Das Magazin des Sports in Baden-Württemberg - Badischer ...
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sb-rechtstIpp<br />
iederversammlung bei Vere<strong>in</strong>en?<br />
auf diese Spezialvorschrift überzeugte<br />
nicht, da die oben zitierte<br />
Satzungsregelung ja neben der<br />
virtuellen auch die reale Mitgliederversammlung<br />
weiterh<strong>in</strong> vorsieht.<br />
Konkrete Probleme<br />
bei der Ausgestaltung<br />
der Satzungsregelung<br />
Zugang Chat-Raum<br />
Nach Auffassung <strong>des</strong> OLG wird<br />
durch die Zugangsbeschränkung<br />
mittels Passwort gewährleistet,<br />
dass nur Mitglieder an der Versammlung<br />
teilnehmen können.<br />
Auch das Verfahren der Bekanntgabe<br />
<strong>des</strong> Passwortes wurde nicht<br />
beanstandet.<br />
Diskrim<strong>in</strong>ierung von<br />
Mitgliedern?<br />
Es liegt ke<strong>in</strong>e unangemessene Benachteiligung<br />
der Mitglieder vor,<br />
die über ke<strong>in</strong>en eigenen Computer<br />
verfügen. Der Vere<strong>in</strong> agiert<br />
im Wesentlichen im Internet und<br />
muss nicht e<strong>in</strong>em beliebigen Personenkreis<br />
offenstehen. E<strong>in</strong> Vere<strong>in</strong><br />
ist daher auch nicht verpflichtet,<br />
se<strong>in</strong>e Kommunikation gegenüber<br />
den Mitgliedern auf jede nur erdenkliche<br />
Art und Weise anzubieten,<br />
um ja alle Mitglieder zu erreichen.<br />
Im Übrigen können auch öffentlich<br />
zugängliche Internet-Anschlüsse<br />
genutzt werden.<br />
Können Alternativen bei der<br />
Durchführung der Mitgliederversammlung<br />
vorgesehen werden?<br />
Unproblematisch ist es auch, wenn<br />
die Satzung beide Formen, also die<br />
reale Mitgliederversammlung (Präsenzversammlung)<br />
und das virtuelle<br />
Verfahren vorsehen. So kann<br />
der Vorstand von Fall zu Fall entscheiden,<br />
welchem Verfahren der<br />
Vorzug zu geben ist. Entscheidend<br />
ist alle<strong>in</strong>, dass die Mitglieder rechtzeitig<br />
über den Modus der Versammlung<br />
<strong>in</strong>formiert werden, was<br />
im vorliegenden Fall mit der Ankündigung<br />
der Versammlung ausreichend<br />
erfolgt.<br />
PRAXIS-HINWEISE<br />
• Im oben genannten Satzungsbeispiel<br />
fehlt – zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t zur Klarstellung<br />
für die Mitglieder – e<strong>in</strong>e<br />
Regelung, wonach die endgültige<br />
Tagesordnung (also die Fassung,<br />
<strong>in</strong> der die Anträge der Mitglieder<br />
enthalten s<strong>in</strong>d) ebenfalls<br />
den Mitgliedern ordnungsgemäß<br />
nach e<strong>in</strong>em satzungsmäßig festgelegten<br />
Verfahren bekannt gegeben<br />
werden muss, da sonst ke<strong>in</strong>e wirksamen<br />
Beschlüsse gefasst werden<br />
können (§ 32 Abs. 1 S. 2 BGB).<br />
• Kommentarlos ist das OLG darüber<br />
h<strong>in</strong>weggegangen, dass die<br />
Mitglieder per E-Mail e<strong>in</strong>berufen<br />
bzw. <strong>in</strong>formiert werden und alternativ<br />
die Briefform vorgesehen ist.<br />
Diese Regelung ist zu begrüßen<br />
und <strong>in</strong> der gewählten Form auch<br />
nicht zu beanstanden.<br />
Stefan Wagner<br />
WLSB-Weihnachten2012_v2.<strong>in</strong>dd 2 07.11.12 16:39<br />
SPORT <strong>in</strong> BW 12|2012<br />
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