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Der Holthof zu Ramscheid - Heimatbund Finnentrop

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verwundern, wenn das Steuerbild späterer Zeiten ein anderes ist. Eine Gegenüberstellung<br />

der Steuerbeträge von 1649, 1685, 1717 und 1759 sieht folgendermaßen aus:<br />

1649 1685 1717 1759<br />

Holthöfer 1 ½ Reichstaler 12 Groschen 1 Reichstaler 24 Gr. 1 Reichstlr.<br />

Japes 2 Reichstaler 1 Reichstaler 15 Groschen 1 Reichstlr<br />

Sievert 2 Reichstaler 1 Reichstaler 30 Groschen 1 Reichstlr<br />

Volmer 1 ½ Reichstaler 18 Groschen 15 Groschen 18 Grosch.<br />

(Ein Reichstaler hatte 36 Groschen).<br />

Hat also im Jahre 1563 der <strong>Holthof</strong> noch eine unbestrittene Vormachtstellung in <strong>Ramscheid</strong>,<br />

so ist diese [13] seit dem 30-jährigen Kriege vorläufig dahin. Welche Umstände <strong>zu</strong> diesem<br />

auffallenden Rückgang in der wirtschaftlichen Lage des <strong>Holthof</strong>s geführt haben, läßt sioh<br />

heute auch nicht annähernd mehr ermitteln. Die Kriegsgeschehnisse allein werden kaum die<br />

Hauptschuld daran getragen haben, da diese ja die übrigen Höfe in ähnlichem Maße hätten<br />

betreffen müssen. Spiegeln die Steuersätze von 1649 und 1685 noch einigermaßen die<br />

Lage wieder, so können die Sätze von 1717 nur noch in beschränktem Maße, die von 1759<br />

überhaupt nicht mehr <strong>zu</strong>r Bestimmung der wirtschaftlichen Lage herangezogen werden, da<br />

in ihnen sich bereits die Normierung der Steuersätze ankündigt oder sogar schon<br />

durchgesetzt hat. 8<br />

Neben den Gogerichtsabgaben hatten freie Höfe auch Abgaben an die Freigerichte<br />

<strong>zu</strong> leisten, jedoch scheinbar nicht alle freien Höfe, sondern nur die sogenannten<br />

Freistuhlsgüter, über derartige Güter ist im Kirchspiel Schliprüthen nichts bekannt, so daß<br />

auch über die abgabenmäßige Beziehung des <strong>Holthof</strong>s <strong>zu</strong>m Freigerichte nichts gesagt werden<br />

kann.<br />

Wir kommen nunmehr <strong>zu</strong> den Abgaben, die für die Erkenntnis der Rechtsstellung eines<br />

Hofes die entscheidendsten sind, <strong>zu</strong> den besonderen Abgaben an den Landesherrn, die<br />

unter dem Namen Herrenbeschwer <strong>zu</strong>sammengefaßt werden. Das Land und Amt Fredeburg<br />

wurde in ganz besonders starkem Maße von freien Bauern bewohnt, so daß man in Südwestfalen<br />

vorzüglich von den „Freien des Landes Fredeburg“ sprach, während in unmittelbarer<br />

Nachbarschaft des Landes Fredeburg, z.B. im Amte Waldenburg (etwa dem heutigen<br />

Kreis Olpe) fast nur eigenhörige Leute wohnten, die dem Adel oder der Kirche persönlich<br />

verhaftet waren. Die Freien des Landes Fredeburg gehörten <strong>zu</strong> den Staatsbürgern des Herzogtums<br />

Westfalen, dessen Landesherr der Erzbischof von Köln war, wie sie vorher (bis<br />

1368) Staatsbürger der Grafschaft Arnsberg gewesen waren. Diese Freien mußten im frühen<br />

Mittelalter dem Könige oder seinem Vertreter Heerfolge leisten. Da die <strong>zu</strong> führenden<br />

Kriege immer zahlreicher und langwieriger wurden, entstanden den Höfen durch die Abwesenheit<br />

der Bauern starke Schädigungen. Viele Freie entzogen sich daher der Heerfolge,<br />

indem sie sich in die Eigenhörigkeit eines weltlichen oder geistlichen Großen begaben, der<br />

die Pflicht <strong>zu</strong>r Heeresfolge für sie übernahm. Diese Freien wurden so unfrei. Die Freien des<br />

Landes Fredeburg sind diesen Weg durchweg nicht gegangen. Vielmehr [14] verpflichteten<br />

sie sich, dem Landesherrn anstatt der Kriegsdienste gewisse Abgaben <strong>zu</strong> leisten, die es diesem<br />

erlaubten, Truppen an<strong>zu</strong>werben und Kriege <strong>zu</strong> führen, Festungen <strong>zu</strong> bauen und sonstige<br />

staatserhaltende Aufgaben durch<strong>zu</strong>führen. Die Abgabe, die an die Stelle der Heeresfolge<br />

getreten ist, ist das sogenannte Dienst- oder Beedegeld. Mit Beedegeld wird die älteste<br />

staatliche Grundsteuer bezeichnet, die bei den Freien mit dem Dienstgeld vereinigt worden<br />

ist. Neben dem Beedegeld gab es noch die kleine Beede, die der Landesherr von den<br />

Pachtgütern erhob, einerlei wem diese Güter unterstanden. Außer dem Dienst- und<br />

Beedegeld hatten die Freien Vieh- und Kornabgaben <strong>zu</strong> leisten, deren Ursache nicht mehr in<br />

jedem Falle <strong>zu</strong> ermitteln ist, die aber alle in irgendeiner Form den Aufgaben der Regierung<br />

8<br />

Staatsarchiv Münster, Herzogtum Westfalen, Landstände. – Archiv v. Plettenberg <strong>zu</strong> Hovestadt. –<br />

Landständisches Archiv <strong>zu</strong> Arnsberg.<br />

W. Voss 1943 10<br />

<strong>Der</strong> <strong>Holthof</strong> <strong>zu</strong> <strong>Ramscheid</strong>

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