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Nutzen stiften – mit Freude für Menschen<br />

Jahrgang 14 | Ausgabe 4/November 2011<br />

<strong>Solidaris</strong> Information<br />

Inhalt<br />

Fakten aktuell<br />

3 Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei Pflegeeinrichtungen<br />

4 Betrieb einer KiTa als unternehmerische Tätigkeit - keine Eintragungsfähigkeit als Idealverein<br />

6 Zulassung zum Vertragsarzt als wertbildender Faktor des Praxiswerts<br />

7 Zytostatika-Umsätze - Verfahrensrechtliche Konsequenzen aus dem Urteil des FG Münster vom 12. Mai 2011<br />

9 Neues zu Speisen und Getränken<br />

10 Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen<br />

Analyse<br />

11 Zulässigkeit von staatlichen Beihilfen<br />

Betriebsvergleiche<br />

14 Krankenhäuser<br />

<strong>17</strong> Altenheime<br />

Intern<br />

20 Kompetenzteam Prüfungsnahe Beratung<br />

20 Neue Internetseiten der <strong>Solidaris</strong><br />

21 Cologne Social Soccer Cup 2011: Sieg für die ctw<br />

21 Personalia<br />

21 Veranstaltungen<br />

Gespräch<br />

22 „Im Fokus stehen Qualität und Wachstum“<br />

Interview mit Bernd Koch, Geschäftsführer der Caritas Trägergesellschaft West g<strong>GmbH</strong> (ctw)<br />

24 Seminare<br />

Beilage<br />

Gebührenbefreiungen steuerbegünstigter Körperschaften<br />

Berlin | Erfurt | Freiburg | Hamburg | Köln | München | Münster | Oppeln (PL) | Wien (A) | Würzburg


2<br />

EDITORIAL<br />

Liebe Mandantinnen und Mandanten,<br />

in den zurückliegenden Monaten des Jahres 2011 hat uns wieder eine Vielzahl von Nachrichten<br />

in ihren Bann gezogen. So haben uns weltweit Natur- und Umweltkatastrophen – insbesondere<br />

das Erdbeben sowie die Explosionen und die Kernschmelze im Atomkraftwerk Fuku -<br />

shima (Japan) – zeitweilig den Atem stocken lassen.<br />

Aber es gab auch viel Ermutigendes. Den historischen Deutschlandbesuch von Papst Benedikt<br />

XVI. und seine bereichernden Reden in Berlin, Erfurt und Frankfurt haben wir als heraus ragende<br />

Ereignisse erlebt. Sein Appell an unser Verantwortungsbewusstsein und seine Mahnung,<br />

Wertigkeiten wieder ins rechte Licht zu bringen, können uns Maßstab sein für die Zeit, die vor<br />

uns liegt.<br />

Im Namen meiner Geschäftsführerkollegen sowie aller Kolleginnen und Kollegen der <strong>Solidaris</strong><br />

danke ich Ihnen gerne für die vielfältige und gute Zusammenarbeit und das uns geschenkte<br />

Vertrauen und wünsche Ihnen und den Ihnen nahe stehenden und anvertrauten Menschen<br />

eine harmonische Adventszeit, ein gesegnetes Weihnachtsfest sowie einen glücklichen Jah reswechsel.<br />

Wir freuen uns mit Ihnen auf das kommende Jahr 2012.<br />

Köln, im November 2011<br />

Ihr<br />

Rüdiger Fuchs


FAKTEN AKTUELL<br />

Gesonderte Berechnung von<br />

Investitionsaufwendungen<br />

bei Pflegeeinrichtungen<br />

Friedrich Dickopp<br />

WP StB<br />

Köln<br />

℡ 0 22 03 | 89 97-146<br />

� f.dickopp@solidaris.de<br />

Hermann Joseph Schmitz<br />

Dipl.-Kfm.<br />

Köln<br />

℡ 0 22 03 | 89 97-155<br />

� h.schmitz@solidaris.de<br />

Der 3. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) hat in gleich<br />

vier Urteilen vom 8. September 2011 (Az.: B 3 P 4/10 R,<br />

B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R, B 3 P 6/10 R) die gesonderte<br />

Berechnung von Investitionsaufwendungen gemäß § 82<br />

Abs. 3 SGB XI auf den Prüfstand gestellt und mit seinen<br />

Entscheidungen möglicherweise einen einschneidenden<br />

Paradigmenwechsel vorgenommen.<br />

Da die schriftlichen Urteilsbegründungen noch nicht veröffentlicht<br />

sind, kann die volle Tragweite dieser Urteile noch<br />

nicht abschließend beurteilt werden. Seriöse Aussagen sind<br />

erst möglich, wenn die vollständigen Urteilstexte vorliegen<br />

und einschließlich der zugrunde liegenden Sachverhalte analysiert<br />

worden sind. Insofern erscheint es verfrüht, bereits jetzt<br />

„Empfehlungen“ oder „Beratungslösungen“ anzubieten.<br />

Alle vier Urteile betreffen mit öffentlichen Mitteln geförderte<br />

Einrichtungen (Objektförderung im Sinne von § 9 SGB XI).<br />

Drei der klagenden Einrichtungen waren sog. Artikel 52-Einrichtungen<br />

(Art. 52 des Einigungsvertrages) in Sachsen-Anhalt,<br />

die zu 100 % durch Zuschüsse des Bundes und des Landes<br />

Sachsen-Anhalt gefördert worden sind. Ob die Urteile<br />

auch für nicht geförderte Einrichtungen gelten bzw. für Einrichtungen<br />

gelten, die nach der in einigen Ländern zwischenzeitlich<br />

eingeführten Subjektförderung finanziert worden sind,<br />

bleibt abzuwarten.<br />

Der 3. Senat des BSG hat einzelne Bestimmungen der Durchführungsverordnungen<br />

der einzelnen Bundesländer als nicht gesetzeskonform<br />

beurteilt. Die in den betroffenen Fällen beklagten<br />

Länder müssen ihre diesbezüglichen Bestimmungen bis<br />

spätestens Ende 2012 an die neue Rechtsprechung des BSG anpassen.<br />

Folgende Eckpunkte können den zurzeit vorliegenden<br />

Informationen entnommen werden:<br />

• Selbstkostendeckungsprinzip für gesondert<br />

berechenbare Investitionsaufwendungen<br />

Für die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen<br />

gilt nicht das Gebot der Prospektivität des § 85<br />

Abs. 3 SGB XI; umlagefähig sind nur die tatsächlich anfallenden<br />

Aufwendungen. Insoweit gilt hier das Selbstkostendeckungsprinzip.<br />

• Keine kalkulatorischen Ansätze<br />

Kalkulatorische Pauschalen (wie die üblichen Pauschalen<br />

für Instandhaltungsaufwendungen) sind mit dem § 82<br />

Abs. 3 SGB XI nicht vereinbar.<br />

• Erbbauzinsen sind umlagefähig<br />

Die Finanzierung von Grundstückserwerben ist weiterhin<br />

nicht refinanzierungsfähig, da das Grundstück keinem Wert-<br />

3<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011


4<br />

Den gesondert<br />

berechenbaren<br />

Investitionsaufwendungen<br />

sind die tatsächlichen<br />

Auslastungsgrade<br />

zugrunde zu legen.<br />

verzehr unterliegt. Anders zu beurteilen sind die vom Einrichtungsträger<br />

zu zahlenden Pachten, Mieten oder Erbbauzinsen<br />

für im Fremdeigentum eines Dritten stehende Grundstücke.<br />

Diese Aufwendungen sind nach den Entscheidungen<br />

des BSG umlagefähig und damit refinanzierungsfähig.<br />

• Anspruch auf angemessene Eigenkapitalverzinsung<br />

Das schützenswerte Interesse der Einrichtungsträger an<br />

einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung wird durch<br />

das Gericht ausdrücklich bestätigt. Jedoch sind die Eigenkapitalzinsen<br />

nicht über die gesondert berechenbaren<br />

Investitionsaufwendungen, sondern über das Leistungsentgelt<br />

„Unterkunft“ zu finanzieren.<br />

• Tatsächliche Auslastung ist den Berechnungen<br />

zugrunde zu legen<br />

Die bisher geübte Praxis, die gesondert berechenbaren<br />

Investitionsaufwendungen mit einem pauschalen Auslastungsgrad<br />

von z. B. 95 % zu berechnen, wurde vom<br />

BSG verworfen. Es sind die tatsächlichen Auslastungsgrade<br />

– z. B. des Vorjahres – zugrunde zu legen.<br />

• Laufzeit der Zustimmung der zuständigen<br />

Landesbehörde regelmäßig ein Jahr<br />

Die Zustimmungsbescheide der zuständigen Landesbehörden<br />

sind in der Regel auf ein Jahr zu begrenzen. Nur<br />

so können nach der Ansicht des Senates die tatsächlichen<br />

Aufwendungen erfasst und der Zustimmung zugrunde gelegt<br />

werden. Zweijährige Laufzeiten, wie sie beispielsweise<br />

in NRW üblich sind, sind danach nicht mehr zulässig.<br />

Die Entscheidungen des BSG werden nach erster Einschätzung<br />

dazu führen, dass geförderte Einrichtungen künftig ihre<br />

Investitionskosten jährlich den zuständigen Landesbehörden<br />

nachweisen und zur Zustimmung vorlegen müssen. Im Übrigen<br />

wird die Abkehr von der Pauschalierung der Instandhaltungsaufwendungen<br />

dazu führen, das die umlagefähigen<br />

Aufwendungen sehr starken Schwankungen unterliegen werden,<br />

je nach Umfang der im Jahr geplanten bzw. durchgeführten<br />

Instandhaltungsmaßnahmen. Das gleiche gilt für den<br />

Ansatz der tatsächlichen Auslastungsgrade.<br />

Sobald die vollständigen Urteilstexte vorliegen und ausgewertet<br />

worden sind, werden wir Sie weitergehend informieren.<br />

Betrieb einer KiTa als unternehmerische<br />

Tätigkeit – keine Eintragungsfähigkeit<br />

als Idealverein<br />

Holger Salentin<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Mediator<br />

