ist geplant, auf dem Grundstück mit der bereits vorhandenen Halle eine weitere<br />

Lagerhalle zu errichten. Das Plangebiet ist bauplanungsrechtlich als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu<br />

beurteilen, so dass es der Aufstellung eines Bebauungsplanes bedarf. Hierüber soll das Gelände des ehe-<br />

maligen Raiffeisenhandels städtebaulich geordnet und entwickelt werden. Der Betrieb des Zeltverleihs ist im<br />

Zusammenhang mit dem von der Familie des Betriebsinhabers betriebenen Lebensmittelnahversorgers im<br />

Ort zu betrachten. So wird neben den zu verleihenden Objekten auch ein Versorgungsservice (z.B. Verkauf<br />

von Getränken und Lebensmitteln) angeboten. Der Verkauf findet aber nicht am Ort des Zeltverleihs statt,<br />

sondern ist mit dem Nahversorger im Ort gekoppelt. Das Geschäft besitzt eine wichtige Funktion für die<br />

Grundversorgung des Ortsteiles. Nach Aussagen der Betriebsleiter ist der Betrieb des Nahversorgers, der<br />

die wohnungsnahe und fußläufige Versorgung der örtlichen Bevölkerung von Geilshausen sicherstellt, ins-<br />

besondere durch die aus dem Zeltverleih resultierenden Versorgungsaufträge möglich. Ohne diese Einnah-<br />

mequelle wäre die rentable Bewirtschaftung des Lebensmittelgeschäftes gefährdet.<br />

Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes, um dem im<br />

Plangebiet ansässigen Betrieb im Bestand zu erfassen und geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten zu ge-<br />

ben und die damit verbundenen Arbeitsplätze zu sichern. Darüber hinaus kann eine teils brachliegende und<br />

eine bereits vorbelastete bzw. bebaute Fläche reaktiviert und einer Nutzung zugeführt werden, die lediglich<br />

der Lagerung der o.g. Materialien dient. Dieses Flächenrecycling bzw. die Nachverdichtung einer bereits<br />

erschlossenen Fläche gilt es aus städtebaulicher Sicht den Vorrang gegenüber einer Neuausweisung zu<br />

geben. Die Gemeinde Rabenau hat hierzu am 20.03.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans „Auf dem<br />

Brückenberg“ beschlossen. Die Planziele gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes.<br />

Zum Entwurf des Bebauungsplanes hat sich gegenüber dem Vorentwurf folgende Änderung ergeben: Der im<br />

Osten oberhalb des Felsbereichs befindliche Magerrasenbestand, der im Vorentwurf als Fläche für Maß-<br />

nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft aufgenommen wurde, wird<br />

zum Entwurf aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgegliedert. In Absprache mit der Land-<br />

schaftspflegevereinigung erfolgt die Regelung des erforderlichen Ausgleichs über den Zugriff auf das ge-<br />

meindliche Ökokonto.<br />

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Gemeinde Rabenau, Ortsteil Geilshausen, FNP-Änderung im Bereich des B-Plans “Auf dem Brückenberg“ 4<br />

1.2 Verfahrensstand<br />

Aufstellungsbeschluss gemäß<br />

§ 2(1) BauGB<br />

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß<br />

§ 3(1) BauGB<br />

Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß<br />

§ 4(1) BauGB<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß<br />

§ 3(2) BauGB<br />

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger<br />

öffentlicher Belange gemäß<br />

§ 4(2) BauGB<br />

Feststellungsbeschluss gemäß<br />

§ 10(1) BauGB<br />

*Die Bekanntmachungen erfolgen in der Rabenauer Zeitung.<br />

1.3 Lage, Größe und Nutzung des Plangebietes<br />

20.03.2009<br />

Bekanntmachung 30.04.2009*<br />

04.05.2009 – 22.05.2009<br />

Bekanntmachung: 30.04.2009*<br />

Anschreiben 28.04.2009<br />

Frist 29.05.2009<br />

30.11.2009 – 08.01.2010<br />

Bekanntmachung: 19.11.2009 *<br />

Anschreiben 26.11.2009<br />

Frist analog § 3 Abs. 2 BauGB<br />

Größe: Gesamter Geltungsbereich: ca. 0,35 ha, davon eingeschränktes Gewerbegebiet: ca. 0,16 ha<br />

Lage: Am östlichen Rand des Ortsteils Geilshausen<br />

Flur: Gemarkung Geilshausen<br />

Flur 13: Flurstücke 27tlw., 28/1 tlw., 28/2, 29/2 tlw., 36 tlw.<br />

Flur 15: Flurstück 51/43 tlw.<br />

Exposition: Westlicher Teil eben, dann steiler Anstieg in östliche Richtung<br />

Nutzung: Gewerbliche Nutzung (Lagerung Zeltverleih), Grünland<br />

Geplante Ausweisung: Eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO, Flächen für Maßnahmen zum<br />

Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB<br />

1.4 Übergeordnete Planungen<br />

Regionalplan Mittelhessen<br />

Im Regionalplan Mittelhessen 2001 ist das Plangebiet als Bereich für die Landschaftsnutzung und –pflege<br />

sowie als Bereich für besondere Klimafunktionen dargestellt. Für Letzteres dürfte aber insbesondere der<br />

westlich gelegene Auenbereich der Lumda ausschlaggebend sein. In diesen greift das Plangebiet aber nicht<br />

ein. In den Bereichen für besondere Klimafunktionen sollen die Kaltluftentstehung und die Kalt- und Frisch-<br />

luftabflussgebiete gesichert werden. Diesbezüglich ist dem Plangebiet eine eher geringe Bedeutung<br />

beizumessen, da das Plangebiet etwas abseits der Lumda gelegen ist. Zudem befindet sich bereits eine<br />

