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Kontakt:<br />
StB Lutz van der Boeken<br />
℡ 0 22 03 | 89 97-149<br />
� l.van-der-boeken@solidaris.de<br />
StB Ulrich Schulte<br />
℡ 0 22 03 | 89 97-182<br />
� u.schulte@solidaris.de<br />
Aktuelle Urteile und<br />
Verwaltungsanweisungen<br />
In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise<br />
auf seit dem Erscheinen der letzten <strong>Solidaris</strong>-Information<br />
veröffentlichte Urteile, Verwaltungsanweisungen und geplante<br />
Gesetzesänderungen, die für den Bereich des Gesundheits-<br />
und Sozialwesens von Belang sind. Links<br />
zu den Originalentscheidungen enthält die Online-Ausgabe<br />
der <strong>Solidaris</strong>-Information auf unserer Webseite<br />
www.solidaris.de.<br />
Umfang der Gewerbesteuerbefreiung von Altenheimen,<br />
Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen –<br />
BFH vom 22. Juni 2011 (I R 43/10)<br />
Überschüsse aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />
sind auch gewerbesteuerpflichtig – § 3 Nr.<br />
20 GewStG ist insoweit nicht anwendbar. Entgegen dem Urteil<br />
der Vorinstanz (FG Bremen vom 12. Mai 2010; vgl. <strong>Solidaris</strong>-Information<br />
3/2010) besteht auch insoweit Gewerbesteuerpflicht,<br />
selbst wenn die betreffenden Leistungen<br />
(Telefonüberlassung, Getränkeverkauf) unmittelbar gegenüber<br />
den Betreuten erbracht werden.<br />
Umsatzsteuerfreie Leistungen bei betreutem Wohnen –<br />
BFH vom 8. Juni 2011 (XI R 22/09)<br />
Basisleistungen an ältere Mieter im Bereich des Betreuten<br />
Wohnens sind nach EU-Recht umsatzsteuerfrei – unabhängig<br />
davon, ob vertragliche Verpflichtung hierüber mit Betreiber<br />
der Wohnanlage oder den Betreuten selbst geschlossen wird.<br />
Nachdem sich der I. Senat des BFH im vorliegenden Sachverhalt<br />
bereits im Jahr 2009 mit der Frage des Zweckbetriebes<br />
auseinandergesetzt und diesen verneint hatte (I R 49/08; vgl.<br />
<strong>Solidaris</strong>-Information 3/2010), hat nunmehr der für Umsatz-<br />
steuer zuständige XI. Senat des BFH entschieden, dass die<br />
entsprechenden Basis- und Zusatzleistungen umsatzsteuerfrei<br />
sind. Ob insoweit § 4 Nr. 18 UStG anwendbar ist, wurde offen<br />
gelassen, da die vorliegenden „eng mit der Fürsorge und sozialen<br />
Sicherheit“ verbundenen Leistungen in jedem Fall nach<br />
EU-Recht von der Umsatzsteuer zu befreien sind. Hiernach<br />
sind auch die schuldrechtlichen Beziehungen zu vernachlässigen,<br />
soweit die Betreuung tatsächlich gegenüber den hilfsbedürftigen<br />
Personen erfolgt.<br />
Umsatzsteuerliche Organschaft bei Unternehmen mit<br />
steuerfreien Umsätzen – OFD Niedersachsen vom<br />
28. Dezember 2010<br />
In einer bisher nicht veröffentlichten Verfügung weist die OFD<br />
Niedersachsen darauf hin, dass zwischen einer Reinigungs<strong>GmbH</strong><br />
und einem Krankenhaus keine wirtschaftliche<br />
Eingliederung und damit keine umsatzsteuerliche Organschaft<br />
bestehe. Hintergrund dieser Verfügung sind die BFH-<br />
Urteile aus 2009 zur wirtschaftlichen Eingliederung (vgl. <strong>Solidaris</strong>-Information<br />
3/2010), die insoweit erstmalig erkennbar<br />
durch die Finanzverwaltung problematisiert wurden. Ob diese<br />
Verfügung veröffentlicht bzw. durch die Oberfinanzdirektionen<br />
anderer Bundesländer übernommen wird, ist derzeit<br />
jedoch nicht absehbar.<br />
Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer Leistungen:<br />
Abgrenzung von Heilbehandlungen bzw. Wellnessmaßnahmen<br />
– FinMin NRW vom 4. Juli 2011 (S 7<strong>17</strong>0 - 26 -<br />
V A 4)<br />
Soweit eine ärztliche Verordnung fehlt, kommt die Umsatzsteuerbefreiung<br />
nach § 4 Nr. 14 UStG grundsätzlich nicht zur<br />
Anwendung. In diesen Fällen unterliegen die Leistungen<br />
in der Regel jedoch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12<br />
Abs. 2 Nr. 9 UStG (Heilbäder).