Köln<br />

℡ 0 22 03 | 89 97-418<br />

� h.salentin@solidaris.de<br />

Das Kammergericht Berlin (KG) hat Anfang dieses Jahres<br />

in der Beschwerdeinstanz einem Verein, der eine Kindertagesstätte<br />

betreibt, die Eintragung als Idealverein ins Vereinsregister<br />

verweigert. Dieses Urteil ist von nicht unerheblicher<br />

Tragweite, zeigt es doch in aller Deutlichkeit auf,<br />

wie hoch nach Auffassung des KG die Anforderungen an<br />

die Eintragungsfähigkeit als Idealverein sind.<br />

Der Idealverein (§ 21 BGB) ist – im Vergleich zum wirtschaftlichen<br />

Verein (§ 22 BGB) – ein Verein, der nicht primär


die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder fördert, keine<br />

Leistungen und Waren auf dem Markt anbietet oder dies zumindest<br />

nicht als Hauptzweck ansieht und seinen Mitgliedern<br />

keine unentgeltlichen Leistungen zukommen lässt oder seine<br />

Mitarbeiter nicht unangemessen hoch bezahlt. Gemäß dem<br />

sog. Nebenzweckprivileg darf der Idealverein zwar auch unternehmerische<br />

Tätigkeiten entfalten. Diese müssen dem<br />

ideellen Hauptzeck aber zu- und untergeordnet bleiben und<br />

lediglich Hilfsmittel zu dessen Erreichung sein.<br />

Vor diesem Hintergrund führte das KG aus, dass es zur Bejahung<br />

eines Idealvereins nicht ausreiche, dass ein ideeller Zweck verfolgt<br />

wird, denn ein solcher könne schließlich ja auch kommerzialisiert<br />

werden. Maßgeblich sei vielmehr, dass nicht als Verein<br />

eingetragen werden solle, wer entgeltlich, auf Dauer planmäßig<br />

Leistungen an Dritte erbringen wolle, die eine unternehmerische<br />

Betätigung darstellen. Es käme daher auch nicht darauf an, dass<br />

der Verein kostendeckend, mit Fördermitteln des Staates oder<br />

ohne Bezahlung an seine Mitarbeiter agiere. Im konkreten Fall<br />

verneinte das KG zudem das Vorliegen des Nebenzweckprivilegs.<br />

Dazu, dass die wirtschaftliche Tätigkeit dem nichtwirtschaft -<br />

lichen Hauptzweck des Vereins funktional untergeordnet sei,<br />

hatte der Verein allerdings auch nichts vorgetragen. Schließlich<br />

lag auch noch keine Bescheinigung des Finanzamtes vor, die die<br />

Gemeinnützigkeit des Vereins bestätigt hätte.<br />

Praxis-Hinweis: Bestehende Vereine werden von den<br />

Registergerichten in aller Regel nicht automatisch<br />

überprüft. Das Urteil hat aber bereits dazu beigetragen<br />

und wird auch in Zukunft dazu führen, dass die<br />

Registergerichte die Eintragungsfähigkeit von Idealvereinen<br />

genauer prüfen. Antragstellern ist daher zu<br />

empfehlen, in einem ersten Schritt grundsätzlich zu<br />

hinterfragen, ob der e. V. tatsächlich die anzustrebende<br />

Rechtsform für die Einrichtung ist oder z. B.<br />

die Rechtsform der gemeinnützigen <strong>GmbH</strong> in Frage<br />

kommt. Gegebenenfalls wäre in der Vereinssatzung<br />

eindeutig ein ideeller Hauptzweck und der Betrieb<br />

der Einrichtung allenfalls als Verwirklichungsmittel<br />

zu formulieren, was allerdings steuerliche Fragen aufwirft.<br />

Jedenfalls sollte die Satzung frühzeitig informell<br />

mit dem Finanzamt im Hinblick auf die formalen<br />

Anforderungen der Abgabenordnung an die Gemeinnützigkeit<br />

des Vereins abgestimmt werden.<br />

Impressum<br />

Die <strong>Solidaris</strong>-Information erscheint quartalsweise für Mandanten<br />

und Geschäftspartner der <strong>Solidaris</strong>-Unternehmensgruppe.<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Unternehmensberatungs</strong>-<strong>GmbH</strong><br />

Von-der-Wettern-Straße 11, 51149 Köln<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Kfm. Matthias Hennke<br />

Dipl.-Kfm. Rainer Kenntemich<br />

Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln,<br />

Registergericht Köln, HRB 52005<br />

Redaktionsleitung:<br />

Michael Basangeac, Soziologe M. A.<br />

Tel. 0 22 03/89 97-153, Fax 0 22 03/89 97-197<br />

E-Mail: m.basangeac@solidaris.de<br />

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: <strong>17</strong>. Oktober 2011<br />

Auflage: 3.300 Stück<br />

Gestaltung: Pauli-Bach und Lewald <strong>GmbH</strong>, Köln<br />

Satz, Lithografie und Druck: Flock Druck <strong>GmbH</strong>, Köln<br />

Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit der Redaktions<br />

leitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann<br />

trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden.<br />

Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen<br />

Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.<br />

5<br />

Vor dem Antrag auf<br />

Eintragung als Idealverein<br />

sollte geprüft werden,<br />

ob ggf. eine andere<br />

Rechtsform geeigneter<br />

sein könnte.<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011


6<br />

Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

als wertbildender Faktor des Praxiswerts<br />

Petra Assenmacher<br />

WPin StBin<br />

Köln<br />

℡ 0 22 03 | 89 97-146<br />

� p.assenmacher@solidaris.de<br />

Jens Thomsen<br />

WP StB<br />

Köln<br />

℡ 0 22 03 | 89 97-185<br />

� j.thomsen@solidaris.de<br />

Ist der wirtschaftliche Vorteil aus einer Zulassung zum<br />

Vertragsarzt ein gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut?<br />

Ein aktuelles BFH-Urteil sorgt für mehr Transparenz.<br />

Regelmäßig werden im Rahmen der Gründung oder des Betriebs<br />

medizinischer Versorgungszentren Arztpraxen erworben<br />

und ein Kaufpreis für die veräußerten Anlagegüter sowie<br />

den immateriellen Praxiswert vereinbart. Nach ständiger<br />

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 24.<br />

Februar 1994 (IV R 33/93)) stellt ein erworbener Praxiswert<br />

ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar, dessen<br />

Wert insbesondere auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis<br />

zum Praxisinhaber beruht und daher vom unterneh-<br />

mensbezogenen Geschäfts- und Firmenwert zu unterscheiden<br />

ist. Die Nutzungsdauer eines Praxiswerts, der sich mit<br />

dem Ausscheiden des ehemaligen Praxisinhabers schnell verflüchtigt,<br />

beträgt zwischen drei bis fünf Jahren. Sofern der<br />

bisherige Praxisinhaber weiter tätig bleibt, ist von einer doppelt<br />

so langen Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren auszugehen.<br />

Fraglich war bisher, ob der mit der Vertragsarztzulassung verbundene<br />

wirtschaftliche Vorteil ein gesondert zu bewertendes<br />

Wirtschaftsgut darstellt. Hierzu hat der BFH in seinem Urteil<br />

vom 9. August 2011 (VIII R 13/08) entschieden, dass der Vorteil<br />

aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar im Praxiswert<br />

enthalten ist, wenn sich der Kaufpreis ausschließlich am<br />

Verkehrswert der fortgeführten Praxis orientiert. Ein sachlich begründbarer<br />

Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab ist nach Ansicht<br />

des BFH nicht gegeben, weshalb sich der Kaufpreis für<br />

eine Vertragsarztpraxis grundsätzlich nicht – auch nicht teilweise<br />

– dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung<br />

zuordnen lässt. Das erworbene Chancenpaket bildet den<br />

Praxiswert, der sich aus den verschiedenen wertbildenden Einzelbestandteilen<br />

zusammensetzt. Die Zulassung als Vertragsarzt<br />

kann nicht zusammen mit der Praxis entgeltlich übertragen<br />

werden, sondern ist von persönlichen Voraussetzungen<br />

abhängig. Der Praxiserwerb und das Nachbesetzungsverfahren<br />

sind voneinander unabhängige Rechtsakte, wobei der die Praxis<br />

übergebende Vertragsarzt den Vorteil aus der Zulassung<br />

grundsätzlich nicht selbständig verwerten kann. Er kann nur gegenüber<br />

der Kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf<br />

Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger<br />

(§ 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V) stellen.<br />

Da der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt nicht als<br />

selbständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen ist, scheidet eine


gesonderte Aktivierung aus. Er ist wertbildender Bestandteil<br />

des Praxiswerts, der ein immaterielles Wirtschaftsgut darstellt.<br />

Seine Nutzungsdauer kann zwischen drei und zehn Jahren betragen.<br />

Über diese Laufzeit sind für die steuerliche Gewinnermittlung<br />

die Anschaffungskosten in gleichen Jahresraten als<br />

Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Absetzungen für Abnutzung).<br />

Auch handelsrechtlich ist wegen des engen wirtschaftlichen<br />

Zusammenhangs zwischen dem Erwerb eines Praxissitzes und<br />

der Vertragsarztzulassung insbesondere vor dem Hintergrund<br />

der fehlenden Übertragbarkeit einer Vertragsarztzulassung<br />

von einem einheitlichen immateriellen Vermögensgegenstand<br />

auszugehen. Dieser ist mit den Anschaffungskosten anzusetzen,<br />

die sich aus dem Unterschiedsbetrag des Kaufpreises und<br />

des Nettovermögens zu Zeitwerten ermitteln, und darf innerhalb<br />

der immateriellen Vermögensgegenstände als Geschäftsoder<br />

Firmenwert bzw. in Anlehnung an das Urteil des BFH<br />

vom 24. Februar 1994 als Praxiswert ausgewiesen werden.<br />

Das Handelsrecht nimmt für die betriebliche Nutzungsdauer<br />

eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts<br />

einen Zeitraum von fünf Jahren an. Gründe für die Zugrundelegung<br />

einer längeren betrieblichen Nutzung sind im Anhang<br />

anzugeben (§ 285 Nr. 13 HGB n. F.).<br />

Zytostatika-Umsätze –<br />

Verfahrensrechtliche Konsequenzen<br />

aus dem Urteil des FG Münster vom<br />

12. Mai 2011<br />

Dr. Thomas Drove<br />

WP StB<br />

Köln<br />

℡ 0 22 03 | 89 97-<strong>17</strong>3<br />

� t.drove@solidaris.de<br />

Ulrich Schulte<br />

StB<br />

Köln<br />

℡ 0 22 03 | 89 97-182<br />

� u.schulte@solidaris.de<br />

In der <strong>Solidaris</strong>-Information 3/2011 hatten wir über das<br />

Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 12. Mai 2011<br />

(5 K 435/09 U) berichtet, nach dem die Abgabe von Zytostatika<br />

durch Krankenhäuser an ambulante Patienten<br />

in den Jahren 2005 und 2006 umsatzsteuerfrei nach<br />

§ 4 Nr. 16 b UStG a. F. ist. Wie berichtet, hat das Finanzamt<br />

Revision eingelegt, die derzeit unter dem Aktenzeichen<br />

V R 19/11 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig<br />

ist. Welche Konsequenzen aus diesem Urteil und dem anhängigen<br />

Verfahren zu ziehen sind, muss in jedem Einzelfall<br />

mit dem zuständigen steuerlichen Berater geklärt<br />

werden. In jedem Fall muss aber versucht werden, zumindest<br />

die Umsatzsteuerbescheide soweit wie möglich<br />

offen zu halten.<br />

7<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011


8<br />

Hat die Finanzverwaltung<br />

die Steuerfreiheit der<br />

Zytostatikaabgabe an<br />

ambulante Patienten<br />

moniert, so ist der<br />

Einspruch auf das<br />

Revisionsverfahren zu<br />

stützen und ein Antrag<br />

auf Ruhen des Verfahrens<br />

zu stellen.<br />

Nachstehend sollen einige häufig vorkommenden Fälle kurz<br />

beleuchtet werden, wobei davon ausgegangen wird, dass<br />

weder in den Verträgen mit den Abnehmern noch in den<br />

Rechnungen an die Abnehmer ein offener Ausweis von Umsatzsteuer<br />

erfolgt. Wurden die entsprechenden Umsätze bislang<br />

als umsatzsteuerfrei behandelt und wurde dies durch die<br />

Finanzverwaltung nicht beanstandet, besteht kein akuter Handlungsbedarf.<br />

Hat die Finanzverwaltung hingegen die Steuerfreiheit der Zytostatikaabgabe<br />

an ambulante Patienten (z. B. im Rahmen<br />

einer Betriebsprüfung) moniert und entsprechende geänderte<br />

Bescheide erlassen, gegen die Einspruch eingelegt wurde, hat<br />

das Finanzamt das Verfahren nunmehr nach Rücksprache mit<br />

dem Einspruchsführer bis zur Entscheidung des BFH ruhend zu<br />

stellen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Einspruch<br />

auf das o. g. BFH-Verfahren gestützt wird (§ 363 Abs. 2 Satz 2<br />

AO). Ein entsprechender Hinweis auf das Revisionsverfahren<br />

und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens sollten im Rahmen<br />

