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Nutzen stiften – mit Freude für Menschen<br />
Jahrgang 14 | Ausgabe 4/November 2011<br />
<strong>Solidaris</strong> Information<br />
Inhalt<br />
Fakten aktuell<br />
3 Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei Pflegeeinrichtungen<br />
4 Betrieb einer KiTa als unternehmerische Tätigkeit - keine Eintragungsfähigkeit als Idealverein<br />
6 Zulassung zum Vertragsarzt als wertbildender Faktor des Praxiswerts<br />
7 Zytostatika-Umsätze - Verfahrensrechtliche Konsequenzen aus dem Urteil des FG Münster vom 12. Mai 2011<br />
9 Neues zu Speisen und Getränken<br />
10 Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen<br />
Analyse<br />
11 Zulässigkeit von staatlichen Beihilfen<br />
Betriebsvergleiche<br />
14 Krankenhäuser<br />
<strong>17</strong> Altenheime<br />
Intern<br />
20 Kompetenzteam Prüfungsnahe Beratung<br />
20 Neue Internetseiten der <strong>Solidaris</strong><br />
21 Cologne Social Soccer Cup 2011: Sieg für die ctw<br />
21 Personalia<br />
21 Veranstaltungen<br />
Gespräch<br />
22 „Im Fokus stehen Qualität und Wachstum“<br />
Interview mit Bernd Koch, Geschäftsführer der Caritas Trägergesellschaft West g<strong>GmbH</strong> (ctw)<br />
24 Seminare<br />
Beilage<br />
Gebührenbefreiungen steuerbegünstigter Körperschaften<br />
Berlin | Erfurt | Freiburg | Hamburg | Köln | München | Münster | Oppeln (PL) | Wien (A) | Würzburg
2<br />
EDITORIAL<br />
Liebe Mandantinnen und Mandanten,<br />
in den zurückliegenden Monaten des Jahres 2011 hat uns wieder eine Vielzahl von Nachrichten<br />
in ihren Bann gezogen. So haben uns weltweit Natur- und Umweltkatastrophen – insbesondere<br />
das Erdbeben sowie die Explosionen und die Kernschmelze im Atomkraftwerk Fuku -<br />
shima (Japan) – zeitweilig den Atem stocken lassen.<br />
Aber es gab auch viel Ermutigendes. Den historischen Deutschlandbesuch von Papst Benedikt<br />
XVI. und seine bereichernden Reden in Berlin, Erfurt und Frankfurt haben wir als heraus ragende<br />
Ereignisse erlebt. Sein Appell an unser Verantwortungsbewusstsein und seine Mahnung,<br />
Wertigkeiten wieder ins rechte Licht zu bringen, können uns Maßstab sein für die Zeit, die vor<br />
uns liegt.<br />
Im Namen meiner Geschäftsführerkollegen sowie aller Kolleginnen und Kollegen der <strong>Solidaris</strong><br />
danke ich Ihnen gerne für die vielfältige und gute Zusammenarbeit und das uns geschenkte<br />
Vertrauen und wünsche Ihnen und den Ihnen nahe stehenden und anvertrauten Menschen<br />
eine harmonische Adventszeit, ein gesegnetes Weihnachtsfest sowie einen glücklichen Jah reswechsel.<br />
Wir freuen uns mit Ihnen auf das kommende Jahr 2012.<br />
Köln, im November 2011<br />
Ihr<br />
Rüdiger Fuchs
FAKTEN AKTUELL<br />
Gesonderte Berechnung von<br />
Investitionsaufwendungen<br />
bei Pflegeeinrichtungen<br />
Friedrich Dickopp<br />
WP StB<br />
Köln<br />
℡ 0 22 03 | 89 97-146<br />
� f.dickopp@solidaris.de<br />
Hermann Joseph Schmitz<br />
Dipl.-Kfm.<br />
Köln<br />
℡ 0 22 03 | 89 97-155<br />
� h.schmitz@solidaris.de<br />
Der 3. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) hat in gleich<br />
vier Urteilen vom 8. September 2011 (Az.: B 3 P 4/10 R,<br />
B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R, B 3 P 6/10 R) die gesonderte<br />
Berechnung von Investitionsaufwendungen gemäß § 82<br />
Abs. 3 SGB XI auf den Prüfstand gestellt und mit seinen<br />
Entscheidungen möglicherweise einen einschneidenden<br />
Paradigmenwechsel vorgenommen.<br />
Da die schriftlichen Urteilsbegründungen noch nicht veröffentlicht<br />
sind, kann die volle Tragweite dieser Urteile noch<br />
nicht abschließend beurteilt werden. Seriöse Aussagen sind<br />
erst möglich, wenn die vollständigen Urteilstexte vorliegen<br />
und einschließlich der zugrunde liegenden Sachverhalte analysiert<br />
worden sind. Insofern erscheint es verfrüht, bereits jetzt<br />
„Empfehlungen“ oder „Beratungslösungen“ anzubieten.<br />
Alle vier Urteile betreffen mit öffentlichen Mitteln geförderte<br />
Einrichtungen (Objektförderung im Sinne von § 9 SGB XI).<br />
Drei der klagenden Einrichtungen waren sog. Artikel 52-Einrichtungen<br />
(Art. 52 des Einigungsvertrages) in Sachsen-Anhalt,<br />
die zu 100 % durch Zuschüsse des Bundes und des Landes<br />
Sachsen-Anhalt gefördert worden sind. Ob die Urteile<br />
auch für nicht geförderte Einrichtungen gelten bzw. für Einrichtungen<br />
gelten, die nach der in einigen Ländern zwischenzeitlich<br />
eingeführten Subjektförderung finanziert worden sind,<br />
bleibt abzuwarten.<br />
Der 3. Senat des BSG hat einzelne Bestimmungen der Durchführungsverordnungen<br />
der einzelnen Bundesländer als nicht gesetzeskonform<br />
beurteilt. Die in den betroffenen Fällen beklagten<br />
Länder müssen ihre diesbezüglichen Bestimmungen bis<br />
spätestens Ende 2012 an die neue Rechtsprechung des BSG anpassen.<br />
Folgende Eckpunkte können den zurzeit vorliegenden<br />
Informationen entnommen werden:<br />
• Selbstkostendeckungsprinzip für gesondert<br />
berechenbare Investitionsaufwendungen<br />
Für die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen<br />
gilt nicht das Gebot der Prospektivität des § 85<br />
Abs. 3 SGB XI; umlagefähig sind nur die tatsächlich anfallenden<br />
Aufwendungen. Insoweit gilt hier das Selbstkostendeckungsprinzip.<br />
• Keine kalkulatorischen Ansätze<br />
Kalkulatorische Pauschalen (wie die üblichen Pauschalen<br />
für Instandhaltungsaufwendungen) sind mit dem § 82<br />
Abs. 3 SGB XI nicht vereinbar.<br />
• Erbbauzinsen sind umlagefähig<br />
Die Finanzierung von Grundstückserwerben ist weiterhin<br />
nicht refinanzierungsfähig, da das Grundstück keinem Wert-<br />
3<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011
4<br />
Den gesondert<br />
berechenbaren<br />
Investitionsaufwendungen<br />
sind die tatsächlichen<br />
Auslastungsgrade<br />
zugrunde zu legen.<br />
verzehr unterliegt. Anders zu beurteilen sind die vom Einrichtungsträger<br />
zu zahlenden Pachten, Mieten oder Erbbauzinsen<br />
für im Fremdeigentum eines Dritten stehende Grundstücke.<br />
Diese Aufwendungen sind nach den Entscheidungen<br />
des BSG umlagefähig und damit refinanzierungsfähig.<br />
• Anspruch auf angemessene Eigenkapitalverzinsung<br />
Das schützenswerte Interesse der Einrichtungsträger an<br />
einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung wird durch<br />
das Gericht ausdrücklich bestätigt. Jedoch sind die Eigenkapitalzinsen<br />
nicht über die gesondert berechenbaren<br />
Investitionsaufwendungen, sondern über das Leistungsentgelt<br />
„Unterkunft“ zu finanzieren.<br />
• Tatsächliche Auslastung ist den Berechnungen<br />
zugrunde zu legen<br />
Die bisher geübte Praxis, die gesondert berechenbaren<br />
Investitionsaufwendungen mit einem pauschalen Auslastungsgrad<br />
von z. B. 95 % zu berechnen, wurde vom<br />
BSG verworfen. Es sind die tatsächlichen Auslastungsgrade<br />
– z. B. des Vorjahres – zugrunde zu legen.<br />
• Laufzeit der Zustimmung der zuständigen<br />
Landesbehörde regelmäßig ein Jahr<br />
Die Zustimmungsbescheide der zuständigen Landesbehörden<br />
sind in der Regel auf ein Jahr zu begrenzen. Nur<br />
so können nach der Ansicht des Senates die tatsächlichen<br />
Aufwendungen erfasst und der Zustimmung zugrunde gelegt<br />
werden. Zweijährige Laufzeiten, wie sie beispielsweise<br />
in NRW üblich sind, sind danach nicht mehr zulässig.<br />
Die Entscheidungen des BSG werden nach erster Einschätzung<br />
dazu führen, dass geförderte Einrichtungen künftig ihre<br />
Investitionskosten jährlich den zuständigen Landesbehörden<br />
nachweisen und zur Zustimmung vorlegen müssen. Im Übrigen<br />
wird die Abkehr von der Pauschalierung der Instandhaltungsaufwendungen<br />
dazu führen, das die umlagefähigen<br />
Aufwendungen sehr starken Schwankungen unterliegen werden,<br />
je nach Umfang der im Jahr geplanten bzw. durchgeführten<br />
Instandhaltungsmaßnahmen. Das gleiche gilt für den<br />
Ansatz der tatsächlichen Auslastungsgrade.<br />
Sobald die vollständigen Urteilstexte vorliegen und ausgewertet<br />
worden sind, werden wir Sie weitergehend informieren.<br />
Betrieb einer KiTa als unternehmerische<br />
Tätigkeit – keine Eintragungsfähigkeit<br />
als Idealverein<br />
Holger Salentin<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Steuerrecht<br />
Mediator<br />
Köln<br />
℡ 0 22 03 | 89 97-418<br />
� h.salentin@solidaris.de<br />
Das Kammergericht Berlin (KG) hat Anfang dieses Jahres<br />
in der Beschwerdeinstanz einem Verein, der eine Kindertagesstätte<br />
betreibt, die Eintragung als Idealverein ins Vereinsregister<br />
verweigert. Dieses Urteil ist von nicht unerheblicher<br />
Tragweite, zeigt es doch in aller Deutlichkeit auf,<br />
wie hoch nach Auffassung des KG die Anforderungen an<br />
die Eintragungsfähigkeit als Idealverein sind.<br />
Der Idealverein (§ 21 BGB) ist – im Vergleich zum wirtschaftlichen<br />
Verein (§ 22 BGB) – ein Verein, der nicht primär
die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder fördert, keine<br />
Leistungen und Waren auf dem Markt anbietet oder dies zumindest<br />
nicht als Hauptzweck ansieht und seinen Mitgliedern<br />
keine unentgeltlichen Leistungen zukommen lässt oder seine<br />
Mitarbeiter nicht unangemessen hoch bezahlt. Gemäß dem<br />
sog. Nebenzweckprivileg darf der Idealverein zwar auch unternehmerische<br />
Tätigkeiten entfalten. Diese müssen dem<br />
ideellen Hauptzeck aber zu- und untergeordnet bleiben und<br />
lediglich Hilfsmittel zu dessen Erreichung sein.<br />
Vor diesem Hintergrund führte das KG aus, dass es zur Bejahung<br />
eines Idealvereins nicht ausreiche, dass ein ideeller Zweck verfolgt<br />
wird, denn ein solcher könne schließlich ja auch kommerzialisiert<br />
werden. Maßgeblich sei vielmehr, dass nicht als Verein<br />
eingetragen werden solle, wer entgeltlich, auf Dauer planmäßig<br />
Leistungen an Dritte erbringen wolle, die eine unternehmerische<br />