Lagerhalle im Plangebiet und im östlichen Anschluss an die vorhandene und geplante Halle schließt sich ein<br />

steiler Hangbereich an.<br />

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Gemeinde Rabenau, Ortsteil Geilshausen, FNP-Änderung im Bereich des B-Plans “Auf dem Brückenberg“ 5<br />

Im Regionalplan Mittelhessen 2009 (Entwurf zur erneuten Anhörung und Offenlegung) befindet sich das<br />

Plangebiet in einem Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft, in einem Vorbehaltsgebiet für Natur und Land-<br />

schaft, in einem Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen, in einem Vorbehaltsgebiet für den Grund-<br />

wasserschutz und teilweise im Übergangsbereich zu einem Vorrangebiet für den vorbeugenden Hochwas-<br />

serschutz. Hierbei handelt es sich um in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, die als sonstige<br />

Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen sind. Vorranggebiete für den Hochwasserschutz sollen<br />

von Bebauung und Versiegelung des Bodens freigehalten werden. Der Bereich des Plangebietes, der sich<br />

im amtlich festgestellten Überschwemmungsgebiet befindet, erstreckt sich aber lediglich auf einen Teilbe-<br />

reich im Westen des Plangebiets und zwar auf die bereits vorhandene Straßenverkehrsfläche. Diese wird im<br />

Bebauungsplan nur im Bestand erfasst, bauliche Anlagen sind hier nicht vorgesehen und werden über den<br />

Bebauungsplan auch nicht vorbereitet. Insofern steht der Bebauungsplan der Zielsetzung nicht entgegen.<br />

Bauliche Anlagen sind gemäß der Zielformulierung B 6.1-5 des Regionalplans Mittelhessen 2001 in einem<br />

Bereich für Landschaftsnutzung und –pflege nur für privilegierte Vorhaben oder für kleinflächige Maßnahmen<br />

im Anschluss an bebaute Ortslagen zulässig. Da es sich bei dem Vorhaben der Errichtung einer Lagerhalle<br />

aber nicht um ein privilegiertes Vorhaben handelt bzw. sich der Standort in geringer Entfernung zum bebau-<br />

ten Ortsrand befindet, ist der Bebauungsplan somit zunächst nicht an die Ziele der Raumordnung ange-<br />

passt.<br />

Es bedarf daher einer Betrachtung von alternativen Standorten im Ortsteil Geilshausen für die Unterbringung<br />

des Betriebes. Diese Betrachtung ist insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich, dass mit der Neuauf-<br />

stellung des Flächennutzungsplanes, die derzeit vollzogen wird, die Darstellung einer rund 20 ha großen<br />

gewerblichen Baufläche südlich der Ortslage Geilshausen geplant ist. Diese Fläche soll zukünftig zu einem<br />

interkommunalen Gewerbegebiet entwickelt werden. Im Laufe der Fortschreibung des Flächennutzungspla-<br />

nes zeigten sich allerdings Schwierigkeiten für diese Art der Darstellung auf. So musste bereits die Größe<br />

der gewerblichen Fläche reduziert werden. Da auch nach der Offenlage des Flächennutzungsplanes noch<br />

Klärungsbedarf bezüglich der gewerblichen Fläche in Geilshausen besteht (Bedarfsnachweis, Beanspru-<br />

chung landwirtschaftlich wertvoller Böden), ergibt sich die Erforderlichkeit einer erneuten Offenlage des Flä-<br />

chennutzungsplanes. Eine Entwicklung der Fläche als Gewerbegebiet ist jedoch aber auch davon abhängig,<br />

ob das seitens der Stadt Grünberg geplante interkommunale Gewerbegebiet an der BAB 5 bei Lumda um-<br />

gesetzt wird. Eine zeitliche Perspektive für die Realisierung der Gewerbefläche südlich von Geilshausen<br />

kann somit nicht gegeben werden. Sie stellt damit keine Alternative dar, die eine zeitnahe Umsetzung des<br />

Vorhabens gewährleisten kann.<br />

Ein weiterer möglicher Standort ist die im Flächennutzungsplan dargestellte gewerbliche Fläche (Bestand),<br />

südlich des Ortsrandes von Geilshausen, an die die geplante gewerbliche Fläche angrenzt. Für diesen Be-<br />

reich existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan aus dem Jahr 1967, der ein Gewerbegebiet ausweist.<br />

Der Standort befindet sich im Bereich eines Aussiedlerhofes außerhalb der Ortslage, in dessen Umfeld zwar<br />

bereits einige gewerbliche Betriebe (Teppichreinigung, Schreinerei) angesiedelt sind. Die nutzbare Fläche<br />

wird jedoch in ihrer Ausdehnung begrenzt, insbesondere, da ausgehend von der vorbeiführenden Landes-<br />

straße L 3127 ein Abstand von 20m einzuhalten ist (Bauverbotszone). Es verbliebe ein ca. 15m breiter Strei-<br />

fen, an dem sich westlich ein Wohngebäude anschließt, auf dem zwei Lagerhallen errichtet werden müssten.<br />

In diesem Bereich befinden sich aber noch oberirdisch geführte Stromversorgungsleitungen, die eine weitere<br />

Einschränkung der Bebaubarkeit der Fläche bedeuten. Auch die Grundstücksverfügbarkeit steht nicht ab-<br />

schließend fest. Es wird auch darauf verwiesen, dass bereits eine frühere geplante Ansiedlung eines Betrie-<br />

bes an dieser Stelle aufgrund der Bedenken der Anwohner gescheitert ist. Ein weiterer Faktor, der gegen<br />

diesen Standort spricht, ist die Verkehrsanbindung. So ist zwar ein Ein- und Ausfahrtsbereich vorhanden, der<br />

