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Der Holthof zu Ramscheid - Heimatbund Finnentrop

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Die hohe Jagd war im Mittelalter ein Vorrecht des hohen Adels geworden, in beschränktem<br />

Maße auch des geringeren Adels und der [28] Städte. Auf eine Stufe mit dem<br />

hohen Adel sind die Klöster <strong>zu</strong> stellen, während die Pfarreien mit dem geringeren Adel<br />

gleichgestellt werden können. Von einem bäuerlichen Recht auf die hohe Jagd ist nirgendwo<br />

die Rede. Die hohe Jagd, deren Ausübung auf die Verleihung der Jagdrechte durch den König<br />

an die Amtsgrafen <strong>zu</strong>rückging, war nun später vielfach mit den Freigrafschaften verbunden,<br />

die ja Überbleibsel der Amtsgrafschaften darstellten. Eine solche Freigrafschaft war<br />

vorzüglich die Freigrafschaft Hundem. <strong>Der</strong> in ihr wohnhafte und freigräfliche Rechte ausübende<br />

Adel hatte sich unter dem Namen „Freigrafschaftsjunker“ <strong>zu</strong>sammengeschlossen.<br />

Zu diesen gehörten die Besitzer der adligen Häuser Waldenburg, Schnellenberg, Bamenohl,<br />

Lenhausen, Schönholthausen, Bruch, Ewig und Ahausen. Später sind diese Besitzer die<br />

Grafen von Plettenberg-Lenhausen <strong>zu</strong> Hovestadt, die Freiherren von Plettenberg-<br />

Bodelschwingh <strong>zu</strong> Bamenohl, die Freiherren v. Fürstenberg <strong>zu</strong> Herdringen, die Freiherren v.<br />

Schade <strong>zu</strong> Ahausen und <strong>zu</strong> Salwey und die Freiherren v. Wrede <strong>zu</strong> Ameoke. Diese<br />

Freigrafschaftsjunker nun nahmen als ihnen <strong>zu</strong>stehendes Gebiet der hohen Jagd die sogenannte<br />

Freigrafschaftssamtjagd in Anspruch, ein großes Gebiet, <strong>zu</strong> dem auch das gesamte<br />

Schliprüthener Gericht gehörte mit den Orten Schöndelt, Wiebelhausen, Sellmecke,<br />

<strong>Ramscheid</strong>, Serkenrode, Bausenrode, Fretter, Ostentrop. Deutmecke, Faulebutter,<br />

Weuspert, Schliprüthen, Becksiepen, Röhrenspring, Fehrenbracht und Dormecke. Nach Ansicht<br />

der Freigrafschaftsjunker hat in diesem Gebiet außer ihnen niemand das Recht der hohen<br />

Jagd. Das machten sie im Jahre 1691 nach jahrzehntelangem Prozesse auch ihrem<br />

Landesherrn, dem Kurfürsten - Erzbischof von Köln, klar, der in den wildreichen Weusper<br />

Wäldern <strong>zu</strong> gern gejagt hätte, gegen die Junker und deren wohlbegründete und bewiesene<br />

Rechte sich aber nicht durch<strong>zu</strong>setzen vermochte. Ihre Rechte blieben in Zukunft unangetastet,<br />

bis sich im vorigen Jahrhundert bei den bedeutenderen Bauernfamilien die Ansicht einbürgerte,<br />

daß auch sie ein Recht auf die Ausübung der hohen Jagd besäßen. Wie diese Ansicht<br />

<strong>zu</strong>stande gekommen ist, läßt sich nicht mehr feststellen. Die Möglichkeit, daß an gewissen<br />

Höfen in beschränktem Maße alte Jagdrechte hafteten, soll nicht gerade<strong>zu</strong> bestritten<br />

werden. Es ist aber doch eigenartig, daß kein Schriftstück von solchen Rechten berichtet. Im<br />

Gegenteil! Wo in alten Urkunden und Akten vom Jagdrecht die Rede ist, da heißt es für das<br />

Gericht Schliprüthen immer wieder klar und eindeutig, daß die Junker dieses Recht besitzen.<br />

Lediglich die niedere Jagd (in der Hauptsache auf Füchse und Hasen) wird auch den Bauern<br />

<strong>zu</strong>gestanden. Diese Tatsachen [30] müssen die Grundlage bilden für die Beurteilung des<br />

Prozesses, der seit dem Jahre 1840 von zwei Bauern des Gerichts Schliprüthen gegen die<br />

oben genannten Adligen um das Recht auf die hohe Jagd geführt worden sind. Es sind dies<br />

die Bauern Wilhelm Krengel genannt Schulte <strong>zu</strong> Bausenrode und Heinrich Schmidt genannt<br />

Holhöfer <strong>zu</strong> <strong>Ramscheid</strong>. Beide nehmen das Recht der hohen Jagd im Gericht Schliprüthen<br />

als ein althergebrachtes für sich in Anspruch. Schriftliche Beweisstücke können sie allerdings<br />

nicht beibringen. Sie können lediglich durch Zeugen erhärten, daß sie oder ihre Vorfahren<br />

seit über 30 Jahren das Jagdrecht ungehindert ausgeübt haben. Mit ungenügenden<br />

Mitteln sucht der Adel diesen Nachweis <strong>zu</strong> entkräften. Die Hauptschuld dafür, daß der Adel<br />

den Prozeß nicht <strong>zu</strong> seinen Gunsten entscheiden konnte, liegt darin, daß der Adel jene alten<br />

Schriftstücke nicht <strong>zu</strong>r Hand hatte, die sein alleiniges Jagdrecht eindeutig unter Beweis stellten.<br />

So aber konnte der Adel eben auch nur durch Zeugenschaften beweisen, daß er das<br />

Jagdrecht seit über 30 Jahren ungehindert ausgeübt habe. Beide Parteien hatten somit dasselbe<br />

bewiesen. Das bedeutete für den Adel die Niederlage, für die Bauern den Sieg. Es<br />

kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, daß die Ausübung der hohen Jagd durch die<br />

Bauern von Anfang an gegen die geltenden Gesetze verstieß. Nur dem glücklichen Umstand,<br />

daß es ihnen gelang, über 30 Jahre hindurch die Jagd vom Adel unbemerkt und ungehindert<br />

aus<strong>zu</strong>üben, verdankten sie es, daß im Urteil vom 14.6.1844 ihnen das Recht der<br />

hohen Jagd im Gericht Schliprüthen auf Grund der Verjährung – aber auch nur deswegen –<br />

<strong>zu</strong>erkannt werden mußte. Über die weitere Ausübung dieses Rechtes vom <strong>Holthof</strong>e aus ist<br />

nichts bekannt. Abschließend sei noch erwähnt, daß auch auf die freigräfliche Stellung des<br />

Arnt van Rammesbecke kein Jagdrecht <strong>zu</strong>rückgehen kann; denn nicht die Richter der Frei-<br />

W. Voss 1943 20<br />

<strong>Der</strong> <strong>Holthof</strong> <strong>zu</strong> <strong>Ramscheid</strong>

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