Betätigung darstellen. Es käme daher auch nicht darauf an, dass<br />
der Verein kostendeckend, mit Fördermitteln des Staates oder<br />
ohne Bezahlung an seine Mitarbeiter agiere. Im konkreten Fall<br />
verneinte das KG zudem das Vorliegen des Nebenzweckprivilegs.<br />
Dazu, dass die wirtschaftliche Tätigkeit dem nichtwirtschaft -<br />
lichen Hauptzweck des Vereins funktional untergeordnet sei,<br />
hatte der Verein allerdings auch nichts vorgetragen. Schließlich<br />
lag auch noch keine Bescheinigung des Finanzamtes vor, die die<br />
Gemeinnützigkeit des Vereins bestätigt hätte.<br />
Praxis-Hinweis: Bestehende Vereine werden von den<br />
Registergerichten in aller Regel nicht automatisch<br />
überprüft. Das Urteil hat aber bereits dazu beigetragen<br />
und wird auch in Zukunft dazu führen, dass die<br />
Registergerichte die Eintragungsfähigkeit von Idealvereinen<br />
genauer prüfen. Antragstellern ist daher zu<br />
empfehlen, in einem ersten Schritt grundsätzlich zu<br />
hinterfragen, ob der e. V. tatsächlich die anzustrebende<br />
Rechtsform für die Einrichtung ist oder z. B.<br />
die Rechtsform der gemeinnützigen <strong>GmbH</strong> in Frage<br />
kommt. Gegebenenfalls wäre in der Vereinssatzung<br />
eindeutig ein ideeller Hauptzweck und der Betrieb<br />
der Einrichtung allenfalls als Verwirklichungsmittel<br />
zu formulieren, was allerdings steuerliche Fragen aufwirft.<br />
Jedenfalls sollte die Satzung frühzeitig informell<br />
mit dem Finanzamt im Hinblick auf die formalen<br />
Anforderungen der Abgabenordnung an die Gemeinnützigkeit<br />
des Vereins abgestimmt werden.<br />
Impressum<br />
Die <strong>Solidaris</strong>-Information erscheint quartalsweise für Mandanten<br />
und Geschäftspartner der <strong>Solidaris</strong>-Unternehmensgruppe.<br />
Herausgeber:<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Unternehmensberatungs</strong>-<strong>GmbH</strong><br />
Von-der-Wettern-Straße 11, 51149 Köln<br />
Geschäftsführung:<br />
Dipl.-Kfm. Matthias Hennke<br />
Dipl.-Kfm. Rainer Kenntemich<br />
Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln,<br />
Registergericht Köln, HRB 52005<br />
Redaktionsleitung:<br />
Michael Basangeac, Soziologe M. A.<br />
Tel. 0 22 03/89 97-153, Fax 0 22 03/89 97-197<br />
E-Mail: m.basangeac@solidaris.de<br />
Redaktionsschluss dieser Ausgabe: <strong>17</strong>. Oktober 2011<br />
Auflage: 3.300 Stück<br />
Gestaltung: Pauli-Bach und Lewald <strong>GmbH</strong>, Köln<br />
Satz, Lithografie und Druck: Flock Druck <strong>GmbH</strong>, Köln<br />
Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit der Redaktions<br />
leitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann<br />
trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden.<br />
Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen<br />
Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.<br />
5<br />
Vor dem Antrag auf<br />
Eintragung als Idealverein<br />
sollte geprüft werden,<br />
ob ggf. eine andere<br />
Rechtsform geeigneter<br />
sein könnte.<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011
6<br />
Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
als wertbildender Faktor des Praxiswerts<br />
Petra Assenmacher<br />
WPin StBin<br />
Köln<br />
℡ 0 22 03 | 89 97-146<br />
� p.assenmacher@solidaris.de<br />
Jens Thomsen<br />
WP StB<br />
Köln<br />
℡ 0 22 03 | 89 97-185<br />
� j.thomsen@solidaris.de<br />
Ist der wirtschaftliche Vorteil aus einer Zulassung zum<br />
Vertragsarzt ein gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut?<br />
Ein aktuelles BFH-Urteil sorgt für mehr Transparenz.<br />
Regelmäßig werden im Rahmen der Gründung oder des Betriebs<br />
medizinischer Versorgungszentren Arztpraxen erworben<br />
und ein Kaufpreis für die veräußerten Anlagegüter sowie<br />
den immateriellen Praxiswert vereinbart. Nach ständiger<br />
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 24.<br />
Februar 1994 (IV R 33/93)) stellt ein erworbener Praxiswert<br />
ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar, dessen<br />
Wert insbesondere auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis<br />
zum Praxisinhaber beruht und daher vom unterneh-<br />
mensbezogenen Geschäfts- und Firmenwert zu unterscheiden<br />
ist. Die Nutzungsdauer eines Praxiswerts, der sich mit<br />
dem Ausscheiden des ehemaligen Praxisinhabers schnell verflüchtigt,<br />
beträgt zwischen drei bis fünf Jahren. Sofern der<br />
bisherige Praxisinhaber weiter tätig bleibt, ist von einer doppelt<br />
so langen Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren auszugehen.<br />
Fraglich war bisher, ob der mit der Vertragsarztzulassung verbundene<br />
wirtschaftliche Vorteil ein gesondert zu bewertendes<br />
Wirtschaftsgut darstellt. Hierzu hat der BFH in seinem Urteil<br />
vom 9. August 2011 (VIII R 13/08) entschieden, dass der Vorteil<br />
aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar im Praxiswert<br />
enthalten ist, wenn sich der Kaufpreis ausschließlich am<br />
Verkehrswert der fortgeführten Praxis orientiert. Ein sachlich begründbarer<br />
Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab ist nach Ansicht<br />
des BFH nicht gegeben, weshalb sich der Kaufpreis für<br />
eine Vertragsarztpraxis grundsätzlich nicht – auch nicht teilweise<br />
– dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung<br />
zuordnen lässt. Das erworbene Chancenpaket bildet den<br />
Praxiswert, der sich aus den verschiedenen wertbildenden Einzelbestandteilen<br />
zusammensetzt. Die Zulassung als Vertragsarzt<br />
kann nicht zusammen mit der Praxis entgeltlich übertragen<br />
werden, sondern ist von persönlichen Voraussetzungen<br />
abhängig. Der Praxiserwerb und das Nachbesetzungsverfahren<br />
sind voneinander unabhängige Rechtsakte, wobei der die Praxis<br />
übergebende Vertragsarzt den Vorteil aus der Zulassung<br />
grundsätzlich nicht selbständig verwerten kann. Er kann nur gegenüber<br />
der Kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf<br />
Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger<br />
(§ 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V) stellen.<br />
Da der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt nicht als<br />
selbständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen ist, scheidet eine
gesonderte Aktivierung aus. Er ist wertbildender Bestandteil<br />
des Praxiswerts, der ein immaterielles Wirtschaftsgut darstellt.<br />
Seine Nutzungsdauer kann zwischen drei und zehn Jahren betragen.<br />
Über diese Laufzeit sind für die steuerliche Gewinnermittlung<br />
die Anschaffungskosten in gleichen Jahresraten als<br />
Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Absetzungen für Abnutzung).<br />
Auch handelsrechtlich ist wegen des engen wirtschaftlichen<br />
Zusammenhangs zwischen dem Erwerb eines Praxissitzes und<br />
der Vertragsarztzulassung insbesondere vor dem Hintergrund<br />
der fehlenden Übertragbarkeit einer Vertragsarztzulassung<br />
von einem einheitlichen immateriellen Vermögensgegenstand<br />
auszugehen. Dieser ist mit den Anschaffungskosten anzusetzen,<br />
die sich aus dem Unterschiedsbetrag des Kaufpreises und<br />
des Nettovermögens zu Zeitwerten ermitteln, und darf innerhalb<br />
der immateriellen Vermögensgegenstände als Geschäftsoder<br />
Firmenwert bzw. in Anlehnung an das Urteil des BFH<br />
vom 24. Februar 1994 als Praxiswert ausgewiesen werden.<br />
Das Handelsrecht nimmt für die betriebliche Nutzungsdauer<br />
eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts<br />
einen Zeitraum von fünf Jahren an. Gründe für die Zugrundelegung<br />
einer längeren betrieblichen Nutzung sind im Anhang<br />
anzugeben (§ 285 Nr. 13 HGB n. F.).<br />
Zytostatika-Umsätze –<br />
Verfahrensrechtliche Konsequenzen<br />
aus dem Urteil des FG Münster vom<br />
12. Mai 2011<br />
Dr. Thomas Drove<br />
WP StB<br />
Köln<br />
℡ 0 22 03 | 89 97-<strong>17</strong>3<br />
� t.drove@solidaris.de<br />
Ulrich Schulte<br />
StB<br />
Köln<br />
℡ 0 22 03 | 89 97-182<br />
� u.schulte@solidaris.de<br />
In der <strong>Solidaris</strong>-Information 3/2011 hatten wir über das<br />
Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 12. Mai 2011<br />
(5 K 435/09 U) berichtet, nach dem die Abgabe von Zytostatika<br />
durch Krankenhäuser an ambulante Patienten<br />
in den Jahren 2005 und 2006 umsatzsteuerfrei nach<br />
§ 4 Nr. 16 b UStG a. F. ist. Wie berichtet, hat das Finanzamt<br />
Revision eingelegt, die derzeit unter dem Aktenzeichen<br />
V R 19/11 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig<br />
ist. Welche Konsequenzen aus diesem Urteil und dem anhängigen<br />
Verfahren zu ziehen sind, muss in jedem Einzelfall<br />
mit dem zuständigen steuerlichen Berater geklärt<br />
werden. In jedem Fall muss aber versucht werden, zumindest<br />
die Umsatzsteuerbescheide soweit wie möglich<br />
offen zu halten.<br />
7<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011
8<br />
Hat die Finanzverwaltung<br />
die Steuerfreiheit der<br />
Zytostatikaabgabe an<br />
ambulante Patienten<br />
moniert, so ist der<br />
Einspruch auf das<br />
Revisionsverfahren zu<br />
stützen und ein Antrag<br />
auf Ruhen des Verfahrens<br />
zu stellen.<br />
Nachstehend sollen einige häufig vorkommenden Fälle kurz<br />
beleuchtet werden, wobei davon ausgegangen wird, dass<br />
weder in den Verträgen mit den Abnehmern noch in den<br />
Rechnungen an die Abnehmer ein offener Ausweis von Umsatzsteuer<br />
erfolgt. Wurden die entsprechenden Umsätze bislang<br />
als umsatzsteuerfrei behandelt und wurde dies durch die<br />
Finanzverwaltung nicht beanstandet, besteht kein akuter Handlungsbedarf.<br />
Hat die Finanzverwaltung hingegen die Steuerfreiheit der Zytostatikaabgabe<br />
an ambulante Patienten (z. B. im Rahmen<br />
einer Betriebsprüfung) moniert und entsprechende geänderte<br />
Bescheide erlassen, gegen die Einspruch eingelegt wurde, hat<br />
das Finanzamt das Verfahren nunmehr nach Rücksprache mit<br />