des Einspruchsverfahrens kurzfristig nachgereicht werden.<br />

Wurde die Zytostatikaabgabe bisher der Umsatzsteuer unterworfen,<br />

muss zunächst durch den steuerlichen Berater geprüft<br />

werden, inwieweit noch verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeiten<br />

bestehen. Soweit eine Änderung noch möglich ist,<br />

sollte diese beantragt werden. Nach derzeitiger Erlasslage wird<br />

die Finanzverwaltung diesen Änderungsantrag ablehnen.<br />

Gegen die Ablehnung des Antrags kann unter Hinweis auf das<br />

beim BFH anhängige Revisionsverfahren Einspruch eingelegt<br />

und Ruhen des Verfahrens beantragt werden (s. o.).<br />

Bis zur Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren muss<br />

sichergestellt werden, dass eine Berücksichtigung der mög lichen<br />

Steuerfreiheit der Zytostatikaabgabe auch in allen zukünftigen<br />

umsatzsteuerlichen Besteuerungszeiträumen möglich bleibt. Im<br />

Hinblick auf die gem. § 233 a AO nach fünfzehn Monaten einsetzende<br />

Vollverzinsung mit 6 % p. a. sollte hier auch die Option,<br />

die Zytostatika-Umsätze voll der Umsatzsteuer zu unterwerfen<br />

und dagegen Einspruch einzulegen, die Steuer aber<br />

dennoch zunächst an das Finanzamt abzuführen, in Erwägung<br />

gezogen werden. Im Fall einer positiven Entscheidung des BFH<br />

können so – abhängig von der Verfahrensdauer – erhebliche<br />

positive Zinseffekte erzielt werden. Es ist allerdings auch möglich,<br />

die Umsätze zunächst als steuerfrei zu behandeln. Einem<br />

Änderungswunsch der Finanzverwaltung muss dann mit einem<br />

Einspruch und eventuell einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung<br />

(§ 361 AO) begegnet werden. Wird die Abführung der<br />

Umsatzsteuer an das Finanzamt so zunächst vermieden, sind<br />

im Falle einer negativen Entscheidung des BFH mögliche negative<br />

Zinseffekte zu berücksichtigen.<br />

Praxis-Hinweis: In ertragsteuerlicher Hinsicht ist fraglich,<br />

ob die Zytostatikaabgabe an ambulante Patienten<br />

im Rahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs oder im Rahmen des (steuerfreien)<br />

Zweckbetriebs erfolgt. Ersteres hätte die volle Ertragsteuerpflicht<br />

des Ergebnisses der Zytostatikaabgabe<br />

zur Folge. Obwohl das FG Münster in dem Urteil<br />

vom 12. Mai 2011 lediglich eine umsatzsteuerliche<br />

Fragestellung zu entscheiden hatte, erscheint es nicht<br />

abwegig, diesem Urteil auch eine ertragsteuerliche<br />

Relevanz zuzusprechen. Es sollte deshalb versucht<br />

werden, das oben für die Umsatzsteuer geschilderte<br />

verfahrensrechtliche Prozedere analog auf die Ertragsteuern<br />

auszudehnen.


Neues zu Speisen und Getränken<br />

Markus Brüggemann<br />

WP StB<br />

Würzburg<br />

℡ 09 31 | 3 04 18 09-12<br />

� m.brueggemann@solidaris.de<br />

Ein aktuelles BFH-Urteil präzisiert die Festlegung des anzuwendenden<br />

Umsatzsteuersatzes im Hinblick auf vorhandene<br />

Sitzgelegenheiten.<br />

Die umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs von Speisen<br />

und Getränken ist ein Dauerbrenner der Rechtsprechung im<br />

Bereich des Umsatzsteuerrechts. Das hängt damit zusammen,<br />

dass bei der Abgabe von Speisen und Getränken unter umsatzsteuerlichen<br />

Aspekten strikt getrennt wird zwischen der reinen<br />

Lieferung von Speisen und Getränken und den zusätzlich<br />

erbrachten Leistungen im Bereich der Speisenversorgung. Sofern<br />

eine reine Lieferung von Speisen und Getränken erfolgt,<br />

findet der ermäßigte Umsatzsteuersatz von z. Zt. 7 % Anwendung.<br />

Wenn aber die Speisen und Getränke zum Verzehr an<br />

Ort und Stelle abgegeben werden, handelt es sich um eine<br />

sonstige Leistung, die zur Anwendung des Umsatzsteuerregelsatzes<br />

von z. Zt. 19 % führt.<br />

Nach einem jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes<br />

vom 30. Juni 2011 (V R 18/10) hat der Bundesfinanzhof<br />

seine Rechtsprechung in einem Teilbereich geändert. So<br />

ist bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an<br />

Ort und Stelle nun darauf abzustellen, wie die Vorrichtungen<br />

zum Verzehr ausgestaltet sind. Sofern es sich um behelfsmä-<br />

ßige Verzehreinrichtungen ohne Sitzgelegenheiten (z. B. eine<br />

Theke an einem Verkaufswagen) handelt, liegt hiernach eine<br />

dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Speisen<br />

und Getränken vor. Wenn Bänke und Tische vorhanden<br />

sind, stellte der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit darauf<br />

ab, wer die Tische und Bänke zur Verfügung gestellt hat: Auch<br />

von fremden Dritten aufgestellte Tische und Bänke wurden<br />

bislang als Verzehrvorrichtung berücksichtigt mit der Folge,<br />

dass schon allein das Vorhandensein beispielsweise einer<br />

städtischen Parkbank dazu führte, dass der Regelsteuersatz<br />

zur Anwendung gelangte.<br />

Nun stellt der Bundesfinanzhof klar, dass eine sonstige Leistung<br />

nur dann vorliegt, wenn die Sitzgelegenheiten vom Unternehmer<br />

selber aufgestellt werden, da damit ein gewisser personeller<br />

Einsatz verbunden ist, der die Lieferung in eine Dienstleistung<br />

umqualifiziert. Ausschlaggebend für die Anwendung des<br />

Regelsteuersatzes von z. Zt. 19 % auf Restaurationsumsätze<br />

sind damit charakteristische Dienstleistungsbestandteile wie<br />

etwa Kellnerservice, Beratung und Bedienung von Kunden oder<br />

die Bereitstellung von Geschirr und Mobiliar.<br />

9<br />

Der Verkauf von Speisen<br />

und Getränken ist nur<br />

dann als sonstige Leistung<br />

dem Regelsteuersatz<br />

zu unterwerfen, wenn<br />

vorhandene Sitzgelegenheiten<br />

vom Unternehmer<br />

selbst aufgestellt wurden.<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011


10<br />

Kontakt:<br />

StB Lutz van der Boeken<br />

℡ 0 22 03 | 89 97-149<br />

� l.van-der-boeken@solidaris.de<br />

StB Ulrich Schulte<br />

℡ 0 22 03 | 89 97-182<br />

� u.schulte@solidaris.de<br />

Aktuelle Urteile und<br />

Verwaltungsanweisungen<br />

In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise<br />

auf seit dem Erscheinen der letzten <strong>Solidaris</strong>-Information<br />

veröffentlichte Urteile, Verwaltungsanweisungen und geplante<br />

Gesetzesänderungen, die für den Bereich des Gesundheits-<br />

und Sozialwesens von Belang sind. Links<br />

zu den Originalentscheidungen enthält die Online-Ausgabe<br />

der <strong>Solidaris</strong>-Information auf unserer Webseite<br />

www.solidaris.de.<br />

Umfang der Gewerbesteuerbefreiung von Altenheimen,<br />

Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen –<br />

BFH vom 22. Juni 2011 (I R 43/10)<br />

Überschüsse aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

sind auch gewerbesteuerpflichtig – § 3 Nr.<br />

20 GewStG ist insoweit nicht anwendbar. Entgegen dem Urteil<br />

der Vorinstanz (FG Bremen vom 12. Mai 2010; vgl. <strong>Solidaris</strong>-Information<br />

3/2010) besteht auch insoweit Gewerbesteuerpflicht,<br />

selbst wenn die betreffenden Leistungen<br />

(Telefonüberlassung, Getränkeverkauf) unmittelbar gegenüber<br />

den Betreuten erbracht werden.<br />

Umsatzsteuerfreie Leistungen bei betreutem Wohnen –<br />

BFH vom 8. Juni 2011 (XI R 22/09)<br />

Basisleistungen an ältere Mieter im Bereich des Betreuten<br />

Wohnens sind nach EU-Recht umsatzsteuerfrei – unabhängig<br />

davon, ob vertragliche Verpflichtung hierüber mit Betreiber<br />

der Wohnanlage oder den Betreuten selbst geschlossen wird.<br />

Nachdem sich der I. Senat des BFH im vorliegenden Sachverhalt<br />

bereits im Jahr 2009 mit der Frage des Zweckbetriebes<br />

auseinandergesetzt und diesen verneint hatte (I R 49/08; vgl.<br />

<strong>Solidaris</strong>-Information 3/2010), hat nunmehr der für Umsatz-<br />

steuer zuständige XI. Senat des BFH entschieden, dass die<br />

entsprechenden Basis- und Zusatzleistungen umsatzsteuerfrei<br />

sind. Ob insoweit § 4 Nr. 18 UStG anwendbar ist, wurde offen<br />

gelassen, da die vorliegenden „eng mit der Fürsorge und sozialen<br />

Sicherheit“ verbundenen Leistungen in jedem Fall nach<br />

EU-Recht von der Umsatzsteuer zu befreien sind. Hiernach<br />

sind auch die schuldrechtlichen Beziehungen zu vernachlässigen,<br />

soweit die Betreuung tatsächlich gegenüber den hilfsbedürftigen<br />

Personen erfolgt.<br />

Umsatzsteuerliche Organschaft bei Unternehmen mit<br />

steuerfreien Umsätzen – OFD Niedersachsen vom<br />

28. Dezember 2010<br />

In einer bisher nicht veröffentlichten Verfügung weist die OFD<br />

Niedersachsen darauf hin, dass zwischen einer Reinigungs<strong>GmbH</strong><br />

und einem Krankenhaus keine wirtschaftliche<br />

Eingliederung und damit keine umsatzsteuerliche Organschaft<br />

bestehe. Hintergrund dieser Verfügung sind die BFH-<br />

Urteile aus 2009 zur wirtschaftlichen Eingliederung (vgl. <strong>Solidaris</strong>-Information<br />

3/2010), die insoweit erstmalig erkennbar<br />

durch die Finanzverwaltung problematisiert wurden. Ob diese<br />

Verfügung veröffentlicht bzw. durch die Oberfinanzdirektionen<br />

anderer Bundesländer übernommen wird, ist derzeit<br />

jedoch nicht absehbar.<br />

Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer Leistungen:<br />

Abgrenzung von Heilbehandlungen bzw. Wellnessmaßnahmen<br />

– FinMin NRW vom 4. Juli 2011 (S 7<strong>17</strong>0 - 26 -<br />

V A 4)<br />

Soweit eine ärztliche Verordnung fehlt, kommt die Umsatzsteuerbefreiung<br />

nach § 4 Nr. 14 UStG grundsätzlich nicht zur<br />

Anwendung. In diesen Fällen unterliegen die Leistungen<br />

in der Regel jedoch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12<br />

Abs. 2 Nr. 9 UStG (Heilbäder).


Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3<br />

Nr. 26 EStG – Bayerisches Landesamt für Steuern vom<br />

8. September 2011 (S 2121.1.1-1/33 St32)<br />

Die aktuelle Verfügung enthält umfangreiche Erläuterung zu<br />

Einzelfällen, wie der Tätigkeit von Ärzten im Behindertensport,<br />

Bahnhofsmissionen, Jugendgruppenleitern, Lehrbeauftragten<br />

an Schulen und Ferienbetreuern („ABC der steuerbegünstigten<br />

Tätigkeiten“)<br />

Umsatzsteuerliche Beurteilung einer Dachverpachtung<br />

an einen Photovoltaikanlagen-Betreiber gegen Übernahme<br />

der Dachsanierung – Bayerisches Landesamt für<br />

Steuern vom <strong>17</strong>. August 2011 (S 7168.1.1-4/6 St 33)<br />

Wird im Zusammenhang mit der Verpachtung der Dachfläche<br />

deren Sanierung durch den Betreiber der Photovoltaik -<br />

anlage übernommen, ergeben sich beim Betreiber und Verpächter<br />

entsprechende steuerliche Konsequenzen, auf die die<br />

Verfügung im Einzelnen eingeht.<br />

Ertrag- und umsatzsteuerliche Konsequenzen bei<br />

Jubiläums- bzw. Festveranstaltungen – Kurzinformation<br />

des Bayerischen Landesamtes für Steuern 06/2011<br />

Die aktuelle Information für steuerbegünstigte Vereine gibt<br />

einen Überblick zu einzelnen Sachverhalten, wie Anzeigen in<br />

Festschriften, Standgeldern oder Verlosungen.<br />

Zeitpunkt der Verwirklichung des grunderwerbsteuerlichen<br />

Tatbestandes – OFD Münster vom 16. August 2011<br />

(S 4430 - 28 - St 24 - 35)<br />

Ab dem 1. Oktober 2011 gilt in NRW ein Grunderwerbsteuersatz<br />

von 5,0 % (bisher 3,5 %). Vor diesem Hintergrund stellt<br />

die OFD Münster klar, wann im Einzelfall der maßgebliche Erwerbsvorgang<br />

verwirklicht wird, d. h. ggf. noch der niedrigere<br />

Steuersatz zur Anwendung kommen kann.<br />

ANALYSE<br />

Zulässigkeit von staatlichen Beihilfen<br />

Georg Lautenbacher<br />

Dipl.-Betriebswirt (FH)<br />

München<br />

℡ 0 89 | <strong>17</strong> 90 05-31<br />

� g.lautenbacher@solidaris.de<br />

Jens Thomsen<br />

WP StB<br />

Köln<br />

℡ 0 22 03 | 89 97-185<br />

� j.thomsen@solidaris.de<br />

Nach Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der<br />

Europäischen Union (AEUV) können Leistungen staatlicher<br />

Stellen zugunsten bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige<br />

eine unzulässige Beihilfe darstellen. Dies kann<br />

sowohl bei der gewährenden als auch bei der empfangenden<br />

Stelle zu bilanzierungspflichtigen Sachverhalten führen.<br />

Darüber hinaus können sich Fragen nach der Haftung<br />

der Geschäftsführung (§ 43 Abs. 2 <strong>GmbH</strong>G) stellen, weil<br />

die Beachtung der beihilferechtlichen Vorschriften nach<br />

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)<br />

zu den kaufmännischen Sorgfaltspflichten zählt. Im Folgenden<br />

wird ein Überblick über die Zulässigkeit von Beihilfen<br />

gegeben, der für den Umgang mit beihilferechtlichen<br />

Risiken sensibilisieren soll. Die Ausführungen basieren im<br />

Wesentlichen auf dem IDW Prüfungsstandard: Prüfung von<br />

Beihilfen nach Artikel 107 AEUV insbesondere zugunsten<br />

öffentlicher Unternehmen (IDW PS 700).<br />

11<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011


12<br />

Beihilfeverbot in Artikel<br />

107 AEUV:<br />

Es ist grundsätzlich<br />

untersagt, bestimmte<br />

Unternehmen oder<br />

Produktionszweige durch<br />

die Gewährung staatlicher<br />

Mittel zu begünstigen.<br />

Erlaubnisvorbehalt:<br />

Unter bestimmten<br />

Voraussetzungen kann die<br />

Beihilfe kraft Gesetz<br />

erlaubt sein.<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Das Gemeinschaftsrecht untersagt den Mitgliedstaaten und ihren<br />

regionalen und lokalen Verwaltungsebenen in Artikel 107 AEUV<br />

grundsätzlich, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige<br />

durch die Gewährung staatlicher Mittel zu begünstigen:<br />

„Soweit in Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind<br />

staatliche Stellen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen<br />

gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter<br />

Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb<br />

verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem<br />

Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den<br />

Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“<br />

Das Beihilfeverbot ist mit einem Erlaubnisvorbehalt versehen,<br />

d. h. unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beihilfe<br />

kraft Gesetz erlaubt sein. Sofern keine gesetzliche Erlaubnis<br />

eingreift (bspw. sog. „De-Minimis-Verordnung“ oder Freistellungsentscheidung<br />

2005/842/EG), muss jede Beihilfe vor<br />

ihrer Gewährung – z. B. vor der Unterzeichnung eines Darlehensvertrages<br />

über einen Fördermittelkredit – bei der Kommission<br />

nach Artikel 108 Abs. 3 AEUV angemeldet werden<br />

(„Notifizierung“) und darf bis zum Abschluss der Prüfung<br />

durch die Kommission nicht durchgeführt werden („Stillhaltegebot“).<br />

Voraussetzungen des Beihilfetatbestands<br />

Unter den folgenden Voraussetzungen greift das grundsätz -<br />

liche Beihilfeverbot des Artikels 107 Abs. 1 AEUV:<br />

- Es muss sich um eine Maßnahme zugunsten eines Unternehmens<br />

handeln.<br />

- Die Maßnahme muss begünstigende Wirkung für das Unternehmen<br />

haben.<br />

- Die Maßnahme muss aus staatlichen Mitteln finanziert<br />

werden.<br />

- Es muss sich um eine selektive Maßnahme handeln, d. h.<br />

sie muss ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten<br />

Produktionszweig begünstigen.<br />

- Die Maßnahme muss die Gefahr einer Verfälschung des<br />

Wettbewerbs beinhalten sowie eine Beeinträchtigung des<br />

Handels zwischen den Mitgliedstaaten hervorrufen.<br />

Eine finanzielle Zuwendung hat dann keine begünstigende<br />

Wirkung und stellt somit keine Beihilfe dar, wenn sie dem Ausgleich<br />

von Kosten dient, die durch Erfüllung von Dienstleistungen<br />

im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (DAWI) entstehen,<br />

und vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt, die der<br />

EuGH in dem sog. Altmark-Trans-Urteil aufgestellt hat:<br />

- Rechtsverbindliche Festlegung der zu erfüllenden Daseins -<br />

vorsorge-Aufgabe in einem Betrauungsakt.<br />

- Verbindliche, vor Ausgleich der Kosten erfolgende objektive<br />

Festschreibung der Kostenparameter.<br />

- Beachtung des Verbots der Überkompensation.<br />

- Vergabe der Daseinsvorsorge-Leistung im Wege der Ausschreibung<br />

oder Begrenzung der Ausgleichssumme auf<br />

die Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten und<br />

angemessen mit Sachmitteln ausgestatteten Unternehmens<br />

abzüglich der dabei erzielten Erlöse.<br />

Freistellungsmöglichkeiten – insbesondere Entscheidung<br />

2005/842/EG<br />

Hat ein Unternehmen eine Leistung erhalten, die als Beihilfe<br />

zu qualifizieren ist, so kann eine Anmeldung bei der Kommission<br />

und eine Genehmigung durch die Kommission entbehrlich<br />

sein, weil eine gesetzliche Freistellung von der Notifizierungspflicht<br />

eingreift. Die Freistellungsentscheidung<br />

2005/842/EG geht inhaltlich über die Erfüllung der Altmark-Trans-Kriterien<br />

hinaus, unterscheidet sich jedoch insbesondere<br />

durch eine unterschiedliche Rechtsfolge: Während


ei Erfüllung der vier Altmark-Trans-Kriterien bereits tatbestandlich<br />

keine Beihilfe vorliegt und also die Notifizierungsund<br />

Genehmigungspflicht des Artikel 108 Abs. 3 AEUV nicht<br />

greift, sieht die Freistellungsentscheidung eine gesetzliche<br />

Ausnahme von der grundsätzlich gegebenen Anmeldungspflicht<br />

vor. Der aus praktischer Sicht bedeutsame Unterschied<br />

liegt allerdings in der unterschiedlichen Höhe der zulässigen<br />

Ausgleichsleistung. Denn bei Erfüllung der Altmark-Trans-<br />

Kriterien dürfen dem betrauten Unternehmen für die Erfüllung<br />

der Daseinsvorsorge-Aufgabe nur die Kosten eines<br />

durchschnittlich, gut geführten und angemessen mit Sachmitteln<br />

ausgestatteten Unternehmens abzüglich der dabei erzielten<br />

Erlöse erstattet werden. Mithin bestehen eine Kostendeckelung<br />

und ein Gebot der begrenzten Kostenoptimierung<br />

anhand eines Branchenvergleichs. Demgegenüber dürfen<br />

nach der Freistellungsentscheidung 2005/842/EG sämt liche<br />

durch Aufgabenerfüllung tatsächlich entstandenen Kosten<br />

(abzüglich der dabei erzielten Erlöse) der Daseinsvorsorge-<br />

Tätigkeit unabhängig von der Wirtschaftlichkeit ausgeglichen<br />

werden. Die Freistellungsentscheidung 2005/842/EG gilt<br />

für jährliche Ausgleichsleistungen bis 30 Mio. EUR an Unternehmen,<br />

deren Jahresumsätze insgesamt weniger als 100<br />

Mio. EUR betragen. Werden diese Schwellenwerte überschritten,<br />

kommt eine Freistellung von der Notifizierungspflicht<br />

nicht in Betracht<br />

Auswirkungen auf den Jahresabschluss<br />

Beihilfen haben Auswirkungen auf den Jahresabschluss sowohl<br />

einer beihilfegewährenden Stelle als auch eines beihilfeempfangenden<br />

Unternehmens. Verträge, die unzulässig<br />

gewährte Beihilfen zum Gegenstand haben, können unwirksam<br />

und im Falle einer Konkurrentenklage rückabzuwickeln<br />

sein. Staatliche Stellen sind verpflichtet, unzulässig gewährte<br />

Beihilfen zurückzufordern. Auswirkungen auf den Jahresab-<br />

schluss des begünstigten Unternehmens können sich demnach<br />

vor allem durch die Pflicht zur Bilanzierung von (Rückzahlungs-)<br />

Verpflichtungen und die damit verbundene erfolgswirksame<br />

oder erfolgsneutrale Verminderung des<br />

Eigenkapitals ergeben. Darüber hinaus kann auch die Annahme<br />

der Unternehmensfortführung infrage zu stellen sein,<br />

da Beihilfen in vielen Fällen in einer wirtschaftlich angespannten<br />

Lage des begünstigten Unternehmens gewährt<br />

werden. Auch können sich Auswirkungen auf die Berichterstattung<br />

über Risiken der zukünftigen Entwicklung im Lagebericht<br />

ergeben.<br />

Insofern ist zu prüfen, ob gesetzliche Freistellungstatbestände<br />

erfüllt sind und damit die Vorteilsgewährung ohne Notifizierung/Genehmigung<br />