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Gemeinde Rabenau, Ortsteil Geilshausen, FNP-Änderung im Bereich des B-Plans “Auf dem Brückenberg“ 6<br />

aber lediglich als Behelfszufahrt bewertet werden muss. Durch die Lage der Anbindung außerhalb der Orts-<br />

durchfahrtsgrenze (freie Strecke) ist für die Erschließung eines Gewerbegebietes eine Linksabbiegespur auf<br />

der L 3127 erforderlich. In Zusammenführung der Sachverhalte (Flächenrecycling und Nachverdichtung<br />

eines bereits erschlossenen Standortes Am Brückenberg, die nicht abgeschlossene Gewerbeflächendiskus-<br />

sion auf Ebene des Flächennutzungsplanes im Zusammenhang mit dem Gebiet in Grünberg-Lumda, dem<br />

unverhältnismäßig hohen Erschließungsaufwand einer neuen Gewerbefläche für nur einen Betrieb, die feh-<br />

lende Flächenverfügbarkeit, die eingeschränkte Bebaubarkeit des Grundstücks) wird dieser Standort daher<br />

verworfen.<br />

Der geplante Standort östlich der Ortslage erweist sich aufgrund der bereits vorhandenen Erschließung und<br />

der bestehenden technischen Infrastruktur als geeignet. Des Weiteren kann durch den Betrieb des Zeltver-<br />

leihs eine bereits längere Zeit brachliegende, überwiegend versiegelte Fläche und ein leerstehendes Ge-<br />

bäude einer neuen Nutzung zugeführt werden. Durch den Bebauungsplan kann der Bereich städtebaulich<br />

geordnet und gesichert sowie geringfügig entwickelt werden, auch im Hinblick darauf, hier keine Splittersied-<br />

lung entstehen zu lassen, indem der Bebauungsplan außer Lagerhallen und Lagerflächen keine weiteren<br />

Nutzungen zulässt. Daher werden die in § 8 Abs.3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen nicht Bestandteil des<br />

Bebauungsplans, somit ist u.a. eine Wohnnutzung ausgeschlossen.<br />

In den Bereichen für Landschaftsnutzung und –pflege ist gemäß der Zielformulierung B. 6.1-5 die Landbe-<br />

wirtschaftung und Pflege der Landschaft, das Landschaftsbild sowie die Eigenentwicklung von Natur und<br />

Landschaft zu sichern. Im Bebauungsplan beschränkt sich die Ausweisung des eingeschränkten Gewerbe-<br />

gebietes auf den Bereich mit dem vorhandenen Gebäude und den versiegelten bzw. geschotterten Flächen,<br />

der bereits seit Jahrzehnten keiner landwirtschaftlichen Nutzung unterliegt sowie teilweise auf einen mit Ge-<br />

hölzen bestandenen Bereich. Die Flächen wurden ursprünglich als Steinbruch genutzt, bevor das Gebäude<br />

der Raiffeisen errichtet wurde. Dem Landschaftsbild ist aufgrund der vorhandenen Halle eine Vorbelastung<br />

zuzuschreiben.<br />

Rund ein Drittel des Geltungsbereiches (ca. 0,12 ha) wird aber im Sinne der Zielsetzung der „Bereiche für<br />

Landschaftsnutzung und –pflege“ als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Natur und Landschaft ausgewiesen. Dies bezieht sich insbesondere auf die im Plangebiet vorkommen-<br />

de Felswand sowie die Feldgehölze.<br />

In der Aufteilung und Festsetzung der heutigen kleinräumigen Nutzung widersprechen der Bebauungsplan<br />

und die Flächennutzungsplanänderung nicht den o.g. Zielen der Raumordnung, da es sich um eine Be-<br />

standsüberplanung mit geringfügiger Erweiterung (170m²) handelt, die keine raumordnerischen Auswirkun-<br />

gen entfaltet. Die raumordnerischen Vorgaben wurden auf Ebene des Maßstabes des Bebauungsplanes<br />

geprüft und abgearbeitet, Alternativen diskutiert.<br />

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Luftbild der Ortslage Geilshausen, Grundlage Googleearth.<br />

Flächennutzungsplan<br />

Lage der geplanten<br />

gewerblichen<br />

Baufläche<br />

Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Rabenau stellt das Plangebiet als Fläche für die Land-<br />

wirtschaft dar. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Rabenau befindet sich derzeit in der Neuaufstellung.<br />

Im Entwurf des Flächennutzungsplanes ist das Plangebiet ebenfalls als Fläche für die Landwirtschaft darge-<br />

stellt. Da Bebauungspläne gemäß § 8 Abs.2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, be-<br />

darf es der Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich. Der Flächennutzungsplan ist künftig<br />

als gewerbliche Baufläche gemäß § 1 Abs.1 Nr.3 BauNVO sowie als Fläche für Maßnahmen zum Schutz,<br />

zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 5 Abs.2 Nr.10 BauGB darzustellen.<br />

2 Städtebauliche Aspekte und planerische Gesamtkonzeption<br />

Geplanter Standort<br />

(„Brückenberg“)<br />

Bestehendes Gewerbegebiet<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung weisen eine Größe von<br />

insgesamt 0,35 ha auf. Das Plangebiet wird im Westen von dem asphaltierten Rothsweg begrenzt. Im Übri-<br />

gen grenzt eine Felswand und daran anschließend Grünlandflächen im Osten an das Plangebiet. Der Gel-<br />

tungsbereich umfasst sowohl die Fläche des geplanten eingeschränkten Gewerbegebietes, die sich auf dem<br />

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Gemeinde Rabenau, Ortsteil Geilshausen, FNP-Änderung im Bereich des B-Plans “Auf dem Brückenberg“ 8<br />

ebenen Geländeteil befindet, als auch die sich östlich anschließenden Felsbereiche (ehemaliger Steinbruch).<br />

