Planungsbüro Holger Fischer - Beteiligungsverfahren
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Gemeinde Rabenau, Ortsteil Geilshausen, FNP-Änderung im Bereich des B-Plans “Auf dem Brückenberg“ 6<br />
aber lediglich als Behelfszufahrt bewertet werden muss. Durch die Lage der Anbindung außerhalb der Orts-<br />
durchfahrtsgrenze (freie Strecke) ist für die Erschließung eines Gewerbegebietes eine Linksabbiegespur auf<br />
der L 3127 erforderlich. In Zusammenführung der Sachverhalte (Flächenrecycling und Nachverdichtung<br />
eines bereits erschlossenen Standortes Am Brückenberg, die nicht abgeschlossene Gewerbeflächendiskus-<br />
sion auf Ebene des Flächennutzungsplanes im Zusammenhang mit dem Gebiet in Grünberg-Lumda, dem<br />
unverhältnismäßig hohen Erschließungsaufwand einer neuen Gewerbefläche für nur einen Betrieb, die feh-<br />
lende Flächenverfügbarkeit, die eingeschränkte Bebaubarkeit des Grundstücks) wird dieser Standort daher<br />
verworfen.<br />
Der geplante Standort östlich der Ortslage erweist sich aufgrund der bereits vorhandenen Erschließung und<br />
der bestehenden technischen Infrastruktur als geeignet. Des Weiteren kann durch den Betrieb des Zeltver-<br />
leihs eine bereits längere Zeit brachliegende, überwiegend versiegelte Fläche und ein leerstehendes Ge-<br />
bäude einer neuen Nutzung zugeführt werden. Durch den Bebauungsplan kann der Bereich städtebaulich<br />
geordnet und gesichert sowie geringfügig entwickelt werden, auch im Hinblick darauf, hier keine Splittersied-<br />
lung entstehen zu lassen, indem der Bebauungsplan außer Lagerhallen und Lagerflächen keine weiteren<br />
Nutzungen zulässt. Daher werden die in § 8 Abs.3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen nicht Bestandteil des<br />
Bebauungsplans, somit ist u.a. eine Wohnnutzung ausgeschlossen.<br />
In den Bereichen für Landschaftsnutzung und –pflege ist gemäß der Zielformulierung B. 6.1-5 die Landbe-<br />
wirtschaftung und Pflege der Landschaft, das Landschaftsbild sowie die Eigenentwicklung von Natur und<br />
Landschaft zu sichern. Im Bebauungsplan beschränkt sich die Ausweisung des eingeschränkten Gewerbe-<br />
gebietes auf den Bereich mit dem vorhandenen Gebäude und den versiegelten bzw. geschotterten Flächen,<br />
der bereits seit Jahrzehnten keiner landwirtschaftlichen Nutzung unterliegt sowie teilweise auf einen mit Ge-<br />
hölzen bestandenen Bereich. Die Flächen wurden ursprünglich als Steinbruch genutzt, bevor das Gebäude<br />
der Raiffeisen errichtet wurde. Dem Landschaftsbild ist aufgrund der vorhandenen Halle eine Vorbelastung<br />
zuzuschreiben.<br />
Rund ein Drittel des Geltungsbereiches (ca. 0,12 ha) wird aber im Sinne der Zielsetzung der „Bereiche für<br />
Landschaftsnutzung und –pflege“ als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />
von Natur und Landschaft ausgewiesen. Dies bezieht sich insbesondere auf die im Plangebiet vorkommen-<br />
de Felswand sowie die Feldgehölze.<br />
In der Aufteilung und Festsetzung der heutigen kleinräumigen Nutzung widersprechen der Bebauungsplan<br />
und die Flächennutzungsplanänderung nicht den o.g. Zielen der Raumordnung, da es sich um eine Be-<br />
standsüberplanung mit geringfügiger Erweiterung (170m²) handelt, die keine raumordnerischen Auswirkun-<br />
gen entfaltet. Die raumordnerischen Vorgaben wurden auf Ebene des Maßstabes des Bebauungsplanes<br />
geprüft und abgearbeitet, Alternativen diskutiert.<br />
<strong>Planungsbüro</strong> <strong>Holger</strong> <strong>Fischer</strong> – 35440 Linden Entwurf 11/2009