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8<br />

Hat die Finanzverwaltung<br />

die Steuerfreiheit der<br />

Zytostatikaabgabe an<br />

ambulante Patienten<br />

moniert, so ist der<br />

Einspruch auf das<br />

Revisionsverfahren zu<br />

stützen und ein Antrag<br />

auf Ruhen des Verfahrens<br />

zu stellen.<br />

Nachstehend sollen einige häufig vorkommenden Fälle kurz<br />

beleuchtet werden, wobei davon ausgegangen wird, dass<br />

weder in den Verträgen mit den Abnehmern noch in den<br />

Rechnungen an die Abnehmer ein offener Ausweis von Umsatzsteuer<br />

erfolgt. Wurden die entsprechenden Umsätze bislang<br />

als umsatzsteuerfrei behandelt und wurde dies durch die<br />

Finanzverwaltung nicht beanstandet, besteht kein akuter Handlungsbedarf.<br />

Hat die Finanzverwaltung hingegen die Steuerfreiheit der Zytostatikaabgabe<br />

an ambulante Patienten (z. B. im Rahmen<br />

einer Betriebsprüfung) moniert und entsprechende geänderte<br />

Bescheide erlassen, gegen die Einspruch eingelegt wurde, hat<br />

das Finanzamt das Verfahren nunmehr nach Rücksprache mit<br />

dem Einspruchsführer bis zur Entscheidung des BFH ruhend zu<br />

stellen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Einspruch<br />

auf das o. g. BFH-Verfahren gestützt wird (§ 363 Abs. 2 Satz 2<br />

AO). Ein entsprechender Hinweis auf das Revisionsverfahren<br />

und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens sollten im Rahmen<br />

des Einspruchsverfahrens kurzfristig nachgereicht werden.<br />

Wurde die Zytostatikaabgabe bisher der Umsatzsteuer unterworfen,<br />

muss zunächst durch den steuerlichen Berater geprüft<br />

werden, inwieweit noch verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeiten<br />

bestehen. Soweit eine Änderung noch möglich ist,<br />

sollte diese beantragt werden. Nach derzeitiger Erlasslage wird<br />

die Finanzverwaltung diesen Änderungsantrag ablehnen.<br />

Gegen die Ablehnung des Antrags kann unter Hinweis auf das<br />

beim BFH anhängige Revisionsverfahren Einspruch eingelegt<br />

und Ruhen des Verfahrens beantragt werden (s. o.).<br />

Bis zur Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren muss<br />

sichergestellt werden, dass eine Berücksichtigung der mög lichen<br />

Steuerfreiheit der Zytostatikaabgabe auch in allen zukünftigen<br />

umsatzsteuerlichen Besteuerungszeiträumen möglich bleibt. Im<br />

Hinblick auf die gem. § 233 a AO nach fünfzehn Monaten einsetzende<br />

Vollverzinsung mit 6 % p. a. sollte hier auch die Option,<br />

die Zytostatika-Umsätze voll der Umsatzsteuer zu unterwerfen<br />

und dagegen Einspruch einzulegen, die Steuer aber<br />

dennoch zunächst an das Finanzamt abzuführen, in Erwägung<br />

gezogen werden. Im Fall einer positiven Entscheidung des BFH<br />

können so – abhängig von der Verfahrensdauer – erhebliche<br />

positive Zinseffekte erzielt werden. Es ist allerdings auch möglich,<br />

die Umsätze zunächst als steuerfrei zu behandeln. Einem<br />

Änderungswunsch der Finanzverwaltung muss dann mit einem<br />

Einspruch und eventuell einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung<br />

(§ 361 AO) begegnet werden. Wird die Abführung der<br />

Umsatzsteuer an das Finanzamt so zunächst vermieden, sind<br />

im Falle einer negativen Entscheidung des BFH mögliche negative<br />

Zinseffekte zu berücksichtigen.<br />

Praxis-Hinweis: In ertragsteuerlicher Hinsicht ist fraglich,<br />

ob die Zytostatikaabgabe an ambulante Patienten<br />

im Rahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs oder im Rahmen des (steuerfreien)<br />

Zweckbetriebs erfolgt. Ersteres hätte die volle Ertragsteuerpflicht<br />

des Ergebnisses der Zytostatikaabgabe<br />

zur Folge. Obwohl das FG Münster in dem Urteil<br />

vom 12. Mai 2011 lediglich eine umsatzsteuerliche<br />

Fragestellung zu entscheiden hatte, erscheint es nicht<br />

abwegig, diesem Urteil auch eine ertragsteuerliche<br />

Relevanz zuzusprechen. Es sollte deshalb versucht<br />

werden, das oben für die Umsatzsteuer geschilderte<br />

verfahrensrechtliche Prozedere analog auf die Ertragsteuern<br />

auszudehnen.

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