Die Geländeoberfläche des Betriebsgeländes (Bereich der bestehenden und geplanten Halle sowie der Vo-<br />

liere) ist überwiegend geschottert und gepflastert bzw. asphaltiert. Nördlich der geplanten Halle befinden sich<br />

Sträucher, Gehölze und Bäume.<br />

Das Plangebiet wurde in der Vergangenheit unterschiedlich genutzt. Das bestehende Gebäude im südlichen<br />

Teil des Plangebietes wurde bis Beginn der 90er Jahre als Landhandel (Raiffeisen) genutzt. Nach Aufgabe<br />

dieser Nutzung war das Gebäude Sitz einer Firma für Getreidelagerung. Mittlerweile wird das Gebäude von<br />

einer Zeltverleihfirma zur Lagerung der Verleihgegenstände genutzt, die aber die Kapazitäten der bestehen-<br />

den Räumlichkeiten nun vollständig ausgeschöpft hat und bereits einen Teil der Objekte an anderen Stand-<br />

orten provisorisch lagert. Geplant ist daher, auf dem Grundstück mit der bereits vorhandenen Halle eine<br />

weitere Halle zu errichten, die ausschließlich zur Lagerung der Zelte und des Zubehörs dienen soll.<br />

Das Plangebiet befindet sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, so dass die Auf-<br />

stellung eines Bebauungsplanes erforderlich wird. Über den vorliegenden Bebauungsplan sollen die baupla-<br />

nungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung des Bestandes und Erweiterung der Betriebsfläche des im<br />

Plangebiet ansässigen Unternehmens geschaffen werden, um den Betrieb und die damit verbundenen Ar-<br />

beitsplätze zu sichern.<br />

Hierfür wird im Bebauungsplan ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen werden, in dem aus-<br />

schließlich Lagerplätze und Lagerhallen zulässig sind. Über die Festsetzung 2.2, wonach die in § 8 Abs.3<br />

BauNVO aufgeführten Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden, wird insbesondere auch<br />

die Wohnnutzung und damit ein dauernder Aufenthalt in diesem Bereich ausgeschlossen. Die Baugrenzen,<br />

die die überbaubare Grundstücksfläche und damit den Bereich definieren, innerhalb dessen die Gebäude<br />

zum Liegen kommen müssen, werden derart dimensioniert, dass sie lediglich die vorhandene und die ge-<br />

plante Halle erfassen. Weitere Gebäude sind auf dem Gelände nicht vorgesehen. Die geplante Halle muss in<br />

einem ausreichenden Abstand zu dem bereits vorhandenen Gebäude errichtet werden, da sich zum einen in<br />

diesem Zwischenbereich die Zufahrt auf das Gelände befindet und zum anderen beide Gebäude für die<br />

Lkw´s anfahrbar sein müssen. Hierfür bedarf es ausreichender Fläche, um die Lkw´s bzw. Pkw`s samt An-<br />

hänger rangieren zu können. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist bereits Bestand und erfolgt<br />

aus Richtung Geilshausen über eine Brücke (Verlängerung Klausenweg).<br />

Westlich angrenzend zum Gewerbegebiet ist das Überschwemmungsgebiet der Lumda festgesetzt. Die<br />

Bauflächen befinden sich außerhalb dieses Gebietes. Eine Teilfläche der Parzelle des bestehenden land-<br />

wirtschaftlichen Weges liegt allerdings innerhalb des Überschwemmungsgebietes. Der Bebauungsplan er-<br />

fasst daher nur die bestehenden Grundstücksgrenzen der Wegeparzelle und der vorhandenen Brücke. Im<br />

Bereich der Parzelle 27 werden Wegeflächen zurückgenommen und als Flächen für Maßnahmen zum<br />

Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen. Somit bereitet der Bebau-<br />

ungsplan keine neuen Bauflächen innerhalb des Überschwemmungsbereiches vor.<br />

In den Geltungsbereich sind darüber hinaus Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-<br />

wicklung von Natur und Landschaft aufgenommen, die dem Erhalt der im Plangebiet vorhanden Felsbildung<br />

und der Gehölzstrukturen dienen.<br />

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3 Landschaftspflege und Naturschutz<br />

3.1 Umweltprüfung und Umweltbericht<br />

Bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen ist i.d.R. nach § 2 Abs.4 BauGB eine Umweltprüfung für<br />

die Belange des Umweltschutzes durchzuführen. Im Rahmen der Umweltprüfung sind die voraussichtlichen,<br />

erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einen Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.<br />

Dabei legt die Kommune für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermitt-<br />

lung der Belange des Umweltschutzes für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltbelange werden im § 1<br />

Abs.6 Nr.7 BauGB2004/2007 neu strukturiert und insbesondere um die sich aus dem EU-Recht ergebenen An-<br />

forderungen fortentwickelt (insbesondere UVP und UP sowie FFH- und Luftqualitätsrichtlinien). Für den Be-<br />

reich der Bauleitplanung enthält das Baugesetzbuch durch das EAG Bau (Europarechtsanpassungsgesetz<br />