der EU-Kommission zulässig war. Hinsichtlich<br />

der Wirksamkeit des Betrauungsaktes sind folgende<br />

Punkte zu beurteilen:<br />

- Es muss sich um eine rechtsverbindliche Verpflichtung des<br />

Unternehmens zur Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge<br />

handeln. Im deutschen Recht kommen hierfür<br />

u. a. Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsakte (z. B. Zuwendungsbescheide)<br />

und Verträge in Betracht.<br />

- Die Parameter zur Berechnung der Beihilfe müssen im<br />

Vorhinein klar definiert sein. Allein die Genehmigung<br />

eines Fehlbetrages im Rahmen des Wirtschaftsplans<br />

durch die Aufsichtsgremien reicht nicht aus.<br />

Unzulässig gewährte Beihilfen können auch Einlagen, Bürgschafts-<br />

und Patronatserklärungen, Gewinnabführungsverträge<br />

oder Rangrücktrittsvereinbarungen sein. Für Investitionskostenförderungen<br />

nach dem Krankenhaus finanzierungsgesetz<br />

(KHG), die nach Auffassung der Bundesregierung keine<br />

Beihilfe i. S. v. Artikel 87 EG-Vertrag darstellen, ist der Feststellungsbescheid<br />

nach § 8 KHG bzw. den entsprechenden<br />

Vorschriften der Landeskrankenhausgesetze ausreichend.<br />

13<br />

Die Verpflichtung zur<br />

Rückzahlung unzulässig<br />

gewährter Beihilfen kann<br />

deutliche Auswirkungen<br />

auf den Jahresabschluss<br />

haben und ggf. die Annahme<br />

der Unternehmensfortführung<br />

infrage stellen.<br />

Auch Einlagen,<br />

Bürgschaftserklärungen<br />

oder Rangrücktrittsvereinbarungen<br />

können<br />

unzulässig gewährte<br />

Beihilfen darstellen.<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011


14<br />

Praxis-Hinweis: Geltendes Recht, also auch geltendes<br />

EU-Beihilferecht, ist im Rahmen der Aufstellung und<br />

Prüfung des Jahresabschlusses stets zu beachten. Insofern<br />

sind beihilferechtliche Sachverhalte in verstärktem<br />

Maße zu hinterfragen. Bei öffentlichen Unternehmen<br />

nimmt das Thema staatliche Beihilfen bei der Prüfung<br />

des Jahresabschlusses eine Sonderrolle ein. Von besonderer<br />

Bedeutung ist hierbei die Prüfung der Einhaltung<br />

der Erfordernisse an den sog. Betrauungsakt. Die Konformität<br />

erhaltener oder gewährter Beihilfen mit dem<br />

EU-Recht ist daher sicherzustellen bzw. nachzuweisen.<br />

BETRIEBSVERGLEICHE<br />

Betriebsvergleiche der <strong>Solidaris</strong><br />

An dieser Stelle möchten wir Sie wieder über die Ergebnisse<br />

unserer Betriebsvergleiche, die wir für die Einrichtungen<br />

unserer Mandanten durchführen, informieren. Kennzahlen<br />

aus den Betriebsvergleichen sind auch im Jahr 2010 im<br />

Prüfungsbereich in vielen Schlussbesprechungen herangezogen<br />

worden, um die Ergebnisse der jeweils geprüften Einrichtung<br />

im Vergleich zu anderen Einrichtungen besser einordnen<br />

zu können. Wir möchten Ihnen im Folgenden einen<br />

Überblick über einige Ergebnisse und Kennzahlen aus den<br />

Betriebsvergleichen für Krankenhäuser und für Altenheime<br />

geben. Eine Darstellung der Betriebsvergleiche für Werkstätten<br />

für behinderte Menschen und Sozialstationen erscheint<br />

in der <strong>Solidaris</strong>-Information 1/2012.<br />

Betriebsvergleich Krankenhäuser<br />

Eva-Katrin Maier<br />

Dipl.-Soz.<br />

Köln<br />

℡ 0 22 03 | 89 97-189<br />

� e.maier@solidaris.de<br />

Struktur und Leistung der einbezogenen Krankenhäuser<br />

Der Betriebsvergleich Krankenhäuser enthält für das Jahr<br />

2010 die Angaben von etwa 140 Krankenhäusern aus dem<br />

Mandantenkreis der <strong>Solidaris</strong>. Nicht in dieser Auswertung enthalten<br />

sind Spezialkliniken (z. B. reine Reha-Kliniken, reine<br />

psychiatrische oder geriatrische Krankenhäuser, Tageskliniken)<br />

und reine Belegkrankenhäuser.


Bei den einbezogenen Krankenhäusern handelt es sich um<br />

Akutkrankenhäuser mit überwiegend vollstationären Betten.<br />

Rund zwei Drittel der einbezogenen Krankenhäuser liegen in<br />

Nordrhein-Westfalen. Ihre Größe reicht von 50 bis knapp 900<br />

Betten. Die größte Gruppe bilden Krankenhäuser mit 150 bis<br />

unter 250 Betten. Sie machen etwa ein Viertel aller einbezogenen<br />

Krankenhäuser aus, gefolgt von Krankenhäusern mit<br />

250 bis unter 350 Betten bzw. mit 350 bis unter 450 Betten<br />

(jeweils rund 20 %). Die Verteilung der Krankenhäuser nach<br />

der Anzahl der Planbetten stellt sich wie folgt dar:<br />

Verteilung der Krankenhäuser nach Planbettenzahl<br />

Häufigkeit<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

0<br />

0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 1000<br />

Planbetten lt. KHPlan<br />

Hinsichtlich der von den Krankenhäusern erbrachten Leistung<br />

läst sich der Case-Mix-Index als wesentliche Messgröße<br />

her anziehen, der im DRG-System eine Vergleichbarkeit zwischen<br />

den Krankenhäusern hinsichtlich der durchschnittlichen<br />

Fallschwere herstellen soll. Um verlässliche Aussagen zur Leistungsentwicklung<br />