dem Einspruchsführer bis zur Entscheidung des BFH ruhend zu<br />
stellen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Einspruch<br />
auf das o. g. BFH-Verfahren gestützt wird (§ 363 Abs. 2 Satz 2<br />
AO). Ein entsprechender Hinweis auf das Revisionsverfahren<br />
und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens sollten im Rahmen<br />
des Einspruchsverfahrens kurzfristig nachgereicht werden.<br />
Wurde die Zytostatikaabgabe bisher der Umsatzsteuer unterworfen,<br />
muss zunächst durch den steuerlichen Berater geprüft<br />
werden, inwieweit noch verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeiten<br />
bestehen. Soweit eine Änderung noch möglich ist,<br />
sollte diese beantragt werden. Nach derzeitiger Erlasslage wird<br />
die Finanzverwaltung diesen Änderungsantrag ablehnen.<br />
Gegen die Ablehnung des Antrags kann unter Hinweis auf das<br />
beim BFH anhängige Revisionsverfahren Einspruch eingelegt<br />
und Ruhen des Verfahrens beantragt werden (s. o.).<br />
Bis zur Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren muss<br />
sichergestellt werden, dass eine Berücksichtigung der mög lichen<br />
Steuerfreiheit der Zytostatikaabgabe auch in allen zukünftigen<br />
umsatzsteuerlichen Besteuerungszeiträumen möglich bleibt. Im<br />
Hinblick auf die gem. § 233 a AO nach fünfzehn Monaten einsetzende<br />
Vollverzinsung mit 6 % p. a. sollte hier auch die Option,<br />
die Zytostatika-Umsätze voll der Umsatzsteuer zu unterwerfen<br />
und dagegen Einspruch einzulegen, die Steuer aber<br />
dennoch zunächst an das Finanzamt abzuführen, in Erwägung<br />
gezogen werden. Im Fall einer positiven Entscheidung des BFH<br />
können so – abhängig von der Verfahrensdauer – erhebliche<br />
positive Zinseffekte erzielt werden. Es ist allerdings auch möglich,<br />
die Umsätze zunächst als steuerfrei zu behandeln. Einem<br />
Änderungswunsch der Finanzverwaltung muss dann mit einem<br />
Einspruch und eventuell einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung<br />
(§ 361 AO) begegnet werden. Wird die Abführung der<br />
Umsatzsteuer an das Finanzamt so zunächst vermieden, sind<br />
im Falle einer negativen Entscheidung des BFH mögliche negative<br />
Zinseffekte zu berücksichtigen.<br />
Praxis-Hinweis: In ertragsteuerlicher Hinsicht ist fraglich,<br />
ob die Zytostatikaabgabe an ambulante Patienten<br />
im Rahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs oder im Rahmen des (steuerfreien)<br />
Zweckbetriebs erfolgt. Ersteres hätte die volle Ertragsteuerpflicht<br />
des Ergebnisses der Zytostatikaabgabe<br />
zur Folge. Obwohl das FG Münster in dem Urteil<br />
vom 12. Mai 2011 lediglich eine umsatzsteuerliche<br />
Fragestellung zu entscheiden hatte, erscheint es nicht<br />
abwegig, diesem Urteil auch eine ertragsteuerliche<br />
Relevanz zuzusprechen. Es sollte deshalb versucht<br />
werden, das oben für die Umsatzsteuer geschilderte<br />
verfahrensrechtliche Prozedere analog auf die Ertragsteuern<br />
auszudehnen.
Neues zu Speisen und Getränken<br />
Markus Brüggemann<br />
WP StB<br />
Würzburg<br />
℡ 09 31 | 3 04 18 09-12<br />
� m.brueggemann@solidaris.de<br />
Ein aktuelles BFH-Urteil präzisiert die Festlegung des anzuwendenden<br />
Umsatzsteuersatzes im Hinblick auf vorhandene<br />
Sitzgelegenheiten.<br />
Die umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs von Speisen<br />
und Getränken ist ein Dauerbrenner der Rechtsprechung im<br />
Bereich des Umsatzsteuerrechts. Das hängt damit zusammen,<br />
dass bei der Abgabe von Speisen und Getränken unter umsatzsteuerlichen<br />
Aspekten strikt getrennt wird zwischen der reinen<br />
Lieferung von Speisen und Getränken und den zusätzlich<br />
erbrachten Leistungen im Bereich der Speisenversorgung. Sofern<br />
eine reine Lieferung von Speisen und Getränken erfolgt,<br />
findet der ermäßigte Umsatzsteuersatz von z. Zt. 7 % Anwendung.<br />
Wenn aber die Speisen und Getränke zum Verzehr an<br />
Ort und Stelle abgegeben werden, handelt es sich um eine<br />
sonstige Leistung, die zur Anwendung des Umsatzsteuerregelsatzes<br />
von z. Zt. 19 % führt.<br />
Nach einem jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes<br />
vom 30. Juni 2011 (V R 18/10) hat der Bundesfinanzhof<br />
seine Rechtsprechung in einem Teilbereich geändert. So<br />
ist bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an<br />
Ort und Stelle nun darauf abzustellen, wie die Vorrichtungen<br />
zum Verzehr ausgestaltet sind. Sofern es sich um behelfsmä-<br />
ßige Verzehreinrichtungen ohne Sitzgelegenheiten (z. B. eine<br />
Theke an einem Verkaufswagen) handelt, liegt hiernach eine<br />
dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Speisen<br />
und Getränken vor. Wenn Bänke und Tische vorhanden<br />
sind, stellte der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit darauf<br />
ab, wer die Tische und Bänke zur Verfügung gestellt hat: Auch<br />
von fremden Dritten aufgestellte Tische und Bänke wurden<br />
bislang als Verzehrvorrichtung berücksichtigt mit der Folge,<br />
dass schon allein das Vorhandensein beispielsweise einer<br />
städtischen Parkbank dazu führte, dass der Regelsteuersatz<br />
zur Anwendung gelangte.<br />
Nun stellt der Bundesfinanzhof klar, dass eine sonstige Leistung<br />
nur dann vorliegt, wenn die Sitzgelegenheiten vom Unternehmer<br />
selber aufgestellt werden, da damit ein gewisser personeller<br />
Einsatz verbunden ist, der die Lieferung in eine Dienstleistung<br />
umqualifiziert. Ausschlaggebend für die Anwendung des<br />
Regelsteuersatzes von z. Zt. 19 % auf Restaurationsumsätze<br />
sind damit charakteristische Dienstleistungsbestandteile wie<br />
etwa Kellnerservice, Beratung und Bedienung von Kunden oder<br />
die Bereitstellung von Geschirr und Mobiliar.<br />
9<br />
Der Verkauf von Speisen<br />
und Getränken ist nur<br />
dann als sonstige Leistung<br />
dem Regelsteuersatz<br />
zu unterwerfen, wenn<br />
vorhandene Sitzgelegenheiten<br />
vom Unternehmer<br />
selbst aufgestellt wurden.<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011
10<br />
Kontakt:<br />
StB Lutz van der Boeken<br />
℡ 0 22 03 | 89 97-149<br />
� l.van-der-boeken@solidaris.de<br />
StB Ulrich Schulte<br />
℡ 0 22 03 | 89 97-182<br />
� u.schulte@solidaris.de<br />
Aktuelle Urteile und<br />
Verwaltungsanweisungen<br />
In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise<br />
auf seit dem Erscheinen der letzten <strong>Solidaris</strong>-Information<br />
veröffentlichte Urteile, Verwaltungsanweisungen und geplante<br />
Gesetzesänderungen, die für den Bereich des Gesundheits-<br />
und Sozialwesens von Belang sind. Links<br />
zu den Originalentscheidungen enthält die Online-Ausgabe<br />
der <strong>Solidaris</strong>-Information auf unserer Webseite<br />
www.solidaris.de.<br />
Umfang der Gewerbesteuerbefreiung von Altenheimen,<br />
Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen –<br />
BFH vom 22. Juni 2011 (I R 43/10)<br />
Überschüsse aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />
sind auch gewerbesteuerpflichtig – § 3 Nr.<br />
20 GewStG ist insoweit nicht anwendbar. Entgegen dem Urteil<br />
der Vorinstanz (FG Bremen vom 12. Mai 2010; vgl. <strong>Solidaris</strong>-Information<br />
3/2010) besteht auch insoweit Gewerbesteuerpflicht,<br />
selbst wenn die betreffenden Leistungen<br />
(Telefonüberlassung, Getränkeverkauf) unmittelbar gegenüber<br />
den Betreuten erbracht werden.<br />
Umsatzsteuerfreie Leistungen bei betreutem Wohnen –<br />
BFH vom 8. Juni 2011 (XI R 22/09)<br />
Basisleistungen an ältere Mieter im Bereich des Betreuten<br />
Wohnens sind nach EU-Recht umsatzsteuerfrei – unabhängig<br />
davon, ob vertragliche Verpflichtung hierüber mit Betreiber<br />
der Wohnanlage oder den Betreuten selbst geschlossen wird.<br />
Nachdem sich der I. Senat des BFH im vorliegenden Sachverhalt<br />
bereits im Jahr 2009 mit der Frage des Zweckbetriebes<br />
auseinandergesetzt und diesen verneint hatte (I R 49/08; vgl.<br />
<strong>Solidaris</strong>-Information 3/2010), hat nunmehr der für Umsatz-<br />
steuer zuständige XI. Senat des BFH entschieden, dass die<br />
entsprechenden Basis- und Zusatzleistungen umsatzsteuerfrei<br />
sind. Ob insoweit § 4 Nr. 18 UStG anwendbar ist, wurde offen<br />
gelassen, da die vorliegenden „eng mit der Fürsorge und sozialen<br />
Sicherheit“ verbundenen Leistungen in jedem Fall nach<br />
EU-Recht von der Umsatzsteuer zu befreien sind. Hiernach<br />
sind auch die schuldrechtlichen Beziehungen zu vernachlässigen,<br />
soweit die Betreuung tatsächlich gegenüber den hilfsbedürftigen<br />
Personen erfolgt.<br />
Umsatzsteuerliche Organschaft bei Unternehmen mit<br />
steuerfreien Umsätzen – OFD Niedersachsen vom<br />
28. Dezember 2010<br />
In einer bisher nicht veröffentlichten Verfügung weist die OFD<br />
Niedersachsen darauf hin, dass zwischen einer Reinigungs<strong>GmbH</strong><br />
und einem Krankenhaus keine wirtschaftliche<br />
Eingliederung und damit keine umsatzsteuerliche Organschaft<br />
bestehe. Hintergrund dieser Verfügung sind die BFH-<br />
Urteile aus 2009 zur wirtschaftlichen Eingliederung (vgl. <strong>Solidaris</strong>-Information<br />
3/2010), die insoweit erstmalig erkennbar<br />
durch die Finanzverwaltung problematisiert wurden. Ob diese<br />
Verfügung veröffentlicht bzw. durch die Oberfinanzdirektionen<br />
anderer Bundesländer übernommen wird, ist derzeit<br />
jedoch nicht absehbar.<br />
Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer Leistungen:<br />
Abgrenzung von Heilbehandlungen bzw. Wellnessmaßnahmen<br />
– FinMin NRW vom 4. Juli 2011 (S 7<strong>17</strong>0 - 26 -<br />
V A 4)<br />
Soweit eine ärztliche Verordnung fehlt, kommt die Umsatzsteuerbefreiung<br />
nach § 4 Nr. 14 UStG grundsätzlich nicht zur<br />
Anwendung. In diesen Fällen unterliegen die Leistungen<br />
in der Regel jedoch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12<br />
Abs. 2 Nr. 9 UStG (Heilbäder).
Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3<br />
Nr. 26 EStG – Bayerisches Landesamt für Steuern vom<br />
8. September 2011 (S 2121.1.1-1/33 St32)<br />
Die aktuelle Verfügung enthält umfangreiche Erläuterung zu<br />
Einzelfällen, wie der Tätigkeit von Ärzten im Behindertensport,<br />
Bahnhofsmissionen, Jugendgruppenleitern, Lehrbeauftragten<br />
an Schulen und Ferienbetreuern („ABC der steuerbegünstigten<br />
Tätigkeiten“)<br />
Umsatzsteuerliche Beurteilung einer Dachverpachtung<br />
an einen Photovoltaikanlagen-Betreiber gegen Übernahme<br />
der Dachsanierung – Bayerisches Landesamt für<br />
Steuern vom <strong>17</strong>. August 2011 (S 7168.1.1-4/6 St 33)<br />
Wird im Zusammenhang mit der Verpachtung der Dachfläche<br />
deren Sanierung durch den Betreiber der Photovoltaik -<br />
anlage übernommen, ergeben sich beim Betreiber und Verpächter<br />
entsprechende steuerliche Konsequenzen, auf die die<br />
Verfügung im Einzelnen eingeht.<br />
Ertrag- und umsatzsteuerliche Konsequenzen bei<br />
Jubiläums- bzw. Festveranstaltungen – Kurzinformation<br />
des Bayerischen Landesamtes für Steuern 06/2011<br />
Die aktuelle Information für steuerbegünstigte Vereine gibt<br />
einen Überblick zu einzelnen Sachverhalten, wie Anzeigen in<br />
Festschriften, Standgeldern oder Verlosungen.<br />
Zeitpunkt der Verwirklichung des grunderwerbsteuerlichen<br />
Tatbestandes – OFD Münster vom 16. August 2011<br />
(S 4430 - 28 - St 24 - 35)<br />
Ab dem 1. Oktober 2011 gilt in NRW ein Grunderwerbsteuersatz<br />
von 5,0 % (bisher 3,5 %). Vor diesem Hintergrund stellt<br />
die OFD Münster klar, wann im Einzelfall der maßgebliche Erwerbsvorgang<br />
verwirklicht wird, d. h. ggf. noch der niedrigere<br />
Steuersatz zur Anwendung kommen kann.<br />
ANALYSE<br />
Zulässigkeit von staatlichen Beihilfen<br />
Georg Lautenbacher<br />
Dipl.-Betriebswirt (FH)<br />
München<br />
℡ 0 89 | <strong>17</strong> 90 05-31<br />
� g.lautenbacher@solidaris.de<br />
Jens Thomsen<br />
WP StB<br />
Köln<br />
℡ 0 22 03 | 89 97-185<br />
� j.thomsen@solidaris.de<br />
Nach Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der<br />
Europäischen Union (AEUV) können Leistungen staatlicher<br />
Stellen zugunsten bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige<br />
eine unzulässige Beihilfe darstellen. Dies kann<br />
sowohl bei der gewährenden als auch bei der empfangenden<br />
Stelle zu bilanzierungspflichtigen Sachverhalten führen.<br />
Darüber hinaus können sich Fragen nach der Haftung<br />
der Geschäftsführung (§ 43 Abs. 2 <strong>GmbH</strong>G) stellen, weil<br />
die Beachtung der beihilferechtlichen Vorschriften nach<br />
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)<br />
zu den kaufmännischen Sorgfaltspflichten zählt. Im Folgenden<br />
wird ein Überblick über die Zulässigkeit von Beihilfen<br />
gegeben, der für den Umgang mit beihilferechtlichen<br />
Risiken sensibilisieren soll. Die Ausführungen basieren im<br />
Wesentlichen auf dem IDW Prüfungsstandard: Prüfung von<br />
Beihilfen nach Artikel 107 AEUV insbesondere zugunsten<br />
öffentlicher Unternehmen (IDW PS 700).<br />
11<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011
12<br />
Beihilfeverbot in Artikel<br />
107 AEUV:<br />
Es ist grundsätzlich<br />
untersagt, bestimmte<br />
Unternehmen oder<br />
Produktionszweige durch<br />
die Gewährung staatlicher<br />
Mittel zu begünstigen.<br />
Erlaubnisvorbehalt:<br />
Unter bestimmten<br />
Voraussetzungen kann die<br />
Beihilfe kraft Gesetz<br />
erlaubt sein.<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Das Gemeinschaftsrecht untersagt den Mitgliedstaaten und ihren<br />
regionalen und lokalen Verwaltungsebenen in Artikel 107 AEUV<br />
grundsätzlich, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige<br />
durch die Gewährung staatlicher Mittel zu begünstigen:<br />
„Soweit in Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind<br />
staatliche Stellen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen<br />
gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter<br />
Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb<br />
verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem<br />
Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den<br />
Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“<br />
Das Beihilfeverbot ist mit einem Erlaubnisvorbehalt versehen,<br />
d. h. unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beihilfe<br />
kraft Gesetz erlaubt sein. Sofern keine gesetzliche Erlaubnis<br />
eingreift (bspw. sog. „De-Minimis-Verordnung“ oder Freistellungsentscheidung<br />
2005/842/EG), muss jede Beihilfe vor<br />
ihrer Gewährung – z. B. vor der Unterzeichnung eines Darlehensvertrages<br />
über einen Fördermittelkredit – bei der Kommission<br />
nach Artikel 108 Abs. 3 AEUV angemeldet werden<br />
(„Notifizierung“) und darf bis zum Abschluss der Prüfung<br />
durch die Kommission nicht durchgeführt werden („Stillhaltegebot“).<br />
Voraussetzungen des Beihilfetatbestands<br />
Unter den folgenden Voraussetzungen greift das grundsätz -<br />
liche Beihilfeverbot des Artikels 107 Abs. 1 AEUV:<br />
- Es muss sich um eine Maßnahme zugunsten eines Unternehmens<br />
handeln.<br />
- Die Maßnahme muss begünstigende Wirkung für das Unternehmen<br />
haben.<br />
- Die Maßnahme muss aus staatlichen Mitteln finanziert<br />
werden.<br />
- Es muss sich um eine selektive Maßnahme handeln, d. h.<br />
sie muss ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten<br />
Produktionszweig begünstigen.<br />
- Die Maßnahme muss die Gefahr einer Verfälschung des<br />
Wettbewerbs beinhalten sowie eine Beeinträchtigung des<br />
Handels zwischen den Mitgliedstaaten hervorrufen.<br />
Eine finanzielle Zuwendung hat dann keine begünstigende<br />
Wirkung und stellt somit keine Beihilfe dar, wenn sie dem Ausgleich<br />
von Kosten dient, die durch Erfüllung von Dienstleistungen<br />
im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (DAWI) entstehen,<br />
und vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt, die der<br />
EuGH in dem sog. Altmark-Trans-Urteil aufgestellt hat:<br />
- Rechtsverbindliche Festlegung der zu erfüllenden Daseins -<br />
vorsorge-Aufgabe in einem Betrauungsakt.<br />
- Verbindliche, vor Ausgleich der Kosten erfolgende objektive<br />
Festschreibung der Kostenparameter.<br />
- Beachtung des Verbots der Überkompensation.<br />
- Vergabe der Daseinsvorsorge-Leistung im Wege der Ausschreibung<br />
oder Begrenzung der Ausgleichssumme auf<br />
die Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten und<br />
angemessen mit Sachmitteln ausgestatteten Unternehmens<br />
abzüglich der dabei erzielten Erlöse.<br />
Freistellungsmöglichkeiten – insbesondere Entscheidung<br />
2005/842/EG<br />
Hat ein Unternehmen eine Leistung erhalten, die als Beihilfe<br />
zu qualifizieren ist, so kann eine Anmeldung bei der Kommission<br />
und eine Genehmigung durch die Kommission entbehrlich<br />
sein, weil eine gesetzliche Freistellung von der Notifizierungspflicht<br />
eingreift. Die Freistellungsentscheidung<br />
2005/842/EG geht inhaltlich über die Erfüllung der Altmark-Trans-Kriterien<br />
hinaus, unterscheidet sich jedoch insbesondere<br />
durch eine unterschiedliche Rechtsfolge: Während
ei Erfüllung der vier Altmark-Trans-Kriterien bereits tatbestandlich<br />
keine Beihilfe vorliegt und also die Notifizierungsund<br />
Genehmigungspflicht des Artikel 108 Abs. 3 AEUV nicht<br />
greift, sieht die Freistellungsentscheidung eine gesetzliche<br />
Ausnahme von der grundsätzlich gegebenen Anmeldungspflicht<br />
vor. Der aus praktischer Sicht bedeutsame Unterschied<br />
liegt allerdings in der unterschiedlichen Höhe der zulässigen<br />
Ausgleichsleistung. Denn bei Erfüllung der Altmark-Trans-<br />
Kriterien dürfen dem betrauten Unternehmen für die Erfüllung<br />
der Daseinsvorsorge-Aufgabe nur die Kosten eines<br />
durchschnittlich, gut geführten und angemessen mit Sachmitteln<br />
ausgestatteten Unternehmens abzüglich der dabei erzielten<br />
Erlöse erstattet werden. Mithin bestehen eine Kostendeckelung<br />
und ein Gebot der begrenzten Kostenoptimierung<br />
anhand eines Branchenvergleichs. Demgegenüber dürfen<br />
nach der Freistellungsentscheidung 2005/842/EG sämt liche<br />
durch Aufgabenerfüllung tatsächlich entstandenen Kosten<br />
(abzüglich der dabei erzielten Erlöse) der Daseinsvorsorge-<br />
Tätigkeit unabhängig von der Wirtschaftlichkeit ausgeglichen<br />
werden. Die Freistellungsentscheidung 2005/842/EG gilt<br />
für jährliche Ausgleichsleistungen bis 30 Mio. EUR an Unternehmen,<br />
deren Jahresumsätze insgesamt weniger als 100<br />
Mio. EUR betragen. Werden diese Schwellenwerte überschritten,<br />
kommt eine Freistellung von der Notifizierungspflicht<br />
nicht in Betracht<br />
Auswirkungen auf den Jahresabschluss<br />
Beihilfen haben Auswirkungen auf den Jahresabschluss sowohl<br />
einer beihilfegewährenden Stelle als auch eines beihilfeempfangenden<br />
Unternehmens. Verträge, die unzulässig<br />
gewährte Beihilfen zum Gegenstand haben, können unwirksam<br />
und im Falle einer Konkurrentenklage rückabzuwickeln<br />
sein. Staatliche Stellen sind verpflichtet, unzulässig gewährte<br />
Beihilfen zurückzufordern. Auswirkungen auf den Jahresab-<br />
schluss des begünstigten Unternehmens können sich demnach<br />
vor allem durch die Pflicht zur Bilanzierung von (Rückzahlungs-)<br />
Verpflichtungen und die damit verbundene erfolgswirksame<br />
oder erfolgsneutrale Verminderung des<br />
Eigenkapitals ergeben. Darüber hinaus kann auch die Annahme<br />
der Unternehmensfortführung infrage zu stellen sein,<br />
da Beihilfen in vielen Fällen in einer wirtschaftlich angespannten<br />
Lage des begünstigten Unternehmens gewährt<br />
werden. Auch können sich Auswirkungen auf die Berichterstattung<br />
über Risiken der zukünftigen Entwicklung im Lagebericht<br />
ergeben.<br />
Insofern ist zu prüfen, ob gesetzliche Freistellungstatbestände<br />
erfüllt sind und damit die Vorteilsgewährung ohne Notifizierung/Genehmigung<br />
der EU-Kommission zulässig war. Hinsichtlich<br />
der Wirksamkeit des Betrauungsaktes sind folgende<br />