Bau) eine gesonderte Umsetzung des EU Rechtes, mit dem die Durchführung der Umweltprüfung hier ab-<br />

schließend geregelt wird. Hierzu ist im Katalog der abwägungserheblichen Belange die Zusammenstellung<br />

der Umweltbelange in § 1 Abs.6 Nr.7 präzisiert worden, um den Überblick über die wesentlichen in der Um-<br />

weltprüfung zu betrachtenden Umweltauswirkungen zu erleichtern. § 1a enthält ergänzende Vorschriften<br />

zum Umweltschutz, die insbesondere nach Ermittlung des einschlägigen Materials in der Umweltprüfung zu<br />

beachten sind.<br />

Der neue § 2 Abs.4 BauGB stellt die Grundnorm für das Verfahren der Umweltprüfung dar. In dieser Vor-<br />

schrift wird die Umweltprüfung in die zentralen Arbeitsschritte – Ermittlung, Beschreibung und Bewertung -<br />

definiert, wobei entsprechend der Systematik der Richtlinie für Einzelheiten auf die Anlage zum Baugesetz-<br />

buch verwiesen wird. Der § 2a BauGB ist zur einer allgemeinen Vorschrift über die Begründung von Bauleit-<br />

plänen ausgestaltet worden, in dem verdeutlicht wird, dass der Umweltbericht einen Bestandteil der Begrün-<br />

dung bildet, in dem die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung in einem eigenen Abschnitt dargestellt<br />

werden. Die einzelnen in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben, die aus den bisherigen Vorgaben<br />

des § 2a BauGBalt abgeleitet wurden ergeben sich aus der Anlage zum Baugesetzbuch. Sie bilden eine Ori-<br />

entierung für den Aufbau und die Gliederung des Umweltberichtes.<br />

Die Umweltprüfung ist durch die neuen Vorschriften als Regelverfahren für grundsätzlich alle Bauleitpläne<br />

(BP und FNP) eingeführt worden (Ausnahme vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB). Im Rahmen der<br />

frühzeitigen Trägerbeteiligung sind die Anforderungen an Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung<br />

zu ermitteln. Darauf aufbauend wird die Umweltprüfung durchgeführt, die mittels des Umweltberichts im<br />

Rahmen der Entwurfsoffenlage der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Bei der Integration der Umwelt-<br />

prüfung in das Bauleitplanverfahren sind nach der EU-Richtlinie folgende Verfahrensschritte zu beachten:<br />

1. Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltprüfung<br />

2. Festlegung des Untersuchungsrahmens und der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen<br />

(sog. Scoping), dazu dient der Verfahrensschritt gemäß § 4 Abs.1 BauGB<br />

3. Erstellung eines Umweltberichtes<br />

4. Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung §§ 3 und 4 BauGB<br />

5. Berücksichtigung der Ergebnisse bei der weiteren Entscheidungsfindung (Abwägung)<br />

6. Bekanntgabe der Entscheidung § 10 Abs.4 BauGB (Bekanntmachung des Planes und Erlangung der<br />

Rechtskraft)<br />

7. Überwachung und Monitoring<br />

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Gemeinde Rabenau, Ortsteil Geilshausen, FNP-Änderung im Bereich des B-Plans “Auf dem Brückenberg“ 10<br />

Die o.g. Vorgaben hat der Gesetzgeber bei der Integration der Umweltprüfung in das Deutsche Baupla-<br />

nungsrecht berücksichtigt, ohne dass hierdurch eine wesentliche Änderung des Verfahrensablaufs erfolgt ist.<br />

Vielmehr geben die einzelnen Verfahrensschritte im Wesentlichen die Arbeitsschritte wieder, die bei der<br />

Zusammenstellung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials ohnehin für eine sachge-<br />

rechte Abwägung durchzuführen sind. Die zentrale Vorschrift der Umweltprüfung im Baugesetzbuch ist § 2<br />

Abs.4. Danach sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanverfahren die voraussichtlichen erheblichen<br />

Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB zu ermit-<br />

teln und in einem Umweltbericht zu beschreiben bzw. anschließend – im Rahmen der Abwägung - zu bewer-<br />

ten. Ob und inwieweit die im Umweltbericht aufgeführten Umweltbelange gegenüber anderen Belangen vor-<br />

gezogen oder zurückgestellt werden, ist nicht mehr Bestandteil der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB,<br />

sondern der allgemeinen Abwägung nach § 2 Abs.3 i.V.m. § 1 Abs.7 BauGB. Diese erfolgt nicht mehr im<br />

Rahmen des Umweltberichtes, sondern ist - wie bisher - Bestandteil der weiteren Planbegründung.<br />

Der Umweltbericht kann auch nach den Verfahrenschritten gemäß §§ 3(1) und 4(1) BauGB erstellt und dann<br />

im Rahmen der Offenlage öffentlich ausgelegt werden, zumal die o.g. Verfahrensschritte dazu dienen, den<br />

Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festzulegen. Vorliegend wird der vollständige Umweltbericht zum Ent-<br />

wurf erarbeitet und öffentlich ausgelegt. Zum Vorentwurf wird aber im Anhang zur Begründung ein Teilbei-<br />

trag Tier und Pflanzen mit beigefügt, da die östlich angrenzenden Flächen laut Landschaftsplan der Ge-<br />

meinde und durch die im Vorfeld eingegangenen Stellungnahmen teilweise als wertvoll (Magerrasen) beur-<br />

teilt werden.<br />

Die durch das Vorhaben vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß § 1a BauGB auszuglei-<br />

chen. Die dafür vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen können gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 Hs. 1 BauGB den<br />

Eingriffen im Plangebiet zugeordnet werden.<br />

3.2 Zuordnung der Sammelausgleichsmaßnahmen<br />

Aufgrund der Vorgaben des Baugesetzbuches können gemäß § 9 Abs.1a Satz 2 Hs.1 BauGB Ausgleichs-<br />

maßnahmen den Eingriffen im Plangebiet zugeordnet werden.<br />

Den durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffen in Natur und Landschaft werden 9.299 Punkte aus<br />

der Ökokontomaßnahme "Köppeltanne" (Az. VII-360-313/15.01/05-0153) bei Allertshausen zugeordnet. Das<br />

entspricht einer Teilfläche von 507 m². Die zugeordnete Teilfläche befindet sich in der Gemarkung Allerts-<br />

hausen, Flur 9, Flurstücke 74tlw. und 75tlw.<br />

Die zugeordnete Ersatzmaßnahme wird mit in den Bebauungsplan aufgenommen und in der Plankarte dar-<br />

gestellt. Gleichzeitig wird die Beschreibung der Fläche und Maßnahmen der LPV (Schreiben vom<br />

