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4<br />

Den gesondert<br />

berechenbaren<br />

Investitionsaufwendungen<br />

sind die tatsächlichen<br />

Auslastungsgrade<br />

zugrunde zu legen.<br />

verzehr unterliegt. Anders zu beurteilen sind die vom Einrichtungsträger<br />

zu zahlenden Pachten, Mieten oder Erbbauzinsen<br />

für im Fremdeigentum eines Dritten stehende Grundstücke.<br />

Diese Aufwendungen sind nach den Entscheidungen<br />

des BSG umlagefähig und damit refinanzierungsfähig.<br />

• Anspruch auf angemessene Eigenkapitalverzinsung<br />

Das schützenswerte Interesse der Einrichtungsträger an<br />

einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung wird durch<br />

das Gericht ausdrücklich bestätigt. Jedoch sind die Eigenkapitalzinsen<br />

nicht über die gesondert berechenbaren<br />

Investitionsaufwendungen, sondern über das Leistungsentgelt<br />

„Unterkunft“ zu finanzieren.<br />

• Tatsächliche Auslastung ist den Berechnungen<br />

zugrunde zu legen<br />

Die bisher geübte Praxis, die gesondert berechenbaren<br />

Investitionsaufwendungen mit einem pauschalen Auslastungsgrad<br />

von z. B. 95 % zu berechnen, wurde vom<br />

BSG verworfen. Es sind die tatsächlichen Auslastungsgrade<br />

– z. B. des Vorjahres – zugrunde zu legen.<br />

• Laufzeit der Zustimmung der zuständigen<br />

Landesbehörde regelmäßig ein Jahr<br />

Die Zustimmungsbescheide der zuständigen Landesbehörden<br />

sind in der Regel auf ein Jahr zu begrenzen. Nur<br />

so können nach der Ansicht des Senates die tatsächlichen<br />

Aufwendungen erfasst und der Zustimmung zugrunde gelegt<br />

werden. Zweijährige Laufzeiten, wie sie beispielsweise<br />

in NRW üblich sind, sind danach nicht mehr zulässig.<br />

Die Entscheidungen des BSG werden nach erster Einschätzung<br />

dazu führen, dass geförderte Einrichtungen künftig ihre<br />

Investitionskosten jährlich den zuständigen Landesbehörden<br />

nachweisen und zur Zustimmung vorlegen müssen. Im Übrigen<br />

wird die Abkehr von der Pauschalierung der Instandhaltungsaufwendungen<br />

dazu führen, das die umlagefähigen<br />

Aufwendungen sehr starken Schwankungen unterliegen werden,<br />

je nach Umfang der im Jahr geplanten bzw. durchgeführten<br />

Instandhaltungsmaßnahmen. Das gleiche gilt für den<br />

Ansatz der tatsächlichen Auslastungsgrade.<br />

Sobald die vollständigen Urteilstexte vorliegen und ausgewertet<br />

worden sind, werden wir Sie weitergehend informieren.<br />

Betrieb einer KiTa als unternehmerische<br />

Tätigkeit – keine Eintragungsfähigkeit<br />

als Idealverein<br />

Holger Salentin<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Mediator<br />

Köln<br />

℡ 0 22 03 | 89 97-418<br />

� h.salentin@solidaris.de<br />

Das Kammergericht Berlin (KG) hat Anfang dieses Jahres<br />

in der Beschwerdeinstanz einem Verein, der eine Kindertagesstätte<br />

betreibt, die Eintragung als Idealverein ins Vereinsregister<br />

verweigert. Dieses Urteil ist von nicht unerheblicher<br />

Tragweite, zeigt es doch in aller Deutlichkeit auf,<br />

wie hoch nach Auffassung des KG die Anforderungen an<br />

die Eintragungsfähigkeit als Idealverein sind.<br />

Der Idealverein (§ 21 BGB) ist – im Vergleich zum wirtschaftlichen<br />

Verein (§ 22 BGB) – ein Verein, der nicht primär

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