Punkte zu beurteilen:<br />
- Es muss sich um eine rechtsverbindliche Verpflichtung des<br />
Unternehmens zur Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge<br />
handeln. Im deutschen Recht kommen hierfür<br />
u. a. Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsakte (z. B. Zuwendungsbescheide)<br />
und Verträge in Betracht.<br />
- Die Parameter zur Berechnung der Beihilfe müssen im<br />
Vorhinein klar definiert sein. Allein die Genehmigung<br />
eines Fehlbetrages im Rahmen des Wirtschaftsplans<br />
durch die Aufsichtsgremien reicht nicht aus.<br />
Unzulässig gewährte Beihilfen können auch Einlagen, Bürgschafts-<br />
und Patronatserklärungen, Gewinnabführungsverträge<br />
oder Rangrücktrittsvereinbarungen sein. Für Investitionskostenförderungen<br />
nach dem Krankenhaus finanzierungsgesetz<br />
(KHG), die nach Auffassung der Bundesregierung keine<br />
Beihilfe i. S. v. Artikel 87 EG-Vertrag darstellen, ist der Feststellungsbescheid<br />
nach § 8 KHG bzw. den entsprechenden<br />
Vorschriften der Landeskrankenhausgesetze ausreichend.<br />
13<br />
Die Verpflichtung zur<br />
Rückzahlung unzulässig<br />
gewährter Beihilfen kann<br />
deutliche Auswirkungen<br />
auf den Jahresabschluss<br />
haben und ggf. die Annahme<br />
der Unternehmensfortführung<br />
infrage stellen.<br />
Auch Einlagen,<br />
Bürgschaftserklärungen<br />
oder Rangrücktrittsvereinbarungen<br />
können<br />
unzulässig gewährte<br />
Beihilfen darstellen.<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011
14<br />
Praxis-Hinweis: Geltendes Recht, also auch geltendes<br />
EU-Beihilferecht, ist im Rahmen der Aufstellung und<br />
Prüfung des Jahresabschlusses stets zu beachten. Insofern<br />
sind beihilferechtliche Sachverhalte in verstärktem<br />
Maße zu hinterfragen. Bei öffentlichen Unternehmen<br />
nimmt das Thema staatliche Beihilfen bei der Prüfung<br />
des Jahresabschlusses eine Sonderrolle ein. Von besonderer<br />
Bedeutung ist hierbei die Prüfung der Einhaltung<br />
der Erfordernisse an den sog. Betrauungsakt. Die Konformität<br />
erhaltener oder gewährter Beihilfen mit dem<br />
EU-Recht ist daher sicherzustellen bzw. nachzuweisen.<br />
BETRIEBSVERGLEICHE<br />
Betriebsvergleiche der <strong>Solidaris</strong><br />
An dieser Stelle möchten wir Sie wieder über die Ergebnisse<br />
unserer Betriebsvergleiche, die wir für die Einrichtungen<br />
unserer Mandanten durchführen, informieren. Kennzahlen<br />
aus den Betriebsvergleichen sind auch im Jahr 2010 im<br />
Prüfungsbereich in vielen Schlussbesprechungen herangezogen<br />
worden, um die Ergebnisse der jeweils geprüften Einrichtung<br />
im Vergleich zu anderen Einrichtungen besser einordnen<br />
zu können. Wir möchten Ihnen im Folgenden einen<br />
Überblick über einige Ergebnisse und Kennzahlen aus den<br />
Betriebsvergleichen für Krankenhäuser und für Altenheime<br />
geben. Eine Darstellung der Betriebsvergleiche für Werkstätten<br />
für behinderte Menschen und Sozialstationen erscheint<br />
in der <strong>Solidaris</strong>-Information 1/2012.<br />
Betriebsvergleich Krankenhäuser<br />
Eva-Katrin Maier<br />
Dipl.-Soz.<br />
Köln<br />
℡ 0 22 03 | 89 97-189<br />
� e.maier@solidaris.de<br />
Struktur und Leistung der einbezogenen Krankenhäuser<br />
Der Betriebsvergleich Krankenhäuser enthält für das Jahr<br />
2010 die Angaben von etwa 140 Krankenhäusern aus dem<br />
Mandantenkreis der <strong>Solidaris</strong>. Nicht in dieser Auswertung enthalten<br />
sind Spezialkliniken (z. B. reine Reha-Kliniken, reine<br />
psychiatrische oder geriatrische Krankenhäuser, Tageskliniken)<br />
und reine Belegkrankenhäuser.
Bei den einbezogenen Krankenhäusern handelt es sich um<br />
Akutkrankenhäuser mit überwiegend vollstationären Betten.<br />
Rund zwei Drittel der einbezogenen Krankenhäuser liegen in<br />
Nordrhein-Westfalen. Ihre Größe reicht von 50 bis knapp 900<br />
Betten. Die größte Gruppe bilden Krankenhäuser mit 150 bis<br />
unter 250 Betten. Sie machen etwa ein Viertel aller einbezogenen<br />
Krankenhäuser aus, gefolgt von Krankenhäusern mit<br />
250 bis unter 350 Betten bzw. mit 350 bis unter 450 Betten<br />
(jeweils rund 20 %). Die Verteilung der Krankenhäuser nach<br />
der Anzahl der Planbetten stellt sich wie folgt dar:<br />
Verteilung der Krankenhäuser nach Planbettenzahl<br />
Häufigkeit<br />
20<br />
15<br />
10<br />
5<br />
0<br />
0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 1000<br />
Planbetten lt. KHPlan<br />
Hinsichtlich der von den Krankenhäusern erbrachten Leistung<br />
läst sich der Case-Mix-Index als wesentliche Messgröße<br />
her anziehen, der im DRG-System eine Vergleichbarkeit zwischen<br />
den Krankenhäusern hinsichtlich der durchschnittlichen<br />
Fallschwere herstellen soll. Um verlässliche Aussagen zur Leistungsentwicklung<br />
machen zu können, werden 105 identische<br />
Krankenhäuser über drei Jahre betrachtet. Bei ihnen hat sich<br />
der Case-Mix-Index von 0,977 Punkten im Jahr 2008 auf<br />
0,982 Punkte im Jahr 2009 und auf 0,984 Punkte im Jahr<br />
2010 nur unwesentlich verändert (insgesamt von 2008 bis<br />
2010 + 0,7 %). Auch der Case-Mix (effektiv), der sich insbesondere<br />
im Jahr 2008 gegenüber 2007 bedingt durch die<br />
Veränderungen bzw. Erweiterungen im DRG-System deutlich<br />
erhöht hatte, ist seither nur noch moderat von 10.440 CM-<br />
Punkten im Durchschnitt des Jahres 2008 auf 10.663 CM-<br />
Punkte im Jahr 2009 und 10.928 CM-Punkte im Jahr 2010<br />
angestiegen. Dies entspricht über die drei betrachteten Jahre<br />
einem Anstieg um ca. 2 %.<br />
Nach Abschluss der Konvergenzphase entfallen nunmehr die<br />
Anpassungseffekte an den Landesbasisfallwert, die die Budgetentwicklung<br />
der Krankenhäuser in den letzten Jahren beeinflusst<br />
haben. Zusammen mit der oben angeführten höheren<br />
Leistung, gemessen in CM-Punkten, ergibt sich für die 105<br />
identischen Krankenhäuser ein um 3,5 % höheres vereinbartes<br />
Erlösbudget (34.302 TEUR nach 33.130 TEUR). Da der<br />
größere Teil der einbezogenen Krankenhäuser einen Basisfallwert<br />
aufwies, der unter dem Landesbasisfallwert lag, hatte<br />
2009 der Anstieg gegenüber 2008 (Erlösbudget von 30.840<br />
TEUR) noch 7,4 % betragen.<br />
Ertragslage<br />
Wesentlicher Aufwandsfaktor von Krankenhäusern ist der Personalaufwand,<br />
der über alle einbezogenen Krankenhäuser bei<br />
rund 57 % (2009 58 %; 2008 58 %) des betrieblichen Aufwandes<br />
liegt. Sein Anteil hat sich damit in dem betrachteten<br />
Drei-Jahres-Zeitraum kaum verändert. Der durchschnittliche<br />
Personalaufwand je Vollkraft beträgt rund 58 TEUR (Vorjahr<br />
57 TEUR). Er hat sich im Vorjahresvergleich um rund 3 % erhöht.<br />
Die Entwicklung in den drei wichtigsten Dienstarten für<br />
die 105 identischen Krankenhäuser zeigt die nachfolgende<br />
Abbildung.<br />
15<br />
Case-Mix (effektiv)<br />
Erlösbudget<br />
Personalaufwand<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011
16<br />
Personalaufwandsquote<br />
Medizinischer Bedarf<br />
Personalaufwand je Vollkraft (in EUR)<br />
120.000<br />
100.000<br />
80.000<br />
60.000<br />
40.000<br />
20.000<br />
0<br />
57.903<br />
56.913<br />
54.990<br />
101.741<br />
99.870<br />
95.456<br />
2010<br />
2009<br />
2008<br />
48.379<br />
47.992<br />
46.866<br />
48.512<br />
48.012<br />
47.230<br />
insgesamt ärztlicher Dienst Pflegedienst med.-techn.<br />
Dienst/Funktionsdienst<br />
Der Personaleinsatz ist dabei über alle drei Dienstarten im<br />
Vergleich zum Vorjahr leicht um 2 % gestiegen.<br />
Die Personalaufwandsquote gibt an, welcher Anteil der Umsatzerlöse<br />
(d. h. der Erlöse aus Krankenhausleistungen, aus<br />
Wahlleistungen und aus ambulanten Leistungen sowie der<br />
Nutzungsentgelte der Ärzte) durch die Personalaufwendungen<br />
aufgezehrt wird. Bei Umsatzerlösen von 95,5 TEUR<br />
(2009 91,9 TEUR und 2008 87,2 TEUR), die im Durchschnitt<br />
von einer Vollkraft erwirtschaftet werden, und einem durchschnittlichen<br />
Personalaufwand je Vollkraft von 57,9 TEUR<br />
(2009 56,9 TEUR und 2008 55,0 TEUR) liegt sie wie im Vorjahr<br />
bei ca. 61 % nach 63 % in 2008.<br />
Der medizinische Bedarf als zweitwichtigster Aufwandsposten<br />
beträgt, bezogen auf die Leistung des Krankenhauses, bei<br />
105 identischen Krankenhäusern durchschnittlich 701 EUR<br />
pro Case-Mix-Punkt nach 697 EUR im Jahr 2009 und 654<br />
EUR je CM-Punkt in 2008, was über den Zeitraum 2008 bis<br />
2010 einem Anstieg um 7 % entspricht.<br />
Insgesamt sind sowohl das Jahresergebnis als auch das<br />
betriebliche Ergebnis, d. h. das Ergebnis ohne Fördermittelund<br />
Finanzbereich, über alle Krankenhäuser betrachtet<br />
positiv.<br />
Vermögens- und Kapitalstruktur<br />
Während eine Analyse der Vermögensstruktur zeigt, in<br />
welchem Maß das Vermögen eines Krankenhauses langfristig<br />
im Anlagevermögen gebunden ist, gibt die Betrachtung<br />
der Kapitalstruktur Auskunft über Art und Zusammensetzung<br />
der Finanzierungsquellen.<br />
Vermögensstruktur<br />
13%<br />
23%<br />
2%<br />
62%<br />
Sachanlagen und immaterielle<br />
Vermögensgegenstände<br />
Finanzanlagen<br />
Forderungen aus<br />
Lieferungen und Leistungen<br />
sonstiges kurzfristiges Vermögen<br />
Das langfristige Vermögen macht im Durchschnitt nicht ganz<br />
zwei Drittel des Gesamtvermögens der Krankenhäuser aus, wobei<br />
es sich zum weit überwiegenden Teil (60 %) um Sachanlagen<br />
(einschl. immaterielle Vermögensgegenstände) handelt.<br />
Der Anteil der aus Eigenmitteln finanzierten Investitionen in<br />
Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände lag<br />
im Jahr 2010 bei 50 % und damit etwa auf dem Niveau des<br />
Vorjahres. Der Anteil der nicht geförderten Abschreibungen<br />
liegt im Berichtsjahr mit rund einem Drittel ebenfalls auf Vorjahresniveau.<br />
Das Verhältnis des Buchwertes der Sachanlagen<br />
zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, das erkennen<br />
lässt, zu welchem Grad das Sachanlagevermögen<br />
bereits abgeschrieben ist, liegt bei den einbezogenen Krankenhäusern<br />
bei 46 % nach 47 % in 2009 und 49 % in<br />
2008.
