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Jahrbuch des Geschichtsvereins für das Herzogtum Braunschweig ...

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DIE HERRSCHAFT HOHENBOCHEN UND IHRE BESITZER 35<br />

<strong>für</strong> eine Verwandtschaft, <strong>das</strong>s beide Familien im Besitze corveyscher Lehn··<br />

stücke zu Holten sen und Eldagsen sich befunden haben. Nun ist aber in dem<br />

gesamten die betr. Familien angehenden Urkundenmaterial kein Anhalt da<strong>für</strong><br />

zu finden, <strong>das</strong>s sie oder eine der Familien corveysches Lehngut zu Eldagsen<br />

besessen haben. Die Angabe Havemanns steht in dieser Richtung unbewiesen<br />

in der Luft. Unrichtig ist ferner die Behauptung, <strong>das</strong>s sowohl die Edelherren<br />

von Hohenbüchen als auch die von Rössing corveysche Lehngüter in Holthusen<br />

hatten. Im J. 1248 verpachtete allerdings der Edel herr Ulrich von Hohenbüchen<br />

auch die Vogtei über gewisse Güter zu Holthusen, welche von Corvey<br />

zu Lehen ging!), und vor 1301 übereignete der Ritter Lippold von Rottinghe<br />

der Kirche <strong>des</strong> h. Martin zu Holthusen 3 Hufen und einen Hof <strong>das</strong>elbst mit<br />

der Vogtei 2 ), aber <strong>das</strong> Holthusen aus dem J. 1248 ist Holthusen bei Eldagsen,<br />

<strong>das</strong> Holthusen, in welchem Lippold von Rössing vor 13°1 Eigengut, und<br />

ni c h t corveysches Lehengut vergabte, ist nach Lüntzel a. a. O. Wrisbergholzen,<br />

früher Diderichholthusen oder IIolthusen genannt.<br />

Wäre nun aber auch erfindlieh, <strong>das</strong>s der Edelherr Ulrich von Hohenbüchen<br />

und der Ritter Lippold von Rössing ein jeder corveysches Lehengut in Holthusen<br />

bei Eldagsen besessen hätten, so wäre doch hieraus <strong>für</strong> die Stammesgenossenschaft<br />

beider zu verschiedenen Zeiten lebender IIerren rein gar nichts<br />

zu schliessen. Lehngut ist kein Allodialgut, und Allode in beiden Familien<br />

an derselben Stelle sind nicht zu finden. Im übrigen ist auch die Behauptung<br />

v. Scheeles, beide Familien haben vereint corveysche Lehnstücke besessen,<br />

überhaupt unwahr, da die von Rössing erst nach dem Aussterben der Edel·<br />

herren von Hohenbüchen von der Abtei Corvey Lehen erhalten haben.<br />

Und gerade so unrichtig und unwahr ist die fernere Behauptung dieses<br />

Schriftstellers, wenn er unter Verweisung auf Havemanns Abhandlung a. a. O.<br />

S. 133 vermeint, beide Familien haben verei nt gemeinschaftlichen Vorteilen<br />

entsagt. Davon steht ja nichts in der Urkunde von 1264, auf welche Havemann<br />

verweist. Der Edelherr Ulrich von Hohenbüchen, der Aussteller dieser UrkundeS),<br />

verzichtet da auf alle Anrechte an dem halben Zehnten zu Kl. Nauen,<br />

der ihm gehört hatte, zu Gunsten <strong>des</strong> Klosters Frankenberg. Vereint mit ihm<br />

entsagt kein Mensch, auch kein Herr von Rössing. Aber unter den Zeugen<br />

der Urkunde steht der Capellanus in Wincenborclz, und der ist allerdings ein<br />

Herr von Rössing. Dies geht aus einer zweiten Urkunde hervor, weIche undatiert<br />

ist und dem Jahre 1263 angehört. In dieser Urkunde entsagen die<br />

Herren von Dahlum auch zu Gunsten <strong>des</strong> Klosters Frankenberg auf Rechte<br />

an Gütern zu wüst Sceninge'). Auch in dieser Urkunde verzichtet weiter nie-<br />

') Calenberger UB. Vl/I Nr. 26.<br />

B) Bode UB. Stadt Goslar II Nr. 101.<br />

Digitale Bibliothek <strong>Braunschweig</strong><br />

') Lüntzel, ältere Diöcese Hil<strong>des</strong>heim S. 284.<br />

') Bode a. a. O. II Nr. 93.<br />

http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042133

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