13.11.2009) im Umweltbericht aufgeführt und übernommen.<br />

Durch die Zuordnung auf Ebene des Bebauungsplanes ist die rechtliche Voraussetzung für die Anwendung<br />

der § 135a-c BauGB gegeben. Gemäß § 135a Abs. 3 BauGB können bei einer auf Bebauungsplanebene<br />

vorgenommenen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen die Kosten für den Aufwand der Maßnahmen ein-<br />

schließlich der Bereitstellung der hierfür erforderlichen Flächen durch einen Kostenerstattungsbetrag refi-<br />

nanziert werden. Die Voraussetzungen für die Refinanzierung werden durch den Bebauungsplan ermöglicht<br />

und können mittels einer Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen seitens der Gemeinde um-<br />

gesetzt werden.<br />

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Gemeinde Rabenau, Ortsteil Geilshausen, FNP-Änderung im Bereich des B-Plans “Auf dem Brückenberg“ 11<br />

3.3 Artenschutz und Schutzgebiete<br />

Im Plangebiet befinden sich offene Felsbildungen, die im Bebauungsplan als Flächen für Maßnahmen zum<br />

Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur- und Landschaft ausgewiesen werden.<br />

Im Bereich der nördlich und nordöstlich befindlichen Magerrasen und damit außerhalb des eingeschränkten<br />

Gewerbegebietes konnten Heidenelke (Dianthus deltoides), Niedriges Labkraut (Galium pumilum) und Stän-<br />

gellose Kratzdistel (Cirsium acaule) nachgewiesen werden.<br />

Die im Plangebiet vorkommenden Arten sind in dem Umweltbericht aufgeführt, der Teil dieser Begründung<br />

ist und auf den hiermit verwiesen wird.<br />

Westlich an das Plangebiet grenzt das Landschaftsschutzgebiet „Auenverbund Lahn-Dill“.<br />

Zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Erkenntnisse über die Betroffenheit von Arten des Anhangs IV der FFH-<br />

Richtlinie oder europäischer Vogelarten vor. Dies betrifft auch die Vorgaben des § 42 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3<br />

BNatSchG: Erhebliche Störung, Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-<br />

stätten sowie der Fang, Entnahme, Verletzung oder Tötung von Individuen.<br />

Die Erforderlichkeit einer von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängigen artenschutzbezoge-<br />

nen Erhebung ist somit im Rahmen der vorliegenden Planung zunächst nicht erkennbar. Die Beachtung der<br />

Verbotstatbestände der §§ 19 und 42 BNatSchG gilt jedoch auch bei der nachfolgenden konkreten Planum-<br />

setzung. Der Vorhabenträger bzw. Bauherr muss dem Erfordernis des Artenschutzes ggf. auch hier Rech-<br />

nung tragen (Prüfung der Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulas-<br />

sungsverfahren, gilt auch für Vorhaben nach § 55ff HBO).<br />

4 Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz<br />

In Anlehnung an den Erlass zur Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange in der Bauleitplanung<br />

(Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 23.06.1997, S.1803) wird die Wasserversorgung und Schonung<br />

der Grundwasservorkommen, Abwasserbeseitigung und Abflussregelung im Bebauungsplan wie folgt be-<br />

handelt:<br />

4.1 Wasserversorgung und Schonung der Grundwasservorkommen<br />

Bedarfsermittlung und Deckungsnachweis:<br />

Im Plangebiet wird lediglich die Lagerung der Zeltverleihmaterialien angestrebt. Trinkwasser wird daher nicht<br />

benötigt. Die Löschwasserversorgung ist gesichert.<br />

Sicherstellung der Wasserqualität<br />

Die Wasserqualität wird durch die Gemeinde Rabenau sichergestellt.<br />

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Gemeinde Rabenau, Ortsteil Geilshausen, FNP-Änderung im Bereich des B-Plans “Auf dem Brückenberg“ 12<br />

Finanzierung<br />

Entfällt.<br />

Hinzuweisen ist im Zusammenhang mit der Wasserversorgung auch auf die Möglichkeit der Substitution von<br />

Trink- durch Brauchwasser, für die unter Hinweis auf folgende Fundstelle keine besondere Festsetzung not-<br />

wendig wird:<br />

§ 42 HWG: Abwasser<br />

(3) Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden, wenn<br />

wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll darüber hinaus in<br />

geeigneten Fällen versickert werden.<br />

Da § 42 des Hessischen Wassergesetzes unmittelbar geltendes Recht darstellt und im Rahmen des Bauge-<br />

nehmigungsverfahren zu beachten ist, wobei der Begriff „soll“ dahingehend verstanden wird, dass nur bei<br />

nachweislich zu erwartenden Schwierigkeiten von dem Vollzug Abstand genommen werden darf, wird es für<br />

zulässig erachtet, hier auf die nachfolgende Ebene der Baugenehmigungsplanung zu verweisen.<br />

4.2 Abwasserbeseitigung<br />

Anschlussmöglichkeit an vorhandene oder geplante Abwasseranlagen<br />

Das auf der Dachfläche der geplanten Halle anfallende Niederschlagswasser soll in einer Zisterne gesam-<br />

melt und darüber hinaus örtlich versickert werden. Für das bereits bestehende Gebäude ergibt sich aus dem<br />