Kapitalstruktur<br />
10%<br />
24%<br />
37%<br />
29%<br />
bereinigtes Eigenkapital<br />
Sonderposten<br />
sonstiges langfristiges Kapital<br />
kurzfristiges Kapital<br />
Das um Ausgleichsposten und ggf. um einen Vorgriff auf pauschale<br />
Fördermittel bereinigte Eigenkapital hat einen durchschnittlichen<br />
Anteil von 29 % am gesamten Kapital. Zusammen<br />
mit den Sonderposten haben damit rund zwei Drittel des<br />
in den einbezogenen Krankenhäusern vorhandenen Kapitals<br />
Eigenkapital- bzw. eigenkapitalähnlichen Charakter. Die<br />
übrigen 10 % des langfristigen Kapitals verteilen sich insbesondere<br />
auf Darlehen und in geringerem Maß auf langfristige<br />
Rückstellungen. Beim kurzfristigen Kapital (ca. 24 %)<br />
entfällt etwa ein Drittel auf kurzfristige Rückstellungen.<br />
Bei einer durchschnittlichen Liquidität auf kurze Sicht von<br />
7.613 TEUR ergibt sich ein Deckungsfaktor bezogen auf den<br />
betriebsgewöhnlichen Finanzbedarf pro Woche von ca. 10 Wochen,<br />
der etwas über dem Niveau des Vorjahres liegt. Unter<br />
Berücksichtigung eines Einzugsfaktors von rund 7 Wochen<br />
(Vorjahr ebenfalls 7 Wochen) kann dieser Deckungsfaktor als<br />
ausreichend betrachtet werden.<br />
Deckungsfaktor und Einzugsfaktor in Wochen<br />
Wie in den Vorjahren weist allerdings fast die Hälfte der Krankenhäuser<br />
(44 %) einen Deckungsfaktor unterhalb des Einzugsfaktors<br />
auf (siehe Schaubild oben rechts, Punkte links von<br />
der Linie), d. h. der Zeitraum, den die Umwandlung von Forderungen<br />
aus Lieferungen und Leistungen in Liquidität braucht, ist<br />
in diesen Krankenhäusern größer als der Zeitraum, für den die<br />
Liquidität auf kurze Sicht den betriebsgewöhnlichen Finanzbedarf<br />
deckt. Dies kann auf bestehende oder künftige Liquiditätsengpässe<br />
hinweisen.<br />
Die EBIT-Marge, die Aussagen zur Rentabilität eines Unternehmens<br />
macht, wurde in 2009 erstmals als Kennzahl in den<br />
Betriebsvergleich aufgenommen. Sie stellt den Gewinn vor<br />
Zinsen und Steuern in Relation zum Umsatz dar und liegt für<br />
alle einbezogenen Krankenhäuser bei 2,7 %. Die EBITDA-<br />
Marge, für die der Gewinn außerdem noch um die nicht geförderten<br />
Abschreibungen bereinigt wird, liegt bei 4,5 %..<br />
Betriebsvergleich Altenheime<br />
Struktur und Leistung der einbezogenen Altenheime<br />
Der Betriebsvergleich Altenheime der <strong>Solidaris</strong> enthält für das<br />
Jahr 2010 die Daten von 215 Altenheimen aus dem Mandantenkreis<br />
der <strong>Solidaris</strong>. Knapp drei Viertel der einbezogenen<br />
Altenheime liegen in Nordrhein-Westfalen, weitere 9 % in<br />
Rheinland Pfalz und 8 % in Baden-Württemberg. Die Kapazität<br />
der einbezogenen Altenheime reicht von 26 bis rund 300<br />
Plätzen. Die Verteilung der Altenheime nach Bettenzahl stellt<br />
sich in 2010 wie folgt dar:<br />
<strong>17</strong><br />
EBIT- und EBITDA-Marge<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011
18<br />
Größengruppen<br />
Pflegeleistung<br />
Verteilung der Altenheime nach Bettenzahl<br />
Häufigkeit<br />
Im Durchschnitt verfügt ein Altenheim über 94 Plätze. Nach<br />
Größengruppen sind Altenheime mit 50 bis 89 Plätzen am<br />
häufigsten vertreten. Sie machen rund 40 % aller einbezogenen<br />
Altenheime aus, gefolgt von Altenheimen mit 90 bis<br />
129 Plätzen, die gut ein weiteres Drittel ausmachen. Die Verteilung<br />
der Altenheime nach Größengruppen war in 2010 im<br />
Einzelnen wie folgt:<br />
Verteilung der Altenheime nach Größengruppen<br />
38%<br />
50<br />
40<br />
30<br />
20<br />
10<br />
0<br />
13%<br />
0 50 100 150 200 250 300<br />
Bettenzahl (genehmigt)<br />
9%<br />
40%<br />
bis 49 Plätze<br />
50-89 Plätze<br />
90-129 Plätze<br />
130 Plätze und mehr<br />
Wie hat sich nun die Pflegeleistung der Altenheime in den<br />
vergangenen drei Jahren entwickelt? Zur Beantwortung dieser<br />
Frage werden 120 identische Altenheime für die Jahre 2008<br />
bis 2010 betrachtet. Die Kapazität der einbezogenen Altenheime<br />
liegt bei durchschnittlich 92 Plätzen in allen drei Jahren.<br />
Die geleisteten Pflegetage als wesentliche Leistungsgröße<br />
haben sich dabei nicht verändert; sie liegen für alle drei Jahre<br />
bei rund 33.000 Tagen, was einer Auslastung von 98 % entspricht.<br />
Die Belastungsziffer, die angibt, wie viele belegte<br />
Plätze von einer Vollkraft bzw. von einer Pflegevollkraft betreut<br />
werden, liegt insgesamt bei 1,72 belegten Plätzen je<br />
Vollkraft bzw. bei 2,68 belegten Plätzen je Pflegekraft. Beide<br />
Werte liegen damit auf Vorjahresniveau.<br />
Die Pflegeleistungsstruktur, die den Anteil der einzelnen Pflege -<br />
klassen an der Gesamtleistung in Pflegetagen angibt, hat sich<br />
im Zeitverlauf kaum verändert:<br />
Pflegeleistungsstruktur 2008 bis 2010<br />
2010<br />
22,0%<br />
40,1%<br />
2009<br />
22,0%<br />
40,5%<br />
2008<br />
23,4%<br />
40,4%<br />
4,0%<br />
4,1%<br />
4,3%<br />
33,9%<br />
33,4%<br />
31,9%<br />
Pflegeklasse 0<br />
Pflegeklasse 1<br />
Pflegeklasse 2<br />
Pflegeklasse 3<br />
Pflegeklasse 0<br />
Pflegeklasse 1<br />
Pflegeklasse 2<br />
Pflegeklasse 3<br />
Pflegeklasse 0<br />
Pflegeklasse 1<br />
Pflegeklasse 2<br />
Pflegeklasse 3<br />
Die Vergleichsleistung, d. h. die je nach Pflegeklasse mit unterschiedlichen<br />
Äquivalenzziffern bewertete Pflegeleistung in<br />
Relation zu den ungewichteten Pflegetagen, liegt mit einer
Leistungsstrukturziffer von 1,47 auf Vorjahresniveau, wobei<br />
die Streuung von 1,14 bis 1,87 reicht.<br />
Die Leistungsentgelte für die verschiedenen Pflegeklassen, für<br />
Unterkunft und Verpflegung und für Investitionskosten haben<br />
sich im Vorjahresvergleich leicht erhöht. Die nachfolgende Tabelle<br />
zeigt die Entwicklung der Pflegeentgelte in den einzelnen<br />
Pflegeklassen sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung<br />
und für Investitionen.<br />
Leistungsentgelte (in EUR)<br />
100<br />
80<br />
60<br />
40<br />
20<br />
0<br />
29,31<br />
28,35<br />
28,03<br />
45,54<br />
44,<strong>17</strong><br />
42,89<br />
63,05<br />
61,68<br />
59,93<br />
82,92<br />
81,21<br />
78,85<br />
27,54<br />
27,16<br />
26,72<br />
2010<br />
2009<br />
2008<br />
15,36<br />
14,37<br />
13,81<br />
Klasse 0 Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Unterkunft Investitions-<br />
u. Verpflegung kostensatz<br />
88,42<br />
85,73<br />
83,42<br />
Heimentgelt<br />
Kl. 1<br />
Für die Pflegeklasse 1 ergibt sich ein durchschnittliches Heimentgelt,<br />
d. h. die Summe aus dem Entgelt für Pflege in der Pflegeklasse<br />
1, dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und<br />
dem Investitionskostensatz, für das Jahr 2010 in Höhe von 88,44<br />
EUR nach 85,70 EUR für 2009. Der Zuwachs liegt damit bei 3%.<br />
Der Anstieg des Heimentgeltes 2010 gegenüber 2008 (83,42<br />
EUR) beträgt damit im Durchschnitt 5,02 EUR bzw. rund 6 %.<br />
Ertragslage<br />
Wesentlicher Aufwandsfaktor von Altenheimen ist der Personalaufwand;<br />
sein Anteil liegt über alle einbezogenen Altenheime<br />
im Durchschnitt bei 62 % des betrieblichen Aufwandes.<br />
Gegenüber dem Vorjahr hat sich der Anteil damit kaum verändert.<br />
Der durchschnittliche Personalaufwand je Vollkraft beträgt<br />
dabei 43,2 TEUR (2009 rund 42,5 TEUR) und hat sich damit<br />
gegenüber dem Vorjahr lediglich um 1,6 % erhöht. Die Ent-<br />
wicklung des Personalaufwandes je Vollkraft insgesamt und für<br />
den Pflegedienst ist in der folgenden Abbildung dargestellt.<br />
Personalaufwand und Umsatz- bzw. Pflegeerlöse<br />
je Vollkraft (EUR)<br />
80.000<br />
70.000<br />
60.000<br />
50.000<br />
40.000<br />
30.000<br />
20.000<br />
10.000<br />
0<br />
2010<br />
Personalaufwand<br />
je VK<br />
2009<br />
2008<br />
44.319<br />
43.616<br />
43.205<br />
45.2<strong>17</strong><br />
44.285<br />
43.704<br />
Personalaufwand<br />
je Pflege-VK<br />
Umsatzerlöse<br />
je VK<br />
56.997<br />
56.584<br />
54.799<br />
61.337<br />
59.616<br />
57.195<br />
Pflegeerlöse<br />
je Pflege-VK<br />
Beim Personalaufwand je Vollkraft war über alle Dienstarten wie<br />
auch für den Pflegedienst in 2010 ein Anstieg um rund 2 % zu<br />
verzeichnen. Die Umsatzerlöse je Vollkraft sind dabei lediglich<br />
um rund 1 % gestiegen, dagegen haben die Umsatzerlöse je<br />
Pflegevollkraft um etwa 3 % zugenommen. Entsprechend liegt<br />
die Personalaufwandsquote, die angibt, welcher Anteil der Umsatzerlöse<br />
(d. h. der Erlöse aus Pflegeleistungen und aus Unterkunft<br />
und Verpflegung) durch die Personalaufwendungen aufgezehrt<br />