machen zu können, werden 105 identische<br />

Krankenhäuser über drei Jahre betrachtet. Bei ihnen hat sich<br />

der Case-Mix-Index von 0,977 Punkten im Jahr 2008 auf<br />

0,982 Punkte im Jahr 2009 und auf 0,984 Punkte im Jahr<br />

2010 nur unwesentlich verändert (insgesamt von 2008 bis<br />

2010 + 0,7 %). Auch der Case-Mix (effektiv), der sich insbesondere<br />

im Jahr 2008 gegenüber 2007 bedingt durch die<br />

Veränderungen bzw. Erweiterungen im DRG-System deutlich<br />

erhöht hatte, ist seither nur noch moderat von 10.440 CM-<br />

Punkten im Durchschnitt des Jahres 2008 auf 10.663 CM-<br />

Punkte im Jahr 2009 und 10.928 CM-Punkte im Jahr 2010<br />

angestiegen. Dies entspricht über die drei betrachteten Jahre<br />

einem Anstieg um ca. 2 %.<br />

Nach Abschluss der Konvergenzphase entfallen nunmehr die<br />

Anpassungseffekte an den Landesbasisfallwert, die die Budgetentwicklung<br />

der Krankenhäuser in den letzten Jahren beeinflusst<br />

haben. Zusammen mit der oben angeführten höheren<br />

Leistung, gemessen in CM-Punkten, ergibt sich für die 105<br />

identischen Krankenhäuser ein um 3,5 % höheres vereinbartes<br />

Erlösbudget (34.302 TEUR nach 33.130 TEUR). Da der<br />

größere Teil der einbezogenen Krankenhäuser einen Basisfallwert<br />

aufwies, der unter dem Landesbasisfallwert lag, hatte<br />

2009 der Anstieg gegenüber 2008 (Erlösbudget von 30.840<br />

TEUR) noch 7,4 % betragen.<br />

Ertragslage<br />

Wesentlicher Aufwandsfaktor von Krankenhäusern ist der Personalaufwand,<br />

der über alle einbezogenen Krankenhäuser bei<br />

rund 57 % (2009 58 %; 2008 58 %) des betrieblichen Aufwandes<br />

liegt. Sein Anteil hat sich damit in dem betrachteten<br />

Drei-Jahres-Zeitraum kaum verändert. Der durchschnittliche<br />

Personalaufwand je Vollkraft beträgt rund 58 TEUR (Vorjahr<br />

57 TEUR). Er hat sich im Vorjahresvergleich um rund 3 % erhöht.<br />

Die Entwicklung in den drei wichtigsten Dienstarten für<br />

die 105 identischen Krankenhäuser zeigt die nachfolgende<br />

Abbildung.<br />

15<br />

Case-Mix (effektiv)<br />

Erlösbudget<br />

Personalaufwand<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011


16<br />

Personalaufwandsquote<br />

Medizinischer Bedarf<br />

Personalaufwand je Vollkraft (in EUR)<br />

120.000<br />

100.000<br />

80.000<br />

60.000<br />

40.000<br />

20.000<br />

0<br />

57.903<br />

56.913<br />

54.990<br />

101.741<br />

99.870<br />

95.456<br />

2010<br />

2009<br />

2008<br />

48.379<br />

47.992<br />

46.866<br />

48.512<br />

48.012<br />

47.230<br />

insgesamt ärztlicher Dienst Pflegedienst med.-techn.<br />

Dienst/Funktionsdienst<br />

Der Personaleinsatz ist dabei über alle drei Dienstarten im<br />

Vergleich zum Vorjahr leicht um 2 % gestiegen.<br />

Die Personalaufwandsquote gibt an, welcher Anteil der Umsatzerlöse<br />

(d. h. der Erlöse aus Krankenhausleistungen, aus<br />

Wahlleistungen und aus ambulanten Leistungen sowie der<br />

Nutzungsentgelte der Ärzte) durch die Personalaufwendungen<br />

aufgezehrt wird. Bei Umsatzerlösen von 95,5 TEUR<br />

(2009 91,9 TEUR und 2008 87,2 TEUR), die im Durchschnitt<br />

von einer Vollkraft erwirtschaftet werden, und einem durchschnittlichen<br />

Personalaufwand je Vollkraft von 57,9 TEUR<br />

(2009 56,9 TEUR und 2008 55,0 TEUR) liegt sie wie im Vorjahr<br />

bei ca. 61 % nach 63 % in 2008.<br />

Der medizinische Bedarf als zweitwichtigster Aufwandsposten<br />

beträgt, bezogen auf die Leistung des Krankenhauses, bei<br />

105 identischen Krankenhäusern durchschnittlich 701 EUR<br />

pro Case-Mix-Punkt nach 697 EUR im Jahr 2009 und 654<br />

EUR je CM-Punkt in 2008, was über den Zeitraum 2008 bis<br />

2010 einem Anstieg um 7 % entspricht.<br />

Insgesamt sind sowohl das Jahresergebnis als auch das<br />

betriebliche Ergebnis, d. h. das Ergebnis ohne Fördermittelund<br />

Finanzbereich, über alle Krankenhäuser betrachtet<br />

positiv.<br />

Vermögens- und Kapitalstruktur<br />

Während eine Analyse der Vermögensstruktur zeigt, in<br />

welchem Maß das Vermögen eines Krankenhauses langfristig<br />

im Anlagevermögen gebunden ist, gibt die Betrachtung<br />

der Kapitalstruktur Auskunft über Art und Zusammensetzung<br />

der Finanzierungsquellen.<br />

Vermögensstruktur<br />

13%<br />

23%<br />

2%<br />

62%<br />

Sachanlagen und immaterielle<br />

Vermögensgegenstände<br />

Finanzanlagen<br />

Forderungen aus<br />

Lieferungen und Leistungen<br />

sonstiges kurzfristiges Vermögen<br />

Das langfristige Vermögen macht im Durchschnitt nicht ganz<br />

zwei Drittel des Gesamtvermögens der Krankenhäuser aus, wobei<br />

es sich zum weit überwiegenden Teil (60 %) um Sachanlagen<br />

(einschl. immaterielle Vermögensgegenstände) handelt.<br />

Der Anteil der aus Eigenmitteln finanzierten Investitionen in<br />

Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände lag<br />

im Jahr 2010 bei 50 % und damit etwa auf dem Niveau des<br />

Vorjahres. Der Anteil der nicht geförderten Abschreibungen<br />

liegt im Berichtsjahr mit rund einem Drittel ebenfalls auf Vorjahresniveau.<br />

Das Verhältnis des Buchwertes der Sachanlagen<br />

zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, das erkennen<br />

lässt, zu welchem Grad das Sachanlagevermögen<br />

bereits abgeschrieben ist, liegt bei den einbezogenen Krankenhäusern<br />

bei 46 % nach 47 % in 2009 und 49 % in<br />

2008.


Kapitalstruktur<br />

10%<br />

24%<br />

37%<br />

29%<br />

bereinigtes Eigenkapital<br />

Sonderposten<br />

sonstiges langfristiges Kapital<br />

kurzfristiges Kapital<br />

Das um Ausgleichsposten und ggf. um einen Vorgriff auf pauschale<br />

Fördermittel bereinigte Eigenkapital hat einen durchschnittlichen<br />

Anteil von 29 % am gesamten Kapital. Zusammen<br />

mit den Sonderposten haben damit rund zwei Drittel des<br />

in den einbezogenen Krankenhäusern vorhandenen Kapitals<br />

Eigenkapital- bzw. eigenkapitalähnlichen Charakter. Die<br />

übrigen 10 % des langfristigen Kapitals verteilen sich insbesondere<br />

auf Darlehen und in geringerem Maß auf langfristige<br />

Rückstellungen. Beim kurzfristigen Kapital (ca. 24 %)<br />

entfällt etwa ein Drittel auf kurzfristige Rückstellungen.<br />

Bei einer durchschnittlichen Liquidität auf kurze Sicht von<br />

7.613 TEUR ergibt sich ein Deckungsfaktor bezogen auf den<br />

betriebsgewöhnlichen Finanzbedarf pro Woche von ca. 10 Wochen,<br />

der etwas über dem Niveau des Vorjahres liegt. Unter<br />

Berücksichtigung eines Einzugsfaktors von rund 7 Wochen<br />

(Vorjahr ebenfalls 7 Wochen) kann dieser Deckungsfaktor als<br />

ausreichend betrachtet werden.<br />

Deckungsfaktor und Einzugsfaktor in Wochen<br />

Wie in den Vorjahren weist allerdings fast die Hälfte der Krankenhäuser<br />

(44 %) einen Deckungsfaktor unterhalb des Einzugsfaktors<br />

auf (siehe Schaubild oben rechts, Punkte links von<br />

der Linie), d. h. der Zeitraum, den die Umwandlung von Forderungen<br />

aus Lieferungen und Leistungen in Liquidität braucht, ist<br />

in diesen Krankenhäusern größer als der Zeitraum, für den die<br />

Liquidität auf kurze Sicht den betriebsgewöhnlichen Finanzbedarf<br />

deckt. Dies kann auf bestehende oder künftige Liquiditätsengpässe<br />

hinweisen.<br />

Die EBIT-Marge, die Aussagen zur Rentabilität eines Unternehmens<br />

macht, wurde in 2009 erstmals als Kennzahl in den<br />

Betriebsvergleich aufgenommen. Sie stellt den Gewinn vor<br />

Zinsen und Steuern in Relation zum Umsatz dar und liegt für<br />

alle einbezogenen Krankenhäuser bei 2,7 %. Die EBITDA-<br />

Marge, für die der Gewinn außerdem noch um die nicht geförderten<br />

Abschreibungen bereinigt wird, liegt bei 4,5 %..<br />

Betriebsvergleich Altenheime<br />

Struktur und Leistung der einbezogenen Altenheime<br />

Der Betriebsvergleich Altenheime der <strong>Solidaris</strong> enthält für das<br />

Jahr 2010 die Daten von 215 Altenheimen aus dem Mandantenkreis<br />

der <strong>Solidaris</strong>. Knapp drei Viertel der einbezogenen<br />

Altenheime liegen in Nordrhein-Westfalen, weitere 9 % in<br />

Rheinland Pfalz und 8 % in Baden-Württemberg. Die Kapazität<br />

der einbezogenen Altenheime reicht von 26 bis rund 300<br />

Plätzen. Die Verteilung der Altenheime nach Bettenzahl stellt<br />

sich in 2010 wie folgt dar:<br />

<strong>17</strong><br />

EBIT- und EBITDA-Marge<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011


18<br />

Größengruppen<br />

Pflegeleistung<br />

Verteilung der Altenheime nach Bettenzahl<br />

Häufigkeit<br />

Im Durchschnitt verfügt ein Altenheim über 94 Plätze. Nach<br />

Größengruppen sind Altenheime mit 50 bis 89 Plätzen am<br />

häufigsten vertreten. Sie machen rund 40 % aller einbezogenen<br />

Altenheime aus, gefolgt von Altenheimen mit 90 bis<br />

129 Plätzen, die gut ein weiteres Drittel ausmachen. Die Verteilung<br />

der Altenheime nach Größengruppen war in 2010 im<br />

Einzelnen wie folgt:<br />

Verteilung der Altenheime nach Größengruppen<br />

38%<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

13%<br />

0 50 100 150 200 250 300<br />

Bettenzahl (genehmigt)<br />

9%<br />

40%<br />

bis 49 Plätze<br />

50-89 Plätze<br />

90-129 Plätze<br />

130 Plätze und mehr<br />

Wie hat sich nun die Pflegeleistung der Altenheime in den<br />

vergangenen drei Jahren entwickelt? Zur Beantwortung dieser<br />

Frage werden 120 identische Altenheime für die Jahre 2008<br />

bis 2010 betrachtet. Die Kapazität der einbezogenen Altenheime<br />

liegt bei durchschnittlich 92 Plätzen in allen drei Jahren.<br />

Die geleisteten Pflegetage als wesentliche Leistungsgröße<br />

haben sich dabei nicht verändert; sie liegen für alle drei Jahre<br />

bei rund 33.000 Tagen, was einer Auslastung von 98 % entspricht.<br />

Die Belastungsziffer, die angibt, wie viele belegte<br />

Plätze von einer Vollkraft bzw. von einer Pflegevollkraft betreut<br />

werden, liegt insgesamt bei 1,72 belegten Plätzen je<br />

Vollkraft bzw. bei 2,68 belegten Plätzen je Pflegekraft. Beide<br />

Werte liegen damit auf Vorjahresniveau.<br />

Die Pflegeleistungsstruktur, die den Anteil der einzelnen Pflege -<br />

klassen an der Gesamtleistung in Pflegetagen angibt, hat sich<br />

im Zeitverlauf kaum verändert:<br />

Pflegeleistungsstruktur 2008 bis 2010<br />

2010<br />

22,0%<br />

40,1%<br />

2009<br />

22,0%<br />

40,5%<br />

2008<br />

23,4%<br />

40,4%<br />

4,0%<br />

4,1%<br />

4,3%<br />

33,9%<br />

33,4%<br />

31,9%<br />

Pflegeklasse 0<br />

Pflegeklasse 1<br />

Pflegeklasse 2<br />

Pflegeklasse 3<br />

Pflegeklasse 0<br />

Pflegeklasse 1<br />

Pflegeklasse 2<br />

Pflegeklasse 3<br />

Pflegeklasse 0<br />

Pflegeklasse 1<br />

Pflegeklasse 2<br />

Pflegeklasse 3<br />

Die Vergleichsleistung, d. h. die je nach Pflegeklasse mit unterschiedlichen<br />

Äquivalenzziffern bewertete Pflegeleistung in<br />

Relation zu den ungewichteten Pflegetagen, liegt mit einer


Leistungsstrukturziffer von 1,47 auf Vorjahresniveau, wobei<br />

die Streuung von 1,14 bis 1,87 reicht.<br />

Die Leistungsentgelte für die verschiedenen Pflegeklassen, für<br />

Unterkunft und Verpflegung und für Investitionskosten haben<br />

sich im Vorjahresvergleich leicht erhöht. Die nachfolgende Tabelle<br />

zeigt die Entwicklung der Pflegeentgelte in den einzelnen<br />

Pflegeklassen sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung<br />

und für Investitionen.<br />

Leistungsentgelte (in EUR)<br />

100<br />

80<br />

60<br />

40<br />

20<br />

0<br />

29,31<br />

28,35<br />

28,03<br />

45,54<br />

44,<strong>17</strong><br />

42,89<br />

63,05<br />

61,68<br />

59,93<br />

82,92<br />

81,21<br />

78,85<br />

27,54<br />

27,16<br />

26,72<br />

2010<br />

2009<br />

2008<br />

15,36<br />

14,37<br />

13,81<br />

Klasse 0 Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Unterkunft Investitions-<br />