Bauleitplan kein Handlungsbedarf.<br />

Finanzierung<br />

Entfällt.<br />

Nachweis der Gewässerbenutzung<br />

Entfällt.<br />

4.3 Abflussregelung<br />

Vorflutverhältnisse<br />

Im Plangebiet selbst befindet sich kein Vorfluter. Westlich des Plangebietes fließt die Lumda.<br />

Dezentraler Hochwasserschutz<br />

Der westliche Teil des Plangebiets liegt teilweise im Überschwemmungsgebiet. Der Bereich erstreckt sich<br />

jedoch auf die bereits bestehende Verkehrsfläche. Bauliche Maßnahmen sind hier nicht vorgesehen und<br />

werden über den Bebauungsplan auch nicht vorbereitet.<br />

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Erforderliche Hochwasserschutzmaßnahmen<br />

Da in dem Teil des Plangebietes, der sich im Überschwemmungsgebiet befindet, keine baulichen Maßnah-<br />

men festgesetzt sind, werden Hochwasserschutzmaßnahmen nicht erforderlich.<br />

Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs.6 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentli-<br />

cher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet<br />

werden müssen.<br />

Hochwasserschutz<br />

Das Plangebiet liegt zum Teil im Überschwemmungsgebiet. Die Regelungen des § 14 HWG sind zu beachten.<br />

Brandschutz<br />

Gemäß § 3 des Hess. Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) und<br />

dem Arbeitsblatt W 405 Wasserversorgung und Brandschutz des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V.<br />

(DVGW) ist entsprechend der vorgesehenen baulichen Nutzung folgender Löschwasserbedarf erforderlich:<br />

GE (GFZ 0,7-1,2 = 1.600 ltr. / min. = 96m³ / h<br />

Bei max. Löschwasserentnahme muss der Fließdruck mind. 1,5 bar betragen. Die Wasserleitungen sind als Ringleitungen<br />

auszuführen.<br />

Kann diese Löschwassermenge vom öffentlichen Wasserversorgungsnetz nicht erbracht werden, ist der Wasservorrat<br />

durch eine andere geeignete Maßnahme (z.B. Zisterne od. Löschwasserteich) sicherzustellen.<br />

Bei dem Einbau der Hydranten sind die Richtlinien Arbeitsblatt W 331 des DVGW zu beachten. Auf die ordnungsgemäße<br />

Beschilderung wird besonders verwiesen.<br />

Der angegebene Löschwasserbedarf ist entsprechend dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW (Fassung Juli 1978 als Richtwert<br />

zu betrachten. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird je nach Brandbelastung oder Sonderbauvorschriften<br />

für die einzelnen Objekte die Löschwassermenge festgesetzt. Diese kann u.U. von der Höhe des Grundschutzes<br />

abweichen.<br />

1. Die Zufahrtswege sind so zu befestigen, dass sie von Lösch- und Rettungsfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse<br />

von 16t und einer Achslast von 10t ohne Schwierigkeiten befahren werden können. Im übrigen wird<br />

auf DIN 14090 „FLÄCHEN FÜR DIE FEUERWEHR AUF GRUNDSTÜCKEN“ in der jeweils gültigen Fassung<br />

verwiesen.<br />

2. Die lichte Breite geradliniger Zufahrten muss mind. 3,0m betragen. Wird eine Zufahrt auf einer Länge von mehr<br />

als 12m beidseitig durch Bauteile (z.B. durch Wände, Pfeiler) begrenzt, so muss die lichte Breite mind. 3,50m<br />

betragen.<br />

3. Gemäß § 13 Abs. 3 HBO dürfen Gebäude, bei denen der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr<br />

führt und bei denen die Oberkante der Brüstung zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen über der<br />

Geländeoberfläche liegt, nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie<br />

Hubrettungsfahrzeuge, verfügt. Aufstell- und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend<br />

befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten; die Kennzeichnung<br />

von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf diesen Flächen<br />

nicht abgestellt werden.<br />

4. Die Kurvenradien sind so zu gestalten, dass Lösch- und Rettungsfahrzeuge ungehindert diese durchfahren<br />

können. Soweit für das Baugebiet die vorgenannte Ziffer 3 zutrifft, sind die Kurvenradien so auszulegen, dass<br />

diese auch von Hubrettungsfahrzeugen ohne Schwierigkeiten durchfahren werden können. Auf Abschnitt 4.2<br />

der DIN 14090 wird verwiesen.<br />

5. Bäume sind so anzupflanzen, dass das Astwerk nicht (auch nicht zu einem späterem Zeitpunkt) in die Fahrbahn<br />

hineinragt. Im Bereich von notwendigen Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge dürfen keine Bäume angepflanzt<br />

werden. Sträucher und Gehölze niedriger Wuchshöhe sind davon ausgenommen.<br />

6. Bei der Bebauung der Grundstücke und der Gestaltung der Straßen sind insbesondere die Anforderungen des<br />

§ 4 Abs. 1, sowie § 5 der HBO 2002 zu beachten.<br />

4.4 Wasserschutzgebiete<br />

Das Plangebiet befindet sich vollständig innerhalb der Zone III des Trinkwasserschutzgebietes für die Ge-<br />

winnungsanlage Tiefbrunnen Geilshausen des Zweckverbandes Diebergruppe.<br />

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Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs.6 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentli-<br />

cher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet<br />

werden müssen.<br />

Das Plangebiet befindet sich vollständig innerhalb der Zone III des Trinkwasserschutzgebietes für die Gewinnungsanlage<br />

Tiefbrunnen Geilshausen des Zweckverbandes Diebergruppe. Die Regelungen der Schutzgebietsverordnung vom<br />

14.03.1995 (StAnz. 16/1995, S.1285) sind zu beachten.<br />

Vor Baubeginn ist mit der zuständigen Behörde zu klären, ob die Regelungen der hier geltenden Schutzgebietsverordnung<br />

eingehalten werden bzw. ob eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.<br />