wird, mit 78 % auf Vorjahresniveau. Beim Pflegedienst<br />
hat sich die Personalaufwandsquote von 74,5 % im Vorjahr auf<br />
73,5 % leicht verringert.<br />
Insgesamt war im Jahr 2010 das Ergebnis im Leistungsbereich<br />
im Durchschnitt der einbezogenen Altenheime leicht negativ,<br />
während der Investitionsbereich ein leicht positives Ergebnis<br />
aufweist. Dies führte im Durchschnitt über alle Altenheime im<br />
betrieblichen Bereich zu einem ausgeglichenen Ergebnis. Das<br />
Jahresergebnis, das für die einbezogenen Altenheime im Durchschnitt<br />
leicht positiv ist, resultiert auch aus sonstigen Einflussfaktoren,<br />
die per saldo leicht positiv waren.<br />
19<br />
Personalaufwandsquote<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011
20<br />
INTERN<br />
Kompetenzteam Prüfungsnahe<br />
Beratung<br />
Claudia Dues<br />
WPin StBin<br />
Köln<br />
℡ 0 22 03 | 89 97-143<br />
� c.dues@solidaris.de<br />
Dr. Marc Alexander Vaubel<br />
WP StB<br />
Köln<br />
℡ 0 22 03 | 89 97-2<strong>17</strong><br />
� m.vaubel@solidaris.de<br />
Die <strong>Solidaris</strong> prüft und berät seit nahezu 80 Jahren Unternehmen<br />
und Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen.<br />
Dabei hat sie immer auf sich verändernde Bedürfnisse ihrer<br />
Mandantschaft reagiert, um so stets eine aktuelle und bedarfsgerechte<br />
Beratung ihrer Mandanten zu gewährleisten.<br />
Mit dem im Sommer 2011 neu aufgestellten Team „Prüfungsnahe<br />
Beratung“ ist ein Bereich geschaffen worden, der<br />
unseren Mandanten als erster Ansprechpartner für Fragen im<br />
Bereich der prüfungsnahen Beratung zur Verfügung steht.<br />
Schwerpunkte der Beratung liegen dabei in den Bereichen<br />
Trägerstrukturberatung, Unternehmensbewertung, Due Diligence,<br />
Sanierung- und Insolvenzberatung sowie Investitionen<br />
und Finanzierungen. Daneben bieten wir unserer Mandantschaft<br />
auch eine Plattform zu sämtlichen Fragenstellungen<br />
rund um das Rechnungswesen von Unternehmen und Einrichtungen<br />
im Gesundheits- und Sozialwesen.<br />
Je nach Fragestellung werden aus sämtlichen Kompetenzbereichen<br />
der <strong>Solidaris</strong> interdisziplinäre Teams zusammengestellt, um<br />
so eine effiziente, umfassende und vor allem passgenaue Beratung<br />
zu gewährleisten. Unsere Mandanten profitieren damit von<br />
der langjährigen Erfahrung der <strong>Solidaris</strong> mit ihren verschiedenen<br />
Fachdisziplinen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung,<br />
Unternehmensberatung und Rechtsberatung.<br />
Neue Internet-Seiten der <strong>Solidaris</strong><br />
Die <strong>Solidaris</strong> hat im Herbst ihrem Internet-Auftritt ein moderneres<br />
Gesicht verliehen: Zeitgemäß und nutzenorientiert möchten<br />
wir Ihnen mit unserem Auftritt mehr Service, mehr Individualität<br />
und einen verbesserten Überblick bieten. Auf dem<br />
stabilen Fundament christlicher Werte sowie unseres unverändert<br />
hohen Anspruchs an Professionalität und Qualität können<br />
Sie sich künftig unter www.solidaris.de über das Angebot der<br />
<strong>Solidaris</strong> Unternehmensgruppe mit allen Leistungen zu Wirtschaftsprüfung,<br />
prüfungsnahen Beratungsleistungen sowie der<br />
Steuerberatung informieren. Unsere Unternehmensberatung finden<br />
Sie nun unter www.solidarisberatung.de, unsere Rechtsberatung<br />
unter www.solidaris-recht.de.<br />
Besucher unserer Fachseminare können sich oben rechts auf<br />
den Seiten der Unternehmensgruppe für einen „internen<br />
Seminarbereich“ anmelden. Diese einmalige Anmeldung,<br />
bei der Sie ein persönliches Passwort anlegen, ermöglicht es<br />
Ihnen, künftig in einem geschlossenen Bereich unkompliziert<br />
Seminare zu buchen, Ihre Buchungen einzusehen und sich<br />
Seminarzertifikate oder Seminarunterlagen herunterzuladen –<br />
ein einfacher und bequemer Weg der Orientierung innerhalb<br />
unseres Veranstaltungsbereichs. Wie immer interessiert uns<br />
Ihr Feedback – sowohl kritisches als auch positives.
Cologne Social Soccer Cup 2011:<br />
Sieg für die ctw<br />
Am 9. September 2011 fand am Kölner Rhein-Energie-Stadion<br />
wieder der Cologne Social Soccer Cup statt. Sieben große<br />
katholische Trägerverbünde kamen auf Einladung des Ecclesia<br />
Versicherungsdienstes und der <strong>Solidaris</strong> zum zweiten Mal zu<br />
einem Fußballturnier mit insgesamt 10 Mannschaften zusammen.<br />
Den Sieg davon trug mit einem überzeugenden Auftritt<br />
das Team der Caritas Trägergesellschaft West g<strong>GmbH</strong> (ctw),<br />
Düren. Insgesamt kickten über 100 Mitspieler über sechs Stunden<br />
um die Ehre ihrer Träger- oder Firmenmannschaft. Neben<br />
der ctw erkämpften sich die Mannschaften der Hospitalvereinigung<br />
St. Marien den zweiten, und des VKKD den dritten Platz.<br />
Wir repräsentieren mit unseren 10 versammelten Mannschaften<br />
rund 40.000 Mitarbeiter caritativer Organisationen und<br />
damit einen erheblichen Teil katholischer Trägereinrichtungen<br />
im Rheinland. Und die Veranstaltung wächst – die Neuauflage<br />
im nächsten Jahr ist wahrscheinlich.<br />
Personalia<br />
Prokura<br />
Aufgrund von Gesellschafterbeschlüssen wurde den nachfogend<br />
aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Prokura erteilt:<br />
- für die <strong>Solidaris</strong> Revisions-<strong>GmbH</strong> WPG StBG<br />
Herrn WP StB Dipl.-Kfm. René Stolzenburg, Berlin<br />
Frau WPin Dipl.-Kffr. Michaela Sackmann, Freiburg<br />
- für die <strong>Solidaris</strong> Treuhand-<strong>GmbH</strong> StBG<br />
Frau StBin Dipl.-Kffr. Heike Buttgereit, Köln<br />
Wir gratulieren dem/n neu bestellten Prokuristen/-innen von<br />
dieser Stelle aus sehr herzlich und freuen uns auf eine weiterhin<br />
gute Zusammenarbeit.<br />
Neue Mitarbeiter<br />
Frau Dipl.-Ökonomin/Medizin (FH) Anna Fröhlich, Herr Dr. rer.<br />
medic. Markus Jüngerhans und Herr Dipl.-Ökonom/Medizin (FH)<br />
Tilmann Stein begannen am 1. Oktober 2011 ihre Tätigkeit im<br />
Team der Unternehmensberater in Köln.<br />
Seit dem 1. November ist Frau WPin Andrea Schlude im<br />
Außendienst in München tätig. Zum gleichen Zeitpunkt<br />
begannen Herr Johannes Langner in Köln, Frau Dipl.-Volkw.<br />
Kristina Hoping in Freiburg sowie Herr Daniel Hollekamp und<br />
Herr Daniel Schröer in Münster als Prüfungsassistenten sowie<br />
Frau bac. jur. Nicole Oellrich im Innendienst in Hamburg ihre<br />
Tätigkeit für die <strong>Solidaris</strong>.<br />
Zudem beginnen am 1. Dezember 2011 Herr Marc Bernert, LL.B.,<br />
sowie am 1. Januar 2012 Frau Judith Hundertmark und Herr<br />
Sven Ludolphy ihre Tätigkeit als Prüfungsassistenten in Köln.<br />
Wir wünschen allen Kolleginnen und Kollegen einen guten Start!<br />
Veranstaltungen<br />
<strong>Solidaris</strong>-Forum:<br />
Die wirtschaftliche Lage sozialtätiger Unternehmen<br />
24.11.2011, Würzburg<br />
Herr Dipl. oec. Markus Mayer, Abteilungsleiter Finanzen<br />
und stellvertretender Vorsitzender der Katholischen<br />
Jugendfürsorge der Diözese Augsburg e. V., erörtert vor<br />
dem Hintergrund seiner Erfahrungen aktuelle Entwicklungen<br />
im Bereich der Sozialwirtschaft.<br />
3. Fachtagung Fallkostenkalkulation<br />
7.12.2011, Neuss<br />
Tagung der Fa. 3M und der <strong>Solidaris</strong>-<strong>Unternehmensberatungs</strong>-<strong>GmbH</strong><br />
zu den aktuellen Entwicklung bei der<br />
InEK-Kalkulation, u. a. mit Herrn Dr. Michael Rabenschlag,<br />
Abteilungsleiter Ökonomie der InEK-<strong>GmbH</strong>.<br />
Nähere Informationen unter www.solidaris.de.<br />
21<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011
22<br />
Zentrale der ctw in Düren<br />
GESPRÄCH<br />
„Im Fokus stehen Qualität<br />
und Wachstum“<br />
Als katholischer Trägerverbund bietet die Caritas Trägergesellschaft<br />
West (ctw) in Düren hochqualifizierte Leistungen<br />
in der Gesundheitspflege sowie der Alten- und Behindertenhilfe<br />
an. Wir sprachen mit dem Geschäftsführer<br />
Dipl.-Kfm. Bernd Koch über die Besonderheiten dieses überregionalen<br />
Konzepts, seine Vorteile für die beteiligten Einrichtungen<br />
und die Patienten sowie die wirtschaftlichen<br />
Ziele des Verbundes.<br />
Die ctw ist ein überregional<br />
ausgerichteter kirchlicher<br />
Träger. Welche Besonderheiten<br />
bringt diese Ausrichtung mit<br />
sich?<br />
Die ctw ist ein katholischer<br />
Diözesanübergreifender Trägerverbund<br />
mit Sitz in Düren. Derzeitige<br />
Standortschwerpunkte liegen<br />
in den Regionen Köln/Aachen und im nördlichen<br />
Rheinland-Pfalz. Wir bieten als konfessioneller Träger katholisch<br />
geführten Häusern die Möglichkeit, im Verbund die eigene Position<br />
