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4<br />
Den gesondert<br />
berechenbaren<br />
Investitionsaufwendungen<br />
sind die tatsächlichen<br />
Auslastungsgrade<br />
zugrunde zu legen.<br />
verzehr unterliegt. Anders zu beurteilen sind die vom Einrichtungsträger<br />
zu zahlenden Pachten, Mieten oder Erbbauzinsen<br />
für im Fremdeigentum eines Dritten stehende Grundstücke.<br />
Diese Aufwendungen sind nach den Entscheidungen<br />
des BSG umlagefähig und damit refinanzierungsfähig.<br />
• Anspruch auf angemessene Eigenkapitalverzinsung<br />
Das schützenswerte Interesse der Einrichtungsträger an<br />
einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung wird durch<br />
das Gericht ausdrücklich bestätigt. Jedoch sind die Eigenkapitalzinsen<br />
nicht über die gesondert berechenbaren<br />
Investitionsaufwendungen, sondern über das Leistungsentgelt<br />
„Unterkunft“ zu finanzieren.<br />
• Tatsächliche Auslastung ist den Berechnungen<br />
zugrunde zu legen<br />
Die bisher geübte Praxis, die gesondert berechenbaren<br />
Investitionsaufwendungen mit einem pauschalen Auslastungsgrad<br />
von z. B. 95 % zu berechnen, wurde vom<br />
BSG verworfen. Es sind die tatsächlichen Auslastungsgrade<br />
– z. B. des Vorjahres – zugrunde zu legen.<br />
• Laufzeit der Zustimmung der zuständigen<br />
Landesbehörde regelmäßig ein Jahr<br />
Die Zustimmungsbescheide der zuständigen Landesbehörden<br />
sind in der Regel auf ein Jahr zu begrenzen. Nur<br />
so können nach der Ansicht des Senates die tatsächlichen<br />
Aufwendungen erfasst und der Zustimmung zugrunde gelegt<br />
werden. Zweijährige Laufzeiten, wie sie beispielsweise<br />
in NRW üblich sind, sind danach nicht mehr zulässig.<br />
Die Entscheidungen des BSG werden nach erster Einschätzung<br />
dazu führen, dass geförderte Einrichtungen künftig ihre<br />
Investitionskosten jährlich den zuständigen Landesbehörden<br />
nachweisen und zur Zustimmung vorlegen müssen. Im Übrigen<br />
wird die Abkehr von der Pauschalierung der Instandhaltungsaufwendungen<br />
dazu führen, das die umlagefähigen<br />
Aufwendungen sehr starken Schwankungen unterliegen werden,<br />
je nach Umfang der im Jahr geplanten bzw. durchgeführten<br />
Instandhaltungsmaßnahmen. Das gleiche gilt für den<br />
Ansatz der tatsächlichen Auslastungsgrade.<br />
Sobald die vollständigen Urteilstexte vorliegen und ausgewertet<br />
worden sind, werden wir Sie weitergehend informieren.<br />
Betrieb einer KiTa als unternehmerische<br />
Tätigkeit – keine Eintragungsfähigkeit<br />
als Idealverein<br />
Holger Salentin<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Steuerrecht<br />
Mediator<br />
Köln<br />
℡ 0 22 03 | 89 97-418<br />
� h.salentin@solidaris.de<br />
Das Kammergericht Berlin (KG) hat Anfang dieses Jahres<br />
in der Beschwerdeinstanz einem Verein, der eine Kindertagesstätte<br />
betreibt, die Eintragung als Idealverein ins Vereinsregister<br />
verweigert. Dieses Urteil ist von nicht unerheblicher<br />
Tragweite, zeigt es doch in aller Deutlichkeit auf,<br />
wie hoch nach Auffassung des KG die Anforderungen an<br />
die Eintragungsfähigkeit als Idealverein sind.<br />
Der Idealverein (§ 21 BGB) ist – im Vergleich zum wirtschaftlichen<br />
Verein (§ 22 BGB) – ein Verein, der nicht primär