u. Verpflegung kostensatz<br />

88,42<br />

85,73<br />

83,42<br />

Heimentgelt<br />

Kl. 1<br />

Für die Pflegeklasse 1 ergibt sich ein durchschnittliches Heimentgelt,<br />

d. h. die Summe aus dem Entgelt für Pflege in der Pflegeklasse<br />

1, dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und<br />

dem Investitionskostensatz, für das Jahr 2010 in Höhe von 88,44<br />

EUR nach 85,70 EUR für 2009. Der Zuwachs liegt damit bei 3%.<br />

Der Anstieg des Heimentgeltes 2010 gegenüber 2008 (83,42<br />

EUR) beträgt damit im Durchschnitt 5,02 EUR bzw. rund 6 %.<br />

Ertragslage<br />

Wesentlicher Aufwandsfaktor von Altenheimen ist der Personalaufwand;<br />

sein Anteil liegt über alle einbezogenen Altenheime<br />

im Durchschnitt bei 62 % des betrieblichen Aufwandes.<br />

Gegenüber dem Vorjahr hat sich der Anteil damit kaum verändert.<br />

Der durchschnittliche Personalaufwand je Vollkraft beträgt<br />

dabei 43,2 TEUR (2009 rund 42,5 TEUR) und hat sich damit<br />

gegenüber dem Vorjahr lediglich um 1,6 % erhöht. Die Ent-<br />

wicklung des Personalaufwandes je Vollkraft insgesamt und für<br />

den Pflegedienst ist in der folgenden Abbildung dargestellt.<br />

Personalaufwand und Umsatz- bzw. Pflegeerlöse<br />

je Vollkraft (EUR)<br />

80.000<br />

70.000<br />

60.000<br />

50.000<br />

40.000<br />

30.000<br />

20.000<br />

10.000<br />

0<br />

2010<br />

Personalaufwand<br />

je VK<br />

2009<br />

2008<br />

44.319<br />

43.616<br />

43.205<br />

45.2<strong>17</strong><br />

44.285<br />

43.704<br />

Personalaufwand<br />

je Pflege-VK<br />

Umsatzerlöse<br />

je VK<br />

56.997<br />

56.584<br />

54.799<br />

61.337<br />

59.616<br />

57.195<br />

Pflegeerlöse<br />

je Pflege-VK<br />

Beim Personalaufwand je Vollkraft war über alle Dienstarten wie<br />

auch für den Pflegedienst in 2010 ein Anstieg um rund 2 % zu<br />

verzeichnen. Die Umsatzerlöse je Vollkraft sind dabei lediglich<br />

um rund 1 % gestiegen, dagegen haben die Umsatzerlöse je<br />

Pflegevollkraft um etwa 3 % zugenommen. Entsprechend liegt<br />

die Personalaufwandsquote, die angibt, welcher Anteil der Umsatzerlöse<br />

(d. h. der Erlöse aus Pflegeleistungen und aus Unterkunft<br />

und Verpflegung) durch die Personalaufwendungen aufgezehrt<br />

wird, mit 78 % auf Vorjahresniveau. Beim Pflegedienst<br />

hat sich die Personalaufwandsquote von 74,5 % im Vorjahr auf<br />

73,5 % leicht verringert.<br />

Insgesamt war im Jahr 2010 das Ergebnis im Leistungsbereich<br />

im Durchschnitt der einbezogenen Altenheime leicht negativ,<br />

während der Investitionsbereich ein leicht positives Ergebnis<br />

aufweist. Dies führte im Durchschnitt über alle Altenheime im<br />

betrieblichen Bereich zu einem ausgeglichenen Ergebnis. Das<br />

Jahresergebnis, das für die einbezogenen Altenheime im Durchschnitt<br />

leicht positiv ist, resultiert auch aus sonstigen Einflussfaktoren,<br />

die per saldo leicht positiv waren.<br />

19<br />

Personalaufwandsquote<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011


20<br />

INTERN<br />

Kompetenzteam Prüfungsnahe<br />

Beratung<br />

Claudia Dues<br />

WPin StBin<br />

Köln<br />

℡ 0 22 03 | 89 97-143<br />

� c.dues@solidaris.de<br />

Dr. Marc Alexander Vaubel<br />

WP StB<br />

Köln<br />

℡ 0 22 03 | 89 97-2<strong>17</strong><br />

� m.vaubel@solidaris.de<br />

Die <strong>Solidaris</strong> prüft und berät seit nahezu 80 Jahren Unternehmen<br />

und Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen.<br />

Dabei hat sie immer auf sich verändernde Bedürfnisse ihrer<br />

Mandantschaft reagiert, um so stets eine aktuelle und bedarfsgerechte<br />

Beratung ihrer Mandanten zu gewährleisten.<br />

Mit dem im Sommer 2011 neu aufgestellten Team „Prüfungsnahe<br />

Beratung“ ist ein Bereich geschaffen worden, der<br />

unseren Mandanten als erster Ansprechpartner für Fragen im<br />

Bereich der prüfungsnahen Beratung zur Verfügung steht.<br />

Schwerpunkte der Beratung liegen dabei in den Bereichen<br />

Trägerstrukturberatung, Unternehmensbewertung, Due Diligence,<br />

Sanierung- und Insolvenzberatung sowie Investitionen<br />

und Finanzierungen. Daneben bieten wir unserer Mandantschaft<br />

auch eine Plattform zu sämtlichen Fragenstellungen<br />

rund um das Rechnungswesen von Unternehmen und Einrichtungen<br />

im Gesundheits- und Sozialwesen.<br />

Je nach Fragestellung werden aus sämtlichen Kompetenzbereichen<br />

der <strong>Solidaris</strong> interdisziplinäre Teams zusammengestellt, um<br />

so eine effiziente, umfassende und vor allem passgenaue Beratung<br />

zu gewährleisten. Unsere Mandanten profitieren damit von<br />

der langjährigen Erfahrung der <strong>Solidaris</strong> mit ihren verschiedenen<br />

Fachdisziplinen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung,<br />

Unternehmensberatung und Rechtsberatung.<br />

Neue Internet-Seiten der <strong>Solidaris</strong><br />

Die <strong>Solidaris</strong> hat im Herbst ihrem Internet-Auftritt ein moderneres<br />

Gesicht verliehen: Zeitgemäß und nutzenorientiert möchten<br />

wir Ihnen mit unserem Auftritt mehr Service, mehr Individualität<br />

und einen verbesserten Überblick bieten. Auf dem<br />

stabilen Fundament christlicher Werte sowie unseres unverändert<br />

hohen Anspruchs an Professionalität und Qualität können<br />

Sie sich künftig unter www.solidaris.de über das Angebot der<br />

<strong>Solidaris</strong> Unternehmensgruppe mit allen Leistungen zu Wirtschaftsprüfung,<br />

prüfungsnahen Beratungsleistungen sowie der<br />

Steuerberatung informieren. Unsere Unternehmensberatung finden<br />

Sie nun unter www.solidarisberatung.de, unsere Rechtsberatung<br />

unter www.solidaris-recht.de.<br />

Besucher unserer Fachseminare können sich oben rechts auf<br />

den Seiten der Unternehmensgruppe für einen „internen<br />

Seminarbereich“ anmelden. Diese einmalige Anmeldung,<br />

bei der Sie ein persönliches Passwort anlegen, ermöglicht es<br />

Ihnen, künftig in einem geschlossenen Bereich unkompliziert<br />

Seminare zu buchen, Ihre Buchungen einzusehen und sich<br />

Seminarzertifikate oder Seminarunterlagen herunterzuladen –<br />

ein einfacher und bequemer Weg der Orientierung innerhalb<br />

unseres Veranstaltungsbereichs. Wie immer interessiert uns<br />

Ihr Feedback – sowohl kritisches als auch positives.


Cologne Social Soccer Cup 2011:<br />

Sieg für die ctw<br />

Am 9. September 2011 fand am Kölner Rhein-Energie-Stadion<br />

wieder der Cologne Social Soccer Cup statt. Sieben große<br />

katholische Trägerverbünde kamen auf Einladung des Ecclesia<br />

Versicherungsdienstes und der <strong>Solidaris</strong> zum zweiten Mal zu<br />

einem Fußballturnier mit insgesamt 10 Mannschaften zusammen.<br />

Den Sieg davon trug mit einem überzeugenden Auftritt<br />

das Team der Caritas Trägergesellschaft West g<strong>GmbH</strong> (ctw),<br />

Düren. Insgesamt kickten über 100 Mitspieler über sechs Stunden<br />

um die Ehre ihrer Träger- oder Firmenmannschaft. Neben<br />

der ctw erkämpften sich die Mannschaften der Hospitalvereinigung<br />

St. Marien den zweiten, und des VKKD den dritten Platz.<br />

Wir repräsentieren mit unseren 10 versammelten Mannschaften<br />

rund 40.000 Mitarbeiter caritativer Organisationen und<br />

damit einen erheblichen Teil katholischer Trägereinrichtungen<br />

im Rheinland. Und die Veranstaltung wächst – die Neuauflage<br />

im nächsten Jahr ist wahrscheinlich.<br />

Personalia<br />

Prokura<br />

Aufgrund von Gesellschafterbeschlüssen wurde den nachfogend<br />

aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Prokura erteilt:<br />

- für die <strong>Solidaris</strong> Revisions-<strong>GmbH</strong> WPG StBG<br />

Herrn WP StB Dipl.-Kfm. René Stolzenburg, Berlin<br />

Frau WPin Dipl.-Kffr. Michaela Sackmann, Freiburg<br />

- für die <strong>Solidaris</strong> Treuhand-<strong>GmbH</strong> StBG<br />

Frau StBin Dipl.-Kffr. Heike Buttgereit, Köln<br />

Wir gratulieren dem/n neu bestellten Prokuristen/-innen von<br />

dieser Stelle aus sehr herzlich und freuen uns auf eine weiterhin<br />

gute Zusammenarbeit.<br />

Neue Mitarbeiter<br />

Frau Dipl.-Ökonomin/Medizin (FH) Anna Fröhlich, Herr Dr. rer.<br />

medic. Markus Jüngerhans und Herr Dipl.-Ökonom/Medizin (FH)<br />

Tilmann Stein begannen am 1. Oktober 2011 ihre Tätigkeit im<br />

Team der Unternehmensberater in Köln.<br />

Seit dem 1. November ist Frau WPin Andrea Schlude im<br />

Außendienst in München tätig. Zum gleichen Zeitpunkt<br />

begannen Herr Johannes Langner in Köln, Frau Dipl.-Volkw.<br />

Kristina Hoping in Freiburg sowie Herr Daniel Hollekamp und<br />

Herr Daniel Schröer in Münster als Prüfungsassistenten sowie<br />

Frau bac. jur. Nicole Oellrich im Innendienst in Hamburg ihre<br />

Tätigkeit für die <strong>Solidaris</strong>.<br />

Zudem beginnen am 1. Dezember 2011 Herr Marc Bernert, LL.B.,<br />

sowie am 1. Januar 2012 Frau Judith Hundertmark und Herr<br />

Sven Ludolphy ihre Tätigkeit als Prüfungsassistenten in Köln.<br />

Wir wünschen allen Kolleginnen und Kollegen einen guten Start!<br />

Veranstaltungen<br />

<strong>Solidaris</strong>-Forum:<br />

Die wirtschaftliche Lage sozialtätiger Unternehmen<br />

24.11.2011, Würzburg<br />

Herr Dipl. oec. Markus Mayer, Abteilungsleiter Finanzen<br />

und stellvertretender Vorsitzender der Katholischen<br />

Jugendfürsorge der Diözese Augsburg e. V., erörtert vor<br />

dem Hintergrund seiner Erfahrungen aktuelle Entwicklungen<br />

im Bereich der Sozialwirtschaft.<br />

3. Fachtagung Fallkostenkalkulation<br />

7.12.2011, Neuss<br />

Tagung der Fa. 3M und der <strong>Solidaris</strong>-<strong>Unternehmensberatungs</strong>-<strong>GmbH</strong><br />