im Wettbewerb deutlich zu stärken, indem sie im Rahmen<br />
der ctw-Strategie die so entstehenden Synergieeffekte zur eigenen<br />
Existenzsicherung aktiv einsetzen. So können wir als<br />
christlich orientierter, sozialer Dienstleister regional und überregional<br />
hochqualifizierte Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitspflege,<br />
der Kinder-, Alten- und Behindertenhilfe und<br />
der Erwachsenen- und Familienbildung anbieten. Die Übernahme<br />
von Krankenhäusern und anderen sozialen Einrichtungen<br />
außerhalb unserer Kernregion schließen wir grundsätzlich<br />
nicht aus. Eine Einbindung neuer Einrichtungen erfolgt jedoch<br />
immer auch mit Blick auf die bisherige Trägeridentität dieser<br />
Einrichtung vor Ort.<br />
Was ist das zentrale Ziel der ctw?<br />
Wir streben eine optimale und ganzheitliche Patienten- und<br />
Bewohnerversorgung an. Als modernes Sozialunternehmen<br />
verfolgen wir die Gründervision, das Leistungspotenzial christlicher<br />
Organisationen, die dem Verbund beitreten möchten,<br />
durch finanzielle und unternehmerische Hilfe zu verbessern.<br />
Wir möchten zu langfristiger Sicherheit verhelfen. Unsere<br />
Kernkompetenz liegt dabei in der stationären und ambulanten<br />
Krankenversorgung.<br />
Welche Konzepte verfolgen Sie dazu?<br />
Die mittel- und langfristige Standortsicherung einer Einrichtung<br />
erfolgt im Wesentlichen dadurch, dass im Verbund mit den Einrichtungen<br />
der ctw ihr medizinisches Leistungskonzept weiterentwickelt<br />
wird. Außerdem bilden wir Schwerpunkte an ihrem<br />
jeweiligen Standort. Ein Standort kann dauerhaft nur gesichert<br />
werden, wenn seine Wettbewerbsfähigkeit gestärkt wird. Im<br />
Fokus stehen Qualität und Wachstum. Um beides zu erreichen,<br />
müssen vor allem die Einnahmen verbessert werden, denn Sparmaßnahmen<br />
allein greifen nur bis zu einem gewissen Punkt. In<br />
der Vergangenheit übernahm notwendige Investitionen bei<br />
neuen Mitgliedern die ctw. Erwirtschaftete Überschüsse der Einrichtungen<br />
werden in den jeweiligen Häusern investiert, es erfolgen<br />
keine Ausschüttungen. Einsparmöglichkeiten ergeben<br />
sich hingegen, indem die Einrichtungen Synergien nutzen oder<br />
indem sie Prozesse optimieren. Zum Gesamtkonzept der ctw gehört<br />
zudem der Aufbau einer strukturierten Fort- und Weiterbildung:<br />
Wir wollen auch neues Personal akquirieren und binden.<br />
Und dann gibt es noch die Stabstellen in der Zentrale, die<br />
unterstützende Aufgaben wahrnehmen, etwa bei Maßnahmen<br />
im Medizincontrolling oder im Qualitätsmanagement.
Welche Berechtigung hat ein solcher kirchlicher Anbieter<br />
heute am Markt?<br />
Als konfessioneller Träger sind wir an den Grundwerten der<br />
katholischen Kirche und am christlichen Menschenbild orientiert.<br />
Zwar unterliegt die Gesundheitsfürsorge in Krankenhäusern<br />
immer mehr den Zwängen der Kostendämpfung.<br />
Dennoch ist es nicht gerechtfertigt, eine angemessene Behandlung<br />
zu verweigern oder zuzulassen, dass das Niveau der<br />
Behandlung zugunsten größerer finanzieller Gewinne sinkt.<br />
Ziel der ctw ist es, allen Menschen die bestmögliche Hilfe im<br />
Einklang mit ihrer menschlichen Würde zu gewährleisten und<br />
eine optimale Behandlungsqualität, individuelle Betreuung<br />
und Versorgung sicherzustellen. Wir sehen den Menschen –<br />
orientiert an den Grundsätzen des Leitbildes des Deutschen<br />
Caritasverbandes und dem Leitbild der ctw – nicht nur in seiner<br />
Erkrankung, sondern als Ganzes. Unter Berücksichtigung<br />
der ordnungs- und gesundheitspolitischen Rahmenbedingungen,<br />
die zurzeit einen enormen Druck auf die wirtschaftliche<br />
Ausgestaltung der Prozesse ausüben, wird dennoch versucht,<br />
die vorgenannten Ziele bestmöglich zu verfolgen.<br />
Was bedeutet diese strategische Orientierung ganz konkret<br />
für die einzelnen Einrichtungen und die Patienten?<br />
Starke Einrichtungen mit optimiertem Leistungsspektrum können<br />
ihre Aufgaben auch wahrnehmen und Arbeitsplätze erhalten<br />
und neue schaffen. Im Mittelpunkt steht für uns dabei<br />
immer der Mensch: Patienten, Bewohner, Gäste, Kursteilnehmer<br />
und Angehörige sind bei uns in guten Händen. In den<br />
Krankenhäusern, in unseren ambulanten Facharztzentren, Präventiveinrichtungen<br />
und Reha-Einrichtungen und in unseren<br />
Sozialpädiatrischen Zentren, in der Jugendpsychiatrie, im Hospiz,<br />
den Altenpflegeheimen, in der Akademiearbeit und bei<br />
der Familienbildung lassen wir uns vom Prinzip der integrierten<br />
Versorgung leiten.<br />
Gibt es aus dieser besonderen Positionierung heraus<br />
ebenso besondere Erfolgsfaktoren?<br />
Dem Spannungsfeld zwischen Patientenorientierung, Mitarbeiterwohl<br />
und effizienter Leistungserbringung begegnen wir<br />
mit verschiedenen Mitteln: mit Budgetplanung, Investitionsplanung,<br />
mit Fort- und Weiterbildungen, mit der Einrichtung<br />
einer Ethikkommission, mit internen, interdisziplinären Fallbesprechungen.<br />
Inwiefern unterscheiden sich Ihre Orientierungsmarken<br />
von denjenigen anderer Träger?<br />
Caritas heißt Nächstenliebe und die ist Ausdruck unserer<br />
Glaubens- und Lebenshaltung. Ob wir Patienten und Bewohner<br />
versorgen oder ob wir unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
fort- und weiterbilden: Wir leben die Nächstenliebe<br />
als karitative Einrichtung der katholischen Kirche. Wir unterstützen<br />
unsere Einrichtungen bei der Erstellung von Seelsorgekonzepten.<br />
Wir berücksichtigen und unterstützen im Rahmen<br />
der Integration der Einrichtungen in den Konzernverbund<br />
individuelle Stärken einzelner Einrichtungen.<br />
Letztlich versucht die ctw als Trägerverbund die Nachhaltigkeit<br />
des Engagements der Mitarbeiter der Einrichtungen zu<br />
fördern. Dies bedingt sicherlich, dass auch vergleichsweise<br />
kurzfristig Erfolge erwartet und bewertet werden müssen.<br />
Andererseits liegt das Gewicht aber weitaus mehr auf der<br />
Realisierung nachhaltiger Ziele.<br />
Wir danken Ihnen für das Gespräch und wünschen Ihrem<br />
Träger weiterhin viel Erfolg!<br />
23<br />
<strong>Solidaris</strong> Information | 4/2011
AKTUELLE<br />
SEMINARE<br />
www.solidaris.de<br />
DATUM ORT TITEL<br />
22.11.2011<br />
24.11.2011<br />
30.11.2011<br />
01.12.2011<br />
01.12.2011<br />
13.12.2011<br />
02.12.2011<br />
07.12.2011<br />
08.12.2011<br />
München<br />
Würzburg<br />
Erfurt<br />
München<br />
Köln<br />
Erfurt<br />
Köln<br />
Köln<br />
Köln<br />
Weiterentwicklung des Berichtswesens zu einem ganzheitlichen Führungsinformationssystem•<br />
Der Aufbau von Berichten – Gliederung, Struktur • Integration des<br />
Berichtswesens ins Controlling • Budgetierung • Integration der Kostenträgerrechnung<br />
in das Berichtswesen • Praktisches Umsetzungsbeispiel<br />
Erfahrungen und Erkenntnisse aus Betriebsprüfungen in Bayern und Baden-Württemberg<br />
im Krankenhausbereich • Rechte und Pflichten des Prüfers • Rechte und Pflichten<br />
der Körperschaft • Bankgeheimnis, Selbstanzeige • Schlussbesprechung, Betriebsprüfungsbericht<br />
• Praxisbeispiele<br />
Fit für den Krankenhaus-Jahresabschluss 2011 • Gesetzliche Grundlagen für die Jahresabschlusserstellung<br />
und -prüfung (KHBV, HGB, <strong>GmbH</strong>G) • aktuelle Rechnungslegungsstandards<br />
und -hinweise des Krankenhausfachausschusses beim IDW • Angaben<br />
im Anhang und Lagebericht • besondere Abschlussbuchungen, Verprobungen und<br />
Plausibilitätskontrollen • bilanzpolitische Folgen aus der Umsetzung des BilMoG.<br />
Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums • Rechtsgrundlagen • Umsetzung<br />
• Praxisbeispiele<br />
Steuer-Update für Non-Profit-Organisationen - Aufbauseminar • Handlungsspielräume<br />
ausloten, Steuervorteile sichten, Steuern effizient gestalten – der neueste Stand im<br />
Steuerrecht für NPO<br />
Basiswissen Stiftung – Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen • Stiftungserrichtung<br />
• Grundsätze der Rechnungslegung • Finanzierung<br />
Konzernrechnungslegung in Krankenhäusern • gesetzliche Voraussetzungen • Abgrenzung<br />
des Konsolidierungskreises • Änderungen durch das BilMoG • Anforderungen<br />
an Konzernanhang und Konzernlagebericht<br />
Betriebsprüfung in Sozialkonzernen • Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts und des<br />
Umsatzsteuerrechts • Angebote an Mitarbeiter • Personalgestellung • Selbstversorgungseinrichtung<br />
• Vorbereitung und Planung einer Betriebsprüfung<br />
Anmeldung und weitere Seminare unter www.solidaris.de > Veranstaltungen.