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Planungsbüro Holger Fischer - Beteiligungsverfahren

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Gemeinde Rabenau, Ortsteil Geilshausen, FNP-Änderung im Bereich des B-Plans “Auf dem Brückenberg“ 6<br />

aber lediglich als Behelfszufahrt bewertet werden muss. Durch die Lage der Anbindung außerhalb der Orts-<br />

durchfahrtsgrenze (freie Strecke) ist für die Erschließung eines Gewerbegebietes eine Linksabbiegespur auf<br />

der L 3127 erforderlich. In Zusammenführung der Sachverhalte (Flächenrecycling und Nachverdichtung<br />

eines bereits erschlossenen Standortes Am Brückenberg, die nicht abgeschlossene Gewerbeflächendiskus-<br />

sion auf Ebene des Flächennutzungsplanes im Zusammenhang mit dem Gebiet in Grünberg-Lumda, dem<br />

unverhältnismäßig hohen Erschließungsaufwand einer neuen Gewerbefläche für nur einen Betrieb, die feh-<br />

lende Flächenverfügbarkeit, die eingeschränkte Bebaubarkeit des Grundstücks) wird dieser Standort daher<br />

verworfen.<br />

Der geplante Standort östlich der Ortslage erweist sich aufgrund der bereits vorhandenen Erschließung und<br />

der bestehenden technischen Infrastruktur als geeignet. Des Weiteren kann durch den Betrieb des Zeltver-<br />

leihs eine bereits längere Zeit brachliegende, überwiegend versiegelte Fläche und ein leerstehendes Ge-<br />

bäude einer neuen Nutzung zugeführt werden. Durch den Bebauungsplan kann der Bereich städtebaulich<br />

geordnet und gesichert sowie geringfügig entwickelt werden, auch im Hinblick darauf, hier keine Splittersied-<br />

lung entstehen zu lassen, indem der Bebauungsplan außer Lagerhallen und Lagerflächen keine weiteren<br />

Nutzungen zulässt. Daher werden die in § 8 Abs.3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen nicht Bestandteil des<br />

Bebauungsplans, somit ist u.a. eine Wohnnutzung ausgeschlossen.<br />

In den Bereichen für Landschaftsnutzung und –pflege ist gemäß der Zielformulierung B. 6.1-5 die Landbe-<br />

wirtschaftung und Pflege der Landschaft, das Landschaftsbild sowie die Eigenentwicklung von Natur und<br />

Landschaft zu sichern. Im Bebauungsplan beschränkt sich die Ausweisung des eingeschränkten Gewerbe-<br />

gebietes auf den Bereich mit dem vorhandenen Gebäude und den versiegelten bzw. geschotterten Flächen,<br />

der bereits seit Jahrzehnten keiner landwirtschaftlichen Nutzung unterliegt sowie teilweise auf einen mit Ge-<br />

hölzen bestandenen Bereich. Die Flächen wurden ursprünglich als Steinbruch genutzt, bevor das Gebäude<br />

der Raiffeisen errichtet wurde. Dem Landschaftsbild ist aufgrund der vorhandenen Halle eine Vorbelastung<br />

zuzuschreiben.<br />

Rund ein Drittel des Geltungsbereiches (ca. 0,12 ha) wird aber im Sinne der Zielsetzung der „Bereiche für<br />

Landschaftsnutzung und –pflege“ als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Natur und Landschaft ausgewiesen. Dies bezieht sich insbesondere auf die im Plangebiet vorkommen-<br />

de Felswand sowie die Feldgehölze.<br />

In der Aufteilung und Festsetzung der heutigen kleinräumigen Nutzung widersprechen der Bebauungsplan<br />

und die Flächennutzungsplanänderung nicht den o.g. Zielen der Raumordnung, da es sich um eine Be-<br />

standsüberplanung mit geringfügiger Erweiterung (170m²) handelt, die keine raumordnerischen Auswirkun-<br />

gen entfaltet. Die raumordnerischen Vorgaben wurden auf Ebene des Maßstabes des Bebauungsplanes<br />

geprüft und abgearbeitet, Alternativen diskutiert.<br />

<strong>Planungsbüro</strong> <strong>Holger</strong> <strong>Fischer</strong> – 35440 Linden Entwurf 11/2009

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