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8<br />
Hat die Finanzverwaltung<br />
die Steuerfreiheit der<br />
Zytostatikaabgabe an<br />
ambulante Patienten<br />
moniert, so ist der<br />
Einspruch auf das<br />
Revisionsverfahren zu<br />
stützen und ein Antrag<br />
auf Ruhen des Verfahrens<br />
zu stellen.<br />
Nachstehend sollen einige häufig vorkommenden Fälle kurz<br />
beleuchtet werden, wobei davon ausgegangen wird, dass<br />
weder in den Verträgen mit den Abnehmern noch in den<br />
Rechnungen an die Abnehmer ein offener Ausweis von Umsatzsteuer<br />
erfolgt. Wurden die entsprechenden Umsätze bislang<br />
als umsatzsteuerfrei behandelt und wurde dies durch die<br />
Finanzverwaltung nicht beanstandet, besteht kein akuter Handlungsbedarf.<br />
Hat die Finanzverwaltung hingegen die Steuerfreiheit der Zytostatikaabgabe<br />
an ambulante Patienten (z. B. im Rahmen<br />
einer Betriebsprüfung) moniert und entsprechende geänderte<br />
Bescheide erlassen, gegen die Einspruch eingelegt wurde, hat<br />
das Finanzamt das Verfahren nunmehr nach Rücksprache mit<br />
dem Einspruchsführer bis zur Entscheidung des BFH ruhend zu<br />
stellen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Einspruch<br />
auf das o. g. BFH-Verfahren gestützt wird (§ 363 Abs. 2 Satz 2<br />
AO). Ein entsprechender Hinweis auf das Revisionsverfahren<br />
und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens sollten im Rahmen<br />
des Einspruchsverfahrens kurzfristig nachgereicht werden.<br />
Wurde die Zytostatikaabgabe bisher der Umsatzsteuer unterworfen,<br />
muss zunächst durch den steuerlichen Berater geprüft<br />
werden, inwieweit noch verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeiten<br />
bestehen. Soweit eine Änderung noch möglich ist,<br />
sollte diese beantragt werden. Nach derzeitiger Erlasslage wird<br />
die Finanzverwaltung diesen Änderungsantrag ablehnen.<br />
Gegen die Ablehnung des Antrags kann unter Hinweis auf das<br />
beim BFH anhängige Revisionsverfahren Einspruch eingelegt<br />
und Ruhen des Verfahrens beantragt werden (s. o.).<br />
Bis zur Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren muss<br />
sichergestellt werden, dass eine Berücksichtigung der mög lichen<br />
Steuerfreiheit der Zytostatikaabgabe auch in allen zukünftigen<br />
umsatzsteuerlichen Besteuerungszeiträumen möglich bleibt. Im<br />
Hinblick auf die gem. § 233 a AO nach fünfzehn Monaten einsetzende<br />
Vollverzinsung mit 6 % p. a. sollte hier auch die Option,<br />
die Zytostatika-Umsätze voll der Umsatzsteuer zu unterwerfen<br />
und dagegen Einspruch einzulegen, die Steuer aber<br />
dennoch zunächst an das Finanzamt abzuführen, in Erwägung<br />
gezogen werden. Im Fall einer positiven Entscheidung des BFH<br />
können so – abhängig von der Verfahrensdauer – erhebliche<br />
positive Zinseffekte erzielt werden. Es ist allerdings auch möglich,<br />
die Umsätze zunächst als steuerfrei zu behandeln. Einem<br />
Änderungswunsch der Finanzverwaltung muss dann mit einem<br />
Einspruch und eventuell einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung<br />
(§ 361 AO) begegnet werden. Wird die Abführung der<br />
Umsatzsteuer an das Finanzamt so zunächst vermieden, sind<br />
im Falle einer negativen Entscheidung des BFH mögliche negative<br />
Zinseffekte zu berücksichtigen.<br />
Praxis-Hinweis: In ertragsteuerlicher Hinsicht ist fraglich,<br />
ob die Zytostatikaabgabe an ambulante Patienten<br />
im Rahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs oder im Rahmen des (steuerfreien)<br />
Zweckbetriebs erfolgt. Ersteres hätte die volle Ertragsteuerpflicht<br />
des Ergebnisses der Zytostatikaabgabe<br />
zur Folge. Obwohl das FG Münster in dem Urteil<br />
vom 12. Mai 2011 lediglich eine umsatzsteuerliche<br />
Fragestellung zu entscheiden hatte, erscheint es nicht<br />
abwegig, diesem Urteil auch eine ertragsteuerliche<br />
Relevanz zuzusprechen. Es sollte deshalb versucht<br />
werden, das oben für die Umsatzsteuer geschilderte<br />
verfahrensrechtliche Prozedere analog auf die Ertragsteuern<br />
auszudehnen.