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können Sie sich über die Städtischen Förderrichtlinien - Stadt Walldorf

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§ 6 Vereinsjubiläen<br />

(1) Gefördert werden nur Jubiläen, bei denen der Verein oder <strong>die</strong> Abteilungsleitung durch offizielle,<br />

festliche Jubiläumsveranstaltungen an <strong>die</strong> Öffentlichkeit tritt. Die Höhe des städtischen Zuschusses<br />

beträgt bei:<br />

25. Jubiläum 150 €<br />

40. Jubiläum 200 €<br />

50. Jubiläum 250 €<br />

60. Jubiläum 300 €<br />

70. Jubiläum 350 €<br />

75. Jubiläum 380 €<br />

(1) Werden von den Vereinen bedeutsame<br />

Wettkämpfe oder Begegnungen ausgerichtet,<br />

so <strong>können</strong> Preise und Ehrengaben im Wert bis<br />

550 € als Preis der <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong> je Verein bzw.<br />

je Abteilung jährlich oder entsprechende Zuschüsse<br />

zur Beschaffung von Preisen und Ehrengaben<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

80. Jubiläum 400 €<br />

90. Jubiläum 450 €<br />

100. Jubiläum 500 €<br />

110. Jubiläum 550 €<br />

120. Jubiläum 600 €<br />

125. Jubiläum 650 €<br />

(2) Bei weiteren „runden“ Jubiläen werden pro Jahr 5 € zugrunde gelegt. Jubiläumszuschüsse sind von<br />

den Vereinen jeweils bis 1. November des Jubiläumsjahres zu beantragen.<br />

§ 7 Bedeutende Wettkämpfe und Begegnungen<br />

§ 8 Kulturelle Vereine<br />

(1) Musik- und Gesangvereine erhalten bei der<br />

Durchführung von Konzerten einen Sonderzuschuss<br />

von jährlich höchstens 100 €.<br />

(2) <strong>Walldorf</strong>er Musik- und Gesangvereinen wird<br />

für <strong>die</strong> Teilnahme an Wertungsveranstaltungen<br />

(z. B. Wertungssingen) auf Antrag ein Fahrtkostenzuschuss<br />

gewährt. Dieser beträgt bis zu<br />

75 v. H. der Kosten der Bahnfahrkarte II. Klasse<br />

ab Wiesloch-<strong>Walldorf</strong>, Austragungsort und<br />

zurück, abzüglich von anderer Seite bewilligter<br />

(2) Dar<strong>über</strong> hinaus kann für <strong>über</strong>regionale<br />

Begegnungen, <strong>die</strong> in <strong>Walldorf</strong> ausgetragen<br />

werden, eine Zuwendung im Einzelfall bis zu<br />

4.500 € gewährt werden. Die Entscheidung<br />

erfolgt im Einzelfall durch den Gemeinderat.<br />

(3) Weitere Zuschüsse für <strong>die</strong>sen Zweck werden<br />

nicht gewährt.<br />

Zuschüsse. Bei Auslandsfahrten wird sinngemäß<br />

verfahren. Alle Ermäßigungen zur Verbilligung<br />

der Fahrtkosten sind auszunutzen. Die Anträge<br />

sind unverzüglich nach der Veranstaltung einzureichen.<br />

(3) Fahrtkostenzuschüsse werden nur gewährt,<br />

wenn der Antrag stellende Verein eine Bescheinigung<br />

der Deutschen Bahn AG oder eines anderen<br />

Verkehrsunternehmens <strong>über</strong> <strong>die</strong> Höhe der<br />

Kosten vorlegt (Fahrpreisauskunft).<br />

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