zu den aktuellen Entwicklung bei der<br />

InEK-Kalkulation, u. a. mit Herrn Dr. Michael Rabenschlag,<br />

Abteilungsleiter Ökonomie der InEK-<strong>GmbH</strong>.<br />

Nähere Informationen unter www.solidaris.de.<br />

21<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011


22<br />

Zentrale der ctw in Düren<br />

GESPRÄCH<br />

„Im Fokus stehen Qualität<br />

und Wachstum“<br />

Als katholischer Trägerverbund bietet die Caritas Trägergesellschaft<br />

West (ctw) in Düren hochqualifizierte Leistungen<br />

in der Gesundheitspflege sowie der Alten- und Behindertenhilfe<br />

an. Wir sprachen mit dem Geschäftsführer<br />

Dipl.-Kfm. Bernd Koch über die Besonderheiten dieses überregionalen<br />

Konzepts, seine Vorteile für die beteiligten Einrichtungen<br />

und die Patienten sowie die wirtschaftlichen<br />

Ziele des Verbundes.<br />

Die ctw ist ein überregional<br />

ausgerichteter kirchlicher<br />

Träger. Welche Besonderheiten<br />

bringt diese Ausrichtung mit<br />

sich?<br />

Die ctw ist ein katholischer<br />

Diözesanübergreifender Trägerverbund<br />

mit Sitz in Düren. Derzeitige<br />

Standortschwerpunkte liegen<br />

in den Regionen Köln/Aachen und im nördlichen<br />

Rheinland-Pfalz. Wir bieten als konfessioneller Träger katholisch<br />

geführten Häusern die Möglichkeit, im Verbund die eigene Position<br />

im Wettbewerb deutlich zu stärken, indem sie im Rahmen<br />

der ctw-Strategie die so entstehenden Synergieeffekte zur eigenen<br />

Existenzsicherung aktiv einsetzen. So können wir als<br />

christlich orientierter, sozialer Dienstleister regional und überregional<br />

hochqualifizierte Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitspflege,<br />

der Kinder-, Alten- und Behindertenhilfe und<br />

der Erwachsenen- und Familienbildung anbieten. Die Übernahme<br />

von Krankenhäusern und anderen sozialen Einrichtungen<br />

außerhalb unserer Kernregion schließen wir grundsätzlich<br />

nicht aus. Eine Einbindung neuer Einrichtungen erfolgt jedoch<br />

immer auch mit Blick auf die bisherige Trägeridentität dieser<br />

Einrichtung vor Ort.<br />

Was ist das zentrale Ziel der ctw?<br />

Wir streben eine optimale und ganzheitliche Patienten- und<br />

Bewohnerversorgung an. Als modernes Sozialunternehmen<br />

verfolgen wir die Gründervision, das Leistungspotenzial christlicher<br />

Organisationen, die dem Verbund beitreten möchten,<br />

durch finanzielle und unternehmerische Hilfe zu verbessern.<br />

Wir möchten zu langfristiger Sicherheit verhelfen. Unsere<br />

Kernkompetenz liegt dabei in der stationären und ambulanten<br />

Krankenversorgung.<br />

Welche Konzepte verfolgen Sie dazu?<br />

Die mittel- und langfristige Standortsicherung einer Einrichtung<br />

erfolgt im Wesentlichen dadurch, dass im Verbund mit den Einrichtungen<br />

der ctw ihr medizinisches Leistungskonzept weiterentwickelt<br />

wird. Außerdem bilden wir Schwerpunkte an ihrem<br />

jeweiligen Standort. Ein Standort kann dauerhaft nur gesichert<br />

werden, wenn seine Wettbewerbsfähigkeit gestärkt wird. Im<br />

Fokus stehen Qualität und Wachstum. Um beides zu erreichen,<br />

müssen vor allem die Einnahmen verbessert werden, denn Sparmaßnahmen<br />

allein greifen nur bis zu einem gewissen Punkt. In<br />

der Vergangenheit übernahm notwendige Investitionen bei<br />

neuen Mitgliedern die ctw. Erwirtschaftete Überschüsse der Einrichtungen<br />

werden in den jeweiligen Häusern investiert, es erfolgen<br />

keine Ausschüttungen. Einsparmöglichkeiten ergeben<br />

sich hingegen, indem die Einrichtungen Synergien nutzen oder<br />

indem sie Prozesse optimieren. Zum Gesamtkonzept der ctw gehört<br />

zudem der Aufbau einer strukturierten Fort- und Weiterbildung:<br />

Wir wollen auch neues Personal akquirieren und binden.<br />

Und dann gibt es noch die Stabstellen in der Zentrale, die<br />

unterstützende Aufgaben wahrnehmen, etwa bei Maßnahmen<br />

im Medizincontrolling oder im Qualitätsmanagement.


Welche Berechtigung hat ein solcher kirchlicher Anbieter<br />

heute am Markt?<br />

Als konfessioneller Träger sind wir an den Grundwerten der<br />

katholischen Kirche und am christlichen Menschenbild orientiert.<br />

Zwar unterliegt die Gesundheitsfürsorge in Krankenhäusern<br />

immer mehr den Zwängen der Kostendämpfung.<br />

Dennoch ist es nicht gerechtfertigt, eine angemessene Behandlung<br />

zu verweigern oder zuzulassen, dass das Niveau der<br />

Behandlung zugunsten größerer finanzieller Gewinne sinkt.<br />

Ziel der ctw ist es, allen Menschen die bestmögliche Hilfe im<br />

Einklang mit ihrer menschlichen Würde zu gewährleisten und<br />

eine optimale Behandlungsqualität, individuelle Betreuung<br />

und Versorgung sicherzustellen. Wir sehen den Menschen –<br />

orientiert an den Grundsätzen des Leitbildes des Deutschen<br />

Caritasverbandes und dem Leitbild der ctw – nicht nur in seiner<br />

Erkrankung, sondern als Ganzes. Unter Berücksichtigung<br />

der ordnungs- und gesundheitspolitischen Rahmenbedingungen,<br />

die zurzeit einen enormen Druck auf die wirtschaftliche<br />

Ausgestaltung der Prozesse ausüben, wird dennoch versucht,<br />

die vorgenannten Ziele bestmöglich zu verfolgen.<br />

Was bedeutet diese strategische Orientierung ganz konkret<br />

für die einzelnen Einrichtungen und die Patienten?<br />

Starke Einrichtungen mit optimiertem Leistungsspektrum können<br />

ihre Aufgaben auch wahrnehmen und Arbeitsplätze erhalten<br />

und neue schaffen. Im Mittelpunkt steht für uns dabei<br />

immer der Mensch: Patienten, Bewohner, Gäste, Kursteilnehmer<br />

und Angehörige sind bei uns in guten Händen. In den<br />

Krankenhäusern, in unseren ambulanten Facharztzentren, Präventiveinrichtungen<br />

und Reha-Einrichtungen und in unseren<br />

Sozialpädiatrischen Zentren, in der Jugendpsychiatrie, im Hospiz,<br />

den Altenpflegeheimen, in der Akademiearbeit und bei<br />

der Familienbildung lassen wir uns vom Prinzip der integrierten<br />

Versorgung leiten.<br />

Gibt es aus dieser besonderen Positionierung heraus<br />

ebenso besondere Erfolgsfaktoren?<br />

Dem Spannungsfeld zwischen Patientenorientierung, Mitarbeiterwohl<br />

und effizienter Leistungserbringung begegnen wir<br />

mit verschiedenen Mitteln: mit Budgetplanung, Investitionsplanung,<br />

mit Fort- und Weiterbildungen, mit der Einrichtung<br />

einer Ethikkommission, mit internen, interdisziplinären Fallbesprechungen.<br />

Inwiefern unterscheiden sich Ihre Orientierungsmarken<br />

von denjenigen anderer Träger?<br />

Caritas heißt Nächstenliebe und die ist Ausdruck unserer<br />

Glaubens- und Lebenshaltung. Ob wir Patienten und Bewohner<br />

versorgen oder ob wir unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

fort- und weiterbilden: Wir leben die Nächstenliebe<br />

als karitative Einrichtung der katholischen Kirche. Wir unterstützen<br />

unsere Einrichtungen bei der Erstellung von Seelsorgekonzepten.<br />

Wir berücksichtigen und unterstützen im Rahmen<br />

der Integration der Einrichtungen in den Konzernverbund<br />

individuelle Stärken einzelner Einrichtungen.<br />

Letztlich versucht die ctw als Trägerverbund die Nachhaltigkeit<br />

des Engagements der Mitarbeiter der Einrichtungen zu<br />

fördern. Dies bedingt sicherlich, dass auch vergleichsweise<br />

kurzfristig Erfolge erwartet und bewertet werden müssen.<br />

Andererseits liegt das Gewicht aber weitaus mehr auf der<br />

Realisierung nachhaltiger Ziele.<br />

Wir danken Ihnen für das Gespräch und wünschen Ihrem<br />

Träger weiterhin viel Erfolg!<br />

23<br />

<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011


AKTUELLE<br />

SEMINARE<br />

www.solidaris.de<br />

DATUM ORT TITEL<br />

22.11.2011<br />

24.11.2011<br />

30.11.2011<br />

01.12.2011<br />

01.12.2011<br />

13.12.2011<br />

02.12.2011<br />

07.12.2011<br />

08.12.2011<br />

München<br />

Würzburg<br />

Erfurt<br />

München<br />

Köln<br />

Erfurt<br />

Köln<br />

Köln<br />

Köln<br />

Weiterentwicklung des Berichtswesens zu einem ganzheitlichen Führungsinformationssystem•<br />

Der Aufbau von Berichten – Gliederung, Struktur • Integration des<br />

Berichtswesens ins Controlling • Budgetierung • Integration der Kostenträgerrechnung<br />

in das Berichtswesen • Praktisches Umsetzungsbeispiel<br />

Erfahrungen und Erkenntnisse aus Betriebsprüfungen in Bayern und Baden-Württemberg<br />

im Krankenhausbereich • Rechte und Pflichten des Prüfers • Rechte und Pflichten<br />

der Körperschaft • Bankgeheimnis, Selbstanzeige • Schlussbesprechung, Betriebsprüfungsbericht<br />

• Praxisbeispiele<br />

Fit für den Krankenhaus-Jahresabschluss 2011 • Gesetzliche Grundlagen für die Jahresabschlusserstellung<br />

und -prüfung (KHBV, HGB, <strong>GmbH</strong>G) • aktuelle Rechnungslegungsstandards<br />

und -hinweise des Krankenhausfachausschusses beim IDW • Angaben<br />

im Anhang und Lagebericht • besondere Abschlussbuchungen, Verprobungen und<br />

Plausibilitätskontrollen • bilanzpolitische Folgen aus der Umsetzung des BilMoG.<br />

Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums • Rechtsgrundlagen • Umsetzung<br />

• Praxisbeispiele<br />

Steuer-Update für Non-Profit-Organisationen - Aufbauseminar • Handlungsspielräume<br />

ausloten, Steuervorteile sichten, Steuern effizient gestalten – der neueste Stand im<br />

Steuerrecht für NPO<br />

Basiswissen Stiftung – Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen • Stiftungserrichtung<br />

• Grundsätze der Rechnungslegung • Finanzierung<br />

Konzernrechnungslegung in Krankenhäusern • gesetzliche Voraussetzungen • Abgrenzung<br />

des Konsolidierungskreises • Änderungen durch das BilMoG • Anforderungen<br />

an Konzernanhang und Konzernlagebericht<br />

Betriebsprüfung in Sozialkonzernen • Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts und des<br />

Umsatzsteuerrechts • Angebote an Mitarbeiter • Personalgestellung • Selbstversorgungseinrichtung<br />

• Vorbereitung und Planung einer Betriebsprüfung<br />

Anmeldung und weitere Seminare unter www.solidaris.de > Veranstaltungen.

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