5 Verkehrsanlagen, Infrastruktur<br />

5.1 Verkehrsanlagen<br />

Die Verkehrserschließung ist bereits Bestand. Das Plangebiet wird aus Richtung Ortslage Geilshausen über<br />

eine Brücke erschlossen (Verlängerung Klausenweg). Die Straßen- und Wegeparzellen sind ausreichend<br />

dimensioniert. Die Lkw's und Pkw's mit Anhänger können auf dem Gelände selbst bzw. vor dem Betriebsge-<br />

lände wenden.<br />

Da sich die Nutzung des Geländes ausschließlich auf einen Betrieb beschränkt, impliziert der Bebauungs-<br />

plan kein zusätzliches Verkehrsaufkommen. Die Wege werden lediglich durch den landwirtschaftlichen Ver-<br />

kehr und durch Erholungssuchende (Fahrradfahrer, Spaziergänger) frequentiert.<br />

5.2 Elektrizität- und Gasversorgung, Kommunikationslinien<br />

Im Plangebiet befindet sich eine unterirdisch verlegte Versorgungsanlage (Stromversorgung) der Mittelhes-<br />

sen Netz GmbH. Des Weiteren verläuft am nördlichen Rand des Plangebietes eine oberirdische Versor-<br />

gungsleitung (Freileitung).<br />

Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs.6 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentli-<br />

cher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet<br />

werden müssen.<br />

Mittelhessen Netz GmbH<br />

Im Bereich des Plangebietes wird von uns eine unterirdisch verlegte Stromversorgungsleitung betrieben.<br />

Sollte unsere vorhandene Trasse eine Veränderung in ihrer Lage erfahren, ist die Folgekostenregelung vor Festschreibung<br />

mit uns einvernehmlich zu klären.<br />

Bei der Trassenplanung für Ver- und Entsorgungsleitungen ist nach DIN 1998 zu verfahren. Für eventuell vorgesehene<br />

Baumpflanzungen bitten wir Sie, bei Ihren Planungen entsprechend dem „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische<br />

Ver- und Entsorgungsleitungen“ zu verfahren.<br />

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6 Bodenordnung, Bergrecht, Baugrund, Geologie<br />

Ein Bodenordnungsverfahren gemäß §§ 45 und 80 BauGB ist voraussichtlich nicht erforderlich.<br />

Zum Thema Baugrund und Geologie liegen derzeit keine Erkenntnisse vor.<br />

Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs.6 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentlicher<br />

Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet<br />

werden müssen.<br />

Regierungspräsidium Gießen, Dez. 44 (Bergaufsicht)<br />

Das Plangebiet liegt im Gebiet eines erloschenen Bergwerkfeldes, in dem nach den hier vorhandenen Unterlagen kein<br />

Bergbau betrieben wurde.<br />

7 Denkmalschutz<br />

Bodendenkmäler im Plangebiet sind der Gemeinde Rabenau nicht bekannt.<br />

Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs.6 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentlicher<br />

Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet<br />

werden müssen.<br />

Landesamt für Denkmalpflege Hessen<br />

Bei Erdarbeiten können jederzeit Bodendenkmäler wie Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde,<br />

wie z.B. Scherben, Steingeräte, Skelettreste entdeckt werden. Diese sind nach § 20 DSchG unverzüglich dem Landesamt<br />

für Denkmalpflege zu melden; Funde und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter<br />

Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen (§ 20,3 DSchG). Bei sofortiger Meldung ist in der Regel nicht mit<br />

einer Verzögerung der Bauarbeiten zu rechnen.<br />

8 Altlasten<br />

In der Vorabbeteiligung zu dieser Planung weist das Dez. 41.4 (Industrielles Abwasser, Altlasten, Boden-<br />

schutz) des Regierungspräsidiums Gießen darauf hin, dass die vorhandene Lagerhalle als noch nicht näher<br />

untersuchter Altlaststandort geführt wird. Vermutet werden Quecksilberkontaminationen aufgrund des frühe-<br />

ren Umgangs mit Getreidebeizen.<br />

Eine Nachfrage beim früheren Eigentümer Volksbank ergab, dass sich in der Halle eine Getreideputzanlage<br />

befunden hat, die tatsächlich nur innerhalb des Gebäudes genutzt wurde. Zum Einsatz gelangte Trockenbei-<br />

ze. Die Getreideputzanlage wurde mit Beendigung des Landhandels (bereits Anfang der 90er Jahre) ver-<br />

kauft.<br />

Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs.6 BauGB, Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öffentlicher<br />

Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beachtet<br />

werden müssen.<br />

Vor Baubeginn ist mit der zuständigen Behörde zu klären, ob Untersuchungen oder weitergehende Maßnahmen erforderlich<br />

sind.<br />

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9 Immissionsschutz<br />

Aus der Betriebstätigkeit (Zeltverleih) resultieren keine erhöhten Lärmemissionen. Auch aus dem mit dem<br />

Betrieb verbundenen Verkehrsaufkommen (2 bis 4 Anfahrten Pkw mit Anhänger pro Tag, hauptsächlich im<br />

Sommer) sind keine Emissionen zu erwarten, die zu einer Beeinträchtigung angrenzender Nutzungen führen<br />

können. Aus den Betriebstätigkeiten gehen auch keine anderen Emissionen hervor, so dass bei vorliegender<br />

Planung immissionsschutzrechtliche Belange unberücksichtigt bleiben können.<br />

Verfahrensstand: Entwurf 11/2009<br />

Rabenau und Linden, 23.11.2009<br />

Bearbeiter FNP-Änderung: Dipl.-Ing. S. Helmecke (Raumordnung)<br />

DipI.-Geograph M. Wolf (Stadtplaner AKH / SRL)<br />

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